Rechtmäßigkeit der Herstellung Angerfeldstraße/Tannenstraße; Klarstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.06.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.09.2020 einen Abwägungsbeschluss zur Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Angerfeldstraße und die Tannenstraße gefasst.
In Bezug auf die bereits hergestellte Angerfeldstraße ist der Beschluss nun zu konkretisieren und zu ergänzen. 

Grundsätzlich gilt nach § 125 Abs. 2 BauGB, dass, sofern kein Bebauungsplan vorliegt, Erschließungsanlagen nur hergestellt werden dürfen, wenn diese den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.  
Vorliegend handelt es sich bei der Angerfeldstraße um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen so vorgegeben. Der Ausbau erfolgte gemäß der Ausführungsplanung des Ing. Büros Ott Sobotta Schmidbauer, Tutzing, welche der Beschlussvorlage beigefügt ist. Grunderwerbungen waren nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend.

Am nordöstlichen Ende der Angerfeldstraße in Höhe der Grundstücke Fl. Nr. 590/26 und 590/11, jeweils Gemarkung Argelsried wurde kein Wendehammer angelegt. Für den von Westen nach Osten verlaufenden Straßenabschnitt, an welchen sich lediglich eine geringe Zahl von Wohngebäuden befindet, ist verkehrstechnisch kein Wendhammer erforderlich. In diesem Bereich fahren je Stunde max. rund 10 Fahrzeuge. Der Fußgänger- und Radfahrverkehr ist ebenfalls sehr gering. Des Weiteren stehen genügend Flächen auf privatem Grund zur Verfügung, welche zum Wenden genutzt werden können. In Bezug darauf hat es in der Vergangenheit nie Probleme gegeben. Vor diesem Hintergrund ist in Hinblick auf den Fahrzeugverkehr nicht erforderlich, einen Wendehammer anzulegen. Es wird hierzu auf die beiliegende Stellungnahme des Ing. Büros Ott Sobotta Schmidbauer, Tutzing vom 21.02.2023 verwiesen.
Die Herstellung der Angerfeldstraße steht mit den öffentlichen und privaten Belangen im Einklang. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind erfüllt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachverhalt Rechtmäßigkeit der Herstellung Angerfeldstraße/Tannenstraße und beschließt:

Grundsätzlich gilt nach § 125 Abs. 2 BauGB, dass, sofern kein Bebauungsplan vorliegt, Erschließungsanlagen nur hergestellt werden dürfen, wenn diese den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.  
Vorliegend handelt es sich bei der Angerfeldstraße um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen so vorgegeben. Der Ausbau erfolgte gemäß der Ausführungsplanung des Ing. Büros Ott Sobotta Schmidbauer, Tutzing, welche der Beschlussvorlage beigefügt ist. Grunderwerbungen waren nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend.

Am nordöstlichen Ende der Angerfeldstraße in Höhe der Grundstücke Fl. Nr. 590/26 und 590/11, jeweils Gemarkung Argelsried wurde kein Wendehammer angelegt. Für den von Westen nach Osten verlaufenden Straßenabschnitt, an welchen sich lediglich eine geringe Zahl von Wohngebäuden befindet, ist verkehrstechnisch kein Wendhammer erforderlich. In diesem Bereich fahren je Stunde max. rund 10 Fahrzeuge. Der Fußgänger- und Radfahrverkehr ist ebenfalls sehr gering. Des Weiteren stehen genügend Flächen auf privatem Grund zur Verfügung, welche zum Wenden genutzt werden können. In Bezug darauf hat es in der Vergangenheit nie Probleme gegeben. Vor diesem Hintergrund ist in Hinblick auf den Fahrzeugverkehr nicht erforderlich, einen Wendehammer anzulegen. Es wird hierzu auf die beiliegende Stellungnahme des Ing. Büros Ott Sobotta Schmidbauer, Tutzing vom 21.02.2023 verwiesen.
Die Herstellung der Angerfeldstraße steht mit den öffentlichen und privaten Belangen im Einklang. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind erfüllt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachverhalt Rechtmäßigkeit der Herstellung Angerfeldstraße/Tannenstraße und beschließt:

Grundsätzlich gilt nach § 125 Abs. 2 BauGB, dass, sofern kein Bebauungsplan vorliegt, Erschließungsanlagen nur hergestellt werden dürfen, wenn diese den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.  
Vorliegend handelt es sich bei der Angerfeldstraße um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen so vorgegeben. Der Ausbau erfolgte gemäß der Ausführungsplanung des Ing. Büros Ott Sobotta Schmidbauer, Tutzing, welche der Beschlussvorlage beigefügt ist. Grunderwerbungen waren nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend.

Am nordöstlichen Ende der Angerfeldstraße in Höhe der Grundstücke Fl. Nr. 590/26 und 590/11, jeweils Gemarkung Argelsried wurde kein Wendehammer angelegt. Für den von Westen nach Osten verlaufenden Straßenabschnitt, an welchen sich lediglich eine geringe Zahl von Wohngebäuden befindet, ist verkehrstechnisch kein Wendhammer erforderlich. In diesem Bereich fahren je Stunde max. rund 10 Fahrzeuge. Der Fußgänger- und Radfahrverkehr ist ebenfalls sehr gering. Des Weiteren stehen genügend Flächen auf privatem Grund zur Verfügung, welche zum Wenden genutzt werden können. In Bezug darauf hat es in der Vergangenheit nie Probleme gegeben. Vor diesem Hintergrund ist in Hinblick auf den Fahrzeugverkehr nicht erforderlich, einen Wendehammer anzulegen. Es wird hierzu auf die beiliegende Stellungnahme des Ing. Büros Ott Sobotta Schmidbauer, Tutzing vom 21.02.2023 verwiesen.
Die Herstellung der Angerfeldstraße steht mit den öffentlichen und privaten Belangen im Einklang. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind erfüllt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 4

Datenstand vom 01.07.2024 14:19 Uhr