Kreuzlingerstr. 11 ff; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung einer Teilfläche aus Fl.Nr. 322/4, Gem. Argelsried


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 18.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 18.02.2019 ö beschließend 15

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche ist im Flächennutzungsplan als „Mischgebiet“ dargestellt.

Zur Bebauung dieser Teilfläche wurde ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht mit nachfolgender Fragestellung, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Fügt sich die, in vier Parzellen geteilte Teilfläche aus der Flurstücknr. 322/4, wie zeichnerisch (Anlage 1) dargestellt, mit einer dann, pro Grundstück ( 4 Grundstücke, ca. Größen sind im Plan eingetragen) zulässigen max. Grundflächenzahl von 0,3 gem. § 34 BauGB ein, so dass die Teilung und Bebauung mit einer max. GRZ von 0,3 für die Hauptgebäude planungsrechtlich zulässig ist?

Die Teilfläche ist von drei Seiten bebaut. Deshalb wird davon ausgegangen, dass diese Fläche gem. § 34 BauGB bebaut werden kann. Somit fügt sich die oben aufgeführte Bebauung in die Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die Erschließung, wie zeichnerisch dargestellt, sofern sie über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert ist, planungsrechtlich zulässig?

Anmerkungen:
Die zukünftige Erschließungsstraße bleibt im Privatbesitz.
Mit der Kreisbrandinspektion, Hr. Bauch wurde die Variante zu Frage 1 bereits besprochen. Die schriftliche Stellungnahme von Hr. Bauch wird nachgereicht.

Sofern die entsprechenden Dienstbarkeiten vorgelegt werden, ist die Erschließungsstraße – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig.


  1. Fügt sich die geplante Bebauung und deren Aufteilung auf einer Teilfläche aus der Flurstücknr. 322/4, wie zeichnerisch (Anlage 2) dargestellt gem. § 34 BauGB ein, so dass diese planungsrechtlich zulässig ist?

Die Teilfläche ist von drei Seiten bebaut. Deshalb wird davon ausgegangen, dass diese Fläche gem. § 34 BauGB bebaut werden kann. Somit fügt sich die oben aufgeführte Bebauung in die Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die Erschließung, wie zeichnerisch dargestellt (Anlage 2), sofern sie über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert ist, planungsrechtlich zulässig?

Sofern die entsprechenden Dienstbarkeiten vorgelegt werden, ist die Erschließungsstraße – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Fügt sich die, in vier Parzellen geteilte Teilfläche aus der Flurstücknr. 322/4, wie zeichnerisch (Anlage 1) dargestellt, mit einer dann, pro Grundstück ( 4 Grundstücke, ca. Größen sind im Plan eingetragen) zulässigen max. Grundflächenzahl von 0,3 gem. § 34 BauGB ein, so dass die Teilung und Bebauung mit einer max. GRZ von 0,3 für die Hauptgebäude planungsrechtlich zulässig ist?

Die Teilfläche ist von drei Seiten bebaut. Deshalb wird davon ausgegangen, dass diese Fläche gem. § 34 BauGB bebaut werden kann. Somit fügt sich die oben aufgeführte Bebauung in die Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die Erschließung, wie zeichnerisch dargestellt, sofern sie über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert ist, planungsrechtlich zulässig?

Anmerkungen:
Die zukünftige Erschließungsstraße bleibt im Privatbesitz.
Mit der Kreisbrandinspektion, Hr. Bauch wurde die Variante zu Frage 1 bereits besprochen. Die schriftliche Stellungnahme von Hr. Bauch wird nachgereicht.

Sofern die entsprechenden Dienstbarkeiten vorgelegt werden, ist die Erschließungsstraße – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig.


  1. Fügt sich die geplante Bebauung und deren Aufteilung auf einer Teilfläche aus der Flurstücknr. 322/4, wie zeichnerisch (Anlage 2) dargestellt gem. § 34 BauGB ein, so dass diese planungsrechtlich zulässig ist?

Die Teilfläche ist von drei Seiten bebaut. Deshalb wird davon ausgegangen, dass diese Fläche gem. § 34 BauGB bebaut werden kann. Somit fügt sich die oben aufgeführte Bebauung in die Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die Erschließung, wie zeichnerisch dargestellt (Anlage 2), sofern sie über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert ist, planungsrechtlich zulässig?

Sofern die entsprechenden Dienstbarkeiten vorgelegt werden, ist die Erschließungsstraße – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Fügt sich die, in vier Parzellen geteilte Teilfläche aus der Flurstücknr. 322/4, wie zeichnerisch (Anlage 1) dargestellt, mit einer dann, pro Grundstück ( 4 Grundstücke, ca. Größen sind im Plan eingetragen) zulässigen max. Grundflächenzahl von 0,3 gem. § 34 BauGB ein, so dass die Teilung und Bebauung mit einer max. GRZ von 0,3 für die Hauptgebäude planungsrechtlich zulässig ist?

Die Teilfläche ist von drei Seiten bebaut. Deshalb wird davon ausgegangen, dass diese Fläche gem. § 34 BauGB bebaut werden kann. Somit fügt sich die oben aufgeführte Bebauung in die Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die Erschließung, wie zeichnerisch dargestellt, sofern sie über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert ist, planungsrechtlich zulässig?

Anmerkungen:
Die zukünftige Erschließungsstraße bleibt im Privatbesitz.
Mit der Kreisbrandinspektion, Hr. Bauch wurde die Variante zu Frage 1 bereits besprochen. Die schriftliche Stellungnahme von Hr. Bauch wird nachgereicht.

Sofern die entsprechenden Dienstbarkeiten vorgelegt werden, ist die Erschließungsstraße – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig.


  1. Fügt sich die geplante Bebauung und deren Aufteilung auf einer Teilfläche aus der Flurstücknr. 322/4, wie zeichnerisch (Anlage 2) dargestellt gem. § 34 BauGB ein, so dass diese planungsrechtlich zulässig ist?

Die Teilfläche ist von drei Seiten bebaut. Deshalb wird davon ausgegangen, dass diese Fläche gem. § 34 BauGB bebaut werden kann. Somit fügt sich die oben aufgeführte Bebauung in die Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die Erschließung, wie zeichnerisch dargestellt (Anlage 2), sofern sie über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert ist, planungsrechtlich zulässig?

Sofern die entsprechenden Dienstbarkeiten vorgelegt werden, ist die Erschließungsstraße – wie dargestellt – planungsrechtlich zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.03.2019 07:36 Uhr