1. Die Gemeinde hatte nach Fassung des Feststellungsbeschlusses zur 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Gemeinderatssitzung vom 13.11.2018 die Erteilung der Genehmigung mit Schreiben vom 04.12.2018 beim Landratsamt Starnberg beantragt. Diese liegt nunmehr mit Bescheid vom 06.03.2019 vor und enthält folgende Maßgaben:
„1.1 Die Gemeinde Gilching hat zu beschließen, dass die Belange des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und die hierbei auftretenden Konflikte in dem Verfahren des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, zu lösen sind.
1.2 Die Gemeinde hat nach Durchführung zu Ziffer 1.1 einen neuen Feststellungsbeschluss zu fassen und den Feststellungsbeschluss dem Landratsamt Starnberg zu übermitteln.“
2. Im Vorlauf zu o.g. Bescheid erging ein intensiver Meinungsaustausch zwischen dem gemeindlichen Bauamt und dem Kreisbauamt. Hintergrund ist folgender:
Das Landesamt für Denkmalpflege (LA) wurde als Träger öffentlicher Belange für das betreffende Bodenareal in Summe in drei diversen Bauleitplanverfahren gehört:
- 2. Teiländerung (TÄ) des Flächennutzungsplanes (FNP)
- 4. TÄ des FNP (umfasst nur Teilfläche aus der 2. TÄ des FNP)
- Bebauungsplan „Fernwärmezentrale“ (umfasst nur Teilfläche aus 4. TÄ des FNP, parallel dazu aufgestellt).
Alle in diesen Verfahren vom LA vorgebrachten Bedenken wurden – sofern fristgemäß vorgebracht – gehört, sachgerecht abgewogen und beschlossen. Die Besonderheit im Verfahren zur 4. TÄ ist nun, dass das LA zur zweiten (und hier letzten) Auslegung zwar massivere Einwendungen als während der ersten vorgebracht hat, diese aber stark verfristet (über einen Monat nach Auslegungsende) bei der Gemeinde eingereicht wurden, weswegen eine inhaltliche Berücksichtigung weder in der zeitnah erstellten Sitzungsvorlage der Verwaltung noch in der zugehörigen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses (HBA) möglich war. Ein formelles Fehlverhalten liegt somit nicht seitens der Gemeinde, sondern durch das LA aufgrund der stark verfristeten Zustellung seiner Stellungnahme vor.
Die materielle Bewertung der letztlich vorgebrachten LA-Einwendungen führt zu dem Ergebnis, dass die als Kernaussage geäußerte Möglichkeit des Vorliegens von Bodendenkmälern innerhalb des Planteiländerungsgebiets klar zu verneinen ist: die gesamte Fläche der 4. TÄ des FNP ist durch das Landratsamt selbst genehmigtes Kiesabbaugebiet der Gemeinde. Die Kiesauskofferung ist bis auf einen marginalen Bereich bis zu einer Tiefe von 8 m im Trockenabbau erfolgt, die dadurch entstandene Grube ist großteils wiederverfüllt. Das Vorliegen von Bodendenkmälern ist de facto ausgeschlossen; eine Abwägung dieses Aspektes bei fristgemäßer Einreichung der Stellungnahme wäre zum selben Ergebnis gekommen. Das Vorgehen beim Auffinden von Bodendenkmälern ist ohnehin durch Art. 7 ff BayDSchG gesetzlich klar geregelt und allgemeinverbindlich.
3. Dies alles wurde dem Landratsamt in dem der Genehmigungserteilung vorangegangenen Meinungsaustausch mitgeteilt. Trotzdem erfolgte der Bescheid mit den eingangs genannten Maßgaben, die nun durch einen Beitrittsbeschluss zu übernehmen sind. Da der im Parallelverfahren erstellte Bebauungsplan „Fernwärmezentrale“ nur eine kleine Teilfläche der 4. TÄ des FNP umfasst und er durch Fassung des Satzungsbeschlusses in der Sitzung des HBA am 14.01.2019 verfahrenstechnisch bereits abgeschlossen ist (Bekanntmachung und damit Inkraftsetzung kann aufgrund des Entwicklungsgebots erst nach abgeschlossenem FNP-Geneh-migungsverfahren erfolgen), ist der vom Landratsamt vorgegebene Beschlusstext inhaltlich entsprechend zu novellieren.
Zum Wirksamwerden der Planteiländerung ist nach Fassung des Beitrittsbeschlusses die Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.