Der Bebauungsplan „Ahornstraße“ in Geisenbrunn wurde erstmalig im Jahre 1983 aufge-stellt und bislang zweimal in Teilbereichen geändert, zuletzt im Jahre 1989.
Für die Flur Nrn. 600/2 sowie Teilfläche aus 538/3 und 593/2, Gemarkung Argelsried liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Ahornstraße vor.
Der Antragsteller möchte entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes das Maß der baulichen Nutzung vergrößern und beantragte hierzu eine Änderung des Bebauungsplanes für diesen Teilbereich. Der Antragsteller übernimmt alle anfallenden Kosten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages.
Der Gemeinderat hat am 19.07.2016 einer Veräußerung eines Grünstreifens einstimmig zugestimmt, damit hier einer nötigen Nachverdichtung nachgekommen werden kann. Die-ser Kaufvertrag wurde am 02.05.2017, URNr. JO 787/2017 des Notar Dr. Jung mit dem Antragsteller geschlossen und am 23.05.2017 vom Gemeinderat in allen Teilen geneh-migt.
Die Verwaltung hat für o.g. Grundstück eine Verdichtung mit einem Dreispänner und ei-nem Doppelhaus vorgeschlagen.
Der dringend benötigte Wohnraum in Gilching muss durch Baurechtsschaffung zur Verfü-gung gestellt werden. Dies geht innerörtlich durch Verdichtung. Eine Nachverdichtung deckt sich ausdrücklich mit den Zielvorgaben des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirt-schaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemein-heit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Land-schaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Ent-wicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Es handelt sich um beplantes Gebiet nach § 30 Abs. 1 BauGB, dessen Baurecht im hier gegenständlichen Teiländerungsbereich in einem Umfang geändert werden soll, der die Grundzüge der Planung tangiert, weshalb das Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebau-ungsplan der Innenentwicklung durchzuführen ist.
In Anlage beigefügt ist eine bereits ausgearbeitete und aus dem Flächennutzungsplan (WR) Reines Wohngebiet, entwickelte Planzeichnung sowie ein Planentwurf mit Begrün-dung.
Sollte der HBA dem Planteiländerungsentwurf inhaltlich zustimmen, wäre er zu billigen und einem ersten Auslegungsverfahren zuzuführen.
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 08.06.2017 und beschließt: