Datum: 17.08.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.07.2020
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Lindenweg 2; Bauantrag zur Errichtung von 3 Balkonen, Neubau Carport und Geräteraum sowie Umplanung der Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 226/7, Gem. Gilching
4 Weßlinger Str. 27; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1441/2, Gem. Gilching
5 St. Egidi-Str. 30; Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1714/64, Gemarkung Gilching
6 Weichselbaumer Str. 9c; Antrag auf isolierte Befreiung zur Fällung eines Baumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1696/16, Gem. Gilching
7 Stäudlweg 9; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/6, Gem. Gilching
8 Hauptstr. 2, 2a; Antrag auf Befreiung zur Errichtung von 2 Wintergärten auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gem. Argelsried
9 Münchner Str. 20; Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung der "Brennerei Argelsried" auf dem Grundstück Fl.Nr. 71; Gem. Argelried; hier: Erneute Beratung
10 Antrag auf abgrabungsrechtliche Plangenehmigung,Wiederverfüllung bis Geländeoberkante und Tektur der Rekultivierungsplanung Kiesabbau St. Gilgen; Fl. Nrn. 3060/1, 3187 TF, 3209/2, 3217, 3217/1, 3218, 3218/2, 3219, 3220,3223,3224, 3226, 3227, 3228, Gem. Gi
11 Gemeinde Alling, Aufstellung der Außenbereichssatzung "Neuried" Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB
12 Beauftragung Fenstertausch; Bauunterhalt Kindergarten "Gilchinger Strolche", Waldstraße 12
13 Verschiedenes
13.1 Sachstandsmitteilung über die Bauentwicklung der Musikschule und der Kindestagesstätte "Altes Schulhaus" Argelsried

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung.pdf
Download Niederschrift öff.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.07.2020.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö informativ 2

Sachverhalt

Waldstraße 15; Aufstockung Wohnhaus nach genehmigten Vorbescheid

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bekanntgabe über Bauanträge die über den internen Verwaltungsweg an die untere Baubehörde des Landratsamtes Starnberg weiter gegeben wurde:
Waldstraße 15; Aufstockung Wohnhaus nach genehmigten Vorbescheid

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3. Lindenweg 2; Bauantrag zur Errichtung von 3 Balkonen, Neubau Carport und Geräteraum sowie Umplanung der Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 226/7, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Lindenweg I“.

Auf dem Grundstück wurde 1972 ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen genehmigt, welches 1973 dann durch einen Dachgeschossausbau mit 2 zusätzlichen Wohnungen erweitert wurde. Somit wurden in dem Gebäude 6 Wohnungen genehmigt, wofür seinerzeit 6 Stellplätze nachzuweisen waren.

Nun wird die Errichtung von 3 Balkonen, der Neubau eines Carports sowie die Umplanung bzw. Umsituierung der bestehenden Stellplätze beantragt. Für das geplante Vorhaben wurden vom Antragsteller folgende Befreiungen vom Bebauungsplan beantragt:

Nebengebäude
Gemäß Bebauungsplan sind Nebengebäude, außer den eingezeichneten Garagen, unzulässig.

Aus Sicht der Verwaltung sind bei der Errichtung des Gerätehauses mit Eingrünung zur Brucker Straße hin die Grundzüge der Planung nicht betroffen. Des Weiteren wäre das geplante Gerätehaus nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO verfahrensfrei.
Jedoch spricht hier der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Lindenweg I“ dagegen.

Lage Carport
Gemäß Bebauungsplan dürfen Garagen nur innerhalb der festgesetzten Bauräume errichtet werden.
Garagen und überdachte Stellplätze wären nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO ebenfalls verfahrensfrei.
Des Weiteren wurde bereits eine ähnliche Befreiung im gleichen Straßenzug genehmigt.
Aus Sicht der Verwaltung stehen auch dieser Befreiung keine Hinderungsgründe
entgegen.
Ausfahrten auf die Brucker Straße (ehemals ST 2069)
Gemäß Bebauungsplan dürfen unmittelbare Ausfahrten auf die ST 2069 nicht angelegt
werden.
Entlang der gesamten Brucker Straße befinden sich bereits ähnlich gestaltete
Stellplatzanlagen, bei denen direkt vom Grundstück aus auf die Straße ein- und
ausgefahren wird.
Einer Befreiung von dem Verbot der Ein- und Ausfahrten über die Brucker Straße kann
ebenfalls befürwortet werden.
Sichtdreieck
Gemäß Bebauungsplan ist an der Eimündung des Lindenweges in die Brucker Straße ein
Sichtdreieck festgesetzt. Dieses ist von Anpflanzungen aller Art mit einer Höhe über 1m
freizuhalten. Ferner dürfen dort keine – auch keine nicht-genehmigungspflichtigen -
Bauten errichtet werden. Eine Bepflanzung der Fläche zwischen ST 2069 und der
Grundstücksgrenze ist nicht erlaubt. Des Weiteren sind unmittelbare Ausfahrten auf die ST
2069 nicht zulässig.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern wurde durch den Bau der
Westumfahrung die bisherige ST 2069 abgestuft zur Ortsstraße.
Für Einmündungen an Ortsstraßen gelten bzgl. Sichtdreiecke andere Richtlinien als wie
für Staatsstraßen. Während Sichtdreiecke an Staatsstraßen einen größeren Blickwinkel
erfordern, ist dieser an Ortsstraßen erheblich kleiner gehalten. Ferner findet sich in der
direkten Nachbarschaft eine ähnliche Stellplatzsituation.
Der Errichtung von 4 Stellplätzen und einem Gartenhaus innerhalb des festgesetzten
Sichtdreieckes stehen somit gemeindliche Bedenken nicht entgegen; eine Befreiung kann
befürwortet werden.
Die geplante Sichtschutzwand mit einer Höhe von 2 m ist ebenfalls nach Art. 57 Abs. 1 Nr.
7 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei. Da diese sich auch in der Festsetzung
„Sichtdreieck“ befindet, ist hier ebenfalls eine Befreiung erforderlich. Auch diese kann
befürwortet werden.

Ergänzung des Sachverhaltes:
Der Punkt wurde Seitens der Verwaltung, unter Einbeziehung des Sachbereichs Tiefbau, nochmals geprüft.
Bauplanungsrechtlich wären die Befreiungen wie in dem Sachverhalt beschrieben möglich. In der Praxis stellt sich jedoch aufgrund verschiedener Rechtsvorschriften ein anders Bild dar.

Es soll ein Gartenhaus vor dem „zu erhaltenden Baum“ errichtet werden. Der jetzige Bestand (Hecke) ist ca. 1 m vor der Grundstücksgrenze. Der Grenznagel befindet sich auf dem Geh- und Radweg. Durch eine Errichtung eines 2 m hohen Zaunes und eines Nebengebäudes (Gartenhaus) würde die Sicht auf die Brucker Straße stark beeinträchtigt werden.
Das Sichtdreieck vom Lindenweg auf die Brucker Straße müsste aufgrund der Änderung der Straßenkategorie nach  RASt (Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen) neu berechnet werden. Zum Zeitpunkt des Erlass des Bebauungsplans „ Lindenweg I“, war die Brucker Straße noch eine Staatsstraße, hier gelten andere Vorschriften wie für Ortsstraßen. Durch die Umstufung der Straßenkategorien ein Sichtfeld nach den Vorgaben der RASt sicherzustellen.
Durch Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses und des 2 m hohen Sichtschutzes wäre dies nicht möglich.
Art. 29 Abs. 2 BayStrWG besagt, das Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände nicht angelegt werden dürfen, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Auch der rechtskräftige Bebauungsplan sieht vor, dass innerhalb des im Plan grün schraffierten Sichtdreieckes Anpflanzungen aller Art nicht höher als 1 m gehalten werden. Ferner dürfen dort keine, auch keine nicht genehmigungspflichtigen Bauten errichtet und keine Gegenstände von mehr als 1 m höhe gelagert oder hinterstellt werden.
Ein Ähnlicher Zaun befindet sich zwar auf dem Nachbargrundstück eine Befreiung hiervon ist aus der Bauakte jedoch nicht zu entnehmen. Dieser Fall müsste separat geprüft werden.
Das Sichtdreieck müsste durch ein Fachbüro neu berechnet werden, um über diesen Punkt abschließend entscheiden zu können.
Die Stellplätze entlang der Brucker Straße wären zwar möglich, jedoch technisch kaum ausführbar ohne das Wurzelwerk des „zu erhaltenden Baum“ zu beschädigen, da hier ein Höhenunterschied zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück von ca. 30-40 cm vorhanden ist. Hier müsste der Bauherr nachweisen, wie er die Stellplätze ohne Beschädigung des Baumes umsetzten kann.
Die Kosten des Fachplaners sowie den Nachweis, für eine mögliche Umsetzung der Stellplätze wären durch den Bauherren zu tragen.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Folgende Befreiungen werden befürwortet:
- Errichtung eines Carports außerhalb des festgesetzten Bauraumes
- Errichtung eines Nebengebäudes (Gartenhaus)
- Lage der Ein- und Ausfahrt für 4 Stellplätze zur Brucker Straße hin
- Errichtung von 4 Stellplätzen, ein Gartenhaus und eine Sichtschutzwand von 2 m Höhe
innerhalb des festgesetzten Sichtdreiecks

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da durch das Einvernehmen gegen andere Rechtsvorschriften  (BayStrWG, RASt) verstoßen werden würde.
Die Zustimmungen zu den beantragten Befreiungen werden nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Weßlinger Str. 27; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1441/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.

Mit Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1) Der Bauherr würde gerne, die momentan als Garagen und Pergolaüberdachung genehmigte Fläche als Wohnraumerweiterung überplanen. Diese Fläche überschreitet derzeit bereits die Baugrenzen um ca. 2,80 m.
    Frage:
    Wird für eine geplante Wohnraumerweiterung die Überschreitung der Baugrenze um
    2,90 m befreit?

    Im Plangebiet gibt es bereits mehrere Befreiungen für Bauraumüberschreitungen. Da
    diese Fläche bereits durch die erteilte Genehmigung für die Garage und Pergolaüber-
    dachung als versiegelt gerechnet wird, findet durch die beabsichtigte Planung keine
    neue Versiegelung statt, der Antrag auf Befreiung,  hinsichtlich der Überschreitung der
    Baugrenze um 2,90 m, kann befürwortet werden.

2) Durch die Erhöhung der Grundfläche wird die im B-Plan festgesetzte GFZ von 0,30
    überschritten.
    Frage:
    Wird die Überschreitung der GFZ von 0,3 auf 0,41 befreit?

Im Plangebiet gibt es bereits mehrere Befreiungen für Bauraumüberschreitungen, welche sich in der Regel um eine GFZ von 0,40 bewegen. Dem Antrag auf Befreiung bezüglich
der GFZ auf 0,41 kann befürwortet werden.

3) Wird auch eine Überschreitung der GFZ von 0,61 befreit, wenn das Dachgeschoss der
    geplanten Erweiterung als auch des Bestandes ausgebaut wird?

Es liegen zwar im Plangebiet mehrere Befreiungen für Überschreitungen der GFZ vor,     jedoch nicht in Höhe von 0,61. Eine GFZ von 0,41 sollte nicht überschritten
werden. Der Antrag auf Befreiung für eine Überschreitung der GFZ auf 0,61, sollte nicht befürwortet werden.  

4) Mit einer Wohnraumerweiterung werden auch Stellplätze generiert. Um die Forderun-
    gen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching umsetzen zu können, ist es notwen-
    dig, eine Befreiung für die Lage/Bauraum von Stellplätzen zu beantragen.
    Frage:
    Wird eine Befreiung vom Bauraum für zwei weitere Stellplätze auf dem Grundstück er-
    teilt?

Es wurden bereits Stellplätze außerhalb des Bauraumes im Bebauungsplangebiet genehmigt. Eine Befreiung vom Bauraum für zwei Stellplätze auf dem Grundstück, kann daher befürwortet werden.  

5) Frage:
    Wird eine Befreiung für einen Dachgeschossausbau erteilt?

Einem Ausbau eines Dachgeschosses wurde bereits in der Nachbarbebauung zugestimmt. Ein Ausbau wäre grundsätzlich zu befürworten, in diesen Fall ist es jedoch nicht möglich, da dadurch die GFZ in einem nicht mehr zulässigen Maß überschritten wird.
Der Befreiung für einen Ausbau des Dachgeschoss, sollte daher nicht befürwortet werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt. Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantowortet:

1) Wird für eine geplante Wohnraumerweiterung die Überschreitung der Baugrenze um
    2,90 m befreit?
    Der Antrag auf Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um 2,90 m wird befürwortet.

2) Wird die Überschreitung der GFZ von 0,3 auf 0,41 befreit?
    Der Antrag auf Befreiung für die Überschreitung der GFZ auf 0,41, wird befürwortet.

3) Wird auch eine Überschreitung der GFZ von 0,61 befreit, wenn das Dachgeschoss der
    geplanten Erweiterung als auch des Bestandes ausgebaut wird?
    Eine Überschreitung der GFZ von 0,61, bei einem Dachgeschossausbau wird nicht
    befürwortet.  

4)  Wird eine Befreiung vom Bauraum für zwei weitere Stellplätze auf dem Grundstück er-
    teilt?
    Der Antrag auf Befreiung vom Bauraum für zwei Stellplätze auf dem Grundstück
     wird befürwortet.

5) Wird eine Befreiung für einen Dachgeschossausbau erteilt?
Eine Befreiung für einen Dachgeschossausbau wird nicht befürwortet, da sich dadurch eine GFZ Überschreitung von 0,61 ergeben würde.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt. Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1) Wird für eine geplante Wohnraumerweiterung die Überschreitung der Baugrenze um
    2,90 m befreit?
    Der Antrag auf Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um 2,90 m wird befürwortet.

2) Wird die Überschreitung der GFZ von 0,3 auf 0,41 befreit?
    Der Antrag auf Befreiung für die Überschreitung der GFZ auf 0,41, wird befürwortet.

3) Wird auch eine Überschreitung der GFZ von 0,61 befreit, wenn das Dachgeschoss der
    geplanten Erweiterung als auch des Bestandes ausgebaut wird?
    Eine Überschreitung der GFZ von 0,61, bei einem Dachgeschossausbau wird nicht
    befürwortet.  

4)  Wird eine Befreiung vom Bauraum für zwei weitere Stellplätze auf dem Grundstück er-
    teilt?
    Der Antrag auf Befreiung vom Bauraum für zwei Stellplätze auf dem Grundstück
     wird befürwortet.

5) Wird eine Befreiung für einen Dachgeschossausbau erteilt?
Eine Befreiung für einen Dachgeschossausbau wird nicht befürwortet, da sich dadurch eine GFZ Überschreitung von 0,61 ergeben würde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. St. Egidi-Str. 30; Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1714/64, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich; eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Das Gebäude wurde 2012 wie folgt genehmigt:
überbaute Fläche:                 72,59 m²
WH:                                     6,84 m
FH:                                     9,26 m

Beantragt wird nun die Erweiterung des genehmigten Reihenhauses um ca. 26,22 qm (Eine Berechnung lag dem Antrag, trotz Nachforderung, nicht vor). Die neue überbaute Fläche beträgt ca. 98,81 qm. Wand- und Firsthöhe bleiben unverändert.

In der näheren Umgebung finden sich Grundflächen bis 298 m².

Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.

Gem. gemeindlicher Kfz-Stellplatzsatzung sind bei Einfamilienhäusern mit einer Wohnfläche bis 180 qm 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Auch hierfür lag keine entsprechende Berechnung bis zum 13.08.2020 vor. Daher ergeht der Hinweis, dass erforderliche Stellplätze entsprechend nach der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung auf dem Grundstück nachzuweisen sind.


Ergänzung zum Sachverhalt:

Zum Zeitpunkt der Sitzung lag die geforderte Flächenberechnungen vor. Die Änderungen der Wohnfläche auf 156,46 m², lösen keinen weiteren Stellplatzbedarf aus.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Sollte durch eine Wohnflächenmehrung ein neuer Stellplatzbedarf ausgelöst werden, so sind die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Weichselbaumer Str. 9c; Antrag auf isolierte Befreiung zur Fällung eines Baumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1696/16, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Weichselbaumer Straße“.

Der Bebauungsplan setzt für das oben genannte Grundstück eine Grünordnung fest.

Beantragt wird nun die Fällung einer Eiche, welche nach Bebauungsplan als „zu erhaltender Baum“ festgesetzt ist. Diese weist laut Begutachtung durch einen Fachmann bereits diverse Schäden und Totholz in der Krone auf. Dadurch fallen bei Sturm und Starkregen immer wieder Äste auf die darunter abgestellten Fahrzeuge herab und beschädigen diese. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Wurzelausläufer des Baumes unzureichend versorgt werden, da diese sich unterhalb der versiegelten Flächen befinden Das Schreiben der Begutachtung wird in Anlage beigefügt.

Die Gemeinde Gilching hat keine entsprechende Baumschutzverordnung, welche hier greift. Die Fällung von Bäumen ist grundsätzlich verfahrensfrei, jedoch steht hier die Festsetzung des Bebauungsplanes „Weichselbaumer Straße“ entgegen.

Aus diesem Grund wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Fällung der Eiche gestellt.

Seitens der Verwaltung stehen der Fällung keine Hinderungsgründe entgegen. Jedoch ist eine Ersatzpflanzung des Baumes vorzunehmen. Diese soll in Form eines standortgerechten Baumes bzw. heimischen Obstbaumes, welcher 3x verpflanzt wurde, mit Ballen und einem Stammumfang von 14 – 16 cm (gemessen in 1 m Höhe) erfolgen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Fällung der bestehenden Eiche im Bereich des Stellplatzes wird zugestimmt.
Es ist eine Ersatzpflanzung des Baumes in folgender Ausführung vorzunehmen:
- standortgerechte Baumart oder heimischer Obstbaum
- Mindestqualität Hochstamm: H 3x verpflanzt
- mit Ballen und
- einem Stammumfang von 14 – 16 cm (gemessen in 1 m Höhe)

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Fällung der bestehenden Eiche im Bereich des Stellplatzes wird zugestimmt.
Es ist eine Ersatzpflanzung des Baumes in folgender Ausführung vorzunehmen:
- standortgerechte Baumart oder heimischer Obstbaum
- Mindestqualität Hochstamm: H 3x verpflanzt
- mit Ballen und
- einem Stammumfang von 14 – 16 cm (gemessen in 1 m Höhe)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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7. Stäudlweg 9; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1659/6, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Beantragt wird die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Es wurde bereits in der Haupt- und Bauausschusssitzung am 09.12.2019 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage sowie ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Dreispänners behandelt. Zudem liegen hierfür jeweils genehmigte Vorbescheide aus April 2020 vor.

Zum Antrag auf Vorbescheid werden nun folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist ein Wohngebäude mit der Wandhöhe h=6,40 m mit Grundfläche 18,80m x 14,00m (263 m²) und der Firsthöhe 9,30 m zulässig.

In der Bauvoranfrage vom Dezember 2019 wurde bereits eine Wandhöhe von 6,80 m abgefragt, welcher zugestimmt wurde. Im Vorbescheid wurde die Wandhöhe von 6,40m genehmigt. In der Umgebung befinden sich Gebäude mit einer Wandhöhe von 7,50 m; eine beantragte Wandhöhe von 6,40 m ist möglich.  

Die überbaute Fläche von 18,80 m x 14,00 m mit einer Grundfläche von 263 m² ist möglich, da in der Umgebung Gebäude mit einer vergleichbaren überbauten Fläche 365 m² bestehen. Bei dem genehmigten Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage wurde eine Grundfläche von 259 m² mit den Maßen 18,50 x 14,00 m genehmigt. Bei dem genehmigten Vorbescheid zur Errichtung eines Dreispänners wurde eine Grundfläche von 231 m² mit 18,50 m x 12,50 m genehmigt.

Wir weisen hier jedoch darauf hin, dass das Gebäude nun um 0,5 m über der fiktiven Baugrenze (Baulinie) errichtet werden soll.

Eine Firsthöhe von 8,70 m wurde im Vorbescheid genehmigt. Eine Firsthöhe von 9,30 m befindet sich in der näheren Umgebung.

Die Werte an sich, sind einzeln betrachtet, in der näheren Umgebung vorhanden. Ein Objekt, das alle diese Höchstwerte kumuliert, und somit ein Bezugsfall darstellt liegt jedoch nicht vor. Das Objekt „Am Buchenstock 27, 27 a“ wird unsererseits nicht mehr als „nähere Umgebung“ gewertet.

  1. Ist ein Geschosswohnungsbau zulässig?
Die Frage wurde bereits im Bau- und Hauptausschuss im Dezember 2019 positiv abgestimmt und so auch durch das Landratsamt Starnberg verbeschieden.

  1. Ist die Errichtung von Tiefgarage /Untergeschoss + Erdgeschoß + 1. Obergeschoss + ausgebautes Dach zulässig?

Diese Frage wurde ebenfalls bereits durch den Haupt- und Bauausschuss im Dezember 2019 behandelt und durch das Landratsamt Starnberg genehmigt.


  1. Sind südseitig 2 Gauben der Länge 5,00 m mit Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Grundstück zulässig?

Bei der Genehmigung im April 2020 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage wurden bereits zwei Gauben mit einer Breite von 3 m genehmigt. Gauben mit einer Breite von 5 m wären bauplanungsrechtlich ebenfalls zulässig.

  1.  Sind untergeordnete Gauben nach BayBO Art. 6 straßenseitig zulässig?

Art. 6 Bay BO regelt Abstandsflächenrecht, dies ist durch die Bauordnungsbehörde, hier dem Landratsamt Starnberg, zu prüfen.

  1. Ist die Zufahrt über eine teilweise überdeckte Rampe im Gartenbereich eingegrünt zulässig?
Eine Tiefgarage ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Ist ein Wohngebäude mit der Wandhöhe h=6,40 m mit Grundfläche 18,80m x 14,00m (263 m²) und der Firsthöhe 9,30 m zulässig.
Eine beantragte Wandhöhe von 6,40 m ist zulässig.  
Eine überbaute Fläche von 18,80 m x 14,00 m mit einer Grundfläche von 263 m² ist möglich, jedoch ist die fiktive Baugrenze (Baulinie) zu beachten.
Eine Firsthöhe von 9,30 m ist möglich.
Die Werte an sich, sind einzeln betrachtet, in der näheren Umgebung vorhanden. Ein Objekt, der all diese Höchstwerte kumuliert, und somit ein Bezugsfall darstellt liegt jedoch nicht vor. Das Objekt „Am Buchenstock 27, 27 a“ wird unsererseits nicht mehr als „nähere Umgebung“ gewertet.

  1. Ist ein Geschosswohnungsbau zulässig?
Ein Geschosswohnungsbau ist zulässig.

  1. Ist die Errichtung von Tiefgarage /Untergeschoss + Erdgeschoß + 1. Obergeschoss + ausgebautes Dach zulässig?

Eine Errichtung von Tiefgarage/Untergeschoss + Erdgeschoss+1. Obergeschoss + ausgebautes Dachgeschoss ist zulässig.

  1. Sind südseitig 2 Gauben der Länge 5,00 m mit Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Grundstück zulässig?

2 Gauben mit einer Breite von 5 m wären bauplanungsrechtlich zulässig.

  1.  Sind untergeordnete Gauben nach BayBO Art. 6 straßenseitig zulässig?

Art. 6 BayBO regelt Abstandsflächenrecht, dies ist durch die Bauordnungsbehörde, hier dem Landratsamt Starnberg zu prüfen.

  1. Ist die Zufahrt über eine teilweise überdeckte Rampe im Gartenbereich eingegrünt zulässig?

Eine Tiefgarage ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Beschluss

  1. Ist ein Wohngebäude mit der Wandhöhe h=6,40 m mit Grundfläche 18,80m x 14,00m (263 m²) und der Firsthöhe 9,30 m zulässig.
Eine beantragte Wandhöhe von 6,40 m ist zulässig.  
Eine überbaute Fläche von 18,80 m x 14,00 m mit einer Grundfläche von 263 m² ist möglich, jedoch ist die fiktive Baugrenze (Baulinie) zu beachten.
Eine Firsthöhe von 9,30 m ist möglich.
Die Werte an sich, sind einzeln betrachtet, in der näheren Umgebung vorhanden. Ein Objekt, der all diese Höchstwerte kumuliert, und somit ein Bezugsfall darstellt liegt jedoch nicht vor. Das Objekt „Am Buchenstock 27, 27 a“ wird unsererseits nicht mehr als „nähere Umgebung“ gewertet. Das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen eines Bauantrages kann nicht in Aussicht gestellt werden.

  1. Ist ein Geschosswohnungsbau zulässig?
Ein Geschosswohnungsbau ist zulässig.

  1. Ist die Errichtung von Tiefgarage /Untergeschoss + Erdgeschoß + 1. Obergeschoss + ausgebautes Dach zulässig?

Eine Errichtung von Tiefgarage/Untergeschoss + Erdgeschoss+1. Obergeschoss + ausgebautes Dachgeschoss ist zulässig.

  1. Sind südseitig 2 Gauben der Länge 5,00 m mit Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Grundstück zulässig?

2 Gauben mit einer Breite von 5 m wären bauplanungsrechtlich zulässig.

  1.  Sind untergeordnete Gauben nach BayBO Art. 6 straßenseitig zulässig?

Art. 6 BayBO regelt Abstandsflächenrecht, dies ist durch die Bauordnungsbehörde, hier dem Landratsamt Starnberg zu prüfen.

  1. Ist die Zufahrt über eine teilweise überdeckte Rampe im Gartenbereich eingegrünt zulässig?

Eine Tiefgarage ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da die teilweise überdeckte Rampe gegen die gemeindliche Stellplatzsatzung verstößt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Hauptstr. 2, 2a; Antrag auf Befreiung zur Errichtung von 2 Wintergärten auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“.

Mit Antrag des Bauherrn vom 12.06.2020 wurde die Errichtung von 2 Doppelhaushälften mit Stellplätzen beantragt. Des Weiteren wurde eine Ausnahme vom Bebauungsplan zur Errichtung von 2 Wintergärten mit einer Gesamtgrundfläche von ca. 21 qm beantragt. Dem Vorhaben wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 29.06.2020 gefolgt. Ebenso wurde die Ausnahme gem. Bebauungsplan bzgl. Wintergärten zugelassen.

Nun wird für dieses Grundstück für die Errichtung von 2 Wintergärten ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Der Antragsteller möchte die Grundstücke nicht real teilen.
Da die Ausnahme nach Bebauungsplan jedoch nur einen Wintergarten pro Grundstück vorsieht, wird hierfür ein Antrag auf Befreiung gestellt. Die Grundfläche der beiden Wintergärten beträgt nach wie vor in Summe 21 qm und übersteigt nicht die festgesetzten 30 qm.

Daher kann Seitens der Verwaltung eine Befreiung zur Errichtung von 2 Wintergärten auf einem Grundstück befürwortet werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die beantragte Befreiung zur Errichtung von 2 Wintergärten mit einer Grundfläche von je 10,50 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gemarkung Argelsried, wird befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die beantragte Befreiung zur Errichtung von 2 Wintergärten mit einer Grundfläche von je 10,50 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gemarkung Argelsried, wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Münchner Str. 20; Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung der "Brennerei Argelsried" auf dem Grundstück Fl.Nr. 71; Gem. Argelried; hier: Erneute Beratung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
Der Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung, wurde in der Bauausschusssitzung am 25.05.2020 positiv (8:3) behandelt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Das planungsrechtliche Einvernehmen wird nur im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt. Die gestellten Fragen werden nur im Rahmen einer Teilprivilegierung befürwortet.“

Bei dem bestehenden Gebäude handelt es sich um eine ehemalige Kartoffelbrennerei, die als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt wurde. 2017 wurde auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Nutzungsänderung in eine Brauerei mit Verkostungsraum genehmigt.

Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB für den Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung liegt jedoch nicht vor. Da durch die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung, nicht aber nachfolgende Nutzungsänderung erfasst wird.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 2 nur dann zuzulassen, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtig.

Durch die Nutzungsänderung der bestehenden Brauerei mit Verkostungsraum in eine Biobäckerei und Konditorei werden keine öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Nutzung als Biobäckerei und Konditorei ohne Verkauf widerspricht zwar der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft, durch die reine Nutzungsänderung wird dieser Belang jedoch nicht beeinträchtigt.

Da die Gemeinde das planungsrechtliche Einvernehmen nur im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt hat, wurde der Antrag erneut zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt.

Die Bedenken einer Nutzungsintensivierung konnten ausgeräumt werden konnten. Zudem ist keine zusätzlichen Belastungen des Außenbereichs durch die geänderte Nutzung zu erwarten. Des weiteren liegen keine neue Versiegelung von Flächen oder ein stärkerer Zu- und Abfahrtsverkehr vor und das Landratsamt sieht den Flächennutzungsplan nicht als beeinträchtigt. Daher kann das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung erteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird bauplanungsrechtlich erteilt.  

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird bauplanungsrechtlich erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
GR Fink nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO nicht teil.

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10. Antrag auf abgrabungsrechtliche Plangenehmigung,Wiederverfüllung bis Geländeoberkante und Tektur der Rekultivierungsplanung Kiesabbau St. Gilgen; Fl. Nrn. 3060/1, 3187 TF, 3209/2, 3217, 3217/1, 3218, 3218/2, 3219, 3220,3223,3224, 3226, 3227, 3228, Gem. Gi

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beratend 10

Sachverhalt

Die o.g. Flächen sind im Regionalplan 14 - der Region München als Vorranggebiet für Kiesabbau ausgewiesen. Ein Gilchinger Unternehmer baut bereits seit Jahren auf der Vorrangfläche für Kies und Sand Nr. 900 westlich des Gilchinger Ortsteils St. Gilgen Kies ab.

(Der Regionalplan ist ein Instrument der Raumordnung und -entwicklung auf regionaler Ebene, das heißt zwischen der Raumordnung des Freistaats Bayern und der kommunalen Bauleitplanung. Er enthält verbindliche Ziele und abzuwägende Grundsätze und einen Kartenteil. Die Ziele des Regionalplans sind verbindliche Vorgaben für die kommunale und öffentliche Planung.)

Der Antrag auf abgrabungsrechtliche Plangenehmigung, Wiederverfüllung bis Geländeoberkante und Tektur der Rekultivierungsplanung Kiesabbau St. Gilgen ist zwar bei der Gemeinde Gilching einzureichen, jedoch handelt es sich bei den oben aufgeführten Anträgen um bauliche Anlagen und Bauvorhaben, welche bauordnungsrechtlich bzw. nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz,  zu prüfen sind. Demnach ist der Antrag mit der Stellungnahme der Gemeinde an die Abgrabungsbehörde weiterzuleiten.

Es wird beantragt, die abgrabungsrechtliche Plangenehmigung aus dem Jahr 2012 (derzeit bis 31.10.2020 befristet), um 10 Jahre zu verlängern und zusätzlich die vollständige Verfüllung der Grube bis zur ursprünglichen Geländeoberkante sowie eine Tektur der Rekultivierungsplanung.

Da der Regionalplan ein übergeordnetes Instrument ist und hier die Flächen als Vorranggebiet für Kiesabbau ausgewiesen wurden kann die Gemeinde hier keine bauplanungsrechtlichen Belange vorbringen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag ist zu erteilen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen  wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen  wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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11. Gemeinde Alling, Aufstellung der Außenbereichssatzung "Neuried" Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

1. Die Gemeinde Alling beteiligt die Gemeinde Gilching erneut bei der Aufstellung der Außenbereichssatzung „Neuried“, 1. Änderung in der Fassung vom 14.07.2020 nach § 4 a Abs. 3 BauGB.
Der Gemeinderat der Gemeinde Alling hat in seiner Sitzung am 19.11.2019 die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Neuried“,  1. Änderung beschlossen.
Es handelt sich um ein bereits mit einer Außenbereichssatzung überplantes Gebiet im
Westen der Gemeinde Alling, dass aufgrund der vorhandenen Topographie vor allem im
südlichen Teilb reich nicht im Sinne der bisherigen Satzung bebaut werden konnte. Durch
Bauraumverschiebung und Anpassung der max. zulässigen Wandhöhe soll eine bessere
Bebaubarkeit der Grundstücke erreicht werden.
In der Sitzung am 25.03.2020 hat der Haupt- und Bauausschuss der Gemeinde Gilching einstimmig folgendes beschlossen:
„Die Gemeinde Gilching dankt für die Nachbarbeteiligung zu vorliegender Planung. Der Gemeinde Alling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.“

In der Sitzung vom 14.07.2020 beriet der Gemeinderat der Gemeinde Alling über die im
Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und beschloss ent
sprechend der gefassten Beschlüsse den überarbeitenden Bebauungsplanentwurf (Fas
sungsdatum vom 14.07.2020).
Der zugehörige Satzungsentwurf (Zeichnung und Text) ist in Anlage zur Kenntnis beige
fügt.

Als Träger öffentlicher Belange wird die Gemeinde Gilching erneut beteiligt.

2.Die fest gesetzte Nutzungsart (Wohnen), der geringe Satzungsumgriff und die
entfernt Lage zur Gemeinde Gilching lassen keine Belange erkennen, die seitens der Ge
meinde Gilching betroffen sein könnten. Dies sollte der Gemeinde Alling so mitgeteilt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 21.09.2020 und beschließt :

Der Gemeinde Alling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching durch die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Neuried“ nicht betroffen sind.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 21.09.2020 und beschließt :

Der Gemeinde Alling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching durch die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Neuried“ nicht betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Beauftragung Fenstertausch; Bauunterhalt Kindergarten "Gilchinger Strolche", Waldstraße 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

Im Zuge des Bauunterhalts sollten in diesem Jahr die teileweise defekten und teilweise noch alten Fenster des Kindergartens ausgetauscht und durch neue, energetisch angepasste Fenster ersetzt werden. Dazu wurden die notwendigen Arbeiten durch das Bauamt am 06.07.2020 beschränkt ausgeschrieben.
Zur Ausschreibung wurden 11 Firmen eingeladen.
Zur Submission am 30.07.2020 um 14:00 Uhr lagen 2 wertbare Angebote vor.

Die Wertung der Angebote war zum Zeitpunkt der Ladung zur Sitzung noch nicht abgeschlossen.

Die Arbeiten wurden nach Kostenschätzung mit 86.000 € brutto veranschlagt. Im Zuge der weiterführenden Planungen wurde ein Kostenanschlag mit 108.161,48 € brutto angenommen, da sich der Erhalt des alten Sonnenschutzes als nicht nachhaltig und auch nicht praktikabel herausstellte.

Das Submissionsergebnis und der Vergabevorschlag liegen dem Ladungsupdate nun bei.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Die Ausgabe ist durch die Haushaltsstelle und den Deckungsring für Bauunterhaltsmaßnahmen gedeckt.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beauftragt die Firma Michael Grasser aus Mittergars mit der Leistung „Fenstertausch“ am Kindergarten „Gilchinger Strolche“, Waldstraße 12 in einer Höhe von 100.214,66 € brutto.

Beschluss

Der Bauausschuss beauftragt die Firma Michael Grasser aus Mittergars mit der Leistung „Fenstertausch“ am Kindergarten „Gilchinger Strolche“, Waldstraße 12 in einer Höhe von 100.214,66 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö informativ 13

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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13.1. Sachstandsmitteilung über die Bauentwicklung der Musikschule und der Kindestagesstätte "Altes Schulhaus" Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.08.2020 ö informativ 13.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Walter berichtet, dass er am Sitzungstag bei der Musikschule vor Ort war und sich die Baufortschritte vor Ort angesehen habe. Er lade den Bauausschuss ein, vor der nächsten Bauausschusssitzung eine Ortsbesichtigung der Musikschule durchzuführen, um sich selbst ein Bild vom Baufortschritt und der nun Umgebauten Musikschule zu machen.

Bürgermeister Walter erläuterte weiter, dass er auch im „Alten Schulhaus“ in Argelsried vor Ort war und sich ebenfalls ein Bild vom Sachstand und den Umbaumaßnahmen gemacht habe. Er könne berichten, dass die Baustelle gut voran gehe und man im nächsten Schuljahr 2021/2022 mit den bereits 4 vorhandenen Hortgruppen sowie den nun neu geschaffenen zwei Kindergartengruppen starten könne.

Datenstand vom 25.02.2021 16:54 Uhr