Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit (Plakatierungsverordnung); Wahlplakatierung (Antrag GR Pilgram Bündnis 90/Die Grünen vom 21.10.2018)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Pilgram stellte im Namen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beigefügten Antrag auf Aufstellung von Plakatwänden für anstehende Wahlen. Sämtliche Wahlwerbung der Parteien soll auf diese Plakatwände beschränkt werden.
Laut Aussage des Landratsamtes Starnberg ist eine Beschränkung von Wahlwerbung auf Plakatwände grundsätzlich möglich. Allerdings müssen bestimmte Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration berücksichtigt werden. So muss das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen, den Antragstellerinnen und Antragstellern von Volksbegehren, den vertretungsberechtigten Personen von Bürgerbegehren sowie den Antragstellerinnen und Antragstellern und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren ausreichende Werbemöglichkeiten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei der Zuteilung der Plätze der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung findet. Das bedeutet, dass jede, also auch die kleinste Partei Anspruch auf die Möglichkeit der Wahlwerbung hat. Für jede Partei muss ein Sockel von 5 v. H. der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen, wobei die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten kann, als für die kleinste Partei bereitstehen.
Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass der Gemeinderat erst im Juli 2017 eine Plakatierungsverordnung erlassen und sich somit auf eine Form der Plakatierung festgelegt hat. Das Aufstellen von Plakatständern ist demnach an Bäumen sowie im Bereich von Grünflächen und Verkehrsinseln nicht gestattet, wobei grundsätzlich nicht mehr als 20 DIN A1 Plakate aufgestellt werden dürfen. Diese mengenmäßige Beschränkung gilt jedoch nicht für Wahlwerbung der Parteien.
Zudem darf der mit einer Beschränkung auf Plakatwände einhergehende Verwaltungsaufwand bei der Koordination der zugeteilten Plakatierungsplätze nicht außer Acht gelassen werden. Parteien, die sich trotz des Verbots nicht auf Plakatwände beschränken müssen aufgefordert werden, die Plakate zu entfernen. Sollten sie dem nicht nachkommen, müssen die Plakate (ggf. kostenpflichtig) im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde entfernt werden.
Es ist außerdem fraglich, ob das Anbringen einer Vielzahl von Plakaten neben- und übereinander nicht dazu führt, dass die einzelnen Plakate von den Adressaten nicht mehr richtig erkannt werden können.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat lehnt den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Aufstellung von Plakatwänden zu Wahlen  und die Beschränkung der Wahlwerbung auf diese Plakatwände ab.

Beschluss

Der Gemeinderat lehnt den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Aufstellung von Plakatwänden zu Wahlen  und die Beschränkung der Wahlwerbung auf diese Plakatwände ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 3

Datenstand vom 22.02.2019 09:42 Uhr