Im November 2019 wurde die Westumfahrung Gilching ST 2069 dem Verkehr übergeben.
In der mit dem Freistaat Bayern getroffenen Vereinbarung geht mit diesem Zeitpunkt die Ortdurchfahrt (alte ST 2069) ins Eigentum der Gemeinde Gilching über.
Im bayrischen Straßen und Wegegesetz (BayStrWG) sind die Abstufungen zur Gemeindestraße geregelt.
Der Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG verpflichtet den bisherigen Straßenbaulastträger (staatl. Bauamt), entweder selbst diese in den Notwendigen Ausbauzustand zu bringen oder dem neuen Straßenbaulastträger (Gemeinde Gilching) den dazu notwendigen Betrag zu erstatten.
Um den vorhandene Bauzustand zu dokumentieren wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, zur Kostenermittlung wurden die Untersuchungsergebnisse zusammengeführt und bewertet.
Die Gemeinde Gilching muss daher zunächst gegenüber dem Freistaat Bayern (früherer Eigentümer) den Gewährleistungsanspruch geltend machen und ihr Wahlrecht in Natur oder Geld ausüben.
In der Sitzung des Gemeinderates, am 16.10.2018 wurde bereits die Neugestaltung der Römerstraße im Bereich des Sanierungsgebietes "Ortsmitte" beschlossen.
„Damit ist der Weg frei, diese viel befahrene Straße umzugestalten und auch für Fußgänger und Radfahrer attraktiver zu machen“, dieser gesamte Umbau soll Abschnittsweise umgesetzt werden.
Aus diesen Grund sollte das Wahlrecht als Zahlung des Geldbetrages hinsichtlich des Gewährleistungsanspruches ausgeübt werden.
Der Erstattungsbetrag wurde dem staatlichen Bauamt bereits mitgeteilt, aus personellen Engpässen im staatlichen Bauamt wurde dies noch nicht geprüft und verhandelt.
Die Untersuchungsergebnisse mit der Baukostenschätzung des Gewährleistungsanspruchs sind im nichtöffentlichen Teil beigelegt.