Römerstraße 60; Antrag auf Vorbescheid zum Teilabbruch und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1104/2, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 15.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird ein Teilabbruch sowie Neubau eines Wohnhauses. Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Genießt bei Abbruch des hinteren Teils des Gebäudes, der vordere Teil planungsrechtlich Bestandsschutz?
    Bei Abbruch und Neubetrachtung des vorderen Gebäudes werden nach heutigem Planungsrecht, die Abstandflächen nicht mehr eingehalten.

Bei Abbruch des hinteren Gebäudeteils ist der vordere Bestand planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange sind zu würdigen.


  1. Ist bei Bestandsschutz, ein Anbau an das bestehende Gebäude genehmigungsfähig.

Die überbaute Fläche fügt sich auch mit dem dargestellten Anbau in die Umgebung nach
§ 34 BauGB ein und ist damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten.


  1. Wenn Anbau möglich, wäre eine oder beide Varianten umsetzbar?
  • Variante 1:
2-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 7,0 m wie Bestand

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten


  • Variante 2:
  • Eingeschossig mit einer Wandhöhe von ca. 3,5 m

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Genießt bei Abbruch des hinteren Teils des Gebäudes, der vordere Teil planungsrechtlich Bestandsschutz?
    Bei Abbruch und Neubetrachtung des vorderen Gebäudes werden nach heutigem Planungsrecht, die Abstandflächen nicht mehr eingehalten.

Bei Abbruch des hinteren Gebäudeteils ist der vordere Bestand planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange sind zu würdigen.


  1. Ist bei Bestandsschutz, ein Anbau an das bestehende Gebäude genehmigungsfähig.

Die überbaute Fläche fügt sich auch mit dem dargestellten Anbau in die Umgebung nach
§ 34 BauGB ein und ist damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten.


  1. Wenn Anbau möglich, wäre eine oder beide Varianten umsetzbar?
  • Variante 1:
2-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 7,0 m wie Bestand

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten


  • Variante 2:
  • Eingeschossig mit einer Wandhöhe von ca. 3,5 m

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Genießt bei Abbruch des hinteren Teils des Gebäudes, der vordere Teil planungsrechtlich Bestandsschutz?
    Bei Abbruch und Neubetrachtung des vorderen Gebäudes werden nach heutigem Planungsrecht, die Abstandflächen nicht mehr eingehalten.

Bei Abbruch des hinteren Gebäudeteils ist der vordere Bestand planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange sind zu würdigen.


  1. Ist bei Bestandsschutz, ein Anbau an das bestehende Gebäude genehmigungsfähig.

Die überbaute Fläche fügt sich auch mit dem dargestellten Anbau in die Umgebung nach
§ 34 BauGB ein und ist damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten.


  1. Wenn Anbau möglich, wäre eine oder beide Varianten umsetzbar?
  • Variante 1:
2-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 7,0 m wie Bestand

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten


  • Variante 2:
  • Eingeschossig mit einer Wandhöhe von ca. 3,5 m

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2018 10:42 Uhr