Datum: 21.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:36 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.08.2020
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Orionstr. 22b, 22d, 22e; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung von drei Doppelgaragen außerhalb des Baufensters auf den Grundstücken Fl.Nr. 1551/17, 1551/18, 1551/12, Gem. Gilching
4 Zugspitzstr. 17; Antrag auf isolierte Befreiung zur Eindeckung des Daches mit neuen Ziegeln auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/47, Gem. Gilching
5 Feichtholzweg 7; Antrag auf Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1644/37 Gem. Gilching
6 Reßweg 39; Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
7 Dornierstraße 3, 5, 7; Neubau Gewerbepark (Büro- und Geschäftsgebäude mit Tiefgarage) auf den Grundstücken Fl.Nr. 192/72, 192/126, Gemarkung Argelsried
8 2. Teiländerung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" für die Grundstücke Fl.Nrn. 129/4 und 129/5, Gemarkung Argelsried; Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
9 Bebauungsplan „Flurgrenzstraße/ Frühlingstraße” für die Grundstücke Fl.Nrn. 204/1, 206/1, 208, 209, 209/1, 209/2, 1632/5 und Teilflächen aus 204, 205, 206 und 1633/35, Gemarkung Argelsried und Gilching; Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
10 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.08.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.08.2020

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö informativ 2

Sachverhalt

Bekanntgabe von Bauvorhaben die über den internen Verwaltungsweg an die untere Baubehörde des Landratsamtes Starnberg weitergegeben wurde:

  •  Rottenrieder Straße 6; Grundstück Fl.Nr. 289/3

  • St. Gilgen 15, Antrag auf Aufstockung des Zweifamilienhausen mit Ferienwohnung Fl.Nr. 3172 (Genehmigter Vorbescheid liegt vor)

Finanzielle Auswirkungen

(Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bekanntgabe über Bauanträge die über den internen Verwaltungsweg an die untere Baubehörde des Landratsamtes Starnberg weiter gegeben wurde:
  • Rottenrieder Straße 6; Grundstück Fl.Nr. 289/3

  • St. Gilgen 15, Antrag auf Aufstockung des Zweifamilienhausen mit Ferienwohnung Fl.Nr. 3172 (Genehmigter Vorbescheid liegt vor)

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3. Orionstr. 22b, 22d, 22e; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung von drei Doppelgaragen außerhalb des Baufensters auf den Grundstücken Fl.Nr. 1551/17, 1551/18, 1551/12, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Grundstücke Fl.Nr. 1551/17, 1551/18, 1551/12 liegen im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Laubaner Straße Teil 1“.

Im Bebauungsplan wird unter der Festsetzung
Nr. 7 Buchstabe a Flächen für Garagen als Einzel-, Doppel- oder Reihengaragen festgesetzt.
Nr. 7 Buchstabe b legt fest, dass Garagen außerhalb der festgesetzten Flächen zulässig sind, soweit sie innerhalb der bebauten Flächen liegen und mit dem Hauptgebäude-einheitliche Dachform-zusammengebaut werden.
Nr. 7 Buchstabe c regelt, dass soweit Garagen an der seitlichen oder rückwärtigen Grundstücksgrenze festsetzt sind, die Grenzbebauung vorgeschrieben ist, Doppelgaragen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze müssen in gleicher Höhe, Dachform und Dachneigung zusammengebaut werden.

Es sollen drei  Doppelgaragen außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen und außerhalb der bebaubaren Flächen errichtet werden.

Garagen wären bis zu 50 m² verfahrensfrei. Die drei Doppelgaragen werden auf drei Flurnummern errichtet. Durch die Festsetzung Nr. 7 Buchstabe a und b im Bebauungsplan „Laubaner Straße Teil 1“ ist für die Errichtung der drei Garagen eine isolierte Befreiung notwendig. Da in anderen Fällen einem Antrag zugestimmt wurde, sollte dem Antrag zugestimmt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Antrag isolierte Befreiung für die Errichtung von drei Doppelgaragen außerhalb der Flächen für Garagen wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag isolierte Befreiung für die Errichtung von drei Doppelgaragen außerhalb der Flächen für Garagen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Zugspitzstr. 17; Antrag auf isolierte Befreiung zur Eindeckung des Daches mit neuen Ziegeln auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/47, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Dachflächen in roter bis braunroter Ziegeldeckung auszuführen.

Gemäß Antrag wird jedoch eine Ziegeldeckung in glänzend glasierten oder engobierten Dachziegeln in grau bis anthrazit beantragt.

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe f) Bayerische Bauordnung sind Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung verfahrensfrei.

Städtebauliche Gründe stehen der beantragten Ziegeleindeckung nicht entgegen, da im Bebauungsplangebiet bereits ähnliche Eindeckungen vorzufinden sind.

Die Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke haben dem Vorhaben zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Eindeckung des bestehenden Daches mit glänzend glasierten oder engobierten Dachziegeln in grau bis anthrazit wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Eindeckung des bestehenden Daches mit glänzend glasierten oder engobierten Dachziegeln in grau bis anthrazit wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

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5. Feichtholzweg 7; Antrag auf Anbau an eine bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1644/37 Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 16.09.2019 wurde dem Anbau an das Doppelhaus Seitens der Gemeinde Gilching zugestimmt. Das Landratsamt Starnberg hat mit Bescheid vom 23.10.2019 das Bauvorhaben genehmigt.

Nun wird beantragt, die Kubatur des Anbaus gering zu vergrößern, sodass der Anbau insgesamt quadratisch ist. Dieser Teil generiert Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück.
Bauplanungsrechtlich ist die Vergrößerung des Anbaus zulässig.
Eine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme von 0,99 m² lag dem Antrag bei.  
Dem Antrag sollte bauplanungsrechtlich zugestimmt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das bauplanungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt.

Beschluss

Das bauplanungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Reßweg 39; Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan „Reßweg Süd“.
Beantragt wird der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Baufensters und der Firstrichtung.

Der Neubau soll wie folgt errichtet werden:
Wandhöhe: 5,85 m
Firsthöhe:  8,22 m
GFZ nach Bauantrag 0,23 (zulässig lt. B-Plan max. 0,4)

Der Antrag auf Befreiung zur Festsetzung des Baufensters wird wie folgt begründet:
Im Nordosten des Gebäude wird die Baugrenze um 0,92 m überschritten. Der kleinste Abstand zur Grundstücksgrenze sei 4,5 m. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Durch die Verschiebung des Gebäudes entsteht eine zusammenhängende und bessere nutzbare Gartenfläche.
Zur Unterbringung von Gartengeräten, Fahrrädern, Anhänger etc. bzw. zur Holzlagerung wird hinter der Doppelgarage eine überdachte Lagerfläche errichtet. Die vordere Baugrenze für Garagen wird dadurch ca. 1,61m überschritten.
In der unmittelbaren Umgebung wurden bereits Befreiungen zur Bauraumüberschreitung genehmigt. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu Nebenanlagen.
Der Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Baufensters sollte befürwortet werden.

Der Antrag auf Befreiung zur Festsetzung der Firstrichtung wird wie folgt begründet:
Im B-Plan ist eine Firstrichtung von Süd-West nach Nord-Ost festgelegt. Zur besseren Nutzung der Sonneneinstrahlung wird die Längsfassade nach Süd-West orientiert. Dadurch ergibt sich für das geplante Gebäude einen Firstverlauf von Nord-West nach Süd-Ost. Eine Systematik in der Orientierung der Giebel ist in Bebauungsplangebiet nicht vorhanden.
In der unmittelbaren Umgebung wurden bereits Befreiungen zur Firstrichtung erteilt, daher sollte der Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der Firstrichtung befürwortet werden.

Finanzielle Auswirkungen

5Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.
Die Befreiungen von den Festsetzungen des Baufensters und der Firstrichtung werden befürwortet.

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.
Die Befreiungen von den Festsetzungen des Baufensters und der Firstrichtung werden befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Dornierstraße 3, 5, 7; Neubau Gewerbepark (Büro- und Geschäftsgebäude mit Tiefgarage) auf den Grundstücken Fl.Nr. 192/72, 192/126, Gemarkung Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Gilching-Süd“.

Beantragt wird die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage.
Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden:

überbaute Fläche:               3.197 qm
WH:                                     14,50 m
GRZ 1:                                  0,3896=0,4
GRZ 2:                                  0,6996=0,7

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eine Wandhöhe von 14,50 m und eine GRZ (1) von 0,4 zulässig. Diese kann gem. § 19 Abs. 4 BauNVO (Stellplätze u. Zufahrten) bis zu einer GRZ (2) von 0,7 überschritten werden.

Folgende Befreiungen/Abweichungen werden beantragt:

  1. Dachaufbauten/Wandhöhe - Höhe der verkleideten Technikaufbauten  
Die nach A 3.1 zulässige Wandhöhe von 14,50 m wird im BA 1 mit dem Treppenraumkopf auf eine BGF von 51,77 m² überschritten und beträgt hier +17,80 m.
In BA 1-3 sind Dachaufbauten für Lüftungsgeräte geplant (+17,93 m).

Festsetzung B-Plan A 3.3: Eine Überschreitung der zulässigen Wandhöhen innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ist für besondere Betriebseinrichtungen (z.B. Dachaufbauten für Aufzüge, Be- und Entlüftung, andere technisch bedingte Aufbauten) zulässig.

Begründung im Bauantrag:
Die Weiterführung des Treppenraumes in BA 1 ermöglicht einen direkten Zugang auf die Dachfläche für Revisions- und Wartungsarbeiten. Die Lüftungstechnik auf der Dachfläche ist strukturiert geplant mit durchgängigen Wartungsweg in einer Achse und ausreichendem Abstand zum Dachrand.

 Bereits bei anderen Vorhaben im Planungsgebiet wurden Befreiungen/ Abweichungen von den Vollzugshinweisen sowie der Erhöhung der Wandhöhe zugestimmt. Dem Antrag auf Befreiung soll zugestimmt werden.


  1. Bauraum
Mit der nördlichen Stellplatzgasse und der westlichen Abfahrtsrampe der Tiefgarage wird die Baugrenze auf eine BGF von 1.255 m² in 2 Tiefgaragenebenen durch Unterbauung überschritten.

Festsetzung B-Plan A 4. 1: Festsetzung der Baugrenze gem. Planzeichnung für die überbaubare Fläche
Das Baufenster hat eine Größe von ca. 27 m x 160 m.
Die Baugrenze wird oberirdisch durch die Stellplatzgasse und die oberirdischen Stellplätze sowie die Tiefgaragenabfahrt nicht eingehalten. In den Untergeschossen wird das Baufenster ebenfalls nicht eingehalten. 

Begründung im Bauantrag:
A 4. 1: Der Stellplatzbedarf, der sich aus der Nutzfläche des Gebäudes ergibt, bedingt die Anlage von zwei 2- gassigen Tiefgaragenebenen. Die Überdeckung des auskragenden Teils wird gem. B-Plan Pkt. A 9.3.6 eingehalten mit mind. 50 cm an der Außenkante. Die Grundzüge der Planung werden mit der Unterbauung nicht beeinträchtigt. 

Die Befreiung hinsichtlich der Tiefgaragenabfahrt wurden bereits bei anderen Vorhaben im Plangebiet zugestimmt.
Stellplätze sind laut der Festsetzung A 6.2 im Bebauungsplan auf der privaten Grundstücksfläche nachzuweisen. Hier wurde nicht auf das Baufenster verwiesen, die hierfür notwendige Gasse zum Erreichen der Stellplätze kann somit auch außerhalb des Baufensters erfolgen, demnach könnte auch diesem Teil des Befreiungsantrages zugestimmt werden.

Der Antrag auf Befreiung bezüglich der Bauraumüberschreitung durch die zwei 2-gassigen Tiefgaragenebenen kann zugestimmt werden, da die Überschreitung der Baugrenze auf eine BGF von 1.255 m² städtebaulich nicht in Erscheinung tritt und eine Versiegelung oberirdisch, unabhängig von der Überschreitung der Baugrenze im Untergeschoss erfolgt. Durch die Befreiung können mehr Stellplätze wie erforderlich hergestellt werden, wodurch ein späteres „Wildparken“ auf den öffentlichen Straßen vorgebeugt werden kann. Der Antrag auf Befreiung sollte befürwortet werden.  

Festsetzung B –Plan A 6.1: Oberirdische bauliche Nebenanalgen sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche zulässig.
Die Trafostation (3,00 m x 7,00 m) ist außerhalb der nördlichen Baugrenze platziert.

Begründung im Bauantrag:
A 6. 1: Der Standort der Trafostation, technisch für die Nutzung BA 1-3 ausgelegt, ist in Absprache mit den Bayernwerken gewählt worden. Für gewerbliche Bauten im Geltungsbereich des o.g. B-Planes wurde die Trafostation in analoger Situation platziert.

 Bereits bei anderen Vorhaben im Planungsgebiet wurden Befreiungen für die Situierung von Trafostationen zugestimmt. Dem Antrag auf Befreiung soll zugestimmt werden.


3. Grünordnung
An der westlichen Grundstücksgrenze wird die Abfahrtsrampe für die TG auf eine Länge von 35 m als grenznahe Bebauung errichtet. Die Feuerwehraufstellfläche in Rasengittersteinen lässt auf eine Länge von 12 m nur einen Grünstreifen von 2,80 m Breite zur Grundstücksgrenze zu. An der östlichen Grundstücksgrenze wird auf der gesamten Grenzlänge eine Feuerwehrzufahrt in Rasengittersteinen errichtet.

Festsetzung B-Plan A 9.3.2 und 9.3.3
Gem. den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist an der seitlichen und straßenabgewandten Grundstücksgrenze ein Grünstreifen von mind. 5 m erforderlich.

Begründung im Bauantrag:
Für eine optimierte Zufahrtssituation und Ausnutzung der Tiefgarage, beginnend mit dem BA 1 und sukzessiver Erweiterung wird die Rampe an der westlichen Grundstücksgrenze geplant als nicht überdachte Anlage. Bereits bestehende Gebäude im Gewerbegebiet erschließen deren Tiefgaragen ebenfalls mit Rampenbauwerken an einer Grundstücksgrenze die Feuerwehraufstellfläche wird vom Kreisbrandrat explizit gefordert.
Die Ostseitige Zufahrt für die Feuerwehr ist erforderlich für das südseitige Anleitern im 1. und 2. OG mit geeignetem Rettungsgerät der örtlichen Feuerwehr. Die Feuerwehrzufahrt wird nur mit zwei Fahrspuren in Rasengittersteinen befestigt mit Grünsteifen zwischen den Fahrspuren.

Gleichartige Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits genehmigt. Seitens der Verwaltung stehen gegen eine Befreiung zur Verschiebung der Zufahrtsstraße sowie Errichtung einer Tiefgaragenrampe im festgesetzten Grünstreifen keine Hinderungsgründe entgegen, da bereits gleichartige Befreiungen im Bebauungsplangebiet befürwortet und genehmigt wurden.
Der Grünflächenanteil, welcher aufgrund der Befreiung an den im B-Plan festgesetzten Stellen nicht nachgewiesen werden kann, muss an anderer Stelle auf dem Grundstück nachgewiesen werden.  


4. Stellplätze:
Stellplatzforderung nach B-Plan
Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahren, Geh- und Radwege sind soweit möglich unversiegelt bzw. mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung anzulegen.

Büro- und Verwaltungsräume mit 9138,31 m²        (1 StPl. je 30 m² HNF):                 305 Stpl.
Es werden insgesamt 364 Stellplätze in Form von 38 Stpl. In der Freifläche, 154 Stpl. in der TG – 1 und 172 Stpl. in der TG – 2 nachgewiesen.

Festsetzung B-Plan C 5.1
Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sollen bis auf die Vorplätze vor den Haupteingängen als Asphaltflächen angelegt werden.

Begründung im Bauantrag
Für eine funktionale und wirtschaftliche Betreibung eines gewerblich genutzten Gebäudes in der vorliegenden Größenordnung werden Stellplätze und Zufahrt als asphaltierte Flächen geplant mit einem Gefälle vom Gebäude weg und Sickermulden als Bestandteil der Grünfläche zwischen Stellplatzreihe und Dornierstraße. Damit ist eine breitflächige Versicherung des Niederschlagswassers gewährleistet.

Die Befreiung kann befürwortet werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

a)Eine Befreiung von der Festsetzung A 3.3 und A 3.1 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ in Form der Überschreitung der Technikaufbauten und damit einer Wandhöhe von bis zu 17,80 m wird befürwortet.

b) Eine Befreiung von der Festsetzung A 4.1 der Baugrenze gem. Planzeichnung für die Tiefgaragenabfahrt und der Stellplätze sowie der Stellplatzgasse wird befürwortet.
Der Befreiung bezüglich der Bauraumüberschreitung durch die zwei 2-gassigen Tiefgaragenebenen wird befürwortet.

c) Der Befreiung von der Festsetzung A 6.1 der Anordnung der Trafostation außerhalb der Baugrenze wird befürwortet.

d) Eine Befreiung von der Festsetzung A 9.3.2 bezüglich des bepflanzenden Grünsteifens  von mind. 5 m breite entlang der seitlichen und straßenabgewandten Grundstücksgrenze wird befürwortet. Die Grünfläche ist an anderer Stelle auf dem Grundstück im gleichen Umfang nachzuweisen.

e) Der Befreiung von der Festsetzung A 9.3.3 betreffend des bepflanzenden Grünstreifens entlang der Grundstücksgrenze von 2 m innerhalb der Baugebiete entlang der Grundstücksgrenze wird befürwortet. Die Grünfläche ist an anderer Stelle auf dem Grundstück im gleichen Umfang nachzuweisen.

f) Einer Befreiung von der Festsetzung C 5.1 hinsichtlich der Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten und der Versiegelung mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung wird befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

a)Eine Befreiung von der Festsetzung A 3.3 und A 3.1 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ in Form der Überschreitung der Technikaufbauten und damit einer Wandhöhe von bis zu 17,80 m wird befürwortet.

b) Eine Befreiung von der Festsetzung A 4.1 der Baugrenze gem. Planzeichnung für die Tiefgaragenabfahrt und der Stellplätze sowie der Stellplatzgasse wird befürwortet.
Der Befreiung bezüglich der Bauraumüberschreitung durch die zwei 2-gassigen Tiefgaragenebenen wird befürwortet.

c) Der Befreiung von der Festsetzung A 6.1 der Anordnung der Trafostation außerhalb der Baugrenze wird befürwortet.

d) Eine Befreiung von der Festsetzung A 9.3.2 bezüglich des bepflanzenden Grünsteifens  von mind. 5 m breite entlang der seitlichen und straßenabgewandten Grundstücksgrenze wird befürwortet. Die Grünfläche ist an anderer Stelle auf dem Grundstück im gleichen Umfang nachzuweisen.

e) Der Befreiung von der Festsetzung A 9.3.3 betreffend des bepflanzenden Grünstreifens entlang der Grundstücksgrenze von 2 m innerhalb der Baugebiete entlang der Grundstücksgrenze wird befürwortet. Die Grünfläche ist an anderer Stelle auf dem Grundstück im gleichen Umfang nachzuweisen.

f) Einer Befreiung von der Festsetzung C 5.1 hinsichtlich der Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten und der Versiegelung mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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8. 2. Teiländerung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" für die Grundstücke Fl.Nrn. 129/4 und 129/5, Gemarkung Argelsried; Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 21.07.2020 zu o.g. Bauleitplanverfahren den Aufstellungsbeschluss gefasst. Die 2. Teiländerung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.

Hier wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

Mit der Planerstellung wurde der Äußere Planungsverband München beauftragt. Dessen Erstentwurf liegt nun in der Fassung vom 02.09.2020 vor (siehe Anlage 1) und wird durch die Verwaltung in der Sitzung des Bauausschusses näher vorgestellt werden. Dieser muss vor der ersten Planauslegung inhaltlich vom Gemeinderat gebilligt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 21.09.2019 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:

1.        Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 02.09.2020 wird inhaltlich gebilligt.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 21.09.2019 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:

1.        Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 02.09.2020 wird inhaltlich gebilligt.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan „Flurgrenzstraße/ Frühlingstraße” für die Grundstücke Fl.Nrn. 204/1, 206/1, 208, 209, 209/1, 209/2, 1632/5 und Teilflächen aus 204, 205, 206 und 1633/35, Gemarkung Argelsried und Gilching; Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

1.        Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan (BP) wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 13.11.2018 gefasst, die zugehörige Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises am 12.12.2018.

2.        Das für das Plangebiet vom Büro PLANKREIS, München erstellte städtebauliche Strukturkonzept von August/ November 2019 wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 03.12.2019 zur Kenntnis genommen und inhaltlich gebilligt. Es bildet die planerische Grundlage für den nun vorliegenden BP-Vorentwurf (siehe Anlage), erstellt durch vorgenanntes Büro in Zusammenarbeit mit der Landschaftsarchitektin Barbara Grundner-Köppel, Mühldorf am Inn, der durch die Verwaltung in der Sitzung näher vorgestellt werden wird.

Im Laufe der Erstellung des BP-Vorentwurfs wurde eine Erweiterung des im Aufstellungsbeschluss festgelegten und im Strukturkonzept so übernommenen Geltungsbereichs an seinem östlichen Eck erforderlich, um ausreichend Stellplatzfläche für das geplante Gemeinschaftsgebäude Turnhalle und Kindertagesstätte festsetzen zu können. Die Flächenerweiterung beträgt 470 m² und ist Gemeindegrund.

3.        Sollte der Bauausschuss dem BP-Vorentwurf vom 21.09.2020 einschl. des erweiterten Geltungsbereichs inhaltlich zustimmen, wäre er zu billigen.
Vor der Durchführung des Verfahrensschritts der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB sind mit allen Privatgrundeigentümern innerhalb des Plangebiets, deren Grund durch den Bauleitplan eine Baurechtsschaffung resp. -mehrung erfährt, städtebauliche Verträge zur Erklärung der Grundzustimmung zur und Kooperationsbereitschaft bei der Planung sowie der flächenanteiligen Übernahme der Planungskosten im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.02.2007 zur weitestgehend kostenneutralen Durchführung von Bauleitplanungen für die Gemeinde abzuschließen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 03./ 07.09.2020 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:

1.        Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 21.09.2020 wird einschl. erweitertem Geltungsbereich inhaltlich gebilligt.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

       Vor der Durchführung vorgenannter Auslegung sind mit allen Privatgrundeigentümern innerhalb des Plangebiets, deren Grund durch den Bauleitplan eine Baurechtsschaffung resp.
-mehrung erfährt, städtebauliche Verträge zur Erklärung der Grundzustimmung zur und Kooperationsbereitschaft bei der Planung sowie der flächenanteiligen Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 03./ 07.09.2020 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:

1.        Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 21.09.2020 wird einschl. erweitertem Geltungsbereich inhaltlich gebilligt.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

       Vor der Durchführung vorgenannter Auslegung sind mit allen Privatgrundeigentümern innerhalb des Plangebiets, deren Grund durch den Bauleitplan eine Baurechtsschaffung resp.
-mehrung erfährt, städtebauliche Verträge zur Erklärung der Grundzustimmung zur und Kooperationsbereitschaft bei der Planung sowie der flächenanteiligen Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.09.2020 ö informativ 10

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Datenstand vom 25.02.2021 16:57 Uhr