Hirtackerweg 2 und 4; Errichtung einer DHH sowie einer DHH mit Einliegerwohnung auf den Grundstücken Fl.Nrn.:551/2, /3,/11, Gemarkung Argelsried


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.
Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2, 551/3 sowie 551/11 soll ein Doppelhaus mit zusätzlich einer Einliegerwohnung im Erdgeschoss mit folgenden Maßen errichtet werden:
überbaute Fläche:                            180,00 m²
Wandhöhe:                                         6,50 m
Firsthöhe:                                         9,56 m
Dachform:                                   Satteldach
Dachneigung:                                   27°

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein Gebäude mit folgenden Maßen zulässig:
- max. 2 Vollgeschosse
- Dachneigung 22 – 27 °
- Wandhöhe 6,50 m
- Grundfläche 90 m² pro DHH
- max. 2 Wohnungen je DHH

Das beantragte Gebäude hält im Hinblick auf die Dachneigung und Wandhöhe die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

Bei der Errichtung der Wohneinheiten handelt es sich nicht um ein Doppelhaus nach der gängigen Definition eines Doppelhauses. Ein Doppelhaus definiert sich dadurch, dass zwei profilgleiche Haushälften auf jeweils einem Grundstück errichtet werden und in der Mitte eine Kommunwand besteht.
Bei dem Bauvorhaben ist die Kommunwand nicht auf der Grundstückgrenze, sondern verläuft vertikal über beide Grundstücke. 

Die GR der beiden Häuser hält zwar die festgesetzte GR in Summe von 180 m² ein, jedoch werden auf dem Grundstück im Norden 96 m² GR überbaut und auf dem Nachbargrundstück im Osten nur 84 m². Gemäß Bebauungsplan ist die Verteilung der GR jedoch auf 90/90 pro DHH festgesetzt.

Des Weiteren wird das Baufenster an drei Seiten wie folgt überschritten:
- 1. Wohnung - Erker Koch-/Ess-/Wohnbereich (1,50m/0,8 m x 4,34 m) 
- 2. Wohnung - Erker Ess-/Wohnbereich (1,50 m x 5 m = 7,50 m²) 
- Einliegerwohnung - Erker Koch-/Wohnbereich (1,50 m x 4 m = 6 m²)

Zudem werden folgende Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“ beantragt:

  • Punkt 5.2 - Dachfenster
Gem. Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit einer Wandhöhe von 6,50 m je Hausseite höchstens nur 3 liegende Dachfenster mit einer lichten Glasfläche von 1,0 m² zulässig.
Beantragt wird die Errichtung von 2 Dachfenster mit je 1,14 x 1,60 m (1,45 m²). Somit ist eine Befreiung bzgl. der Glasfläche der Fenster erforderlich.
Gleichartige Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen.

  • Punkt 5.2 - Dacheindeckung
Gem. Bebauungsplan ist für die Dacheindeckung naturroter Ziegel zu verwenden.
Beantragt wird eine Dacheindeckung mit braunen bis dunkelgrauen Ziegeln.
Gleichartige Befreiungen wurden bereits zugelassen.

  • Punkt 5.4 - Glasfläche Fenster
Gem. Bebauungsplan sind Fenster mit einer lichten Glasfläche über 1,20 m² zu unterteilen. Beantragt wird, für bodentiefe Fenstertüren (Überschreitung der Glasfläche um 0,4 m²) von der Unterteilung zu befreien.
Auch hierfür wurden bereits im Bebauungsplangebiet gleichartige Befreiungen zugelassen.

  • Punkt 7.7 - Nebengebäude
Gem. Bebauungsplan sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO beschränkt auf Gartenhäuschen bis 14 m³. 
Beantragt wird die Errichtung von 2 Nebengebäuden (Fahrradunterstand ca. 28,50 m³und Gartengeräteschuppen ca. 35,60 m³) außerhalb des Baufensters.
Auch hier wurden bereits gleichartige Befreiung im Bebauungsplanumgriff zugelassen.

  • Punkt 3.4 (1. TÄ) - Erdgeschossrohfußboden
Gem. Bebauungsplan kann der Fertigfußboden EG je Wohngebäude im Mittel max. 0,30 über natürlicher oder festgesetzter Geländeoberfläche liegen.
Auf Grund der Hanglage des Baugrundstücks würde bei Einhaltung dieser Festsetzung der Fertigboden des geplanten Gebäudes 0,55 m unter diesem Niveau liegen. Gerade bei Starkregen kann dies zu erheblichen Problemen führen. Auch wäre hierdurch eine Hebeanlage für Abwässer erforderlich, da der bereits bestehende Kanalanschluss ebenfalls höher liegt. 
Auch hier wurden im Bebauungsplangebiet bereits gleichartige Befreiungen zugelassen.

Auf dem Grundstück werden 6 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatz-satzung ist eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.

Da der im Bebauungsplan festgesetzte Bauraum an 3 Seiten überschritten wird und gleichartige Befreiungen noch nicht erteilt wurden, sollte von einer Befreiung zur Überschreitung des festgesetzten Bauraumes in diesem Ausmaß abgesehen werden, da hier die Grundzüge der Planung berührt werden und ein Präzedenzfall für zukünftige Vorhaben geschaffen wird.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt. 
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“ zur Überschreitung des Bauraumes für Gebäude wird nicht befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt. 
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“ zur Überschreitung des Bauraumes für Gebäude wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dokumente
Hirtackerweg 2 + 4_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 22.02.2022 13:53 Uhr