Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 16.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Zuletzt wurde die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching (Bestattungsgebührensatzung – BGS) in der Gemeinderatssitzung am 15.01.2019 geändert. Es wurden die Bestattungsgebühren in § 5 Abs. 2 der BGS angepasst, da das damalige Ausschreibungsergebnis höhere Sätze ergeben hatte. Die Grabgebühren in § 4 sowie die Bestattungsgebühren in § 5 Abs. 1 und Sonstige Gebühren in § 7 BGS blieben gleich. Es wurden also nur die Gebühren angepasst, die uns von einem externen Unternehmen selbst in Rechnung gestellt werden (durchlaufender Posten).
Seit 2019 erfolgte eine Deckelung der Stunden, die vom Bauhof eingebracht werden sollen. Dieser Ansatz konnte jedoch nicht gehalten werden, da seit 2020 keine 1-Euro-Jobber, Ableistende von Sozialstunden (Brücke e.V.) und Asylbewerber eingesetzt werden konnten (Corona). Derzeit werden ca. 3.500 Stunden vom Bauhof für die Friedhöfe eingebracht. Davon sind ca. 97 % Gärtnerstunden.
Gem. Kommunalen Abgabengesetz (KAG) sind Gebühren so zu bemessen, dass sie kostendeckend sind. Im vorliegenden Fall (derzeitige Bestattungsgebührensatzung) sind sie dies keineswegs. Um eine rechtssichere kostendeckende Bestattungsgebührensatzung (BGS) erlassen zu können, wurde die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH mit der Kalkulation beauftragt. Gleichzeitig wurden verwaltungsintern alle kostentreibenden Faktoren untersucht und Sparpotentiale gehoben:
1. Die Nutzungsdauer verschiedener Friedhofsanlagen wurde von 50 auf 80-90 Jahre angehoben. Dadurch sinkt die jährliche Belastung aufgrund der kalkulatorischen Abschreibungen.
2. Der Anteil des Friedhofes, der als Parkanlage definiert wird (sog. „grünpolitischer Beiwert“) wurde von 19,57% auf 30% angehoben. Dadurch sinkt der auf die Bestattungsgebühren umzulegend Kostenanteil.
3. Die bislang dem Friedhof direkt zugeordneten Personalkosten wurden in die innere Personalkostenverrechnung der stundengenau erfassten Bauhofleistungen eingerechnet.
4. Der Anteil an Verwaltungskosten für den Bereich Friedhof wurde neu bewertet.
Trotz der Ausschöpfung aller haushaltsrechtlich zulässigen und realisierbaren Kostenminderungspotentiale kommt die Berechnung seitens der Firma Kubus immer noch auf eine Deckungslücke. Um diese in Zukunft zu schließen ist die Anpassung der Friedhofsgebühren entsprechend der umseitigen Tabelle erforderlich.
Zudem muss darüber entschieden werden, ob die Kalkulation der Gebühren grabartidentisch oder (wie bisher) grabartspezifisch erfolgen soll:
- Grabartidentische Gebühren errechnen sich durch Einbeziehung eines Sockelbeitrags für den Friedhof als öffentliche, infrastrukturelle Einrichtung. Dies geschieht durch eine gewichtete Einbeziehung der Kosten für Wege, Brunnen, Sitzbänke und anderer Anlagen, die nicht unmittelbar mit der Grabstelle, bzw. Bestattungsform zusammenhängen. Daraus ergibt sich eine vergleichsweise homogene Gebührenstruktur: Zwischen „kostengünstigster“ und „teuerster“ Bestattungsform liegen rund 100 € pro Jahr.
- Grabartspezifische Gebühren errechnen sich in erster Linie nach der Größe der Grabstelle und Art der Bestattungsform – sie unterscheiden sich demzufolge hinsichtlich der Gebührenhöhe enorm voneinander. Bei dieser heterogenen Gebührenstruktur liegen zwischen „kostengünstigster“ und „teuerster“ Bestattungsform etwa 200 € pro Jahr.
Eine willkürliche Anpassung einzelner Gebührensätze (z.B. Anhebung oder Verringerung der Gebühr ausschließlich für die Bestattungsform „Baumgrab“) ist nicht zulässig, weil dadurch die Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der Gebührenstruktur (Verhältnismäßigkeit gegenüber anderen Bestattungsformen) nicht mehr gegeben wäre.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die neuen Gebühren (Grabgebühren)
Alt. a) grabartidentisch oder
Alt. b) grabartspezifisch zu erheben.
Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus folgender Tabelle.
Diskussionsverlauf
GR Unger stellt folgenden Antrag:
Beschluss 1
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur nächsten Sitzung ein Modell für einen Sozialtarif zu erarbeiten und dem Gemeinderat vorzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 17
Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist hiermit abgelehnt.
GR Vilsmayer stellt den Antrag nach der Grundruhezeit eine jährliche Zahlungsweise der Grabgebühren bei einer eventuellen Verlängerung zu prüfen.
BM Walter macht sich den Antrag zu eigen. Dem Gemeinderat wird in der Mai Sitzung ein Konzept hierzu vorgelegt.
Damit ist eine Abstimmung obsolet.
Im Anschluss wird über den Antrag des GR Winklmeier abgestimmt, zuerst über die grabartspezifische Kalkulation zu entscheiden:
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10
Abstimmungsbemerkung
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Im Anschluss daran wir über den Beschlussvorschlag der Verwaltung getrennt abgestimmt:
Beschluss 3
Der Gemeinderat beschließt, die neuen Gebühren (Grabgebühren)
Alternative a) grabartidentisch zu erheben
Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus folgender Tabelle.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10
Abstimmungsbemerkung
Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.
Beschluss 4
Der Gemeinderat beschließt, die neuen Gebühren (Grabgebühren)
Alternative b) grabartspezifisch zu erheben.
Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus folgender Tabelle.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10
Abstimmungsbemerkung
Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.
Die Verwaltung legt dem Gemeinderat in der Mai Sitzung zwei alternative Satzungsvorschläge für die Bestattungsgebühren zur Abstimmung vor, die eine grabartspezifische bzw. grabartidentische Kalkulation beinhalten.
Datenstand vom 22.05.2024 08:05 Uhr