Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.
Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Garagen und 2 Carports, welches wie folgt ausgeführt werden soll:
überbaute Fläche: 156,0 qm
WH: 6,30 m
FH: 9,07 m
Dachform: SD
DN: 29°
Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück folgendes fest:
überbaute Fläche (Bauraum): 10 x 15 m
Traufhöhe: 6,30 m
Vollgeschosse: 2
DN: 23 – 30°
Die Festsetzung der GFZ wurde in dem Bereich, in welchem das Grundstück liegt, vom Landratsamt für obsolet erklärt und ist daher nicht anzuwenden.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
1) Bauraum Doppelhaus
Der festgesetzte Bauraum für das beantragte Doppelhaus soll um ca. 9,3 m von der Straße in den rückwärtigen Gartenbereich verschoben werden, um die erforderlichen 4 Stellplätze im Vorgartenbereich unterbringen zu können.
Befreiungen bzgl. des Bauraumes für Gebäude wurden im Bebauungsplangebiet in diesem Ausmaß noch nicht genehmigt. Bezugsfälle für eine Bauraumverschiebung liegen nicht vor. Von einer Befreiung sollte zur Vermeidung von Bezugsfällen abgesehen werden.
2) Bauraum Garage
Der Bebauungsplan setzt einen Bauraum für eine Doppelgarage mittig auf dem Grundstück fest. Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind für das geplante Vorhaben 4 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Diese sollen, um eine direkte Befahrbarkeit von der Straße aus gewähren zu können, im Vorgartenbereich zum Starnberger Weg hin errichtet werden. Ähnliche Befreiungen bzgl. des festgesetzten Bauraumes für Garagen wurden bereits befürwortet und genehmigt.
3). bauliche Gestaltung
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Gebäude in Form, Farbe und Material einheitlich zu gestalten. Dachflächen sollen in roter bis braunroter Ziegeleindeckung vorgenommen und große Fensterflächen durch Sprossen unterteilt werden.
Für die Dacheindeckung wird vom Antragsteller ein dunkel-rotbrauner Dachziegel vorgesehen. Die Kunststofffenster sollen ohne Sprossen und in schiefergrau/quarzitgrau/warm-grau ausgeführt werden.
Ähnliche Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits befürwortet und genehmigt.