Wiesmath 2; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses (Ersatzbau) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1914/2, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 23.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 23.07.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.

Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude mit Nebenanlagen (s. Anlage 3). Das bestehende Gebäude hat eine Grundfläche von 91,35 m². Dieses Gebäude soll nun durch einen Neubau ersetzt werden.

Gem. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1. das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden
  2. das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf.
  3. das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt.
  4. Tatsachen rechtfertigen, dass das neuerrichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

Mit Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Ersatzbaues mit einer überbauten Fläche von 112,67 m² werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist der Ersatzbau nach § 35 (4), Satz 2 gemäß dem beiliegenden Plan (Anlage 1) planungsrechtlich zulässig?
  1. Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden
  2. Das vorhandene Gebäude weist Missstände auf (siehe Anlage)
  3. Das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt
  4. Das neu errichtete Gebäude wird für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers genutzt werden.

Ein Ersatzbau ist nach den Vorgaben des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist der Ersatz der bestehenden Schuppen durch Garagen und offenen Carport für Stellplätze, die nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching notwendig sind, gemäß beiliegenden Plan (Anlage 1) planungsrechtlich zulässig?

Der Ersatz der bestehenden Schuppen durch Garagen und Carports ist planungsrechtlich zulässig.



  1. Ist die zusätzliche Errichtung eines weiteren Quergiebels gemäß dem beiliegenden Plan (Anlage 2) planungsrechtlich zulässig?

Die zusätzliche Errichtung eines Quergiebels ist planungsrechtlich zulässig.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird gem. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zugestimmt.

Die eingereichten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist der Ersatzbau nach § 35 (4), Satz 2 gemäß dem beiliegenden Plan (Anlage 1) planungsrechtlich zulässig?
  1. Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden
  2. Das vorhandene Gebäude weist Missstände auf (siehe Anlage)
  3. Das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt
  4. Das neu errichtete Gebäude wird für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers genutzt werden.

Ein Ersatzbau ist nach den Vorgaben des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist der Ersatz der bestehenden Schuppen durch Garagen und offenen Carport für Stellplätze, die nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching notwendig sind, gemäß beiliegenden Plan (Anlage 1) planungsrechtlich zulässig?

Der Ersatz der bestehenden Schuppen durch Garagen und Carports ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die zusätzliche Errichtung eines weiteren Quergiebels gemäß dem beiliegenden Plan (Anlage 2) planungsrechtlich zulässig?

Die zusätzliche Errichtung eines Quergiebels ist planungsrechtlich zulässig.

Beschluss

Dem Vorhaben wird gem. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zugestimmt.

Die eingereichten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist der Ersatzbau nach § 35 (4), Satz 2 gemäß dem beiliegenden Plan (Anlage 1) planungsrechtlich zulässig?
  1. Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden
  2. Das vorhandene Gebäude weist Missstände auf (siehe Anlage)
  3. Das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt
  4. Das neu errichtete Gebäude wird für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers genutzt werden.

Ein Ersatzbau ist nach den Vorgaben des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist der Ersatz der bestehenden Schuppen durch Garagen und offenen Carport für Stellplätze, die nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching notwendig sind, gemäß beiliegenden Plan (Anlage 1) planungsrechtlich zulässig?

Der Ersatz der bestehenden Schuppen durch Garagen und Carports ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die zusätzliche Errichtung eines weiteren Quergiebels gemäß dem beiliegenden Plan (Anlage 2) planungsrechtlich zulässig?

Die zusätzliche Errichtung eines Quergiebels ist planungsrechtlich zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.10.2018 08:41 Uhr