Rudolf-Diesel-Str. 13; Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Werkstatthalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1524/12, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Talhofstraße“.

Beantragt wird die Erweiterung der bestehenden Werkstatthalle. Die Erweiterung soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche:                           91,00 m²
Wandhöhe:                                      9,25 m
GRZ (Neu- u. Altbau):                    0,49
GFZ (Neu- u. Altbau):                   0,90
Dachform:                                    Flachdach

Gemäß Bebauungsplan sind folgende Festsetzungen getroffen:
zulässige GRZ:                  0,5
zulässige GFZ:                  0,9
Geschosse:                           III

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden auch mit dem Neubau eingehalten.

Gem. der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung sind für den Neubau 2 weitere Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Hierfür wird vom Antragsteller eine Befreiung von der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung beantragt. Es wird beantragt, gänzlich von den erforderlichen Stellplätzen für den Neubau abzusehen.
Der Antrag wird dadurch begründet, dass in dem geplanten Erweiterungsbau vorwiegend Bootsprototypen entwickelt werden, bei denen die Projektlaufzeit zwischen 6 und 8 Monaten liegt. Des Weiteren werden auch Umbauten zu Werbefahrzeugen und Instandsetzungen von Wohnmobilen durchgeführt. Auch hier liegt die Bearbeitungsdauer bei mehreren Wochen. Ferner findet kein Kundenverkehr statt und durch die Anzahl der Stellplätze entsteht ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, da für die Erweiterung keine zusätzlichen Mitarbeiter benötigt werden.

Zur Vermeidung von Präzedenzfällen sollte von einer Befreiung bzgl. Verzicht auf Nachweis der erforderlichen Stellplätze abgesehen werden.

Jedoch sieht die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung für eine Nichtwohnbebauung die Möglichkeit einer Ablöse von Stellplätzen vor.
Für die 2 nachzuweisenden Stellplätze wird vom Antragsteller (ersatzweise) ein Antrag auf Ablöse gestellt. 

Seitens der Verwaltung stehen der Ablöse keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

1. Dem Antrag auf Stellplatzablöse für 2 Kfz-Stellplätze wird zugestimmt.
    Die Verwaltung wird beauftragt, gem. den Vorgaben der Stellplatzsatzung einen Stell-
    platzablösungsvertrag abzuschließen.

2. Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

1. Dem Antrag auf Stellplatzablöse für 2 Kfz-Stellplätze wird zugestimmt.
    Die Verwaltung wird beauftragt, gem. den Vorgaben der Stellplatzsatzung einen Stell-
    platzablösungsvertrag abzuschließen.

2. Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Rudofl-Diesel-Str. 13_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 22.02.2022 13:53 Uhr