Rechtmäßigkeit der Herstellung Wildmoosweg
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 12.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gemeinde beabsichtigt, den Wildmoosweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei dem Wildmoosweg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von rund 4 bis 6 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Finanzielle Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
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Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR
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Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
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im Vermögenshaushalt
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im Haushaltsplan nicht veranschlagt
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Haushaltsansatz
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Haushaltsstelle
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Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde beabsichtigt, den Wildmoosweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei dem Wildmoosweg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von rund 4 bis 6 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Beschluss
Die Gemeinde beabsichtigt, den Wildmoosweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei dem Wildmoosweg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von rund 4 bis 6 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 4
Datenstand vom 28.01.2021 07:28 Uhr