11. Teiländerung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ für den Bereich Fl.Nr. 1453/2 sowie Teilfläche aus 1389 jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 09.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 09.03.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

1.        Träger öffentlicher Belange
1.1 Landratsamt Starnberg
1.1.1        Kreisbauamt

1.1.1.1        Wir empfehlen im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO in absolute Zahlen anzugeben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Empfehlung sollte nicht gefolgt werden.

Besagter Paragraph 19 lässt beide Vorgehensweisen zu. Im Zuge einer möglichen Grundstücksteilung ist eine GRZ - welche dann auf beide Teile angewendet werden kann - besser, als eine GR, da hierdurch sichergestellt ist, dass im Sinne der Gleichbehandlung für beide Grundstücksteile auf Dauer der gleiche relative Wert gilt. 

1.1.1.2        Aus aktuellem Anlass sollten die Festsetzungen A 3.3 und A 6.5 zueinander und nachvollziehbar in Bezeichnung gesetzt werden. Von wo aus wird die Wandhöhe am unteren Bezugspunkt gemessen im Falle einer Aufschüttung und im Falle einer Abgrabung, die nach A 6.5 unzulässig ist. Ist A 4.4 dahingehend zu verstehen, dass sich die Abstandsflächen auf das neu nach Abs. 5 zu entwickelnde Gelände (oder auf das natürliche Gelände) beziehen?
Wir bitten dringend um Prüfung und um Absprache der geänderten Festsetzungen vor einem erneuten Auslegungsverfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte gefolgt werden.

Die Anregung wird zum Anlass genommen, dass Festsetzungskonzept zu überarbeiten. Da das Gelände eben ist, können Aufschüttungen ausgeschlossen werden. Außerdem kann die Wandhöhe in Bezug zur Straßenhöhe definiert werden. Beides dient der Rechtssicherheit des Festsetzungskonzepts. 

A 3.3 sollte künftig wie folgt lauten: „Die Wandhöhe wird gemessen von der Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche auf Höhe der Zufahrt bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.“
A 6.5 sollte künftig wie folgt lauten: „Lichtgräben, Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nicht zulässig.“

1.1.1.3        Terrassen dürfen nach A 4.3 um bis zu 3m die Baugrenzen überschreiten. Aufgrund der festgesetzten GR nach A 3.1 ist es erforderlich, eine gesonderte GR für Terrassen auszuweisen (diese zählen nicht zu den Überschreitungsmöglichkeiten nach A 3.2!).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Dem Hinweis sollte gefolgt werden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Festsetzung redaktionell dahingehend geändert, dass Terrassen die Baugrenze nicht überschreiten dürfen. Auf Grund der in der Stellungnahme genannten Einschränkungen hinsichtlich der GR, ergibt sich hieraus eine nur geringfügige Änderung des Baurechts.

Die Festsetzung A 4.3 sollte künftig wie folgt lauten: „Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Außentreppen, Vordächer und Balkone um bis zu 1,5 Meter überschritten werden. Die Überschreitung der Baugrenze durch Terrassen ist nicht zulässig.

1.1.1.4        Wir machen darauf aufmerksam, dass die Realisierung der Ga und STP in den hierfür besonders gekennzeichneten Bereichen aus abstandsflächenrechtlichen Gründen nur zulässig sind, falls die offenen STP nicht überdacht sind (dieser Widerspruch wird durch A 5.3, genähert, da hier „Carports“ geregelt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der angebliche Widerspruch ist aus den Festsetzungen nicht abzuleiten, da Festsetzung A 5.1 Flächen für Garagen und Carports definiert und Festsetzung A 5.2 Flächen für offene Stellplätze. 

Die Festsetzung A 5.2 sollte zur Präzisierung dahingehend redaktionell ergänzt werden, dass von offenen „nicht-überdachten“ Stellplätzen die Rede ist.

Festsetzung A 5.2 sollte künftig wie folgt lauten: 
„Fläche für offene (nicht überdachte) Stellplätze
Offene (nicht überdachte) Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.“


1.1.1.5        Da die Frage ob Zwerchgiebel Dachaufbauten sind, unterschiedlich beantwortet wird, empfehlen wir in A 6.3 zu ergänzen: „Dachaufbauten wie Gauben, Zwerchgiebel, Widerkehren etc.) und …..“ 

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.

Die Festsetzung sollte wie angeregt redaktionell ergänzt werden.
A 6.3 sollte künftig wie folgt lauten:
„Dachaufbauten wie Gauben, Zwerchgiebel, Wiederkehren etc. und Dacheinschnitte sind unzulässig.“

1.2 AmperVerband
Durch die im Betreff genannte Änderung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg" wird der Wunsch des Grundstückseigentümers, eine Bebauung in zweiter Reihe und damit ein weiteres Einzelhaus rückwärtig realisieren zu können, berücksichtigt.
Das Plangebiet ist durch den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Römerstraße abwassertechnisch erschlossen und es ist ein bestehender Grundstücksanschlusskanal vorhanden (siehe bitte beiliegenden Bestands-Lageplan Nr. 1-191107). Sofern der Grundstückseigentümer zur besseren schmutzwassertechnischen Erschließung einen zusätzlichen Anschlusskanal wünscht, so kann dieser gegen Kostenersatz erstellt werden.
Werden im Zuge des Neubaus die vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen vorübergehend oder vollständig außer Betrieb genommen bzw. beseitigt, ist der verbleibende Anschlusskanal zum öffentlichen Sammelkanal fachgerecht zu trennen und dicht zu verschließen, damit kein Niederschlagswasser und/oder Bodenmaterial in den Anschlusskanal eindringen kann.
Im Zuge der Bebauung stimmen wir die Anschlussmöglichkeiten an den Schmutzwasserkanal mit dem Grundstückseigentümer ab. Auf Antrag erhält der Grundstückseigentümer die Angaben zur Kanalanschlussstelle (Lage und Tiefe des Kanals, der Abzweige und ggf. der Anschlusskanäle). Antragsformulare für die  Angaben  zur  Kanalanschlussstelle  sind  auch über  das Internet unter ,,www.amperverband.de" verfügbar und sollten rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der notwenigen Anschlusskanäle gewährleisten zu können.
Von Ihnen wurde dankenswerterweise in der Begründung in Ziff. 3.6 und in der Satzung in Ziff. 7.3 darauf hingewiesen, dass für Zufahrten und nicht überdachte Stellplätze nur versickerungsfähige Beläge zu verwenden sind.
Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern oder in anderer Weise zu entsorgen. Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
Die Erhöhung der Geschossfläche löst nach ihrer Realisierung einen zusätzlichen Beitrag für die Abwasserentsorgungsanlagen nach § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aus.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass bei Neupflanzungen von Bäumen ein Abstand zu bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen von 2,50 m einzuhalten ist. Andernfalls sind entsprechende Schutzmaßnahmen einzuplanen. Hinweise sind auch im DWA-Regelwerk zu finden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

1.3 bayernets
Im Geltungsbereich der 11. Teiländerung des genannten Bebauungsplanes  – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

1.4 Deutsche Telekom
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zur 11. Teiländerung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg" nehmen wir wie folgt Stellung: Im Plangebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. U.a. handelt es sich dabei um die Hauszuführung für die Römerstraße xxx. Diese Hauszuführung soll, solange sich aktive Anschlüsse darauf befinden, auf dem Grundstück verbleiben. Nach Kündigung aller Anschlüsse durch die Kunden, können diese Telekommunikationsanlagen problemlos entfernt werden. Änderungen, Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen. Einen Lageplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu  entnehmen. Bitte beachten sie: Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten. Für die Anbindung neuer Bauten an das Telekommunikationsnetz der Telekom sowie der Koordinierung mit den Baumaßnahmen anderen Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bauherrenhotline Tel.: 0800 330 1903 oder E-Mail: fmb.bhh.auftrag@telekom.de so früh wie möglich mindestens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt werden. 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:  
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu  beachten.
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden“.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin am Planverfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für eine Festsetzung besteht keine Notwendigkeit, da die vorgeschlagenen Regelungen entweder nur die Gemeinde betreffen, nur im Rahmen der Bauausführung relevant sind oder auch ohne Regelung im Bebauungsplan gelten. 
Deswegen sollte folgender Hinweis unter B 5 aufgenommen werden:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu  beachten.
Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden“.

1.5 Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg; Neubaugebiete.de(at)vodafone.com  Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. Weiterführende Dokumente: Kabelschutzanweisung Vodafone, Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland, Zeichenerklärung Vodafone, Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


2.        Bürger und Sonstige

Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden zwei Einwendungen vorgebracht.

2.1 Herr W.

Mit dem Grundstück FI. Nr. 1554/2, grenze ich als Eigentümer und Bewohner, sowie mit dem Grundstück 1554/1, als Miteigentümer, südöstlich an das Grundstück Fl.Nr. 1453/2, an. Auf der Fl.Nr. 1454/2 habe ich 1990 ein Einfamilienhaus (E+D) gebaut. Zur selben Zeit wurden um das beplante Grundstück mehrere Häuser im gleichen Stil und Größe gebaut. Im damals gültigen Bebauungsplan, war eine GFZ von 0,3 festgesetzt, was eine lichte Bebauung der Grundstücke zur Folge hatte.
Das Grundstück Fl.Nr. 1453/2 hat an dem, den neu aufgestellten  Bebauungsplan „Starnberger Weg" vorhergehenden Umlegungsverfahren, nicht teilgenommen, da es schon mit einem Einfamilienhaus (E+D) bebaut war.
Nun sollen durch die beabsichtigte Teiländerung des Bebauungsplanes, nach Verkauf  und Abriss des bestehenden Hauses, zwei Einfamilienhäuser in das etwa 14m mal 50m große Grundstück gebaut werden.
Im Entwurf des Teiländerungsplanes ist dafür eine Grundflächenzahl von 2 x 100 qm festgesetzt, die bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,57 überschritten werden kann, wobei eventuelle Terrassen und Balkone nicht angerechnet werden. Als betroffener Anlieger halte ich die geplante Bebauung als überzogen und zu massiv. Beide Häuser halten entlang ihrer Längsachsen nur die Minimalabstandsmaße von 3 m zu den Nachbargrundstücken ein, in die dann noch die Garagen gebaut werden sollen.
Der Umgriff um das 1. Haus im Norden des Grundstückes ist von drei Seiten durch Garage, Stellplätze und Zufahrten versiegelt. Für Natur, Pflanzen und Tiere verloren.
Das geplante 2. Haus im Süden des Grundstückes ist nur durch eine 3m breite und 35m lange Zufahrt zu erreichen. Bei Schneefällen wie in den vergangenen Jahren wird die Zufahrt nur unter erheblichem Aufwand freizuhalten sein mit der Folge, dass Fahrzeuge an der Römerstraße abgestellt werden.
Bei einer möglichen Wandhöhe von 6,3m fühle ich mich als Nachbar bedrängt. Durch Beschattung, Einsehbarkeit in mein Haus und meinen Garten und die zu erwartenden Lärmquellen wird meine Wohnqualität erheblich vermindert. Das dadurch der Wert meines Anwesens deutlich verringert wird, liegt auf der Hand.
Nutzen aus der Bebauungsplanänderung zieht nur der jetzige Käufer des Grundstückes. Durch die Möglichkeit nun 2 Häuser darauf errichten zu können, wird der Wert, zu Lasten  der  Anlieger verdoppelt.
Aus diesen Gründen bin ich gegen die 11. Teiländerung des   Bebauungsplanes ,,Starnberger Weg" für den Bereich der FI. Nr. 1453/2 und FI.Nr.1389. Ich bitte den Haupt-und Bauausschuss des Gemeinderates meine Bedenken zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Betroffenheit kann nachvollzogen werden. Inhaltlich kann der Stellungnahme jedoch nicht gefolgt werden. 

Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde haben sich seit 1989 verändert. Im Zuge des wachsenden Bedarfs an Wohnraum sind Maßnahmen zur Innenentwicklung ein wichtiger Baustein der Stadtentwicklung und stehen im Einklang mit den Zielen zum Flächensparen des Bayerischen Landesentwicklungsprogramms. Die Bebauung wird von der Gemeinde in Umfang und Dichte als absolut zumutbar erachtet.
Die festgesetzte Grundfläche von 2x100qm führt rein rechnerisch zu einer GRZ von 0,26. Angesichts der Tatsache, dass laut § 17 BauNVO in allgemeinen und reinen Wohngebieten Werte bis zur Obergrenze von 0,40 festgesetzt werden können, kann bei den festgesetzten Werten aus Ansicht der Gemeinde nicht von einer zu hohen Verdichtung gesprochen werden. Auch der Wert der GRZ II (sog. Gesamt-GRZ) von 0,57 bewegt sich im Rahmen des städtebaulichen Umfelds und ermöglicht eine maßvolle Nachverdichtung. 
Bezugnehmend auf den gesetzlichen Mindestabstand ist festzuhalten, dass durch den Bebauungsplan die Abstandsflächenvorschrift der Bayerischen Bauordnung Art 6. Abs. 5 BayBO angeordnet wird. Hiermit ist sichergestellt, dass die ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken gewährleistet wird und unverhältnismäßige Beeinträchtigungen verhindert werden. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen - wie Garagen – entspricht dem üblichen Rahmen und es sind zusätzlich auch Regelungen zu deren baulichen Gestaltung in der Bebauungsplanänderung aufgenommen.
Abzüglich der geplanten Bebauung samt Nebenanlagen bleiben mindestens 35% der Grundstücksgrenze unversiegelt, außerdem werden für Zufahrten versickerungsfähige Böden angeordnet. Damit bewegt sich die Planung innerhalb der Grenzen der Gesetzgebung.
Die Zufahrtssituation ähnelt jener des angrenzenden und vom Stellungnehmenden bebauten Grundstücks mit der Fl.-Nr. 1454/2. Insofern kann die Kritik hieran nicht nachvollzogen werden. Spekulationen zum Verhalten der zukünftigen Bewohner bezüglich der Räumung der eigenen Zufahrt bei Schneefall im Winter sind zurückzuweisen. 
Der Stellungnehmende befürchtet Einschränkungen hinsichtlich der Wohnqualität. Allerdings sind aus den o.g. Gründen und aufgrund des gebotenen sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in Abwägung die Planungsänderungen daher insgesamt höher zu gewichten.  

2.2 Herr und Frau W. sowie Herr und Frau D.

Widerspruch gegen 11.Teiländerung  Bebauungsplan „Starnberger Weg" Gil 2-119 14.10.2019 (Entwurf)
Begründung: Bei unserem Bauvorhaben im Jahre 1989 haben wir uns seinerzeit an die strikte Einhaltung der bebaubaren Fläche halten müssen.
Ihre Bebauungsplanänderung sieht für die Fläche 1453/2 plötzlich 2 freistehende Häuser von der Fläche 8,3 mal 13 Meter vor. Das ist eine extreme Abweichung vom bestehenden Bebauungsplan, weil hierbei eine unerträgliche Bauverdichtung vorgesehen ist.
Es sind nicht ausreichende Stellplätze für Pkw s vorgesehen.
Durch solch eine Bebauung fühlen wir uns bedrängt und stark in der Privatsphäre beeinträchtigt. Zusätzlich ist nicht genügend Parkraum vorgesehen, was zu einer Verschärfung der Parksituation im ganzen Viertel führen wird.
Unnütze Vernichtung von Grünflächen. Zusätzliche Lärmbelästigung im bis dato ruhigen Viertel.
Geeignete Zufahrtswege für Feuerwehr und Rettungswägen sind nicht gewährleistet. Bei einem Brand in Haus 2 sind unsere Häuser in Gefahr.!!!
Im übrigen halten wir das Bauvorhaben für ein Spekulationsobjekt. Wie geht es an, dass im Jahre 2018 das Grundstück von Immobilien R. mit einer überbaubaren Grundfläche von 150 Quadratmetern angeboten wurde? Das Grundstück war schon mal verkauft wurde aber wieder rückabgewickelt. Hier besteht Erklärungsbedarf. Jetzt sollen es plötzlich 2 Einfamilienhäuser mit einer Gesamtfläche von 214 Quadratmetern sein!
Eine Wertminderung der eigenen Immobilie droht.
Deshalb fordern die Unterzeichner sie auf die Entscheidung noch einmal zu überprüfen und die Änderung am Bebauungsplan nicht vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Bedenken können grundsätzlich nachvollzogen werden.

Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde haben sich seit 1989 verändert. Im Zuge des wachsenden Bedarfs an Wohnraum sind Maßnahmen zur Innenentwicklung ein wichtiger Baustein der Stadtentwicklung und stehen im Einklang mit den Zielen zum Flächensparen des Bayerischen Landesentwicklungsprogramms. Die Bebauung wird von der Gemeinde in Umfang und Dichte als absolut zumutbar erachtet.
Die Aussagen zur Größe der Bebauung sind nicht korrekt – es handelt sich bei der Fläche der Baugrenze nicht um die tatsächliche Bebauung. Diese liegt bei einer Grundfläche von 100 qm je Gebäude.
Die Anzahl der Stellplätze bemisst sich an der aktuell gültigen Stellplatzsatzung der Gemeinde und ist demzufolge korrekt. Auf dem Grundstück sind dafür ausreichend Flächen vorgesehen, so dass keine öffentlichen Verkehrsflächen zum Parken benutzten werden müssen.
Abzüglich der geplanten Bebauung samt Nebenanlagen bleiben mindestens 35% der Grundstücksgrenze unversiegelt, außerdem werden für Zufahrten versickerungsfähige Böden angeordnet. Damit bewegt sich die Planung innerhalb der Grenzen der Gesetzgebung.
In Bezug auf den Brandschutz gilt: Liegen Gebäude- oder Gebäudeteile weiter als 50 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so sind entsprechende Zufahrts- und Bewegungsflächen vorzusehen. Die „Richtlinie für die Flächen der Feuerwehr“ sind hierbei zu beachten. Da die überbaubaren Grundstücksflächen deutlich weniger als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, stellt die Befahrbarkeit der Zufahrten kein Hindernis für den Brandschutz dar. Eine Bedrohung der Nachbargrundstücke wird angesichts der Einhaltung der Abstandsflächen nicht gesehen.
Es ist für das durch Bebauungsplan regulierte Baurecht ohne öffentlichen Belang, wem das Grundstück gehört. Entsprechende Spekulationen spielen deswegen für die Bebauungsplanung keine Rolle. 
Der Stellungnehmende befürchtet Einschränkungen hinsichtlich der Wohnqualität und damit indirekt des Grundstückswertes. Aus den genannten Gründen und vor dem Hintergrund, dass Gemeinden mit Grund und Boden sparsam umzugehen haben, bewegen sich diese jedoch aus Ansicht der Gemeinde in geringem Umfang. 

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1. Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwal-tung vom 22.01.2020 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

1.2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 14.10.2019  mit Begründung wird  im Sinne o.g. Abwägung redaktionell überarbeitet und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

1.3 Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. 

Beschluss

1. Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwal-tung vom 22.01.2020 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

1.2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 14.10.2019  mit Begründung wird  im Sinne o.g. Abwägung redaktionell überarbeitet und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

1.3 Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2022 09:15 Uhr