Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung des ersten Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.05.2020 ö beschließend 17

Sachverhalt

Gemäß Art. 46 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) erhalten berufsmäßige erste Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung, um die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen zu bestreiten. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist in der Anlage 2 zum KWGB geregelt.

Die Dienstaufwandsentschädigung bewegt sich derzeit nach der Anlage 2 zum KWBG zwischen 242,91 € und 798,47 €.

In der Vergangenheit wurde jeweils der Höchstsatz der zulässigen Aufwandsentschädigung beschlossen. Auch in anderen Gemeinden im Landkreis wird in der Regel der Höchstsatz festgelegt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Aufwandsentschädigung für den 1. Bürgermeister wie bisher auf den Höchstsatz von derzeit monatlich 798,47 € festzusetzen. Der Betrag wird entsprechend der gesetzlichen Erhöhungen dynamisiert.

Beschlussvorschlag

Die Dienstaufwandsentschädigung für den 1. Bürgermeister wird auf den jeweiligen Höchstsatz gemäß Anlage 2 zum KWBG (z.Zt. 798,47 €) festgesetzt.

Diskussionsverlauf

GRin Brosig stellt den Antrag auf Kürzung der Dienstaufwandsentschädigung um 10% für den Ersten Bürgermeister Walter.

Da der Beschlussvorschlag der Verwaltung der weitergehende Antrag ist, wird zunächst darüber abgestimmt:

Beschluss

Die Dienstaufwandsentschädigung für den Ersten Bürgermeisters wird auf den jeweiligen Höchstsatz gemäß Anlage 2 zum KWBG (z.Zt. 798,47 €) festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
(Aufgrund Art. 49 GO ist Bürgermeister Walter an der Beratung und Abstimmung nicht beteiligt.) Mit der o.g. positiven Abstimmung wird über den Antrag von GRin Brosig nicht mehr abgestimmt.

Datenstand vom 17.06.2020 07:12 Uhr