Am Gemeindeholz 4a, 4b; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des best. Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1630/28, Gem. Gilching; Neue Fragenstellung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.10.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Der Antrag lag dem Bauausschuss bereits am 25.07.2022 zur Beurteilung vor. Die damals gestellten Fragen wurden positiv beantwortet und dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Das Landratsamt Starnberg hat mit Schreiben vom 09.09.2022 den Bauherrn gebeten, die Fragen zu konkretisieren, da diese für eine genaue Prüfung des Antrages zu ungenau waren.

Dem Anliegen des Landratsames ist der Bauherr nachgekommen. Die konkretisierten Fragen wurden nun eingereicht, über die der Bauausschuss nochmals zu befinden hat:

Frage 1:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1)?

Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 110,40 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²


Frage 2:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 2)?

Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 132,80 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²


Frage 3
Ist die Errichtung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1 und 2)?

Die Ausbildung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 und einer eingeschossigen Wirkung - wie in Variante 1 und 2 dargestellt - ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Geschossigkeit: E + I + D


Frage 4
Um die Räume im DG besser nutzen zu können, ist die Ausbildung einer Gaube unumgänglich. Ist die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,50 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m (Traufhöhe Bestand 3,92 m, Firsthöhe Bestand 7,25 m) je Doppelhaushälfte zulässig?

Die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,5 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m je Doppelhaushälfte ist grundsätzlich möglich.
Durch die Errichtung der beiden Gauben entsteht nach außen hin die Wirkung einer Zweigeschossigkeit, welche sich jedoch in die Umgebung einfügt. Auch die Wand- und Firsthöhe der Gauben fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D


Frage 5
  • wurde vom Antragsteller zurückgezogen -


Frage 6
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 4)?

Die Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich. Eine Zweigeschossigkeit, eine Wandhöhe von 5,60 m und eine Grundfläche von dann 110,40 m² fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Grundfläche: 150,00 m², Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die im Rahmen des Vorbescheides gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1)?

Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 110,40 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²


Frage 2:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 2)?

Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 132,80 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²


Frage 3
Ist die Errichtung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1 und 2)?

Die Ausbildung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 und einer eingeschossigen Wirkung - wie in Variante 1 und 2 dargestellt - ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Geschossigkeit: E + I + D


Frage 4
Um die Räume im DG besser nutzen zu können, ist die Ausbildung einer Gaube unumgänglich. Ist die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,50 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m (Traufhöhe Bestand 3,92 m, Firsthöhe Bestand 7,25 m) je Doppelhaushälfte zulässig?

Die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,5 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m je Doppelhaushälfte ist grundsätzlich möglich.
Durch die Errichtung der beiden Gauben entsteht nach außen hin die Wirkung einer Zweigeschossigkeit, welche sich jedoch in die Umgebung einfügt. Auch die Wand- und Firsthöhe der Gauben fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D


Frage 5
  • wurde vom Antragsteller zurückgezogen -


Frage 6
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 4)?

Die Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich. Eine Zweigeschossigkeit, eine Wandhöhe von 5,60 m und eine Grundfläche von dann 110,40 m² fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Grundfläche: 150,00 m², Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die im Rahmen des Vorbescheides gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1)?

Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 110,40 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²


Frage 2:
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 2)?

Eine Erweiterung des bestehenden Doppelhauses in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 44,80 m², einer Wandhöhe von 3,48 m und einer eingeschossigen Wirkung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Die dann entstehende neue überbaute Fläche von 132,80 m² fügt sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - überbaute Fläche: 150 m²


Frage 3
Ist die Errichtung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 m und einer eingeschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 1 und 2)?

Die Ausbildung einer Dachterrasse mit einer Grundfläche von 19 m², Wandhöhe 3,48 m, Brüstungshöhe 0,5 und einer eingeschossigen Wirkung - wie in Variante 1 und 2 dargestellt - ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Geschossigkeit: E + I + D


Frage 4
Um die Räume im DG besser nutzen zu können, ist die Ausbildung einer Gaube unumgänglich. Ist die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,50 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m (Traufhöhe Bestand 3,92 m, Firsthöhe Bestand 7,25 m) je Doppelhaushälfte zulässig?

Die Ausbildung einer Schleppgaube mit einer Länge von 3,5 m, Traufhöhe 5,35 m und Firsthöhe 5,55 m je Doppelhaushälfte ist grundsätzlich möglich.
Durch die Errichtung der beiden Gauben entsteht nach außen hin die Wirkung einer Zweigeschossigkeit, welche sich jedoch in die Umgebung einfügt. Auch die Wand- und Firsthöhe der Gauben fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D


Frage 5
  • wurde vom Antragsteller zurückgezogen -


Frage 6
Ist eine Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe (Attika Höhe) von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung planungsrechtlich zulässig (siehe Variante 4)?

Die Erweiterung des Gebäudes in der südwestlichen Richtung mit einer Grundfläche von 22,40 m², einer Wandhöhe von 5,60 m und einer zweigeschossigen Wirkung mit einer Flachdachausbildung ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich. Eine Zweigeschossigkeit, eine Wandhöhe von 5,60 m und eine Grundfläche von dann 110,40 m² fügen sich in die Umgebung ein.
Bezugsfall: Am Gemeindeholz 4c, 4d - Grundfläche: 150,00 m², Wandhöhe: 6,05 m, Firsthöhe: 9,29 m, Geschossigkeit: E + I + D

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Am Gemeindeholz 4a, 4b_Varianten (.pdf)

Datenstand vom 27.03.2023 12:19 Uhr