Bebauungsplan Nr. 4, Neugilching, weitere Vorgehensweise mit funktionslosem Bebauungsplan
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 16.09.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der alte Baulinienplan „Bebauungsplan Nr. 4“ in Neugilching wurde mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 23.07.2015 für obsolet erklärt. Das Schreiben ist in Anlage beigefügt. Das Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 18.10.95 war der Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Nachdem nun vermehrt Anfragen an die Verwaltung hinsichtlich einer Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke im Bereich gestellt werden (Neubau, Aufstockung, etc.), ist zu klären, ob eine baurechtliche Beurteilung künftig nach § 34 BauGB erfolgen soll. Alternativ wäre es möglich, den Bebauungsplan zu überarbeiten und anzupassen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass künftige Bauanträge bis zur Fertigstellung eines neuen Bebauungsplanes (Aufstellung, ggf. mehrmalige Auslegung und Satzungsbeschluss mit Bekanntmachung) zurückgestellt werden müssten. Das Bauleitplanverfahren könnte sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Für die Verwaltung ist daher ein Grundsatzbeschluss zur weiteren Vorgehensweise erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
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Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR
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Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
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im Vermögenshaushalt
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im Haushaltsplan nicht veranschlagt
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Haushaltsansatz
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Haushaltsstelle
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Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt den Sachverhalt zu Kenntnis und beschließt, dass Bauvorhaben im Bereich des alten Baulinienplanes Nr. 4, Neugilching künftig nach § 34 BauGB beurteilt werden sollen.
Beschluss
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt den Sachverhalt zu Kenntnis und beschließt, dass Bauvorhaben im Bereich des alten Baulinienplanes Nr. 4, Neugilching künftig nach § 34 BauGB beurteilt werden sollen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
Datenstand vom 15.10.2019 10:56 Uhr