Am Zehentstadel 10; Bauantrag zur Erweiterung eines Zweifamilienwohngebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 194, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.04.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich teilweise im Innen- und teilweise im Außenbereich.

Zur rechtlichen Beurteilung sind sowohl § 34 als auch § 35 BauGB ausschlaggebend.

Beantragt wird die Erweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses. Hierbei soll ein Anbau im nördlichen Teil des Grundstücks abgebrochen und durch einen Wohnraum erweitert werden. Des Weiteren ist in Verlängerung des Gebäudes ein überdachter Freisitz sowie ein Gerätehaus geplant. Das Bestandsgebäude wird teilweise erhöht. Hiernach ergeben sich folgende Maße:
                                                 Alt                                                    Neu
überbaute Fläche:                                   90,13 m²                                 136,78 m²
Wandhöhe:                                  5,42 / 3,83 m                           7,44 / 5,85 m
Firsthöhe:                                  7,67 / 6,08 m                           9,71 / 8,12 m

Im nördlichen Teil des Grundstücks werden 2 offene Stellplätze errichtet. Weitere 2 Stellplätze werden auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Grundstück Fl.Nr. 197, Gemarkung Gilching, nachgewiesen. 

Beurteilung nach § 34 BauGB:
In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Am Zehentstadel 3) mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                                   240,00 m²
Wandhöhe:                                      8,60 / 6,10 m
Firsthöhe:                                    11,50 / 8,90 m

Das geplante Vorhaben fügt sich in Bezug auf die Wohnraumerweiterung sowie der teilweisen Erhöhung des Bestandsgebäudes in die Umgebung ein.


Beurteilung nach § 35 BauGB
Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG vom 12.6.1970 BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG vom 12.10.1973 DVBl 1974, 234).

Der überdachte Freisitz, das Gartengerätehaus sowie die zwei offenen Stellplätze befinden sich daher planungsrechtlich im Außenbereich und sind nach § 35 BauGB nicht zulässig.

Demnach können die erforderlichen Stellplätze für das Vorhaben nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da sich der überdachte Freisitz, das Gartengerätehaus sowie die beiden offenen Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 194, Gemarkung Gilching im Außenbereich befinden und nach § 35 BauGB nicht zulässig sind.

Beschluss

Unter der Maßgabe, dass die erforderlichen Stellplätze für das Vorhaben nachgewiesen werden können, wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Am Zehentstadel 10_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 27.03.2023 12:33 Uhr