Das Grundstück befindet sich teilweise im Innen- und teilweise im Außenbereich.
Zur rechtlichen Beurteilung sind sowohl § 34 als auch § 35 BauGB ausschlaggebend.
Beantragt wird die Erweiterung eines bestehenden Zweifamilienhauses. Hierbei soll ein Anbau im nördlichen Teil des Grundstücks abgebrochen und durch einen Wohnraum erweitert werden. Des Weiteren ist in Verlängerung des Gebäudes ein überdachter Freisitz sowie ein Gerätehaus geplant. Das Bestandsgebäude wird teilweise erhöht. Hiernach ergeben sich folgende Maße:
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überbaute Fläche: 90,13 m² 136,78 m²
Wandhöhe: 5,42 / 3,83 m 7,44 / 5,85 m
Firsthöhe: 7,67 / 6,08 m 9,71 / 8,12 m
Im nördlichen Teil des Grundstücks werden 2 offene Stellplätze errichtet. Weitere 2 Stellplätze werden auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Grundstück Fl.Nr. 197, Gemarkung Gilching, nachgewiesen.
Beurteilung nach § 34 BauGB:
In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Am Zehentstadel 3) mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 240,00 m²
Wandhöhe: 8,60 / 6,10 m
Firsthöhe: 11,50 / 8,90 m
Das geplante Vorhaben fügt sich in Bezug auf die Wohnraumerweiterung sowie der teilweisen Erhöhung des Bestandsgebäudes in die Umgebung ein.
Beurteilung nach § 35 BauGB
Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG vom 12.6.1970 BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG vom 12.10.1973 DVBl 1974, 234).
Der überdachte Freisitz, das Gartengerätehaus sowie die zwei offenen Stellplätze befinden sich daher planungsrechtlich im Außenbereich und sind nach § 35 BauGB nicht zulässig.
Demnach können die erforderlichen Stellplätze für das Vorhaben nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden.