1. Die Planunterlagen zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes (BP) „Ortsmitte“ für den Bereich nordöstlich der Römerstraße für die Fl.Nrn. 1322/6 Tfl., 1259 Tfl., 1247 Tfl., 1247/15, 1249/3, 1259/10, 1259/21, 1259/2 Tfl., 1248/6, 1246/2, 1246/3, 1246/4, 1246/5, 1245/4, 1259/4, 1259/1 Tfl., 1259/5, 1259/6 Tfl., 1259/11 Tfl., 1240/6 Tfl., 1238, 1239/4, 1240 Tfl., 1244, 1240/9, 1235/5 und 1235/6; jeweils Gemarkung Gilching i.d.F.v. 24.04.2017 lagen in der Zeit vom 11.05. bis einschließlich 12.06.2017 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.1 Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
Bei der Festsetzung „GR 300“ empfehle man, nach „je Baugrundstück“ noch „z.B. 300 m²“ zu ergänzen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies sollte zum besseren Planverständnis so noch in redaktioneller Ergänzung vorgenommen werden.
Vor „10%“ solle im darauffolgenden Absatz noch „insgesamt“ eingefügt werden, um klarzustellen, dass für die beiden beschriebenen Bauteile nicht jeweils 10% Überschreitung zulässig seien.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da die 10%ige Überschreitungsmöglichkeit in Summe per jeweils festgesetzter Grundfläche gelten soll, sollte auch dieser Anregung in redaktioneller Ergänzung gefolgt werden.
Folgende Punkte in der Begründung sollten noch angepasst werden:
Im ersten Absatz des Kapitels „Anlass und Ziele der Planänderung“ sei „Art. 7 BayBO“ durch „Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO“ zu ersetzen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da die Nrn. 1 und 2 des Art. 6 Abs. 7 BayBO nicht separat, sondern nur gemeinsam festgesetzt werden können, sollte die Korrektur redaktionell in „Art. 6 Abs. 7 BayBO“ erfolgen. Es handelte sich bislang nur um einen Schreibfehler.
Der erste Satz des darauffolgenden Absatzes könne dahingehend missverstanden werden, dass es sich bei der festgesetzten GR um eine „Haupt-GR“ handeln würde. Man bitte die Formulierung entsprechend anzupassen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine „Haupt-“ oder „Neben-GR“ wird vorliegend nicht festgesetzt. Die Begründung stellt an dieser Stelle nur klar, dass die je Baugrundstück festgesetzte GR in der Praxis regelmäßig durch die „Hauptanlagen“ (ein Begriff, den auch die Gesetzeskommentierung so verwendet) ausgeschöpft wird und für die der Hauptnutzung dienenden Nicht-Hauptanlagen wie Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten etc. ebenso regelmäßig eine gesonderte Überschreitungsmöglichkeit davon erforderlich ist. Entweder gilt hierfür die gesetzlich vorgegebene (bis zu 50%, jedoch nur bis zu einer GRZ von 0,8) oder eine eigene nach BP wie in vorliegendem Falle. Zur Vermeidung von Missinterpretationen sollte besagte Textpassage der Begründung redaktionell umformuliert werden.
Da die vorgesehene Festsetzung zur GR-Überschreitung eine Regelung i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darstelle, die eine Überschreitung der so genannten „Kappungsgrenze“ von 0,8 erlaube, sollten in der Begründung diejenigen Umstände und Maßnahmen noch stärker herausgestellt werden, die zur Minderung oder zum Ausgleich der durch die erhöhte Versiegelung entstehenden nachteiligen Auswirkungen führten, vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Rn. 21 zu § 19 BauNVO.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine dichte Bauweise (erhöhte Versiegelung von Grund und Boden) und die Ansiedlung eines Einkaufsmagneten zur Stärkung der Ortsmitte ist aus städtebaulicher Sicht im zentralen Ortsbereich wünschenswerter als in der Gemeindeperipherie. Attraktive Einkaufsmöglichkeiten im Zentrum mit fußläufiger Erreichbarkeit helfen, hohe Versiegelungen durch Infrastrukturmaßnahmen (Straßenbau) am Ortsrand oder auf der sogenannten Grünen Wiese zu vermeiden. Bauliche Verdichtung im Zentrum war deshalb Planungsintention des Erstplanes für die Ortsmitte, wobei der erhaltenswerte Baumbestand geschützt wird. Quantitativ höhere Stellplatzanforderungen auf weniger Raum bedeuten eine gewisse höhere bauliche Versiegelung, weshalb die Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten GR für sie entsprechend großzügiger ausfallen muss. Eine Minderung oder ein Ausgleich ist am Ort der erhöhten Versiegelung nicht möglich, jedoch wird durch die jetzige Planung die weitere Versiegelung an Ortsrändern vermieden. Auch an dieser Stelle sollte die Begründung umformuliert werden.
Zum letzten Absatz des Kapitels „Umweltbericht/ Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen“: Sei mit den Planungszielen des zu ändernden Bebauungsplans die bauliche Verdichtung gemeint?
Ansonsten würden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie vorstehend erläutert, war die bauliche Verdichtung Grundgedanke des Erstplanes. Vorliegendes Planänderungsverfahren verbessert mit seinen Festsetzungen ihren Vollzug. Eine redaktionelle Ergänzung in der Begründung erscheint sinnvoll.
1.2 Bürger und Sonstige:
Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Bedenken vorgetragen.
2. Sollte das Beschlussgremium den vorstehenden Abwägungsvorschlägen – die eine ausschließlich redaktionelle Planüberarbeitung bedingen würden – folgen können, könnte der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.