Melchior-Fanger-Str. 27; Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses mit Einbau von 2 Dachgauben auf dem Grundstück Fl.Nr. 1631/2, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird der Ausbau des Dachgeschosses einer Doppelhaushälfte mit dem Einbau von 2 Dachgauben sowie Errichtung einer Außentreppe zur Schaffung einer 2. Wohneinheit.

Das Gebäude wird sowohl von der überbauten Fläche (94 m²) als auch von der Wand- und Firsthöhe (6,20 m und 9,80m) nicht verändert.

Zum Vorhaben wird ein Antrag auf Abweichung von der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe beantragt.
Mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 16.07.1998 wurde bereits eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen erteilt, da ein Abstand von 3,78 m nicht zum Nachbargrundstück eingehalten werden konnte, sondern nur 1,65 m. Begründet wurde dies dahingehend, dass belichtungstechnisch keine große Änderung für den angrenzenden Nachbarn zu erwarten sei, da das Gebäude im Nordosten zum beeinträchtigten Nachbarn liegt. Da die damalige Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar war, wurde sie vom Landratsamt zugelassen.

Durch den beantragten Ausbau des Dachgeschosses findet nun jedoch eine Wohnflächenmehrung und dadurch eine Nutzungsintensivierung statt. In einem ähnlich gelagerten Fall (Hauptstr. 10) wurde Seitens des Landratsamtes eine Abweichung von den Abstandsflächen nicht zugelassen.
Um ebenfalls die Schaffung von Bezugsfällen zu vermeiden, sollte der beantragten Abweichung von § 2 der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht gefolgt werden.

Für das geplante Vorhaben sind nach der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung 2 weitere Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Mit der Wohnung im Erdgeschoss, welche Bestandsschutz hat, wären dies in Summe 3 Stellplätze.
Diese werden bzw. sollen in Form einer Garage auf dem Nachbargrundstück Am Gemeindeholz 15 (rechtlich gesichert), eines offenen Stellplatzes auf dem Grundstück sowie eines Tiefgaragenstellplatzes im Gebäude Landsberger Str. 33 (rechtlich gesichert) nachgewiesen werden.
Im Kommentar zu Art. 47 BayBO (Stellplätze) steht hierzu, dass bei größeren Gemeinden eine Entfernung vom Baugrundstück zum Stellplatz von rund 300 m als grober Anhaltspunkt genommen werden kann. Aus Sicht der Verwaltung ist daher der Stellplatz, welcher sich in der Landsberger Straße befindet und eine fußläufige Entfernung von ca. 445 m zum Baugrundstück hat, zu weit entfernt und sollte nicht mehr als Nachweis anerkannt werden.
Der 2. Stellplatz ist daher auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschlussvorschlag

Auf Grund Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching wird dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.
Einer Abweichung von § 2 der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird nicht zugestimmt.
Der 2. erforderliche Stellplatz ist auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Auf Grund Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching wird dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.
Einer Abweichung von § 2 der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird nicht zugestimmt.
Der 2. erforderliche Stellplatz ist auf dem Grundstück nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Datenstand vom 27.10.2021 09:45 Uhr