5. Teiländerung des Bebauungsplanes "Hauptstraße - Ost" für das Grundstück mit der Fl.Nr. 346/7 sowie Fl.Nr. 346/8, Gemarkung Argelsried, Aufstellungsbeschluss zur Änderungseinleitung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 27.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 27.05.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für die Fl. Nr. 346/7, Gemarkung Gilching liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vor.
Der Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ wurde erstmalig im Jahre 2004 aufgestellt und bislang viermal in Teilbereichen geändert. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 mit einer Teiländerung.

Beantragt wird die Änderung für den Bereich der Fl. Nr. 346/7, Gemarkung Argelsried. Hier wurde im jetzt gültigen Bebauungsplan eine Grundfläche von 130 festgesetzt, im südöstlich benachbarten und gleich großen Baufeld ist hingegen eine Grundfläche mit 165 festgesetzt. Es ist offensichtlich, dass die GR mit 130 nicht richtig im Bebauungsplan angeben wurde. Daher ist der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes berechtigt. Auch hinsichtlich der Festsetzung der Zahl der Stellplätze wurde im Bebauungsplan nicht definiert, ob es sich um Garagen oder Stellplätze handeln soll. Auch hier sollte dem Antragsteller gefolgt werden und aus städtebaulichen Gründen die Anzahl der Stellplätzen mit 8 Stellplätzen festgesetzt werden. Die ebenfalls beantragte Änderung der Festsetzung Nr. 4.3 sollte aber entgegen dem Antrag und aus Gründen der Gleichbehandlung beibehalten werden. Dies auch deshalb, um die Bebauung nicht zu massiv werden zu lassen und die Anzahl der Wohneinheiten bei Einzelhäusern zu begrenzen. Auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind beizubehalten. Der Antrag auf Teiländerung vom 10.05.2019 ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.  

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Der Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ i.d.F. v. 10.05.2004 und die 1. Teiländerung i.d.F. v. 18.12.2006 wird im Bereich der Flur Nr. 346/7, Gemarkung Argelsried geändert. Das Bebauungsplanteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
„5. Teiländerung des Bebauungsplanes "Hauptstraße - Ost" für das Grundstück mit der Fl.Nr. 346/7 sowie Fl.Nr. 346/8, Gemarkung Argelsried.“

  1. Der Satzungsentwurf zur 5. Teiländerung i.d.F. v. 13.05.2019 wird inhaltlich gebilligt.

  1. Städtebauliches Planungsziel ist die Ermöglichung einer Grundfläche von 165, um so ein ausgewogenes Verhältnis der künftigen Bebauung auch im Hinblick der unmittelbar benachbarten Bebauung sowie eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen zu erreichen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanteiländerungsverfahrens ortsüblich bekannt zu machen und den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschluss

  1. Der Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ i.d.F. v. 10.05.2004 und die 1. Teiländerung i.d.F. v. 18.12.2006 wird im Bereich der Flur Nr. 346/7 sowie Fl.Nr. 346/8, Gemarkung Argelsried geändert. Das Bebauungsplanteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
„5. Teiländerung des Bebauungsplanes "Hauptstraße - Ost" für das Grundstück mit der Fl.Nr. 346/7 sowie Fl.Nr. 346/8, Gemarkung Argelsried.“

  1. Der Satzungsentwurf zur 5. Teiländerung i.d.F. v. 13.05.2019 wird inhaltlich gebilligt.

  1. Städtebauliches Planungsziel ist die Ermöglichung einer Grundfläche von 165, um so ein ausgewogenes Verhältnis der künftigen Bebauung auch im Hinblick der unmittelbar benachbarten Bebauung sowie eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen zu erreichen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanteiländerungsverfahrens ortsüblich bekannt zu machen und den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.06.2019 11:23 Uhr