Datum: 27.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Veranstaltungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.09.2020
2 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.09.2020 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Bericht der Referenten und Verbandsräte
3.1 Bekanntgabe des Danks des Kuratoriums der Musikschule Gilching
3.2 Informationen hinsichtlich der Errichtung der neuen Dreifachturnhalle aus der letzten Verbandsversammlung des Schulzwecksverbandes.
3.3 Übernahme der sog. „Großraumzulage München“ gegenüber den freien Trägern
3.4 Vorstellung der Firma Messring - neuer Unternehmer in Gilching
3.5 Gilchinger Kunst- und Kulturwoche 2020
3.6 Neuer Vorsitzender der "Arbeitsgemeinschaft für Behindertenfragen"
3.7 Aktionsplan für Menschen mit Behinderung - Bereich Wohnen
3.8 Bericht über den Besuch bei der Gautinger Insel
3.9 Anmeldungen für die Kinderbetreuungseinrichtungen
4 Gemeindewerke: Satzung für das Kommunalunternehmen "Gemeindewerke Gilching KU"
5 Antrag auf Erlass einer Verordnung für Ruhezeiten (Antrag Agenda 21 vom 16.09.2020)
6 Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung - HundeV)
7 Rechtmäßigkeit der Herstellung der St.- Gilgener-Straße
8 Rechtmäßigkeit der Herstellung der Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg
9 Verschiedenes
9.1 Entsorgung des Grüns im Bereich des Aubachs
9.2 Bürgerversammlung 2020

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 27.10.20.pdf
Download GR Protokoll öffentlich 27.10.2020.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.09.2020.

Beschlussvorschlag

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 22.09.2020 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 22.09.2020 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.09.2020 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 2

Diskussionsverlauf

Grundstücksangelegenheiten; Erwerb Teilfläche FlNr. 206/1 Gemarkung Argelsried

Der Gemei nderat hat von dem am 12.08.2020 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr.2448 B/2020, Notariat Dr. Gottfried von Bary  in München, Kenntnis erlan gt und genehmigt ihn in allen Teilen.

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3. Bericht der Referenten und Verbandsräte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3
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3.1. Bekanntgabe des Danks des Kuratoriums der Musikschule Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Walter gibt den Dank des Kuratoriums der Musikschule an die Mitglieder des Gemeinderates bzgl. des neuen Gebäudes für die Musikschule weiter. Die Gemeinderatsmitglieder werden eine Einladung für den 16.1.2021 zur Besichtigung erhalten.

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3.2. Informationen hinsichtlich der Errichtung der neuen Dreifachturnhalle aus der letzten Verbandsversammlung des Schulzwecksverbandes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Walter informiert aus der letzten Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes hinsichtlich der Errichtung einer neuen Dreifachturnhallte. Aufgrund einer „Baugrund-Problematik“ und der dazugehörenden Gründung gibt es derzeit eine Bauverzögerung mit entsprechender Kostensteigerung. Zwischenzeitlich ist ein Rechtsanwalt beauftragt, mögliche Regressansprüche des Zweckverbandes zu prüfen.

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3.3. Übernahme der sog. „Großraumzulage München“ gegenüber den freien Trägern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.3

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Walter verweist auf einen Beschluss des Kreistages am vergangenen Montag hinsichtlich der Übernahme der sog. „Großraumzulage München“ gegenüber den freien Trägern.

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3.4. Vorstellung der Firma Messring - neuer Unternehmer in Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.4

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Herz teilt eine Broschüre der Fa. Messring aus, die im November 2020 ihr Unternehmen in Gilching eröffnen wird. Die Fa. Messring ist Marktführer für die Planung von „Crashtest-Anlagen“.

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3.5. Gilchinger Kunst- und Kulturwoche 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.5

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Dr. Rappenglück erinnert nochmals an die stattgefundene  „Gilchinger Kunst- und Kulturwoche“, die mit viel Engagement hervorragend durchgeführt wurde. Hierfür ein besonderer Dank an alle Kulturschaffenden und an Jakobus Ciolek.

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3.6. Neuer Vorsitzender der "Arbeitsgemeinschaft für Behindertenfragen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.6

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Unger gibt bekannt, dass Claus Angerbauer zum Vorsitzenden der „Arbeitsgemeinschaft für Behindertenfragen“ gewählt wurde.

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3.7. Aktionsplan für Menschen mit Behinderung - Bereich Wohnen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.7

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Unger berichtet, dass der „Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen – Bereich Wohnen“ ein Inklusionswohnmodell anstrebt. Hierfür würde es einige Interessenten geben, jedoch fehlt es an geeigneten Immobilien.

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3.8. Bericht über den Besuch bei der Gautinger Insel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.8

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Franke informiert über einen kürzlich durchgeführten Besuch in der „Gautinger Insel“ zusammen mit Herrn Bürgermeister Walter und Herrn Amon.

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3.9. Anmeldungen für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 3.9

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Franke teilt mit, dass die diesjährige Kindereinschreibung für die Kindertagesstätten coronabedingt diesmal per e-M ail stattfinden wird.

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4. Gemeindewerke: Satzung für das Kommunalunternehmen "Gemeindewerke Gilching KU"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Regiebetrieb „Gemeindewerke“  soll mit Wirkung zum 01.01.2021 in ein Kommunalunternehmen überführt werden. Für das künftige „Kommunalunternehmen Gemeindewerke Gilching“ wurde in Zusammenarbeit aller Fraktionen und in Abstimmung mit dem LRA Starnberg ein Satzungsentwurf erarbeitet, siehe Anlage 1.

Zum Satzungsentwurf wurden folgende Änderungsanträge eingereicht:

Bündnis90 / Die Grünen (Anlage 2)

  1. Einfügen eines zusätzlichen Absatzes in §5 zwischen den Absätzen 5 und 6 mit dem folgenden Wortlaut:

(5a) Der Verwaltungsrat erstattet dem Gemeinderat Bericht über den Geschäftsverlauf
und die Entwicklung des Unternehmens. Routinemäßig wird dem Gemeinderat
einmal halbjährlich berichtet, sowie immer dann, wenn für den Verwaltungsrat ersichtlich
wird, dass es zu erheblichen Abweichungen vom festgestellten Wirtschaftsplan
des Kommunalunternehmens im Laufe des Geschäftsjahres kommen wird.


Bürger für Gilching (Anlage 3)

  1. Antrag 1: Änderung des § 2 Absatz (4), Satz 4:

Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen der Aufgaben angemessenen, aber auf höchstens 25% des Stammkapitals begrenzt ist.


  1. Antrag 2: Ergänzung des § 6 Absatz (3), d:

(die Entscheidung über Vertragsbedingungen und Preisgestaltungen in Einzelfällen liegt bis zu einem Vertragswert von EUR 100.000 netto je Einzelfall jedoch beim Vorstand

Dies gilt nicht für Wasseranschlussbeiträge u.ä. sowie Wassergebühren. Über alle anderen, aufgrund von Einzelfallregelung getroffenen Vertrags- und Preisvereinbarungen ist der Verwaltungsrat vom Vorstand unter Angabe des genauen Euro-Betrags und der evtl. vereinbarten Laufzeit bei der auf den Vertragsabschluss folgenden Verwaltungsratssitzung schriftlich zu informieren.)

  1. Antrag 3: Ergänzung des § 6 Absatz (3), e, Satz 1:

Finanzielle Auswirkungen

(dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen der Beteiligung angemessenen Betrag, aber auf höchstens 25% des Stammkapitals begrenzt wird, vgl. §2, Absatz 4, Satz 4. Bei höheren Haftungsrisiken ist die Gemeinde zu informieren.)


  1. Antrag 4: Ergänzung des § 6 Absatz (3), j:

Die Aufnahme von Darlehen von insgesamt mehr als 500.000,- € pro Kalenderjahr außerhalb des Wirtschaftsplanes sind der Gemeinde mitzuteilen.


  1. Antrag 5: Ergänzung des § 6 Absatz (3), m:

… mit diesen verwandt sind, entsprechend der Bayer. Richtlinie zur Gewährung von Vorschüssen und Darlehen incl. der entsprechenden Vollzugshinweise bzw. entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zur Gewährung von Darlehen für Beamte und Bedienstete.


  1. Antrag 6: Ergänzung des § 6 Absatz (3), o:

Abschlüsse von Verpflichtungen über mehr als EUR 300.000,- pro Kalenderjahr oder Abschüsse über Verpflichtungen, die aufgrund ihrer Laufzeit mehr als EUR 300.000,- zur Folge haben  ist, sind der Gemeinde mitzuteilen.
Dies gilt nicht, sofern sie im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind

Beschlussvorschlag

  1. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats gegenüber den Organen der Gemeinde sind in Absatz (6) vollumfänglich geregelt. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag von Bündnis90 / Die Grünen auf Einfügung eines weiteren Absatzes (5a) daher nicht zu.

  1. Durch die Sätze 3 und 4 des Absatzes (4) sind die Aufgaben ausreichend beschrieben: „Die für die Gemeinde geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.“ Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 1 von BfG auf Änderung des § 2 Absatz (4), Satz 4 nicht zu.

  1. Wasserangelegenheiten sind durch die entsprechenden Satzungen geregelt, die Aufnahme einer expliziter  Formulierung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Die Berichtspflichten des Vorstands sind in § 4 Absätze (5) und (6) geregelt, speziell die Unterrichtung des Verwaltungsrats über wichtige Vorgänge, eine weitergehende Regelung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 2 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), d nicht zu.

  1. Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall durch den Verwaltungsrat. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 3 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), e, Satz 1 nicht zu.

  1. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 4 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), j nicht zu.

  1. Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. gelten grundsätzlich für alle Bereiche und Tätigkeiten des Kommunalunternehmens, eine explizite Nennung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 5 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), m nicht zu.

  1. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 6 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), o nicht zu.

  1. Der Gemeinderat beschließt die Satzung für das „Kommunalunternehmen Gemeindewerke Gilching“ in der vorliegenden Fassung.

Beschluss 1

Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats gegenüber den Organen der Gemeinde sind in Absatz (6) vollumfänglich geregelt. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag von Bündnis90 / Die Grünen auf Einfügung eines weiteren Absatzes (5a) daher nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
GR Unger stellt folgenden Antrag am 27.10.2020: Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich - ein nicht öffentlicher Teil ist für Angelegenheiten, die nach den Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung nicht öffentlich sein müssen, anzuschließen.

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 19

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 3

Durch die Sätze 3 und 4 des Absatzes (4) sind die Aufgaben ausreichend beschrieben: „Die für die Gemeinde geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.“ Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 1 von BfG auf Änderung des § 2 Absatz (4), Satz 4 nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 4

Wasserangelegenheiten sind durch die entsprechenden Satzungen geregelt, die Aufnahme einer expliziter  Formulierung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Die Berichtspflichten des Vorstands sind in § 4 Absätze (5) und (6) geregelt, speziell die Unterrichtung des Verwaltungsrats über wichtige Vorgänge, eine weitergehende Regelung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 2 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), d nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 5

Wesentlich ist die Festlegung eines bestimmten Betrags um unbestimmte Risiken für die Gemeinde zu vermeiden. Die Bestimmung des Betrags erfolgt je Geschäftsfall durch den Verwaltungsrat. Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 3 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), e, Satz 1 nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 6

Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 4 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), j nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 9

Beschluss 7

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. gelten grundsätzlich für alle Bereiche und Tätigkeiten des Kommunalunternehmens, eine explizite Nennung in der Satzung ist daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 5 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), m nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 8

Die Berichtspflichten des Verwaltungsrats sind in § 6 geregelt, eine weitergehende Regelung daher nicht notwendig. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag 6 von BfG auf Ergänzung des § 6 Absatz (3), o nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Nachstehende Anträge von GRin Brosig werden abgelehnt: Die BfG beantragt, dass der Gemeinderat beschließt, die Aufgaben des KU zu erweitern und §2 (1) der Satzung zu ergänzen um a) die Errichtung und der Betrieb von MVG Fahrradleihstationen oder ähnliches im Gemeindebereich Gilching

Beschluss 9

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 22

Abstimmungsbemerkung
b) die Errichtung und der Betrieb von Stromladesäulen im Gemeindebereich Gilching

Beschluss 10

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 22

Beschluss 11

Der Gemeinderat beschließt die Satzung für das „Kommunalunternehmen Gemeindewerke Gilching“ in der vorliegenden Fassung laut Anlage 1 in der Niederschrift .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

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5. Antrag auf Erlass einer Verordnung für Ruhezeiten (Antrag Agenda 21 vom 16.09.2020)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Rainer Kramny stellte über die Agenda 21 anhängenden Antrag auf Erlass einer Verordnung für Ruhezeiten. Er begründet die Notwendigkeit einer solchen Verordnung u. a. damit, dass durch die Verdichtung der Bebauung aus einem Garten mehrere wurden. Dementsprechend würde die Zahl der lärmenden Haus- und Gartenarbeiten steigen und zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der umliegenden Anwohner führen. Er führt des W eiteren auf, dass die sich gestört fühlenden Anwohner oftmals nicht das Gespräch mit den Nachbarn suchen, sondern stattdessen auf eine entsprechende Verordnung hoffen, die dem störenden Nachbarn in den Briefkasten geworfen werden könne.


Stellungnahme der Gemeindeverwaltung:

  • In den letzten Jahren gab es keine Probleme und kaum Beschwerden über von Nachbarn ausgehenden Belästigungen durch ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten. Die wenigen Beschwerden, die eingingen, befassten sich fast ausschließlich mit lärmenden Arbeiten die in den Nacht- oder ganz frühen Morgenstunden – insbesondere von Gewerbebetrieben – durchgeführt wurden.

  • Die bereits bestehende und für das gesamte Bundesgebiet Deutschland geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) regelt bereits den Umgang und die Betriebszeiten von bestimmten Maschinen für private Haus- und Gartenarbeiten. So dürfen beispielsweise Rasenmäher in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten ausschließlich an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Maschinenlärmschutzverordnung). Geräte mit einer höheren Lärmentwicklung, wie z. B. Grastrimmer oder Laubbläser dürfen nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Maschinenlärmschutzverordnung). Diese Regelungen erachtet die Verwaltung als zielführend für einen ausreichenden Lärmschutz und auch die Bürger halten sich nach unserer Erfahrung und mangels anderslautender Beschwerden an diese Vorgaben.

  • Der Erlass einer Verordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten würde zudem keinen von Gewerbetreibenden, sondern lediglich von privaten Arbeiten verursachten Lärm unterbinden. Dies könnte zu Unverständnis bei vielen Bürgern führen, da z. B. ein Gartenbauer weiterhin zur Mittagszeit den Rasen seiner Kundschaft mähen darf, der private Nachbar nebenan jedoch nicht.

  • Mit Erlass einer Lärmschutzverordnung müssen die entsprechenden Vorgaben auch behördlich überwacht und Verstöße geahndet werden Für die Überwachung von Gemeindeverordnungen ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften würde einen enormen personellen Mehraufwand verursachen.

Aus genannten Gründen wird der Erlass einer Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten von der Gemeindeverwaltung nicht befürwortet.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Erlass einer Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten ab.

Beschluss

Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Erlass einer Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 5

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6. Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung - HundeV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Am 12.9.2000 ist die „Verordnung der Gemeinde Gilching über das Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung)  erlassen worden.  Sie galt für die Dauer von 20 Jahren und lief somit  Ende September 2020 aus.
Die Verwaltung hat  die bisherige Verordnung auf wenige Passagen (rot markiert) dem neuen Rechtsstand  angepasst und  zwei klarstellende Sätze eingeschoben.
Nach Auffassung der Verwaltung kann der Verordnungsentwurf so gefasst  und veröffentlicht werden.

Beschlussvorschlag

Mit dem von der Verwaltung ausgearbeiteten Entwurf der „Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung – HundeV)“ besteht Einverständnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung entsprechend zu veröffentlichen.

Beschluss

Mit dem von der Verwaltung ausgearbeiteten Entwurf der „Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung – HundeV)“ besteht Einverständnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung entsprechend zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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7. Rechtmäßigkeit der Herstellung der St.- Gilgener-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Gemeinde beabsichtigt, die St.- Gilgener Straße herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei der St.-Gilgener-Straße um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von ca. 7,50 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde beabsichtigt, die St.- Gilgener Straße herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). V orliegend handelt es sich bei der St.-Gilgener-Straße um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von ca. 7,50 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Beschluss

Die Gemeinde beabsichtigt, die St.- Gilgener Straße herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). V orliegend handelt es sich bei der St.-Gilgener-Straße um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von ca. 7,50 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

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8. Rechtmäßigkeit der Herstellung der Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Gemeinde beabsichtigt, die Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei der Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von ca. 6,00 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde beabsichtigt, die Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei der Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von ca. 6,00 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Beschluss

Die Gemeinde beabsichtigt, die Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei der Römerstraße zwischen Görbelmoosweg und Starnberger Weg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von ca. 6,00 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 9
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9.1. Entsorgung des Grüns im Bereich des Aubachs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 9.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Pilgram bedankt sich für die Entsorgung des Grüns im Bereich des Aubachs.

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9.2. Bürgerversammlung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2020 ö informativ 9.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Pilgram fragt an, wie sich in diesem Jahr die Bürgerversammlung in Gilching gestaltet.

Bürgermeister Manfred Walter teilt hierzu mit, dass nach jetzigem Stand die Bürgerversammlung am 18.11.2020 in der Rathausturnhalle stattfindet. Die Teilnehmer sollen sich vorher namentlich anmelden. Die Präsentation und anschließende Diskussion wird unter Berücksichtigung des Datenschutzes des Einzelnen visuell aufgenommen und am nächsten Tag im Internet zur Verfügung stehen. Die coronabedingten Hygieneschutzvorschriften werden beachtet.

Datenstand vom 02.12.2020 09:27 Uhr