1. Die Planunterlagen zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried" lagen in der Zeit vom 02.11. bis einschließlich 03.12.2018 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.1 Träger öffentlicher Belange:
1.1.1 Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
Es wird darum gebeten, in der Begründung noch darzulegen, dass der einbezogene Grund-stücksteil von der umgebenden Innenbereichsbebauung geprägt ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Nr. 4 der Begründung sollte in redaktioneller Ergänzung noch eine Aussage im Sinne der Einwendung aufgenommen werden.
Die von der Gemeinde festgesetzte Gemeinbedarfsfläche erfordere aufgrund des Grundsatzes der Bestimmtheit die konkrete und eindeutige Festlegung des Verwendungszweckes. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf ohne konkretisierenden Zusatz sei in der Regel unwirksam, weil ohne die festgesetzte nähere Zweckbestimmung eine Bandbreite höchst unterschiedlicher Vorhaben des Gemeinbedarfs zugelassen würde (vgl. hierzu Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Rd.Nr. 61 zu § 9 BauGB). Man empfehle den Zusatz „Schule“.
Ansonsten würden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In § 2 B. des Satzungstextes sollte
der dortige Satz wie folgt redaktionell ergänzt werden:
„Als Art der baulichen Nutzung wird Gemeinbedarfsfläche (Einrichtung für Kinderer-ziehung) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt.“
Auch hierzu sollte in Nr. 4 der Begründung redaktionell noch eine Erläuterung erfolgen.
1.1.2 gemeindliche Bauamtsverwaltung
Der bisherige Satzungsentwurf sieht in § 5 vor, dass die Satzung am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft tritt, wie es Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO zulässt. § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB schreibt jedoch vor, dass für diese Art Satzung § 10 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden ist, d.h. diese Satzungen treten wie Bebauungspläne auch mit Bekanntmachung und entsprechend am selben Tag in Kraft. § 5 der Satzung sollte in diesem Sinne redaktionell noch korrigiert werden.
1.2 Bürger und Sonstige:
Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
2. Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Satzungsunterlagen nur mehr redaktionell zu überarbeiten und der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB könnte gefasst werden. Eine Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.