Hybridsitzungen von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen; Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.01.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sitzung am 23.11.2021 hat der Gemeinderat beschlossen, auch nach dem 31.12.2021 die Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse in „hybrider“ Form anzubieten. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsordnung des Gemeinderates Gilching entsprechend ergänzt werden muss.

Entsprechend einem Formulierungsvorschlag des Bayerischen Gemeindetages schlägt die Verwaltung folgende Ergänzung der Geschäftsordnung vor:

§ 22 a Hybride Sitzungen

  1. Gemeinderatsmitglieder können an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47 a GO). Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

  1. Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem/r Ersten Bürgermeister/in nach Zugang der Ladung spätestens 11.00 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem Tag der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen.

  1. Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

  1. Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47 a Abs. 4 Satz 5 GO)

(5)     Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder ist auch   bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47 a Abs. 3 Satz 1 GO).

(6)   Bei den zugeschalteten Gemeinderatsmitgliedern erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben zusammen mit der rot markierten Abstimmungskarte. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47 a Abs. 1 Satz 6 GO) 
(7)   Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47 a Abs. 5 GO)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 die Geschäftsordnung des Gemeinderates Gilching wie folgt zu ergänzen:

Nach § 22 „Einberufung“ wird folgender § 22 a „Hybride Sitzungen“ eingefügt: 

§ 22 a Hybride Sitzungen

  1. Gemeinderatsmitglieder können an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47 a GO). Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

  1. Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem/r Ersten Bürgermeister/in nach Zugang der Ladung spätestens 11.00 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem Tag der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen.

  1. Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

  1. Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47 a Abs. 4 Satz 5 GO)

(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder ist auch   bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47 a Abs. 3 Satz 1 GO).

(6) Bei den zugeschalteten Gemeinderatsmitgliedern erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben zusammen mit der rot markierten Abstimmungskarte. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47 a Abs. 1 Satz 6 GO) 

(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47 a Abs. 5 GO)

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 die Geschäftsordnung des Gemeinderates Gilching wie folgt zu ergänzen:

Nach § 22 „Einberufung“ wird folgender § 22 a „Hybride Sitzungen“ eingefügt: 

§ 22 a Hybride Sitzungen

  1. Gemeinderatsmitglieder können an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47 a GO). Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

  1. Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem/r Ersten Bürgermeister/in nach Zugang der Ladung spätestens 11.00 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem Tag der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen.


  1. Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47 a Abs. 4 Satz 5 GO)

(4) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder ist auch   bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47 a Abs. 3 Satz 1 GO).

(5) Bei den zugeschalteten Gemeinderatsmitgliedern erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben zusammen mit der rot markierten Abstimmungskarte. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47 a Abs. 1 Satz 6 GO) 

(6) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47 a Abs. 5 GO)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.03.2023 12:39 Uhr