Historie:
Mit Schreiben vom 05.02.2016 beantragte das Staatliche Bauamt Weilheim erstmals die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 200 Asylsuchende auf dem Grundstück der Straßenmeisterei Gilching. Das Vorhaben selbst bedurfte keiner bauordnungsrechtlichen Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO, da Bauherr und Planer der Freistaat Bayern war.
Die Gemeinde Gilching wurde jedoch gebeten, eine Stellungnahme nach Art. 73 Abs. 1 und Art. 66 BayBO zum Vorhaben abzugeben.
Mit Beschluss des Haupt- und Bauausschusses vom 15.02.2016 wurde dem geplanten Vorhaben unter der Maßgabe einer Befristung auf 6 Jahre zugestimmt. Ferner wurde im Sachverhalt erläutert, dass die geplante Maßnahme dem vom Gemeinderat beschlossenen Rahmenplan „Gilchinger Glatze“ widerspreche, da in diesem Bereich die Landschaftssenke mit durchgehendem Grünzug geplant ist.
Das geplante Vorhaben wurde dann in Bezug auf die Bauausführung (Situierung Gebäude, Änderung Baukörper, Reduzierung Anzahl der Bewohner auf 192) nochmals abgeändert und mit Schreiben vom 16.06.2016 der Gemeinde nochmals mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt. Diesem Antrag wurde in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 20.06.2016 ebenfalls unter der Maßgabe einer Befristung auf Ende des Jahres 2023 zugestimmt. Auch hier wurde im Sachverhalt darauf hingewiesen, dass im Bereich der geplanten Maßnahme die Landschaftssenke mit durchgehendem Grünzug geplant ist und eine zeitnahe Bewerbung für eine kleine Landesgartenschau damit nicht mehr möglich sein wird.
Mit Schreiben vom 25.08.2022 wurde Seitens des Staatlichen Bauamtes Weilheim eine Verlängerung der Nutzung für die Gemeinschaftsunterkunft bis 31.12.2026 beantragt. Mit Beschluss des Bauausschusses vom 06.09.2022 wurde der Verlängerung ebenfalls zugestimmt.
Aktuell:
Für das Grundstück „Landsberger Str. 14a“ wurde nun ein neuer Antrag zur Errichtung einer zeitlich befristeten Wohnanlage für Asylbewerber gestellt. Der Antrag stellt eine Erweiterung zur bereits bestehenden Anlage um zwei weitere Baukörper mit folgenden Maßen dar:
Baukörper 1 Baukörper 2
überbaute Fläche: 532,21 m² 399,48 m²
Wandhöhe: 6,20 m 6,20 m
Geschossigkeit: E + I E + I
Dachform: Flachdach Flachdach
Es sollen 28 Module mit 26 Wohneinheiten errichtet werden. Es entsteht Platz für 156 neue Bewohner. Zu den Unterkünften wird noch ein Waschhaus mit einer Grundfläche von 32,83 m² errichtet.
Das Grundstück befindet sich grenzwertig planungsrechtlich im innenliegenden Außenbereich (Grünzug). Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB. In der Umgebung (Seefelder Weg 1 - 7) findet sich zwar ein Wohngebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 1.438,00 m²
Wandhöhe: 8,80 m
Geschossigkeit: E + II
Dachform: Satteldach
Aus Sicht der Verwaltung kann der Seefelder Weg aber auf der westlichen Seite des sog. Grünzugs nicht als Bezugsfall herangezogen werden. Dies wäre auch dann der Fall, falls das derzeitige Grundstück wider Erwarten dem Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet werden könnte.
Gem. § 246 Abs. 9 BauGB gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll (dies wäre eine sog. Teilprivilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB).
Seitens der Verwaltung wird eine Zustimmungsfähigkeit des Bauabschnitts 1 nach § 246 BauGB gesehen.
Für den Bereich des Bauabschnitts 2 ist die Landschaftssenke in den Planungen „Gilchinger Glatze“ vorgesehen. Sollte die geplante Bebauung umgesetzt werden, wird die Landschaftssenke unter Umständen nicht mehr möglich sein.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das planungsrechtliche Einvernehmen für Bauabschnitt 2 nicht zu erteilen.