Gemeindewerke: Erlass der Wassersatzungen durch die Gemeindewerke Gilching KU - Nicht-Ausübung Weisungsrecht


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bei Gründung des Kommunalunternehmens hat die Gemeinde dem Kommunalunternehmen auch die Kompetenz für den „Erlass von Wassersatzungen“ übertragen (vgl. Unternehmenssatzung § 2 (5): „das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Gemeinde Gilching Satzungen und, im Rahmen der Gesetze, Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen.“).

Entsprechend dieser Kompetenzübertragung sollen die Wassersatzungen durch die „Gemeindewerke Gilching KU“ erlassen werden. Im Einzelnen handelt es sind dabei um die Wasserabgabesatzung (WAS), die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) und die Verbesserungsbeitragssatzung (VBS-WAS).

Laut Unternehmenssatzung §6 (4) der Gemeindewerke Gilching KU kann der Gemeinderat beim Erlass von Satzungen den Mitgliedern des Verwaltungsrats Weisungen erteilen (vgl. auch Art. 90 Abs. 2 S. 5 BayGO).

Entwürfe der oben genannten Satzungen werden dem Gemeinderat daher zur Kenntnis vorgelegt:

  • WAS gemäß Anlage 21 10 18 WAS
  • BGS-WAS gemäß Anlage 21 10 18 BGS-WAS 
  • VBS-WAS gemäß Anlage 21 10 18 VBS-WAS

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Entwürfen der Wasserabgabesatzung (WAS) gemäß Anlage 21 10 18 WAS, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 BGS-WAS sowie der Verbesserungsbeitragssatzung (VBS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 VBS-WAS. 

  1. Der Gemeinderat macht beim Erlass der Wasserabgabesatzung (WAS) gemäß Anlage 21 10 18 WAS, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 BGS-WAS sowie der Verbesserungsbeitragssatzung (VBS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 VBS-WAS keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Entwürfen der Wasserabgabesatzung (WAS) gemäß Anlage 21 10 18 WAS, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 BGS-WAS sowie der Verbesserungsbeitragssatzung (VBS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 VBS-WAS. 

  1. Der Gemeinderat übt sein Weisungsrecht beim Erlass der Wasserabgabesatzung (WAS) gemäß Anlage 21 10 18 WAS, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 BGS-WAS sowie der Verbesserungsbeitragssatzung (VBS-WAS) gemäß Anlage 21 10 18 VBS-WAS nicht aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Datenstand vom 02.05.2024 13:09 Uhr