Datum: 29.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.05.2020
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Vorstellung Entwurfsplanung neuer Maibaumstandort Gilching
4 Weßlinger Str. 23a; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/17, Gem. Gilching
5 Talhofstr. 8a; Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1548/1, Gemarkung Gilching
6 Am Erdäpfelgarten 8c; Antrag auf Vorbescheid zum Anbau an das best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1716/2, Gem. Gilching
7 St. Gilgener-Str. 1; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1704/5, 1704/47, 1704/48, Gem. Gilching
8 Zeppelinstr. 14; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung einer bestehenden Gewerbehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 192/95, Gem. Argelsried
9 Hauptstr. 2; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten und 4 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gem. Argelsried
10 Hauptstr. 2a; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten und 4 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gem. Argelsried
11 Bebauungsplan "Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" für die Fl.Nrn. 1436/2 Tfl., 1518, 1518/2 Tfl., 1520, 1521, 1524/2, 1524/15, 1525 und 1526/8, jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
12 Gemeinde Alling, 8. Änderung des Bebauungsplanes "Alling Süd", Kinderhaus; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 BauGB
13 Gemeinde Weßling, 1. Änderung des Bebauungsplanes "Rosenstraße Ost" in Oberpfaffenhofen; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 13 a BauGB
14 Gemeinde Weßling, 1. Änderung des Bebauungsplanes "Hinter den Gärten" im Ortsteil Weßling; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB
15 Umbau und Erweiterung Alte Schule Argelsried; hier: Vergabe Sanitärarbeiten
16 Verschiedenes
16.1 Brunnenanlagen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung.pdf
Download Niederschrift - ö.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.05.2020.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö informativ 2

Sachverhalt

- Weßlinger Str. 42
  Freistellungsantrag zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage

- Ferdinand-Porsche-Str. 4 + 6
  Freistellungsantrag zur Errichtung von 2 Hallen mit Meisterbüros

Diskussionsverlauf

- Weßlinger Str. 42
  Freistellungsantrag zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage

- Ferdinand-Porsche-Str. 4 + 6
  Freistellungsantrag zur Errichtung von 2 Hallen mit Meisterbüros

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3. Vorstellung Entwurfsplanung neuer Maibaumstandort Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 03.12.2019 hat der Gemeinderat die Verlegung des Maibaumstandortes in Altdorf an die St. Vitus-Kirche beschlossen, da der bisherige Standort mittelfristig nicht mehr genutzt werden kann.


Die Verwaltung hat mit der Planung des neuen Standortes unter Berücksichtigung des näheren Umfelds das Büro Freiraum Plan beauftragt.

Das Ergebnis der Entwurfs-Planung der umzusetzenden Maibaumschiene und ein Konzept zur Aufwertung der näheren Umgebung, die in einem weitern Schritt erfolgen könnte werden durch den Landschaftsarchitekten, Herrn Karl vorgestellt.

Für die Maßnahme sind im Haushalt 2020 50.000,- € veranschlagt.
Die Haushaltsmittel sind jedoch noch vor der Standort-Entscheidung auf Grund einer internen Schätzung für Schiene, Fundament und Statik sowie Planung in den Haushalt eingestellt worden.


Die nun vorliegende Entwurfsplanung beinhaltet eine detaillierte Kostenschätzung mit Berücksichtigung der am Standort notwendigen Anpassungsarbeiten zur Straße, dem Kirchenvorplatz und den vorhandenen Stellplätzen.
Ebenso sind Kosten für den Rückbau der bestehende Maibaumschiene vorgesehen.
Daher ist mit nun deutlich höheren Gesamtkosten der Maßnahme von ca. 110.000 € zu rechnen. Die Kostenschätzung mit den einzelnen Kostengruppen wird als Tischvorlage zur Information gegeben. Eine Veröffentlichung kann vor Ausschreibung der Leistung nicht erfolgen, damit kein Wettbewerbsnachteil für die Gemeinde entsteht.

Die zur Umsetzung notwendigen, überplanmäßigen Ausgaben können durch Umschichtung von Haushaltsmitteln von im laufenden Haushaltsjahr nicht realisierbaren Projekten gedeckt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Die in der Haushaltsplanung fehlenden Haushaltsmittel können durch Umschichtung von Haushaltsmitteln der Haushaltsstellen 5901.9550 Generationenspielplatz und 6100.9501 Umgestaltung Bahnhofsvorplatz gedeckt werden, da diese Maßnahmen nicht im Haushaltsjahr 2020 umgesetzt werden.

Die umgeschichteten Mittel werden für die Haushaltberatungen 2021 neu eingeplant.

Beschlussvorschlag

  1. Der Bauausschuss nimmt von der Entwurfsplanung und der Kostenschätzung Kenntnis und stimmt dieser zu.

  2. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt.

  1. Die Verwaltung wird mit der Prüfung von Fördermöglichkeiten beauftragt.

Diskussionsverlauf

Nach eingehender Diskussion stellte GRin Beiwinkler den Antrag, den Tagesordnungspunkt von der Sitzung des Bauausschusses abzusetzen und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu behandeln.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Dem Antrag von GRin Beiwinkler wurde somit zugestimmt.

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4. Weßlinger Str. 23a; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/17, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) BayBO können Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100m³ verfahrensfrei errichtet werden.

Im Bebauungsplan ist für Nebengebäude folgende Regelung getroffen:
„Außerhalb der überbaubaren Flächen ist auf den Baugrundstücken ein Nebengebäude ohne Feuerstätte bis zu einer Wandhöhe von 2,30 m zulässig, wobei die Abstandsflächenregelung gem. BayBO gilt.
Dabei ist auf Grundstücken bis 500 qm ein Nebengebäude bis 6 qm Nutzfläche, auf Grundstücken über 500 qm ein Nebengebäude bis 10 qm Nutzfläche zulässig.“

Beantragt wird die Errichtung eines 7,75m x 3,55m (27,51m²) bodenebenen Pools. Da das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht einhält, ist hierfür eine isolierte Befreiung erforderlich.
Die betroffenen Nachbarn habe ihre Unterschrift zum Vorhaben erteilt.

Befreiungen von der Festsetzung des Bebauungsplanes für Nebengebäude wurden im Bebauungsplangebiet bereits ebenfalls genehmigt.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines bodenebenen Pools – wie beantragt – wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines bodenebenen Pools – wie beantragt – wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Talhofstr. 8a; Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1548/1, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 1548/1, Gemarkung Gilching liegt im bauplanungsrechtlichen Innenbereich.
Das Bestandsgebäude Talhofstraße 8 a auf dem Grundstück 1548/1 soll abgerissen werden. 

Beantragt, Talhofstraße 8 a:
FH:        7,52 m
WH:    5,85 m
DN:        18°
Satteldach
Geschossigkeit  EG+1.OG+D
Überbaute Grundfläche: 240,47 m²

Bezugsobjekt in der näheren Umgebung:
FH:   ca. 12,20 m
WH:  ca. 8,00
Geschossigkeit: EG+1.OG+2.OG+D
Überbaute Fläche: 257,00 m²

Das Bauvorhaben fügt sich daher in die Umgebungsbebauung ein.

Für das Zweifamilienhaus müssen 4 Stellplätze nachgewiesen werden. Die Stellplätze müssen separat anfahrbar sein. Es wurden zwei Stellplätze als Längsparker am Haus nachgewiesen und ein  Mehrfachparker. Die Zufahrtsbreite beträgt nur 2,70 m.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich  aller Nutzungen die erforderlichen Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung nachgewiesen werden und das diese benutzbar (Zufahrt und Anfahrbarkeit) hergestellt werden.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich  aller Nutzungen die erforderlichen Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung nachgewiesen werden und das diese benutzbar (Zufahrt und Anfahrbarkeit) hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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6. Am Erdäpfelgarten 8c; Antrag auf Vorbescheid zum Anbau an das best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1716/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt werden der Anbau an ein bestehendes Wohnhaus sowie der Neubau eines Blumenzimmers (Orangerie) und die Überdachung einer Außenkellertreppe.

Es wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 09.03.2020 zum gleichen Vorhaben behandelt. Der Antrag wurde abgelehnt, da sich durch den Anbau sowie die Erweiterung des Gebäudes die dadurch entstehende gesamte Grundfläche (Bestandsgebäude und Nebengebäude + Anbau und Erweiterung) von 417 m² nicht mehr in die Umgebung einfügt.

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg wurde die Entscheidung der Gemeinde mitgetragen, dass sich unter Beachtung von Bezugsfällen mit einer überbauten Fläche von 142 m² und 172 m² das beantragte Vorhaben nicht mehr in die umliegende Bebauung einfügt.


Nun liegt erneut ein Antrag auf Vorbescheid zu o. g. Vorhaben vor. Das Gebäude soll nun um 30 cm verkürzt und der Wintergarten zur „Orangerie“ abgewandelt werden.

Zum Antrag auf Vorbescheid werden nun folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Das Grundstück soll nachverdichtet werden. Fügt sich das beantragte Gebäude unter
    Berücksichtigung der umgebenden Bebauung nach GRZ und GFZ (Maß der baulichen
    Nutzung) ein?

Die GRZ und GFZ sind kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.


2. Ist die Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² nach dem Maß der baulichen Nut-
    zung mit einer Gesamtgrundfläche (Mehr- und Einfamilienhaus) von zukünftig 175 m²
    (ohne Nebengebäude), einer Wandhöhe von 5,00 m, einer Firsthöhe von 7,07 m und
    einer 2-geschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig?

zur Grundfläche:
Eine Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² auf eine zukünftige Grundfläche von
175 m² ist grundsätzlich zulässig.

Es befinden sich jedoch auf demselben Grundstück bereits folgende Bestandsgebäude:
- Zweifamilienhaus (GR 139 m²) mit Zwischenbau (GR ca. 31,5 m²) zu Doppelgarage
- Nebengebäude (GR ca. 25 m²) zwischen Einfamilienhaus und Doppelgarage

Durch die Verbindung der einzelnen Gebäude und Anbauten untereinander/miteinander, entsteht hier der Eindruck einer Gebäudeeinheit, wodurch sich eine Gesamtgrundfläche von ca. 393,50 m² ergeben würde. Hierfür gibt es in der umliegenden Bebauung keine Bezugsfälle; Es liegen nur Grundflächen bis 172 m² vor.

Das Vorhaben fügt sich bzgl. der überbauten Fläche nicht in die Umgebung ein.


zur Wandhöhe und Firsthöhe:
Eine Wandhöhe von 5,00 m und eine Firsthöhe von 7,07 m sind grundsätzlich möglich und fügen sich in die umliegende Bebauung ein.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Das Grundstück soll nachverdichtet werden. Fügt sich das beantragte Gebäude unter
    Berücksichtigung der umgebenden Bebauung nach GRZ und GFZ (Maß der baulichen
    Nutzung) ein?

Die GRZ und GFZ sind kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.


2. Ist die Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² nach dem Maß der baulichen Nut-
    zung mit einer Gesamtgrundfläche (Mehr- und Einfamilienhaus) von zukünftig 175 m²
    (ohne Nebengebäude), einer Wandhöhe von 5,00 m, einer Firsthöhe von 7,07 m und
    einer 2-geschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig?

zur Grundfläche:
Eine Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² auf eine zukünftige Grundfläche von
175 m² ist grundsätzlich zulässig.

Es befinden sich jedoch auf demselben Grundstück bereits folgende Bestandsgebäude:
- Zweifamilienhaus (GR 139 m²) mit Zwischenbau (GR ca. 31,5 m²) zu Doppelgarage
- Nebengebäude (GR ca. 25 m²) zwischen Einfamilienhaus und Doppelgarage

Durch die Verbindung der einzelnen Gebäude und Anbauten untereinander/miteinander, entsteht hier der Eindruck einer Gebäudeeinheit, wodurch sich eine Gesamtgrundfläche von ca. 393,50 m² ergeben würde. Hierfür gibt es in der umliegenden Bebauung keine Bezugsfälle; Es liegen nur Grundflächen bis 172 m² vor.

Das Vorhaben fügt sich bzgl. der überbauten Fläche nicht in die Umgebung ein.


zur Wandhöhe und Firsthöhe:
Eine Wandhöhe von 5,00 m und eine Firsthöhe von 7,07 m sind grundsätzlich möglich und fügen sich in die umliegende Bebauung ein.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Das Grundstück soll nachverdichtet werden. Fügt sich das beantragte Gebäude unter
    Berücksichtigung der umgebenden Bebauung nach GRZ und GFZ (Maß der baulichen
    Nutzung) ein?

Die GRZ und GFZ sind kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.


2. Ist die Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² nach dem Maß der baulichen Nut-
    zung mit einer Gesamtgrundfläche (Mehr- und Einfamilienhaus) von zukünftig 175 m²
    (ohne Nebengebäude), einer Wandhöhe von 5,00 m, einer Firsthöhe von 7,07 m und
    einer 2-geschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig?

zur Grundfläche:
Eine Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² auf eine zukünftige Grundfläche von
175 m² ist grundsätzlich zulässig.

Es befinden sich jedoch auf demselben Grundstück bereits folgende Bestandsgebäude:
- Zweifamilienhaus (GR 139 m²) mit Zwischenbau (GR ca. 31,5 m²) zu Doppelgarage
- Nebengebäude (GR ca. 25 m²) zwischen Einfamilienhaus und Doppelgarage

Durch die Verbindung der einzelnen Gebäude und Anbauten untereinander/miteinander, entsteht hier der Eindruck einer Gebäudeeinheit, wodurch sich eine Gesamtgrundfläche von ca. 393,50 m² ergeben würde. Hierfür gibt es in der umliegenden Bebauung keine Bezugsfälle; Es liegen nur Grundflächen bis 172 m² vor.

Das Vorhaben fügt sich bzgl. der überbauten Fläche nicht in die Umgebung ein.


zur Wandhöhe und Firsthöhe:
Eine Wandhöhe von 5,00 m und eine Firsthöhe von 7,07 m sind grundsätzlich möglich und fügen sich in die umliegende Bebauung ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. St. Gilgener-Str. 1; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1704/5, 1704/47, 1704/48, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Es ist geplant 3 Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage zu errichten. Hier sollen 36 Wohnungen (12 Wohnungen pro Haus) entstehen.
Der Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken erfolgt zum Teil über den bestehenden Privatweg. Auf dem Antrag wird angegeben, dass 1/3 (19 Stellplätze)  der KFZ-Stellplätze oberirdisch angeordnet sind und 2/3 (ca. 35 Stellplätze) in der geplanten Tiefgarage. Es sind jedoch nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde 65 Stellplätze nachzuweisen.
Zum Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit GFZ 0,79 und GRZ I 0,26 und GRZ II 0,52 möglich?

Die GRZ und GFZ sind keine Einfügungskriterien nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.

  1. Ist die Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg (Entfernung zur St.-Gilgener-Straße ca. 60 m) möglich?

Eine Erschließung muss gesichert sein. Erschließungsanlagen sind Straßen oder Wege, Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Anlagen zur Energieversorgung. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO muss ein Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Bei Grundstücken im Innenbereich besteht die Ausnahme, wenn das Grundstück durch einen Wohnweg begrenzter Länge (höchstens 80 m, mind. 3 m breit) erschlossen wird. Es ist zudem rechtlich sicherzustellen, dass der Privatweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg möglich.

  1. Können die drei Baukörper mit 3 Vollgeschoßen (E+II) ausgeführt werden?

Bei § 34 BauGB geht es um die äußere Wahrnehmung und nicht, ob ein tatsächliches Vollgeschoss vorliegt. Das Bezugsobjekt in der näheren Umgebung wirkt nach außen nur wie EG +I+D.

Somit sollte der geplanten Geschossigkeit, die nach außen hin wahrnehmbar ist, mit EG+ II, nicht zugestimmt werden.

  1. Falls einer Ausführung mit 3 Vollgeschoßen (Nr.3) nicht zugestimmt wird, würde alternativ eine Ausführung entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a E+I+D zugestimmt werden.
Eine Bebauung mit einer Geschossigkeit von EG+I+D kann zugestimmt werden.


  1. Ist eine seitliche Wandhöhe mit einer Höhe von 8,50 m möglich?
Anmerkung des Antragssteller: Die Firsthöhen der geplanten Gebäude sind mit ca. 10 m etwa gleich dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a. Bei Wahl einer Zeltdachform würden die Friste entgegen dem Vergleichsgebäude nicht in Erscheinung treten.

Das Vergleichsgebäude hat einen unterschiedlichen Geländeverlauf, was zu unterschiedlichen Wandhöhen (7,70 m/6,40m) führt. Eine Höhe von 8,50 m ist bei dem Bezugsobjekt jedoch nicht vorzufinden.
Eine Wandhöhe von 8,50 m ist daher nicht möglich.

  1. Falls einer seitlichen Wandhöhe mit einer Höhe von 8,5 m (Nr.5) nicht zugestimmt wird, würde alternativ bei den drei Gebäuden einer seitlichen Wandhöhe entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a (Satteldach mit Traufe 7,7 m, First 10,2 m) zugestimmt werden?

Beantragte Bauvorhaben:
Wandhöhe:                8,50 m
Firsthöhe:                9,94 m
Geschossigkeit:        E+II (3-geschossig)
Dachform:                Zeltdach mit einer Neigung von 12°
Überbaute Fläche:        je Haus 299,64 m² (12,49 m x 23,99 m)


Bezugsfall in der näheren Umgebung:
Wandhöhe:                7,70 m/6,40m
Firsthöhe:                10,20m/9,90m
Geschossigkeit:        E+I+D
Dachform:                Satteldach mit einer Neigung von 26°
Überbaute Fläche:        223 m²

Einer Wandhöhe von 7,70 m könnte zugestimmt werden.


  1. Kann die Tiefgaragenzufahrt entsprechend dem gegenüberliegenden Grundstück (St. Gilgener-Straße 6 b), ebenfalls etwa 25 m in Gegenrichtung zur Einbahnstraße vor der Unterführung hergestellt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Frage, ob eine Zufahrt gegen die Einbahnregelung erfolgen kann, ist nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.

Beschlussvorschlag

Die gestellten Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit GFZ 0,79 und GRZ I 0,26 und GRZ II 0,52 möglich?

Die GRZ und GFZ sind keine Einfügungskriterien nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.

  1.  Ist die Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg (Entfernung zur St.-Gilgener-Straße ca. 60 m) möglich?

Eine Erschließung über die Privatstraße ist möglich, wenn die Mindestbreite von 3 m eingehalten wird.

  1.  Können die drei Baukörper mit 3 Vollgeschoßen (E+II) ausgeführt werden?

Einer Geschossigkeit von EG+ II wird nicht zugestimmt, da in näherer Umgebung keine Vergleichsobjekte mit einer solchen Geschossigkeit bestehen.  

  1.  Falls einer Ausführung mit 3 Vollgeschoßen (Nr.3) nicht zugestimmt wird, würde alternativ eine Ausführung entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9a E+I+D zugestimmt werden.

Eine Bebauung mit einer Geschossigkeit von EG+I+D wird zugestimmt.

  1. Ist eine seitliche Wandhöhe mit einer Höhe von 8,50 m möglich?

Eine Wandhöhe von 8,50 m wird nicht zugestimmt, da in der näheren Umgebung kein Vergleichsobjekt mit einer annähernden Wandhöhe vorzufinden ist.

  1. Falls einer seitlichen Wandhöhe mit einer Höhe von 8,5 m (Nr.5) nicht zugestimmt wird, würde alternativ bei den drei Gebäuden einer seitlichen Wandhöhe entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a (Satteldach mit Traufe 7,7 m, First 10,2 m) zugestimmt werden?

Einer Wandhöhe von 7,70 m wird zugestimmt.


  1.  Kann die Tiefgaragenzufahrt entsprechend dem gegenüberliegenden Grundstück (St. Gilgener-Straße 6 b), ebenfalls etwa 25 m in Gegenrichtung zur Einbahnstraße vor der Unterführung hergestellt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Frage, ob eine Zufahrt gegen die Einbahnregelung erfolgen kann, ist nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.

Beschluss

Die gestellten Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit GFZ 0,79 und GRZ I 0,26 und GRZ II 0,52 möglich?

Die GRZ und GFZ sind keine Einfügungskriterien nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.

  1.  Ist die Erschließung des südlich angeordneten Baukörpers über den Privatweg (Entfernung zur St.-Gilgener-Straße ca. 60 m) möglich?

Eine Erschließung über die Privatstraße ist möglich, wenn die Mindestbreite von 3 m eingehalten wird.

  1.  Können die drei Baukörper mit 3 Vollgeschoßen (E+II) ausgeführt werden?

Einer Geschossigkeit von EG+ II wird nicht zugestimmt, da in näherer Umgebung keine Vergleichsobjekte mit einer solchen Geschossigkeit bestehen.  

  1.  Falls einer Ausführung mit 3 Vollgeschoßen (Nr.3) nicht zugestimmt wird, würde alternativ eine Ausführung entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9a E+I+D zugestimmt werden.

Eine Bebauung mit einer Geschossigkeit von EG+I+D wird zugestimmt.

  1. Ist eine seitliche Wandhöhe mit einer Höhe von 8,50 m möglich?

Eine Wandhöhe von 8,50 m wird nicht zugestimmt, da in der näheren Umgebung kein Vergleichsobjekt mit einer annähernden Wandhöhe vorzufinden ist.

  1. Falls einer seitlichen Wandhöhe mit einer Höhe von 8,5 m (Nr.5) nicht zugestimmt wird, würde alternativ bei den drei Gebäuden einer seitlichen Wandhöhe entsprechend dem Vergleichsgebäude Gilgener Heide 9 a (Satteldach mit Traufe 7,7 m, First 10,2 m) zugestimmt werden?

Einer Wandhöhe von 7,70 m wird zugestimmt.


  1.  Kann die Tiefgaragenzufahrt entsprechend dem gegenüberliegenden Grundstück (St. Gilgener-Straße 6 b), ebenfalls etwa 25 m in Gegenrichtung zur Einbahnstraße vor der Unterführung hergestellt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Frage, ob eine Zufahrt gegen die Einbahnregelung erfolgen kann, ist nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Zeppelinstr. 14; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung einer bestehenden Gewerbehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 192/95, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Gilching-Süd“.

Mit Antrag auf Vorbescheid wird vom Bauherrn abgefragt, ob eine Erweiterung der best. Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs (16,20 x 39,89 m) mit folgenden Maßen möglich ist:
GRZ:                                   0,8
Wandhöhe:                          7,96 / 8,45 m
Dachneigung:                      3%
Dachform:                          flach geneigtes Dach


Wandhöhe, Dachform, Dachneigung:
Die festgesetzte Wandhöhe darf max. 9,65 m betragen; diese wird beim geplanten Vorhaben eingehalten. Ebenso eingehalten werden die festgesetzte Dachform und Dachneigung.

Bauraum:
Das geplante Vorhaben überschreitet den festgesetzten Bauraum um 4,20 m auf einer Länge von 39,89 m. Gem. Bebauungsplan darf die straßenseitige Baugrenze ausnahmsweise bei Veränderung oder Erweiterung bestehender Gebäude bis max. 5,00 m überschritten werden, wenn dies produktionsbedingt erforderlich ist und dadurch die Herstellung der oberirdischen Stellplätze sowie die straßenseitige Eingrünung nicht beeinträchtigt werden.

GRZ:
Gemäß Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,4 bis 0,6 zulässig. Diese darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von max. 0,8 überschritten werden.
Die Erweiterung der bestehenden Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs kann auf Grund ihres Umfanges nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage bewertet und daher auch nicht als Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO angesehen werden. Die zulässige GRZ nach Bebauungsplan kann somit nicht eingehalten werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs wird auf Grund Überschreitung der zulässigen GRZ das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Gewerbehalle zur Einhausung des Ladebereichs wird auf Grund Überschreitung der zulässigen GRZ das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Hauptstr. 2; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten und 4 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Beantragt wird die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten. Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche DHH:                          82,34 qm
überbaute Fläche Wintergarten:                 10,55 qm
Wandhöhe:                                              6,35 m
Firsthöhe:                                              9,60 m
Dachneigung:                                        27°
Dachform:                                            Satteldach


Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten.

Allerdings wird für die Errichtung eines Wintergartens (7,17 x 1,47 m) eine Ausnahme beantragt. Dieser wird zwar innerhalb des festgesetzten Bauraumes errichtet, bedarf jedoch einer Ausnahme bezogen auf die zusätzlich zulässige Grundfläche von 30 qm.

Der Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ hat hierzu folgende Festsetzung:
„Je Grundstück ist ausnahmsweise ein Wintergarten auch außerhalb des Bauraumes in den Ausmaßen von max. 3 x 10 m zulässig. Die zulässige Grundfläche für den Wintergarten wird auf 30 qm festgesetzt.“

Die zulässige Grundfläche sowie Ausmaße des Wintergartens sind eingehalten; Seitens der Verwaltung kann eine Ausnahme zugelassen werden. Ähnliche Ausnahmen wurden im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen.

Gemäß gdl. Kfz-Stellplatzsatzung werden für das Vorhaben 4 Stellplätze auf dem Grundstück errichtet; die Satzung ist somit eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Ausnahme zur Errichtung eines Wintergartens wird zugelassen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Ausnahme zur Errichtung eines Wintergartens wird zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Hauptstr. 2a; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten und 4 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 346/7, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Beantragt wird die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten. Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche DHH:                          82,34 qm
überbaute Fläche Wintergarten:                 10,55 qm
Wandhöhe:                                              6,35 m
Firsthöhe:                                              9,60 m
Dachneigung:                                        27°
Dachform:                                            Satteldach


Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten.

Jedoch wird für die Errichtung eines Wintergartens (7,17 x 1,47 m) eine Ausnahme beantragt.

Der Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ hat hierzu folgende Festsetzung:
„Je Grundstück ist ausnahmsweise ein Wintergarten auch außerhalb des Bauraumes in den Ausmaßen von max. 3 x 10 m zulässig. Die zulässige Grundfläche für den Wintergarten wird auf 30 qm festgesetzt.“

Da die zulässige Grundfläche sowie Ausmaße des Wintergartens eingehalten sind, kann Seitens der Verwaltung eine Ausnahme zugelassen werden. Ähnliche Ausnahmen wurden im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen.

Gem. gdl. Kfz-Stellplatzsatzung werden für das Vorhaben 4 Stellplätze auf dem Grundstück errichtet; die Satzung ist somit eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Ausnahme zur Errichtung eines Wintergartens außerhalb des Bauraumes wird zugelassen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Ausnahme zur Errichtung eines Wintergartens außerhalb des Bauraumes wird zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Bebauungsplan "Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" für die Fl.Nrn. 1436/2 Tfl., 1518, 1518/2 Tfl., 1520, 1521, 1524/2, 1524/15, 1525 und 1526/8, jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zum Bebauungsplan (BP) "Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" für die Fl.Nrn. 1436/2 Tfl., 1518, 1518/2 Tfl., 1520, 1521, 1524/2, 1524/15, 1525 und 1526/8, jeweils Gemarkung Gilching, lagen in der Zeit vom 23.01. bis einschließlich 24.02.2020 erstmalig öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 26.02.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

In der Präambel müsse die Angabe des Bundesnaturschutzgesetzes gestrichen werden, weil es keine Rechtsgrundlage für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sei. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der Planpräambel ist nur ein Verweis auf das Bayerische Naturschutzgesetz enthalten. Da die Grünordnungsfestsetzungen unter Nr. A 8 des Plantextes auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB basieren, sollte vorgenannter Verweis in der Präambel redaktionell entfallen.

Man empfehle in der Festsetzung A 3.3 das Wort „traufseitige“ zu streichen. Die Wandhöhe sei abschließend in der BayBO geregelt.
Zudem bitte man vor dem Wort Dachhaut das Wort „OK (Oberkante)" einzufügen. Dies entspreche der üblichen Regelung zur Definition der Wandhöhe sowohl im Planungs- als auch Bauordnungsrecht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die im BP divers festgesetzten Wandhöhen gelten nicht nur für Flachdächer, sondern gem. A 6.1 auch für flachgeneigte Dächer bis 10° Dachneigung. Die Bezugnahme auf die Traufseite bedeutet, dass die max. Wandhöhenvorgabe bei flachgeneigten Dächern immer für die niedrigste Wand gilt, während die übrigen Gebäudeaußenwände (insbesondere die gegenüberliegenden) – je nach Gebäudetiefe und letztlich gewählter Dachneigung – höher ausfallen können, was sich positiv auf die Lärmabschirmung gegenüber der umliegenden Bestandsbebauung auswirkt und mithin auch gewollt ist. Das Wort „traufseitige“ sollte demnach beibehalten werden.
Auch wenn – wie der Einwendungsführer selbst ausführt – die Definition der Wandhöhe in Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO eigentlich abschließend geregelt ist, sollte der Einschub „OK (Oberkante)“ zur Klarstellung im vorgeschlagenen Sinne noch redaktionell in A 3.3 aufgenommen werden.

In der Festsetzung A 8.4 sei ein Zeitraum zu nennen, bis wann die Neubepflanzung spätestens zu erfolgen habe (z.B. „bis zum Ende der nächsten Vegetationsperiode nach Nutzungsaufnahme oder Ausfall“).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendung kann nicht nachvollzogen werden, da die Festsetzung bereits regelt, dass ausfallende Gehölze in der festgesetzten Pflanzqualität spätestens zu Beginn der nächsten Vegetationsperiode nachzupflanzen sind. Sie sollte mithin so belassen werden.

In dem Bauleitplanverfahren sei die aktuelle Nutzung von Containern als Kindertagesstätte noch nicht berücksichtigt, so dass dringend empfohlen werde, diese Nutzung z.B. durch eine zeitliche Befristung über § 9 Abs. 2 BauGB zu regeln. Ansonsten könnte das Feuerwehrhaus nur unter Berücksichtigung (Anrechnung) der bestehenden Nutzung zugelassen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Forderung wäre für den Fall nachvollziehbar, dass die Nutzung Kindertagesstätte zum Zeitpunkt der Baurechtsrealisierung noch Bestandsschutz genießen würde. Da die Genehmigung für die Container aber nur zeitlich begrenzt erfolgte und bislang auch nur temporär verlängert wurde, ist ein künftiges Nebeneinander zusammen mit dem Feuerwehrhaus letztlich ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB – wie vorgeschlagen – vorliegend nicht möglich ist, da eine solche expressis verbis nur für in einem BP festgesetzte bauliche und sonstige Nutzungen und Anlagen zulässig ist; temporär genehmigte Zwischennutzungen bis zur Inkraftsetzung eines BP sind davon nicht erfasst. Die im BP unter Nr. A 2 alleinig zugelassene Art der baulichen Nutzung ist „Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr“, das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist speziell auf diese Nutzungsart ausgelegt.
Die Gemeinde ist aktuell bemüht, zum einen kurzfristig einen Ersatzstandort für die Container zu finden und zum anderen Baurecht für einen endgültigen Standort eines massiven Neubaus einer Kindertagesstätte zu schaffen. Der Einwendung sollte daher nicht nachgekommen werden.

Die Nutzung „Anlagen für die Feuerwehr“ sollte noch durch einen Satz („insbesondere...“) ergänzt werden, um die Art der Anlagen zu verdeutlichen. Dies sei vor dem Hintergrund evtl. geplanter Zusatzeinrichtungen (Wohnungen, etc.) sinnvoll.
Ansonsten werden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie vorstehend ausgeführt, sollen nur Anlagen für die Feuerwehr zulässig sein. Wohnungen – auch solche für die vorübergehende Unterbringung von durch Brand Geschädigten – sieht das zusammen mit der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) erstellte Raumprogramm bewusst nicht vor.
Da es sich vorliegend um Gemeindegrund handelt, auf dem peripher und untergeordnet auch Anlagen für die öffentliche Versorgung wie Trafohäuschen oder Verteilerkästen (z.B. für Breitbandausbau oder Fernwärme) denkbar sind, sollte Textfestsetzung A 2.2 wie folgt ergänzt werden:
Planzeichen        Feuerwehr, zulässig sind Anlagen für die Feuerwehr sowie untergeordnet solche für die öffentliche Versorgung“
Die bisherige Festsetzung A 5.2.1 ist noch um eine Maximalgrößenregelung je Versorgungsanlage zu ergänzen (siehe Ausführungen unter nachfolgendem Punkt 1.1.18).


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Es sei eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Steger & Partner vom 10.08.2018 vorgelegt worden. Bei der Untersuchung handele es sich um eine Standortanalyse für das neue Feuerwehrhaus. Die Prüfung der Untersuchung auf Plausibilität habe teilweise Unstimmigkeiten zwischen dem vorgelegten Bebauungsplan und den Planungsgrundlagen der Untersuchung ergeben.
Die Untersuchung sei zu überarbeiten und an den aktuellen Plan anzupassen. Weiterhin seien bisher fehlende Punkte wie z.B. die schalltechnische Betrachtung der neuen Straße einzubeziehen. Insbesondere folgende Punkte seien noch zu betrachten:

a) Im Bebauungsplan seien im südlichen Bereich Stellplätze festgesetzt und an der Südwestseite eine Grundstückszufahrt eingetragen worden. In der schalltechnischen Untersuchung seien die Stellplätze an der Südwestseite angeordnet. Für die Berechnung werde von einem Parkplatz mit 7 Stellplätzen ausgegangen. Die Abmessungen des südlichen Parkplatzes im Bebauungsplan seien so groß, dass ca. 10 Stellplätze untergebracht werden können.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vorabanmerkung:
Die Bauamtsverwaltung hat die in puncto Immissionsschutz vorgebrachten Einwendungen mit dem Sachverständigen des Büros Steger & Partner GmbH Lärmschutzberatung, München, der bereits die vorangehende schalltechnische Untersuchung vom 10.08.2018 verfasst hatte, in einem gemeinsamen Termin besprochen und um eine zusammenfassende schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese liegt mit Schreiben vom 27.05.2020 vor und ist Bestandteil der nachfolgenden Ausführungen und Abwägungsvorschläge:

Die Lage der Stellplätze im südlichen Plangebiet hat sich in der aktuell ausgelegenen Planfassung gegenüber der Lagedarstellung in der vorangehenden schalltechnischen Untersuchung nur zum Teil geändert: sie sind nun in der separat festgesetzten Fläche an der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 1525 und auch innerhalb des großgefassten Baufensters möglich. Die erstgenannte Fläche weist eine Tiefe von 8 m auf, um neben Pkw auch kleinere Mannschaftsbusse aufnehmen zu können, da im südlichen Bereich des Baufensters ein Verwaltungsbau vorgesehen ist, in dem u.a. auch Schulungen mit größerer Teilnehmerzahl möglich sein sollen. Grundsätzlich werden in diesem Bereich auf Basis der vorliegenden Abstände zu Nachbarbebauungen Fahrzeugbewegungen zumindest tagsüber möglich sein. Letztendlich bleibt es dem dem Plangebungsverfahren nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, zu klären, zu welcher Tages- und Nachtzeit wie viele Pkw- und Kleinbusbewegungen hier tatsächlich möglich sein werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen werden als Auflagen und Nebenbestimmungen Bestandteil des Genehmigungsbescheides für den Feuerwehrstandort sein. Im Rahmen der vorliegenden Konfliktbewältigung ist es zulässig, die abschließende Lösung von Einzelfragen auf das nachgeordnete Genehmigungsverfahren zu verlagern, sofern die der zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legenden Detailaspekte erst im Antragsverfahren abschließend vorliegen werden.
Generell gilt, dass im Bereich der geplanten Teilüberdachung der Stellplätze im östlichen Grundstücksbereich entlang des Starnberger Weges in jedem Fall Ein- und Ausfahrten zur Nachtzeit möglich sein werden, sodass die Funktionalität des Standortes insgesamt gewährleistet ist.

b) Im Gutachten werde mit 20 An- oder Abfahrten pro Stunde tagsüber und 10 An- oder Abfahrten pro Stunde nachts gerechnet. Der Ansatz für die lauteste Nachtstunde erscheine zu gering, da es auch vorkomme, dass Übungen erst nach 22:00 Uhr beendet würden und damit alle Autos nach 22:00 Uhr wegführen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch hier gilt: im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird ebenso zu klären sein, welche und wie viele Stellplätze für eine nächtliche Nutzung in Frage kommen. Gegebenenfalls sind – je nach konkreter Planung – auch ergänzende Lärmschutzmaßnahmen (z.B. die Verlängerung des Carports) erforderlich. Dies kann auf der Ebene der Bauleitplanung noch nicht abschließend geklärt werden.

c) Für die südliche Einfahrt vom Starnberger Weg seien keine Emissionen angesetzt worden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der BP sieht für das Feuerwehrgrundstück in Summe drei Zu- und Ausfahrten und zwei ausschließliche Zufahrten vor. D.h. für alle Stellplätze innerhalb des Planinstruktionsbereiches gibt es mehrere Anfahrtsmöglichkeiten. Für eine gebietsinterne Wegeführung mit ggf. Einbahnstraßenregelung sieht der BP keine Vorgaben vor, da dies zum einen der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht hergibt und zum anderen den Auflagen des Genehmigungsverfahrens nicht vorgegriffen werden soll.
In jedem Fall können die im südlichen Planbereich zulässigen Stellplätze von Westen her von der Fl.Nr. 1518/2 an- und abgefahren werden. Auch eine Anbindung an den Starnberger Weg ist zumindest während der Tageszeit aufgrund der berechneten Unterschreitungen der anzusetzenden Immissionsrichtwerte in jedem Fall möglich. Gegebenenfalls muss die dort vorgesehene Einfahrt zur Nachtzeit gesperrt werden, was jedoch ebenfalls erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abschließend zu klären ist.

d) Die Immissionsorte sollten um das Mischgebiet (MI) südlich der Gutenbergstraße und vor allem um den Immissionsort auf Fl.Nr. 1348/13 (WA gemäß BP Meginhardstraße) erweitert werden, speziell im Hinblick auf die südlichen Stellplätze und die südliche Zufahrt vom Starnberger Weg.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In dem in Anlage 2 dieser Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtslageplan sind alle untersuchten Immissionsorte dargestellt, ergänzt um die angesprochenen Fl.Nrn. 1526 (MI) und 1348/13 (WA). Die in Anlage 3 dargestellte Tabelle enthält bei im Übrigen gegenüber der Untersuchung vom 10.08.2018 unveränderten Emissions- und Ausbreitungsparametern die ergänzend für diese beiden lmmissionsorte berechneten Beurteilungs- und Maximalpegel. Die Berechnungen zeigen, dass für diese Immissionsorte sowohl tagsüber als auch während der Nachtzeit von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie der zugehörigen Spitzenpegelkriterien nach TA Lärm auszugehen ist.

e) Die Verkehrsbelastung auf der neuen Verbindungsstraße im Norden des Plangebietes sei schalltechnisch zu beurteilen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der Untersuchung vom 10.08.2018 wurde auf eine Berechnung der Geräuschemissionen und -immissionen der neu zu errichtenden öffentlichen Straße als Verbindung zwischen Fl.Nr. 1518/2 und Starnberger Weg verzichtet, da aufgrund der zu erwartenden geringen Verkehrsstärke, die sich ausschließlich aus der Erschließung des neuen Feuerwehrstandortes und dem Durchgangsverkehr von Radfahrern und Fußgängern ergibt, nicht mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) zu rechnen ist. Da durch die Einwendungsführerin dennoch eine Prüfung angeregt wird, wurde ergänzend zunächst auf Basis der Betriebsbeschreibung, die der Berechnung aus dem Jahr 2018 für den Feuerwehrstandort zugrunde liegt, die zu erwartende Verkehrsmenge auf der neuen Erschließungsstraße abgeschätzt. Diese Abschätzung kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Im unteren Bereich der Tabelle sind die sich ergebenden maßgeblichen stündlichen Verkehrsstärken sowie Lkw-Anteile für die Tages- und Nachtzeit angegeben. Hierbei wurde sicherheitshalber zugrunde gelegt, dass die Verkehrsmenge, die in der sogenannten „lautesten Nachtstunde“ nach TA Lärm für den Pkw-Verkehr angenommen wird, während aller 8 Nachtstunden zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auftritt, wodurch das zu erwartende Pkw-Verkehrsaufkommen zugunsten der Anwohner deutlich überschätzt angesetzt wird (konservativer Rechenansatz).
Unter Zugrundelegung dieser maßgeblichen Verkehrsstärken und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurden nun nach dem Verfahren der sogenannten „langen geraden Straße“ nach RLS-90 die Emissionspegel der neuen öffentlichen Straße berechnet. Die zugehörige Berechnung findet sich in Anlage 4. In deren unterem Bereich wird geprüft, für welchen (senkrechten) Abstand zur Erschließungsstraße noch von einer Einhaltung des Immissionsgrenzwertes der 16. BlmSchV für WR und WA in Höhe von 49 dB(A) nachts auszugehen ist. Hierbei ergibt sich ein Abstand von 16 m zur Straßenmittenachse.
Der Vergleich mit der Darstellung in Anlage 2 zeigt, dass sich innerhalb dieses Abstandes zur Straßenmittenachse der neuen nördlichen öffentlichen Erschließungsstraße keine (schützenswerten) Anwesen in Wohngebieten befinden. Ein schalltechnischer Konflikt durch die Errichtung der neuen öffentlichen Straße ist daher nicht zu erwarten.

f) Für die Immissionspegel an der östlichen Wohnbebauung seien die Lage und Höhe des Hauptgebäudes ebenso wie die Ausführung der eingehausten Stellplätze sowie die Höhe·und Ausführung der Böschung relevant. Die Immissionspegel an der schutzwürdigen Nutzung im GE würden entscheidend durch die Lage und Höhe der Kalthalle sowie die Ausmaße des Betriebshofes beeinflusst.
Lage, Höhe und Ausführung der schalltechnisch relevanten Bauteile seien als Festsetzungsvorschlag zu formulieren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da derzeit die finale Planung für den Feuerwehrstandort noch nicht vorliegt, sollte die abschließende Überprüfung der schalltechnischen Verträglichkeit auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden, in dem dann die entsprechenden Informationen von der Betriebsbeschreibung bis hin zur konkreten Gestaltung der Baukörper und Außenfläche vorliegen.
Im Zuge der Bauleitplanung ist lediglich zu prüfen, ob generell die Umsetzung der Planung an diesem Standort möglich ist. Dies ist – wie die Ausführungen aus der Untersuchung vom 10.08.2018 zeigen – der Fall; eine Feinsteuerung ist dann über Auflagen und Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid möglich.

g) Wenn die Vorbelastung durch Immissionen von bereits bestehenden Gewerbebetrieben nicht bekannt ist, sei durch die neu hinzukommende Emissionsquelle i.d.R. ein um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten (Nr. 3.2.1 TA Lärm).
In der Tageszeit werde der Immissionsrichtwert durch die Emissionen des Feuerwehrstand-ortes an allen Immissionsorten im WR und GE um 6 dB(A) unterschritten. In der Nachtzeit allerdings treffe das im GE nur für einen Immissionsort zu, an der Wohnbebauung im Osten würden selbst die schon auf WA-Niveau angehobenen Immissionsrichtwerte nur um 2-3 dB(A) unterschritten. Laut Gutachten seien von den bestehenden Gewerbebetrieben keine relevanten Geräuschvorbelastungen zu erwarten. Diese Aussage sei jedoch zu pauschal. Es müsse die konkrete Vorbelastung angesetzt werden, z.B. aufgrund von in Baugenehmigungen festgelegten Immissionsrichtwerten.
Alternativ wäre eine Beurteilung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (ergänzende Prüfung im Sonderfall) denkbar, da es sich bei einem Feuerwehrstandort um ein Vorhaben mit besonderer sozialer Adäquanz handele, für das auch eine gewisse Standortbindung angenommen werden müsse.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Bezug auf die Vorbelastung der Wohnanwesen östlich des Starnberger Weges durch Geräuschimmissionen aus dem Gewerbegebiet westlich der Fl.Nr. 1518/2 wurden auf die Anregung der Einwendungsführerin hin die Genehmigungsbescheide der relevanten Betriebe unmittelbar westlich des geplanten Feuerwehrstandortes überprüft. Eine Auflistung dieser Genehmigungsbescheide, der jeweiligen Vorhabensbezeichnungen sowie der in den Bescheiden enthaltenen schalltechnisch relevanten Auflagen und Nebenbestimmungen enthält die nachfolgende Tabelle:


Für die meisten der dort befindlichen Betriebe sind die zulässigen Geräuschimmissionen im unmittelbaren Umfeld innerhalb des Gewerbegebietes beschränkt. Teilweise wird beauflagt, dass am unmittelbaren Nachbargrundstück die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete in Höhe von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts einzuhalten sind, bei einigen Betrieben wurden sogar deutlich reduzierte Immissionsrichtwerte im Gewerbegebiet beaufschlagt. Teilweise ist Nachtbetrieb ausgeschlossen.
Bauvorhaben, für die keine Auflagen zum Schallimmissionsschutz in den Genehmigungsbescheiden enthalten sind, sind ausweislich ihrer Betriebsbeschreibung (z.B. Aufstellung von 2 Hinweisleuchten) zumeist schalltechnisch nicht relevant.
In Bezug auf Immissionsorte außerhalb des Gewerbegebietes sind keine Auflagen zu reduzierten Immissionsrichtwerten enthalten. Zur Abschätzung der Auswirkungen kann auf die Empfehlung der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von LWA" = 60 dB(A)/m² zurückgegriffen werden. Da z.T. Nachtbetrieb ausgeschlossen ist und in jedem Fall der im Gewerbegebiet für die Nachtzeit beauflagte Immissionsrichtwert 15 dB(A) geringer ist als der Wert für die Tageszeit, ergibt sich für die Nachtzeit ein flächenbezogener Schallleistungspegel von LWA" = 45 dB(A)/m².
Für eine konservative Abschätzung zum Emissionsverhalten des Gewerbegebietes hat der Sachverständige noch darüber hinaus flächenbezogene Schallleistungspegel in Höhe von tagsüber LWA" = 62 dB(A)/m² und nachts LWA" = 47 dB(A)/m² zugrunde gelegt. Unter Ansatz dieser Werte werden im südlich gelegenen Mischgebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts gerade ausgeschöpft.
In der Abbildung in Anlage 5 sind die zu erwartenden Beurteilungspegel im Umfeld in einer Höhe von 5,6 m über Gelände (entspricht in der Regel der lmmissionsorthöhe des 1. Obergeschosses) dargestellt.
Für die Westfassaden am Rand des Wohngebietes östlich des Starnberger Weges ergeben sich hierbei Beurteilungspegel von bis zu etwa 37 dB(A) nachts. Für den gemäß der Tabelle in Anlage 3 nachts am stärksten belasteten Immissionsort auf FI.Nr. 1366/110 mit einem Beurteilungspegel aus dem Betrieb der Feuerwehr von 37,9 dB(A) beträgt die konservativ abgeschätzte Vorbelastung aus dem Gewerbegebiet etwa 35,5 dB(A).
In Summe wird daher auf Basis dieser Abschätzung der Immissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) nach TA Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten.

Gemäß der schalltechnischen Standortanalyse müsse für die Wohnbebauung östlich des Starnberger Weges in der Nachtzeit die Schutzwürdigkeit herabgestuft werden. Es werde die Anhebung des Immissionsrichtwertes auf das Niveau eines WA vorgeschlagen. Aus fachtechnischer Sicht erscheine diese Vorgehensweise sachgerecht. Die Wohnbebauung sei bereits durch das GE Talhofstraße und den bisherigen Festplatz vorbelastet, sodass hier von einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm ausgegangen werden könne. Bei der Bauausführung sei der Stand der Lärmminderungstechnik zu berücksichtigen, in der Planung werde der Lärm bereits durch die Anordnung der Gebäude und die Abschirmung der Parkplätze berücksichtigt.
Dieser Sachverhalt sei in die Abwägung einzustellen und entsprechend in der Begründung zum Bebauungsplan darzustellen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Planbegründung ist – sofern erforderlich – entsprechend zu ergänzen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Bodenschutzbehörde

Im Plangebiet seien keine bekannten Altlastenverdachtsflächen im Altlastenkataster erfasst. Den Auslegungsunterlagen seien auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen bisher nicht bekannter Altlastenverdachtsflächen zu entnehmen. Der Grund der Beteiligung sei daher nicht ersichtlich.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Gemeinde verfügt über kein eigenes Altlastenkataster und kann seit der letzten Umstellung des GeoLIS des Landkreises nicht mehr auf das bislang darin einsehbare landkreisweite Kataster zurückgreifen. Auf Nachfrage der Gemeindeverwaltung wurde dies von dortiger Seite bestätigt und mit Verweis auf den Datenschutz begründet. Die Gemeinde als Planungsbehörde ist daher in puncto Altlastenproblematik auf die Zuarbeit der relevanten Fachstelle des Landratsamtes (hier: Untere Bodenschutzbehörde) angewiesen.
Die Mitteilung des Nichtvorliegens von Altlastenverdachtsflächen innerhalb des BP-Um-griffs bestätigt die bisherige Auffassung der Gemeinde und wird zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde

Nach Durchsicht und Prüfung der Planunterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan bestünden seitens der Einwendungsführerin keine Bedenken gegen die Planungen der Gemeinde Gilching.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.5        Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt

Soweit bekannt befänden sich die genannten Flurnummern in keinem Wasserschutzgebiet. Zur Ver- und Entsorgung würden in den Punkten 5.2 und 6.6.2 der Begründung zum Bebauungsplan Ausführungen gemacht.
Es wird darum gebeten, in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan folgendes mit aufzunehmen:
„Die Gebäude sind an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung anzuschließen. Eine entsprechende Müllentsorgung ist sicherzustellen.
Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Stand vom April 2004) beschreibt technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums in Trinkwasser-Installationen (Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung). Im Rahmen von Umbaumaßnahmen oder Neu- und Erweiterungsbauten sind diese Vorgaben zu beachten.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Textblock sollte inhaltlich wie vorgeschlagen, jedoch unter die Hinweise zum BP aufgenommen werden.


1.1.6        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Vorhaben:
Das Planungsgebiet umfasse eine ca. 1,84 ha große Fläche zwischen Gewerbegebiet „Talhofstraße“ und Starnberger Weg. Sie sei unbeplant, jedoch überwiegend versiegelt und werde aktuell intensiv und divers genutzt, z.B. als Fest- oder Parkplatz. Durch die Planung solle die Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses (mit einer max. Gebäudelänge von 120 m und 25 m hohem Turm) ermöglicht werden als Ersatz für das bestehende Feuerwehrhaus ca. 300 m nördlich. Der Bebauungsplan sehe die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche (ca. 1,4 ha) mit Zweckbestimmung Feuerwehr vor. Der Flächennutzungsplan solle im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Bewertung:
Die Ansiedlung sei im innerörtlichen Bereich von Gilching vorgesehen, der im Regionalplan München als Hauptsiedlungsbereich festgelegt ist. Die Planung trage damit zu einer kompakten Siedlungsstruktur bei. Dies sei im Sinne einer nachhaltigen und Flächen sparenden Siedlungsentwicklung positiv zu bewerten. (vgl. LEP 3.2 Z, RP 14 B II G 2.1) Es sei zu prüfen, ob sich die großzügigen Festsetzungen zum Nutzungsmaß mit den ortsspezifischen Gegebenheiten, insbesondere dem Ortsbild vereinbaren lassen. Der Grundsatz LEP 3.1 sei insofern zu berücksichtigen.
Gesamtergebnis:
Bei Berücksichtigung des genannten Grundsatzes könne die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das großzügig eingeräumte Baurecht resultiert aus dem mit der FFW abgestimmten Raumprogramm. Grund für den beabsichtigten Neubau in der gewählten Dimensionierung sind die mit dem enormen Wachstum Gilchings einhergehenden gestiegenen Anforderungen an die örtliche Feuerwehr sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht. Die – abgesehen vom Schlauchturm – im BP höchstzulässige Wandhöhe liegt bei 11,50 m. Im westlich benachbart angrenzenden BP „Talhofstraße“ befinden sich in Randlage zum hier in Aufstellung befindlichen Plan Gewerbebauten mit Satteldächern, die Wandhöhen von z.B. 10,71 m (Rudolf-Diesel-Straße 7 b) oder 11,41 m (Rudolf-Diesel-Straße 5 b) aufweisen und die über – letztlich das Erscheinungsbild vor Ort prägende – Firsthöhen von 11,41 m bzw. 12,61 m verfügen. In puncto Gebäudehöhe gibt es demnach benachbarte Bezugsfälle.
Die Gebäudelänge des Hauptbaukörpers mit über 100 m ist Ergebnis aus dem Wunsch nach einem (auch energetisch) kompakten Baukörper, bestehend aus Verwaltungskopfbau im Süden, nördlich angrenzender Fahrzeughalle, baulicher Erweiterungsfläche und Schlauchturm. Diese Länge findet in der Umgebung zwar keinen Bezugsfall, ist aufgrund der angedachten Funktionalität des geplanten Zweckbaus jedoch begründbar. Da bis auf die nördlich in Richtung bisheriger FFW-Standort angrenzenden Grundstücke alle übrigen Nachbarbereiche durch BPs mit eigenen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung überplant sind, ist die Bezugsfallwirkung durch den FFW-Neubau auf diese unbeplanten Flächen im Norden beschränkt. Sofern diese nicht bereits dem Außenbereich zuzurechnen und mithin einer nur sehr eingeschränkten Bebauung nach § 35 BauGB zugänglich sind, kann die Gemeinde im Bedarfsfalle im Rahmen ihrer Planungshoheit jederzeit über eine eigene Bauleitplanung steuernd eingreifen und so das Entstehen städtebaulicher Spannungen verhindern.
Die Planung dürfte demnach mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang stehen.


1.1.7        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Das Planungsgebiet „Feuerwehrhaus am Starnberger Weg“ liege innerhalb des Bauschutzbereiches (§ 12 LuftVG) des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen und unterliege daher Bauhöhenbeschränkungen. Im Planungsgebiet würde bis zu einer Höhe von 608 m (25 m über Flughafenbezugspunkt) keine weitere Prüfung erforderlich sein. Dem Vorhaben könne luftrechtlich zugestimmt werden. Bei einer Überschreitung dieser Höhe müsste eine gesonderte Prüfung durch die DFS Deutsche Flugsicherung erfolgen. In diesem Falle wird um erneute Vorlage mit den konkreten Höhenangaben gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Plangebiet ist in der Topographie von Nord nach Süd leicht ansteigend. Während die Höhenkote am Altstandort FFW einen Wert von 558,13 m üNN ausweist, gibt die Kote am Gebäude Ecke Talhof-/ Gutenbergstraße einen Wert von 561,72 m üNN an (beide Standorte planaußerhalb gelegen). Innerhalb des Planinstruktionsbereiches kann auf die Angaben des Entwässerungs-Eingabeplanes zur temporär angesiedelten BRK-Containeran-lage zurückgegriffen werden, der am Nordwesteck der Anlage die Geländehöhe mit 558,60 m üNN angibt.
Die höchste geplante bauliche Anlage ist der Schlauchturm mit 25 m Höhe. Den letztgenannten unteren Bezugswert zugrunde gelegt, läge sein höchster Punkt bei 583,60 m üNN und somit deutlich unter dem vom Einwendungsführer genannten Grenzwert von 608 m üNN.


1.1.8        Regionaler Planungsverband

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.9        Staatliches Bauamt Weilheim

Der Einwendungsführer teilt mit, dass seine Belange von der Planung nicht betroffen sind. Um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn die eigene Stellungnahme behandelt worden sei, sowie der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) seien dem Staatlichen Bauamt Weilheim zu übersenden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.10        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Man weise darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
„Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auf die Belange des Denkmalschutzes wird unter Hinweis B 7 bereits hingewiesen. Insoweit wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


1.1.11        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 26.02.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestünden aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Man bitte die Gemeinde darum, die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers zu bestätigen, die planerischen Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung zu beachten und nach Abschluss des Verfahrens eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument an poststelle@wwa-wm.bayern.de zu übersenden.
Rechtliche und fachliche Hinweise und Empfehlungen:
Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen könne es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Gemeinde solle weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung" von StMB und StMUV werde dringend empfohlen.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Hinweis sollte im vorgeschlagenen Sinne im Plan aufgenommen werden. Im Übrigen verfügt die FFW über die technischen und fachlichen Voraussetzungen, die Folgen von Starkregenereignissen auch auf ihrem eigenen Grundstück zu händeln.

Wasserversorgung:
Sämtliche Neubauten seien an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung sei so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die für die (Lösch-)Wasserversorgung zuständigen Gemeindewerke Gilching sind im Planauslegungsverfahren gehört worden und haben Einwände vorgebracht. Wasseranschlüsse liegen für das Plangebiet bereits vor: ehemaliges Toilettenhäuschen für den Festplatz und Containernutzung BRK-Kindertagesstätte. Die Wasserversorgung des FFW-Neubaus aus dem gemeindlichen Wasserleitungsnetz wird so dimensioniert werden, dass die FFW ihre originäre Aufgabe – die Brandbekämpfung (auch auf ihrem eigenen Grundstück) – wird ausüben können.

Grundwasser:
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes seien keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Belastbare Aussagen über den Grundwasserflurabstand könnten daher nicht getroffen werden. Nach dem Bohrprofil einer ca. 100 m westlich gelegenen Grundwassermessstelle sei das Grundwasser für den 19.06.2015 bei 10,57 m unter Gelände dokumentiert worden.
Die im betreffenden Bohrprofil angesprochenen Decklagen seien von Kiesen mit geringen Feinkornanteilen gebildet worden. Die Durchlässigkeit sei erfahrungsgemäß hoch, die Grundwasserschutzfunktion dieser Deckschichten als gering einzuschätzen.
Die Erkundung des Baugrundes obliege grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern müsse. Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, sei das Landratsamt Starnberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Aussagen zum Grundwasserstand decken sich mit den Erfahrungswerten der Gemeinde für Bauvorhaben u.a. im benachbarten Gewerbegebiet; insoweit werden sie zustimmend zur Kenntnis genommen.

Altlasten und Bodenschutz:
Dem Einwendungsführer lägen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet seien entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch die Untere Bodenschutzbehörde des Landratsamtes hat bestätigt, dass planinnerhalb nicht von Altlastenverdachtsflächen auszugehen ist. Für die Aufnahme vorstehenden Textblocks besteht jedoch keine Notwendigkeit, da im Hinweis B 8 bereits abschließende Aussagen zur Behandlung ggf. zu Tage tretender Altlasten enthalten sind.

Abwasserentsorgung:
Allgemeines:
Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept sei vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine Konzeptfortschreibung für die Abwasserbeseitigung erfolgt durch den hierfür zuständigen Spartenträger, den Amperverband Olching bedarfsweise. Der Verband hat im Plangeltungsbereich bereits einen Kanalanschluss innerhalb der nördlichen, öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung und knapp planaußerhalb in der Gutenbergstraße.

Niederschlagswasser:
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG solle Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Der Bauleitplanung müsse eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden könne. Die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung des Grundstücks müsse rechnerisch nachgewiesen werden (Überflutungsnachweis). Eine entsprechende zeitgemäße Planung könne hier leider nicht erkannt werden.
Man weise ausdrücklich darauf hin, dass nach den technischen Regeln unterirdische Versickerungsanlagen hier vermutlich nicht zulässig sein dürften bzw. mit hohen Anforderungen belegt werden müssten. Aus eigener Sicht gebe es keinen günstigeren Zeitpunkt entsprechende Grünflächen für den Zweck der Versickerung festzusetzen. Im vorliegenden Fall sei eine Gesamtplanung der Niederschlagswasserbeseitigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dringend anzuraten.
Um die Regenwasserbewirtschaftung für das Planungsgebiet zeitgemäß zu regeln, seien die dafür notwendigen geologischen- und hydrogeologischen Daten rechtzeitig zu ermitteln. Die technischen Vorgaben zu Versickerungs-, Bewirtschaftungs- und Behandlungsanlagen seien bei der landschaftsgestalterischen Überplanung zu berücksichtigen. So könne eine naturnahe Bewirtschaftung des Regenwassers ohne großen zusätzlichen Planungs- und Bauaufwand realisiert werden. Hierzu heiße es in der maßgeblichen technischen Regel für die Versickerung von Niederschlagswasser (DWA-A138, Seite 13):
„Grundsätzlich sind immer hydraulisch gering belastete dezentrale Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage allen anderen vorzuziehen. Für Neubaugebiete lässt sich in vielen Fällen genügend Versickerungsfläche mit Oberbodenpassage bereitstellen, wenn die Versickerungsanlagen als Element der Grün- und Freiraumplanung angesehen werden.“
Weiter könnten im Sinne der Mehrfachnutzung (sog. Multicodierung) Grünflächen als flache Mulden oder Gründächer der Regenrückhaltung bei Starkniederschlägen dienen. Die Pflanzenoberfläche könne Feinstaub binden, die Verdunstung steigern und so neben einem besseren Mikroklima auch die Folgen der geplanten Flächenversiegelung in Bezug auf die Bodenfunktionen bzw. den Wasserkreislauf abmildern. Weiter ermöglichten unversiegelte bzw. begrünte Flächen das Ansetzen eines günstigeren Abflussbeiwertes, welcher sich kostenreduzierend auf die erforderlichen Entwässerungsanlagen auswirken könne. (Beispielsweise dürfe nach DWA-M153 für ein begrüntes Dach bis 15° die für die Bemessung der Versickerungsanlage anzusetzende Fläche (Au) auf 30% - 50% der projizierten Dachfläche reduziert werden.)
Dahingehend würden auch Festsetzungen zur Flächenentsiegelung (sickerfähige Beläge, niedrige GRZ, höhere Baukörper) ausdrücklich begrüßt.
Weiterführende Hinweise seien unter folgenden Adressen zu finden:
„Weißbuch Stadtgrün“ mit Förderhinweisen (insbesondere S. 26):
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/
weissbuch-stadtgruen.html
Ratgeber zur Niederschlagswasserbeseitigung:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang mit niederschlagswasser/index.html
Vorschlag zur Änderung des Plans:
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich seien (entsprechend der Erschließungskonzeption).
Vorschlag für Festsetzungen:
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen mit geringen Flächenbelastungen sind nur wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke zulässig“.
„Flachdächer (0 - 15°) sind mindestens mit einem Anteil von 60 % der Dachflächen – ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten – bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“
„Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“
„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.“
„Die gekennzeichneten Flächen und Geländemulden sind für die Sammlung und natürliche Versickerung von Niederschlagswasser freizuhalten. Es darf nur eine Nutzung als Grünfläche erfolgen.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dem BP liegt eine anhand des Raumprogramms der FFW erstellte Objektdetailplanung zugrunde (durch den Gemeinderat gebilligt in seinen Sitzungen vom 23.07. und 03.12.2019) und Grundstückseigentümerin bzw. Bauherrin ist die planende Gemeinde selbst. In Kenntnis der baulichen Anforderungen, auch in puncto ordnungsgemäßer Niederschlagswasserbeseitigung, fällt der BP-Festsetzungsumfang in solchen Fällen gewöhnlich geringer aus als bei einer Angebotsplanung für Dritte – Stichwort „schlanke Bebauungspläne“. Daraus eine nicht zeitgemäße Planung abzuleiten, verwundert.
Aufgrund der angestrebten Nutzung ist eine höhere Bodenversiegelung unvermeidbar. Hierbei zu berücksichtigen ist, dass der nördliche Planbereich aufgrund der bisherigen Nutzung als Festplatz bereits großflächig asphaltiert und mithin versiegelt ist und die Niederschlagswasserbeseitigung über dortige Versitzgruben (erstellt gemäß Entwässerungsplan aus 1982) seitdem problemlos erfolgte.
Die Planzeichnung setzt im Randbereich zum Starnberger Weg im Süden Straßenbegleitgrün anhand von Baumpflanzungen und im Norden eine „Fläche für Aufschüttungen und Anböschungen sowie zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ fest. Der BP sieht demnach innerhalb seines Geltungsbereiches Grün- und Bepflanzungsflächen als potentielle Entwässerungsflächen vor. Die Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers – sofern nicht unmittelbar vor Ort möglich – in den östlichen Planbereich ist entsprechend vorgesehen, ein Auffangen und gezieltes Versickern ist dort aufgrund des oben bereits festgestellten durchlässigen Bodens, bedarfsweise ergänzt durch Rigolen, möglich. Ergänzt wird dies durch in der Objektplanung bereits auf den Flachdachbereichen in Verbindung mit Photovoltaikanlagen vorgesehene Dachbegrünung, die als Regenrückhaltung und durch die extensive Bepflanzung dem Mikroklima dient.

Zusammenfassung:
Gegen den Bebauungsplan bestünden keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen, insbesondere zur Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt werden.
Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes seien folgende Unterlagen nachzureichen: Erschließungskonzeption mit Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Niederschlagswasserentsorgung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da die Gemeinde die Problematik Niederschlagswasserbeseitigung erkannt und sowohl durch entsprechende Pflanzungs- bzw. Flächenfestsetzungen im BP als auch konkrete Maßnahmen in der Objektplanung berücksichtigt hat, sind weitergehende BP-Festset-zungen entbehrlich. Im Rahmen des der Bauleitplanung nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens ist ein Entwässerungsplan zu erstellen, der Bestandteil der Genehmigung wird und durch ergänzende Auflagen und Nebenbestimmungen feingesteuert werden kann. Eine Vorlagenotwendigkeit einer abschließenden Erschließungskonzeption mit Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Niederschlagswasserbeseitigung bereits auf der Ebene der Bauleitplanung – wie gefordert – wird durch die Gemeinde nicht gesehen.


1.1.12        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

Aus landwirtschaftlicher Sicht werde dem o.g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gelte, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden dürfe. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen seien in jedem Fall zu dulden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Landwirtschaftliche Nutzung ist aufgrund der vor Ort gegebenen Bebauungssituation ausschließlich auf den nördlich zum Plangebiet anschließenden, unbebauten Grundstücken möglich. Es ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass zwischen den Nutzungen Feuerwehr und Landwirtschaft eine gegenseitige Beeinträchtigung in relevanter Weise entstehen kann; insoweit wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


1.1.13        Kreisbrandinspektion Starnberg

Löschwasserversorgung:
Als Grundschutz bezeichne man den Brandschutz für Wohn-, Gewerbe-, Misch- und Indus-triegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf sei für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasse sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBO 2008)
Als Objektschutz bezeichne man den über den Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko oder Personenrisiko. Hierbei würden ebenfalls Einzelobjekte wie z.B. Aussiedlerhöfe, Raststätten etc. mitberücksichtigt. Der Löschwasserbedarf sei hier mit 96 m³ anzusetzen.
Erschließung:
Hinsichtlich der Erschließungssituation bestünden keine Bedenken.
Zweiter Flucht- und Rettungsweg:
Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestünden keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die für die Wasserversorgung zuständigen Gemeindewerke Gilching sind im Planauslegungsverfahren gehört worden und haben keine Einwände vorgebracht. Wasseranschlüsse liegen für das Plangebiet bereits vor: ehemaliges Toilettenhäuschen für den Festplatz und Containernutzung BRK-Kindertagesstätte. Die Wasserversorgung des FFW-Neubaus aus dem gemeindlichen Wasserleitungsnetz wird so dimensioniert werden, dass die FFW ihre originäre Aufgabe – die Brandbekämpfung (auch auf ihrem eigenen Grundstück) – wird ausüben können.


1.1.14        Örtliche Feuerwehr Gilching

Der Kommandant teilt mit, dass die Planunterlagen aus Sicht der örtlichen Feuerwehr korrekt seien.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Polizeiinspektion Germering

Es wird erklärt, dass die Belange der Polizeiinspektion Germering durch den eingesehenen Bebauungsplan nicht berührt würden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.16        AWISTA

Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, werde darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen müsse (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung).
An den nördlichen Ecken des Gebietes sowohl an der Rudolf-Diesel-Straße als auch am Starnberger Weg stünden derzeit Wertstoffinseln zur Sammlung von Alttextilien und Glas. Mit den Planungen und dem Bau des neuen Feuerwehrhauses müssten diese versetzt werden. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wolle man den eigenen Auftrag einer flächendeckenden und bürgernahen Abgabemöglichkeit für Glas und Alttextilien gerecht werden. Daher rege man an, die Möglichkeit eines Standortes für eine Wertstoffinsel in oder an der beplanten Fläche zu prüfen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die der Bauleitplanung zugrunde liegende Objektplanung (durch den Gemeinderat gebilligt in seinen Sitzungen vom 23.07. und 03.12.2019) sieht nördlich der südlichen Zufahrt von Fl.Nr. 1518/2 einen Müllraum innerhalb des festgesetzten Baufensters vor. Der Abfall kann über diese Zufahrt und den dortigen Vorplatz an den Abholtagen entsorgt werden.
Derzeit planinnerhalb gelegene Wertstoffinseln müssen spätestens bei Bauumsetzung des Feuerwehrneubaus weichen. Der an der Nordwestecke des BP gelegene gemeindliche Recyclinghof liegt primär auf der Fl.Nr. 1516, z.T. aber auch auf den Fl.Nrn. 1518/2 und 1518 und ragt damit (die letztgenannte Fl.Nr. betreffend) in den BP-Geltungsbereich hinein. Spätestens bei Heranziehung dieser Teilfläche von Fl.Nr. 1518 für die Feuerwehr benötigt der ohnehin unterdimensionierte Recyclinghof einen neuen Standort.
Die Gemeinde hat über die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes aus 2017, ergänzt durch die 4. Teiländerung aus 2019 einen neuen Standort für ein großes Wertstoffzentrum des Einwendungsführers südwestlich des Gewerbeparks Ost sichergestellt (bisherige gemeindliche Kiesgrube). Die erforderliche Erschließung wurde im BP Gewerbegebiet BAB 96 Nord mit geplant und vor Ort bereits hergestellt, so dass ein kurzfristig zu realisierendes Baurecht gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB besteht.
Die planaußerhalb gelegene Fl.Nr. 1516 des derzeitigen Recyclinghofs stünde nach dessen Auflassung im Sinne der vorgetragenen Einwendung als Fläche für eine Wertstoffinsel zur Verfügung.


1.1.17        Gemeinde Gilching, Tiefbauamt

Das gemeindliche Tiefbauamt habe keine Einwände/ Anregungen zu diesem Bebauungsplan. Eine Festsetzung über die bauliche Ausführung/ Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) sei hier nicht erfolgt, aus diesem Grund sei man in der Gestaltung offen. Wie mit dem SG Bauleitplanung bereits mündlich abgestimmt, seien die bestehenden Zufahrten zu den Flurstücken 1524/10, 1524/12, 1520/6 und 1520/9 von der Festsetzung der zulässigen Ein- und Ausfahrten nicht betroffen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die das Plangebiet umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen wurden bewusst ohne nähere Unterteilung in z.B. Fahrbahn, Gehweg, Pflanzstreifen etc. festgesetzt, um für deren Realisierung (sofern noch nicht Bestand) ausreichend Flexibilität zu gewährleisten; eine solche Festsetzung ist zulässig.
Die vorstehend angesprochenen Grundstücke mit ihren Zufahrten liegen außerhalb des BP-Instruktionsbereiches und haben somit Bestandsschutz.


1.1.18        Gemeindewerke Gilching

Seitens der Gemeindewerke wurden keine Einwendungen vorgebracht. Ein Auszug aus dem Spartenplan Wasser sowie eine Beispielzeichnung für eine Betonraumzelle als Verteilerstandort für Glasfaserkabel im Breitwandausbau wurden mit der Bitte um Berücksichtigung übersandt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Aus dem übersandten Lageplan ist ersichtlich, dass – abgesehen vom zur Gutenbergstraße weisenden Ende der Fl.Nr. 1518/2 – um das BP-Plangebiet bereits Wasserleitungen verlegt sind; auf dieses Bestandsnetz kann zurückgegriffen werden.
Nebenanlagen als Regelungspunkt sind in Nr. A 5 der ausgelegenen Planfassung zwar namentlich angeführt, jedoch in den Detailfestsetzungen danach nicht explizit geregelt, was noch vorzunehmen ist. Ebenso trifft der BP noch keine Aussagen zu Flächen für Versorgungsanlagen im Plangebiet. Es wird daher folgende Plantextergänzung vorgeschlagen:
Bisherige Nr. A 5.2.1 wird neu A 5.3 und lautet:
„Offene und überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Öffentliche Versorgungsanlagen wie Trafohäuschen, Verteilerstationen etc. können auch außerhalb davon liegen, wenn sie je Anlage eine GR von 20 m² nicht überschreiten.“
Die bisherige Nr. A 5.3 wird neu A 5.4.


1.1.19        Gemeinde Gilching, SG Umwelt

Das Feuerwehrhaus befinde sich in einem Grünzug, der als Frischluftschneise durch ganz Gilching konzipiert war. Frischluftschneisen hätten durch die Klimaerwärmung zunehmende Bedeutung zur Kühlung der Siedlungsflächen.
Es wäre auf jeden Fall sinnvoll, ausreichend Begrünung – idealerweise auch an und auf den Gebäuden – vorzusehen. Dies reduziere die Temperaturerhöhung durch die Bebauung. Eine Dachbegrünung könne hier auch mit Photovoltaik zur Gewinnung des Eigenstromverbrauches kombiniert werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die konkrete Längsausrichtung des Hauptbaukörpers in der Bauraummitte sowie der Kaltlufthalle an der Westseite des BP gewährt eine Durchlüftung des Plangebietes in Nordsüdrichtung. Problematisch für die angesprochene Frischluftzufuhr wäre dagegen eine Querausrichtung beider Gebäude.
Die Detailplanung des Büros ArGe Architekten aus Waldkirch sieht auf der Dachfläche der Fahrzeughalle und des Verwaltungskopfbaus Photovoltaik auf extensiver Dachbegrünung vor.


1.1.20        Amperverband Olching

Durch den im Betreff genannten Bebauungsplan „Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" schaffe die Gemeinde Gilching die planungsrechtlichen Voraussetzungen, das bisher divers genutzte innerörtliche Gebiet zwischen dem Gewerbegebiet „Talhofstraße“, dem Starnberger Weg und der Gutenbergstraße weiterzuentwickeln, um dem Bedarf einer modernen und größeren Feuerwehr gerecht zu werden.
Das Planungsgebiet sei durch den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Rudolf-Diesel-Straße und einer ca. 60 m langen Kanalhaltung von Schacht GI0067 nach Schacht GI0068 zur Erschließung des ehemaligen Festplatzes abwassertechnisch erschlossen. Den Bestand der eigenen Schmutzwasserkanäle entnehme man bitte dem beiliegenden Lageplan 2 - 8/ 233 (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Man gehe davon aus, dass die Kanalhaltung von Schacht GI0067 nach Schacht GI0068 belassen werden und für die Erschließung der neuen Feuerwehrgebäude dienen könne.
Wie oben erwähnt, sei das Planungsgebiet in der Vergangenheit divers genutzt worden. Deshalb seien, je nach Nutzung, entsprechende Grundstücksentwässerungsanlagen errichtet worden. Würden im Zuge der Neubauten der Feuerwehr vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen vorübergehend oder vollständig außer Betrieb genommen bzw. beseitigt, sei der verbleibende Anschlusskanal zum öffentlichen Sammelkanal fachgerecht zu trennen und dicht zu verschließen, damit kein Niederschlagswasser und/ oder Bodenmaterial in den Anschlusskanal eindringen könne. Der fachgerechte Verschluss bestehender Anschlusskanäle sei auch insofern zwingend auszuführen, da ansonsten ggf. die Baugrube ungehindert mit Schmutzwasser überflutet werden könne.
Im Zuge der Bebauung stimme der Einwendungsführer die Anschlussmöglichkeiten an den Schmutzwasserkanal mit der Gemeinde ab. Ggf. könne ein bestehender Anschlusskanal für die Erschließung der Neubauten der Feuerwehr verwendet werden; andernfalls erhalte die Gemeinde auf Antrag die Angaben zur Kanalanschlussstelle (Lage und Tiefe des Kanals, der Abzweige und ggf. der Anschlusskanäle). Antragsformulare für die Angaben zur Kanalanschlussstelle seien auch über das Internet unter „www.amperverband.de“ verfügbar und sollten rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der notwendigen Anschlusskanäle gewährleisten zu können. Werde ein neuer Kanalanschluss gewünscht, könne dieser vom Einwendungsführer ggf. gegen Kostenersatz erstellt werden.
Die Veränderung bzw. Erhöhung der Geschossfläche führe in der Regel zu einer Nachberechnung des Herstellungsbeitrages. Unter Umständen löse dies nach Realisierung der neuen Gebäude einen zusätzlichen Beitrag für die Abwasserentsorgungsanlagen nach § 5 der AV-Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aus.
Von der Gemeinde sei dankenswerterweise in Ziff. 6.6.3 der Begründung zum Bebauungsplan darauf hingewiesen worden, dass für nicht überdachte Stellplätze nur versickerungsfähige Beläge zu verwenden sind und anfallendes, nicht verschmutztes Niederschlagswasser bevorzugt oberflächig über die belebte Bodenzone zu versickern ist.
Man verweise auf das eigene nach dem Trennsystem aufgebaute Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass den eigenen Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei Neupflanzungen von Bäumen ein Abstand zu bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen von 2,50 m einzuhalten sei. Andernfalls seien entsprechende Schutzmaßnahmen einzuplanen. Hinweise seien auch im DWA-Regelwerk zu finden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendungen zeigen, dass eine abwassertechnische Erschließung des Plangebiets teilweise bereits vorhanden ist oder bedarfsgemäß hergestellt werden kann. Die nähere Ausgestaltung wird über den im Zuge des Bauantragsverfahrens mit dem Einwendungsführer wie gewohnt abzustimmenden Entwässerungseingabeplan erfolgen.
Folgende zwei Hinweise sollten unter Nr. B 10 und 11 noch in die Planunterlagen aufgenommen werden:
„Auf das nach dem Trennsystem aufgebaute Entwässerungsverfahren wird hingewiesen. Demnach darf den Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden.“
„Bei Neupflanzungen von Bäumen ist ein Abstand zu bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen von 2,50 m einzuhalten. Andernfalls sind entsprechende Schutzmaßnahmen einzuplanen.“


1.1.21        Deutsche Telekom Technik GmbH, München

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – habe die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zum Bebauungsplan „Feuerwehrhaus am Starnberger Weg“ nehme man wie folgt Stellung:
Im Planungsgebiet sei bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. U.a. handele es sich hier um die Hauszuführung für die Rudolf-Diesel-Str. 3. Diese Hauszuführung soll, solange sich aktive Anschlüsse darauf befinden, auf dem Grundstück verbleiben.
Nach Kündigung aller Anschlüsse durch die Kunden, könnten diese Telekommunikationsanlagen problemlos entfernt werden.
Änderungen, Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen seien zurzeit nicht vorgesehen.
Einen Lageplan mit den eigenen eingezeichneten Telekommunikationsanlagen (TK-Anla-gen) habe man beigefügt (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Zeichen und Abkürzungen im Lageplan seien in der darin eingefügten Legende zu entnehmen. Der übersandte Lageplan sei nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten sei er unverbindlich.
Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitte man um Beachtung beiliegender Kabelschutzanweisung (Anm.: liegt dem Einwendungsschreiben nicht bei).
Bei der Bauausführung sei darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Für die Anbindung neuer Bauten an das Telekommunikationsnetz der Telekom sowie der Koordinierung mit den Baumaßnahmen anderen Leitungsträger sei es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der
Bauherrenhotline Tel.: 0800 330 1903
oder E-Mail: fmb.bhh.auftrag@telekom.de
so früh wie möglich mindestens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Um Aufnahme folgender fachlicher Festsetzung in den Bebauungsplan wird gebeten:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.“
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten.
Es wird um Sicherstellung gebeten, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Gemeinde als Bauherr des Feuerwehrneubaus wird sich vorab zur Baudurchführung wie üblich mit allen Spartenträgern über die sie betreffenden Vorgaben und Maßnahmen abstimmen.
Zur Freihaltung von bestehenden Trassen von Ver- und Entsorgungsleitungen bei Baumneupflanzungen wird noch ein Hinweis Nr. B 11 in die Planunterlagen aufgenommen werden, der um folgenden Satz zu ergänzen ist:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.“


1.1.22        Bayernets GmbH, München

Im Bereich des Bebauungsplanes – wie in den von der Gemeinde übersandten Planunterlagen dargestellt – lägen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH würden hier ebenfalls nicht berührt. Man habe keine Einwände gegen das Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.23        Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring

Eine Ausbauentscheidung treffe Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolge eine Bewertung entsprechend einer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setze man sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Ein Erschließungsplan des Gebietes solle einer Kostenanfrage beigefügt werden. Weiterführende Dokumente:
       Kabelschutzanweisung Vodafone
       Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland
       Zeichenerklärung Vodafone
       Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde als Bauherr des Feuerwehrneubaus wird sich vorab zur Baudurchführung wie üblich mit allen Spartenträgern und/ oder Anbietern über die sie betreffenden Vorgaben und Maßnahmen abstimmen.


1.1.24        Gemeinde Alling

Gegen die o.g. Planung bestünden seitens der Gemeinde Alling keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.25        Gemeinde Krailling

Da die eigenen Belange von der Planung unberührt blieben, habe man den Bebauungs-planentwurf ohne Einwand zur Kenntnis genommen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.26        Gemeinde Weßling

Die Gemeinde Weßling habe zum oben genannten Bebauungsplan keine Einwände, Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorzubringen. (ein Beschlussauszug aus der Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 04.02.2020 ist dem Einwendungsschreiben beigefügt)

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.27        Gemeinde Gauting

Da keine gemeindlichen Belange betroffen sind, würden von der Gemeinde Gauting keine Anregungen vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.28        Bauverwaltung

a) Die außerhalb des Baufensters im Bereich der Grünfläche situierte Fläche für Garagen weist bislang eine vermaßte Tiefe von 5 m auf. Während eine solche Tiefe für offene Stellplätze als Querparker ausreicht, würde sie für den hier geplanten Garagen- bzw. Carportriegel mit seiner zur als Aufschüttung geplanten Grünfläche hin massiv zu bauenden Rückwand bedeuten, dass der Innenraum sich entsprechend verkürzt und damit die abzustellenden Fahrzeuge letztlich in die Fahrgasse ragen. Jegliche Fahrgassenverengung sollte aber von vornherein zwingend ausgeschlossen werden, um eine gegenseitige Gefährdung der dort im Übungs- oder Alarmierungsfall unter Zeitdruck ein- bzw. ausparkenden Kfz auszuschließen.
Die Tiefe der vorgenannten Fläche für Garagen sollte in der Planzeichnung mithin von 5 m auf 6 m erhöht werden.

b) In der Planzeichnung sind diverse Vermaßungen als Dezimalzahlen angegeben, was eher ungewöhnlich ist. Diese sollten auf volle Zahlenwerte aufgerundet werden, so z.B. 26,8 m auf 27 m.


1.2        Bürger und Sonstige:

1.2.1        Frau A. (Name geändert), E-Mail vom 20.02.2020, keine Adressangabe, wohl Anwohnerin im Ganghoferweg

Die Einwendungsführerin sei nicht einverstanden mit den Änderungen. Der Starnberger Weg sei schon genug belastet durch Lärm und CO2-Ausstoß. Es sollte eingehend untersucht werden, was man seinen Bürgern zumuten könne.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendung ist sehr allgemein gehalten, der Einwendungswille stellt zumindest erkennbar auf die vom Starnberger Weg ausgehende Verkehrsbelastung ab. Hierzu ist folgendes darzulegen:
Die Gemeinde hat die Ende 2019 eröffnete Westumgehung vor dem Hintergrund hergestellt, den Durchgangsverkehr in Nord-Süd-Richtung künftig aus dem Ort herauszuhalten. Flankiert wurde dies u.a. durch Tonnagebeschränkungen auf der Weßlinger Straße: Beschilderungen an deren jeweiligem Ende an der Brucker Straße bzw. am Kreisverkehr der Westumfahrung zur Reduzierung auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t. Eine Tonnagebeschränkung für den Starnberger Weg selbst existiert nicht, jedoch führten die vorgenannten Maßnahmen zusammen mit der direkten nördlichen Anbindung des Gewerbegebietes an der Talhofstraße an die Westumgehung zu einer erkennbaren Reduzierung des (Schwerlast-)Verkehrs auf dem Starnberger Weg, was letztlich auch diverse Anwohner dieser Straße in ihren Einwendungen (siehe nachfolgend) bestätigen. Von einer entsprechenden Reduzierung des durch Kfz verursachten CO2-Aus-stoßes und Verkehrslärms ist empirisch auszugehen.
Die im Vorfeld zur Realisierung der Westumfahrung im Auftrag der Gemeinde durch das Büro Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak, München 2009 erstellte Verkehrsuntersuchung hatte diesen Verkehrsminderungseffekt für den Starnberger Weg bereits prognostiziert: für den Planfall mit Westumfahrung wurde für den nördlichen Abschnitt im Bereich der Lilienthalstraße eine Verkehrszahlenentlastung um ca. 50 % und im übrigen Bereich bis zur Landsberger Straße zumindest um 1.200 – 1.700 Kfz/Tag vorhergesagt. Der Prognose-Nullfall 2025, d.h. ohne eine Westumfahrung, sah dagegen eine Kfz-Mehrung für den Starnberger Weg um ca. 10 % vor.
Auch wenn die Verkehrszahlen auf dem Starnberger Weg momentan reduziert sind, bleibt er unverändert eine wichtige örtliche Sammelstraße zur Aufnahme von innerörtlichem Ziel- und Quellverkehr vor allem in Nordsüdrichtung, dessen Fahrzeugzahlen bei der gegebenen dynamischen Entwicklung Gilchings (Stichwort: bauliche Verdichtung) stets Schwankungen unterworfen waren und auch bleiben werden. Qualität und Quantität der speziell durch die Nutzung des geplanten FFW-Neubaus induzierten Pkw- und Lkw-Fahrbewegungen können aber nicht zu einem signifikanten Anstieg von Verkehrsmenge und -lärm sowie entsprechender CO2-Belastung führen, da der bisherige Standort nur entlang des Starnberger Weges um ca. 300 m nach Süden verschoben wird.
Zum vorgebrachten Punkt der Zumutbarkeit für die Gemeindebürger ist festzuhalten, dass die örtliche Feuerwehr auf Freiwilligen- und damit Ehrenamtsbasis eine bedeutende gemeindliche Pflichtaufgabe im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes erfüllt. Die FFW handelt somit im ureigensten Interesse der Bürger, weshalb der Vorwurf der Zumutbarkeit verwundert.


1.2.2        Herr und Frau B. (Name geändert), nach eigener Aussage Anwohner im Ganghoferweg

Die Einwendungsführer haben am 24.02.2020 bei der Bauamtsverwaltung vorgesprochen, ihr Anliegen wurde wunschgemäß zur Niederschrift gebracht.
Unter Vorlage eines Auszuges aus dem Anhang A der durch das Büro Steger & Partner GmbH, München im Auftrag der Gemeinde in 2018 erstellten Standortanalyse für das neue Feuerwehrhaus wurde moniert, dass gemäß der Analyse Immissionsorte auf diversen Wohnbaugrundstücken entlang östlich des Starnberger Weges verzeichnet seien, auf denen aber nie eine Lärmmessung durchgeführt worden sei, so z.B. auf ihrem südlich gelegenen Nachbargrundstück. Um Klärung wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es handelt sich bei den angesprochenen Wohngrundstücken um die erste Bauzeile östlich des Starnberger Weges. Unter anderem auf dem von den Einwendungsführern konkret angesprochenen Nachbargrundstück sieht der Übersichtsplan der Standortanalyse einen Immissionsort vor, entsprechend ist das Grundstück auch in den Berechnungslisten des Anhangs A mit aufgeführt.
Hierzu ist festzuhalten, dass im Zuge der schalltechnischen Beurteilung eines geplanten Bauvorhabens grundsätzlich keine schalltechnischen Messungen erfolgen, da eben dieses Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht existiert. Es erfolgt daher eine Prognoseberechnung, die Beurteilung wird für einzelne maßgebliche Immissionsorte beispielhaft durchgeführt. Diese Immissionsorte sind in der Abbildung 1 der schalltechnischen Untersuchung von 2018 gekennzeichnet und repräsentieren in ihrer Gesamtheit alle maßgeblichen Immissionsorte innerhalb des Wohngebietes östlich des Starnberger Weges.


1.2.3        Einwendergemeinschaft C (Unterschriftenliste mit 26 Unterzeichnern), laut deren Angaben Anwohner in der Ludwig-Thoma-Straße, im Ganghoferweg, im Stiehlerweg und im Starnberger Weg

Die Unterzeichner des Briefes erheben Widerspruch gegen die geplante Änderung am Bebauungsplan „Römerstraße II“ in ein allgemeines Wohngebiet.
Begründung:
Das Dokument Schalltechnische Standortanalyse (kurz „Schallanalyse“), führe im Abschnitt 3 aus, dass beim Betrieb zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Wohngebiet östlich des neuen Feuerwehrareals nicht eingehalten werden können.
Um trotz dieser Richtlinienverletzung das angestrebte Ziel der Akzeptanz zu hoher Schallpegel zu erreichen, schlage die „Schallanalyse“ dann vor, den Bebauungsplan „Römerstraße II“ so zu verändern, dass das bislang über Jahrzehnte als reines Wohngebiet deklarierte Areal in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt werde. Allgemeine Wohngebiete hätten verminderte Schutzbedürftigkeit, die sich durch höhere Immissionsrichtwerte ausdrückten. Diese erhöhten Richtwerte lägen dann im vorliegenden Fall knapp über den prognostizierten Schallpegeln.
Diesem Ansinnen sei mit aller Deutlichkeit zu widersprechen, weil die „Schallanalyse“ von völlig falschen Voraussetzungen ausgehe. Sie charakterisiere den Starnberger Weg als eine Straße mit „erheblicher Geräuschvorbelastung durch den öffentlichen Straßenverkehr“ und mutmaße, dass die Nähe zum im Westen gelegenen Gewerbegebiet als Ursache für erhöhte Lärmwerte fungiere.
Tatsachen hingegen seien:
Die im November 2019 eröffnete Westumfahrung habe insbesondere am Starnberger Weg ihre segensreiche Wirkung bereits mehr als deutlich gezeigt. Laut gemeindlicher Entlastungsprognose sei für diese Straße mit einer Verkehrsberuhigung von bis zu 50 % zu rechnen. Nach der eigenen Wahrnehmung als direkte Anlieger des Starnberger Weges sei der Lkw-Verkehr aber bereits seit Dezember 2019 um mehr als 90 % zurückgegangen. Dies sei vermutlich auf das Lkw-Fahrverbot in der Weßlinger Straße zurückzuführen. Der Pkw­Verkehr habe sich um mindestens 50 % reduziert. Der Starnberger Weg sei heute eine Straße, die man auch zu Stoßzeiten ohne längere Wartezeiten überqueren könne, was kürzlich auch so von einem gehbehinderten Mitbürger in der Presse attestiert worden sei.
Der Festplatz als Außenbereich des Gewerbegebiets sei über die letzten 35 Jahre stufenweise „beruhigt“ worden. Begonnen habe es Ende der 80er-Jahre mit dem Bau des Walls östlich des Platzes sowie regulatorischen Maßnahmen. Diverse weitere und allseits bekannte Maßnahmen folgten. Seit 2015 werde die Fläche überhaupt nicht mehr genutzt. Von einer aktiven Nutzung des Festplatzes über mehrere Jahrzehnte könne also keinesfalls gesprochen werden.
Keiner der Betriebe im Gewerbegebiet, die sich im Westen des Festplatzes anschließen, erzeuge Lärm, der für die Anwohner des reinen Wohngebiets östlich des Festplatzes belästigend wäre. Es herrsche damit zwischen Gewerbegebiet und reinem Wohngebiet eine Koexistenz, die der benachbarter Wohngebiete extrem nahekomme.
Weitere Aspekte hierzu:
Reine Wohngebiete, wie das eigene, dienten laut Definition „nur dem Wohnen“. Allgemeine Wohngebiete hingegen dienten „vorwiegend dem Wohnen“. Außer Wohngebäuden seien der Versorgung des Gebiets dienende Läden und Gaststätten sowie nichtstörende Handwerksbetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig. Hotels, sonstiges nichtstörendes Gewerbe, Verwaltungsbauten, Gartenbaubetriebe und Tankstellen seien ausnahmsweise zulassungsfähig. All diese zusätzlichen Einrichtungen gebe es in Gilching andernorts zur Genüge und es bestehe aus Sicht der Einwendungsführer dafür im eigenen Wohngebiet keinerlei Bedarf.
Das Ansinnen der „Schallanalyse“, das eigene Wohngebiet in ein allgemeines umzuwidmen, stelle damit ganz offensichtlich einen Zweckmissbrauch dar. Nicht die Ansiedlung der genannten Einrichtungen sei das Ziel, sondern nur die Einhaltung von zu hohen Immissionswerten. Die möglichen künftigen Nachteile durch die Ansiedlung der genannten Einrichtungen würden den Anwohnern des Wohngebiets ebenso stillschweigend zugemutet wie der mögliche Wertverlust ihres Eigentums durch die verminderte Schutzbedürftigkeit. Beides sei nicht akzeptabel.
Kompromissvorschlag:
Man
sei sich völlig bewusst darüber, dass unsere Feuerwehr einen neuen Standort dringend benötige, damit sie die für uns alle wichtigen Aufgaben best- und schnellstmöglich durchführen könne,
betone ausdrücklich, dass es keinesfalls das Ansinnen sei, den Standort Festplatz als neue Heimat für unsere Feuerwehr zu verhindern,
sei daher bereit, auch Nachteile, die durch die Ansiedlung der Feuerwehr auf dem Festplatz auf die direkten Anwohner zukämen, zu akzeptieren und mitzutragen.
Die laut „Schallanalyse“ prognostizierten Grenzwertüberschreitungen lägen zwischen 1,4 und 2,9 dB(A). Die Höhe dieser Überschreitungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei nicht um längerfristige Geräuschentwicklungen handele, sei nach eigener Erfahrung als unbedeutend einzustufen und werde nicht dazu führen, dass die Anwohner akustisch übermäßig belästigt würden. Sie habe damit eher akademischen Charakter.
Um diese Überlegungen trotz der eigenen ablehnenden Haltung der Umwidmung des eigenen Wohngebiets in eines mit verminderter Schutzbedürftigkeit unter einen Hut zu bringen, werde folgender Vorschlag gemacht:
Man werde ein Dokument unterschreiben, in dem man die genannten Grenzwertüberschreitungen tolerieren und weder gerichtlich noch außergerichtlich dagegen angehen werde. Im Gegenzug erwarte man, dass die Gemeinde sich verpflichte, den Status reines Wohngebiet für den Bebauungsplan „Römerstraße II“ (beides auf noch zu definierende Zeit) beizubehalten.
Man bitte um Beurteilung, ob dieser Vorschlag der Ansiedlung der Feuerwehr dienlich sein könne und ob es dazu ein tragfähiges rechtliches Konstrukt gebe.
Sonstige Aspekte:
Einer der Mitunterzeichner dieses Schreibens habe am 21.11.2018 ein Gespräch mit zwei Mitarbeitern des gemeindlichen Bauamtes gehabt. Grundlage für dieses Gespräch sei die „Schallanalyse“·vom 10.08.2018 gewesen, die gleiche Version also, die auch die Basis für die aktuelle Diskussion sei. Der Bauamtsleiter habe in diesem Zusammenhang folgendes zugesagt bzw. zugesagt, sich für diese Ansinnen einzusetzen:
die „Beruhigung“ der neuen öffentlichen Straße zur Vermeidung von Durchgangsverkehr durch z.B. ausschließliche Nutzung durch Fahrzeuge der Feuerwehr und des Feuerwehrumfeldes, Einbahnregelung, Halte-/ Parkverbote um zu vermeiden, dass die Straße zum Lkw- und/ oder Wohnwagen-Parkplatz werde,
keine Kfz-Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zum neuen Feuerwehr-Betriebsgelände vom Starnberger Weg aus, außer denen der neuen öffentlichen Straße,
die Pkw-Parkmöglichkeiten am Starnberger Weg im existierenden Umfang zu erhalten, um das Wohngebiet von parkenden Autos zu entlasten.
Zusätzlich habe man folgende Bitten:
die neue öffentliche Straße inklusive Ampelanlage am Starnberger Weg so zu planen, dass die Anlieger mit möglichst wenigen Emissionen belastet würden,
sofern möglich und sinnvoll, sollten die Einsatzfahrzeuge ihre akustische Signalisierung (Martinshörner) erst in Betrieb nehmen, nachdem sie auf den Starnberger Weg eingebogen sind oder gar erst später,
das äußerst positive Beispiel eines Fahrverbots für Lkw (Anlieger ausgenommen) in der Weßlinger Straße auf den gesamten Starnberger Weg durch entsprechende Beschilderung an dessen Südende sowie an dessen wesentlichen Zufahrtsstraßen auszudehnen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Kernaussage des Einwendungsschreibens ist das Monieren der vermeintlich beabsichtigten Umwandlung der im östlich benachbart angrenzenden BP „Römerstraße II“ festgesetzten Art der baulichen Nutzung von WR (Reines Wohngebiet) gem. § 3 BauNVO in WA (Allgemeines Wohngebiet) gem. § 4 BauNVO.
Dieser Anwurf ist leicht zu entkräften, da diese Umwandlung schlichtweg nicht vorgesehen und entsprechend auch nicht festgesetzt ist. Eine städtebauliche Regulierungsmöglichkeit wie z.B. die Festsetzung oder Änderung der Art der baulichen Nutzung besteht für die Gemeinde nur durch einen BP und innerhalb seines Instruktionsbereiches. Der BP „Römerstraße II“ ist ein eigenständiger Bauleitplan und wird durch den vorliegend in Aufstellung befindlichen in seinen Festsetzungen nicht tangiert. Eine kurze Nachfrage der Einwendungsführer während der Planauslegung bei der Gemeindeverwaltung hätte dieses evidente Missverständnis schnell beseitigt, ist jedoch unterblieben.
Zu den Verkehrszahlen auf dem Starnberger Weg siehe zunächst die Abwägungsausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.2.1. Ergänzend ist auszuführen:
Der Starnberger Weg ist als innerörtliche Sammelstraße i.S.v. Nr. 5.2.3 der RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) einzustufen. Er verbindet zusammen mit der Römerstraße den nördlichen Gemeindebereich mit der ortszentral gelegenen Landsberger Straße, die im Bereich des gemeinsamen Schnittpunkts ebenfalls eine Sammelfunktion (in Ostwestrichtung) aufweist.
Der von der LH München seit Jahren auf die Umlandgemeinden ausgehende Siedlungsdruck führt zu einer permanenten baulichen Verdichtung Gilchings mit entsprechend zunehmendem innerörtlichen Ziel- und Quellverkehr. Die Nettowachstumsrate Gilchings lag z.B. zwischen 2008 – 2018 absolut bei 1.832 Einwohnern und war damit die landkreisweit höchste (zum Vergleich: Gauting 811 als zweitplatzierte Gemeinde). Für eine Abschwächung des Zuzugs oder gar einen Rückgang sind zumindest für Gilching keine Indizien ersichtlich.
Der Gemeinde obliegt im Rahmen ihrer Planungshoheit die Schaffung von ausreichend Wohnraum mit entsprechender Erschließung für die eigene Bevölkerung. Der Starnberger Weg wird in seiner Funktion eine Sammelstraße bleiben, er wird statt des bisherigen Durchgangsverkehrs künftig absehbar mehr innerörtlich induzierten Verkehr aufnehmen müssen, so z.B. bei der Umsetzung des Baurechts auf der zentral gelegenen „Gilchinger Glatze“.
Es ist daher richtig, bei der gutachterlichen Bewertung der Schutzbedürftigkeit der an dieser Straße östlich gelegenen WR-Randgebietsgrundstücke neben der Vorbelastung durch den Lärm des Gewerbegebietes „Talhofstraße“ und der temporären Nutzung des Festplatzbereiches sowie seiner südlichen Fläche (derzeitige Nutzung durch BRK-Kindergar-ten) auch die derzeitigen sowie vor allem die künftigen Verkehrsemissionen ausgehend vom Starnberger Weg prognostisch abschätzend mit anzusetzen. Die vom Büro Steger & Partner GmbH, München geschlussfolgerte verminderte Schutzbedürftigkeit der gegenständlichen WR-Grundstücke als faktisches WA ist im Ergebnis richtig, wird durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg bestätigt (siehe Ausführungen unter Punkt Nr. 1.1.2) und ist in vergleichbaren Fällen durch die Rechtsprechung anerkannt. So hat z.B. das VG Würzburg in seinem Urteil vom 27.03.2014, Az.: 5 K 12.1029, in einem ähnlich gelagerten Fall eines Feuerwehrgerätehausneubaus für Recht erkannt, dass die Einstufung in ein faktisches WA durch die schutzmindernde Wirkung der Randlage von Grundstücken in Wohngebieten und durch die Berücksichtigung von gegebenen nicht unerheblichen Vorbelastungen (hier Sportanlage und Vereinsheim) gerechtfertigt sei.
Bezüglich der befürchteten insbesondere nächtlichen Geräuschimmissionen an den Anwesen der Einwendungsführer ist festzuhalten, dass im Zuge der schalltechnischen Berechnungen der Untersuchung vom 10.08.2018 gezeigt werden konnte, dass die Immissionsrichtwerte eines WA für einen möglichen zukünftigen Betriebszustand des Feuerwehrstandortes eingehalten werden. Eine erneute Überprüfung wird in jedem Fall im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren für den FFW-Standort erfolgen, bei dem dann auf Basis der aktualisierten Betriebsbeschreibung, der vorliegenden Freiflächengestaltungspläne sowie unter Berücksichtigung der konkret vorgesehenen Gebäudegeometrien die Beurteilungspegel an allen maßgeblichen umliegenden Immissionsorten erneut bestimmt und anhand der jeweils heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beurteilt werden.
Die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte bzw. Spitzenpegelkriterien der TA Lärm erforderlichen Randbedingungen für den zukünftigen Betrieb werden dann als Auflagen bzw. Nebenbestimmungen für den Genehmigungsbescheid erarbeitet. Hierdurch ist langfristig sichergestellt, dass unter Beachtung dieser Auflagen an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche eintreten können.
Der von den Einwendungsführern vorgeschlagene privatrechtliche Verzicht auf die Einhaltung von Immissionsrichtwerten und Spitzenpegelkriterien ist im Sinne einer konstruktiven Lösungsfindung grundsätzlich begrüßenswert, jedoch im verwaltungsrechtlichen Verfahren ungeeignet und im vorliegenden Falle auch nicht erforderlich.
Die daneben vorgebrachten Aspekte zur konkreten Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, der Planung der Ampelanlage, der Parkmöglichkeiten entlang des Starnberger Weges, der Zuschaltung des Martinshorns, etc. sind keine einer Regelung in einem BP zugänglichen Punkte bzw. in puncto Stellplatzerhaltung am Starnberger Weg ist auszuführen, dass die BP-Planzeichnung über die gewählte Straßenflächenfestsetzung den Status quo nicht verändern will. Es bleiben hierzu die Auflagen im Baugenehmigungsverfahren bzw. die verkehrsordnungsrechtlichen Beschilderungs- und Steuerungsmaßnahmen der Gemeinde bei der Baurechtsumsetzung abzuwarten. Gemäß verwaltungsinterner Absprache mit dem gemeindlichen Ordnungsamt gibt es hierfür mehrere geeignete Beschilderungsmöglichkeiten.
Eine komplette Abriegelung des Starnberger Weges für Lkw-Verkehr, durch eine Beschilderung im Süden wie vorgeschlagen, würde eine Andienung des Gewerbegebietes von Süden bzw. des Einzelhandelsbereiches nördlich des Kreisverkehrs an der Ecke Karolinger Straße ausschließen, was von Gemeindeseite nicht gewollt ist.


1.2.4        Einwendergemeinschaft D (Unterschriftenliste mit 16 Unterzeichnern), laut deren Angaben Anwohner im Ganghoferweg und im Stiehlerweg

Man erhebe Widerspruch gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Feuerwehrhaus am Starnberger Weg" vom 03.12.2019 in dieser Form und gegen die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Man erhebe Einspruch gegen das Ergebnis der schalltechnischen Standortanalyse für ein neues Feuerwehrhaus der Gemeinde Gilching, erstellt durch das Büro Steger & Partner GmbH München, vom 10.08.2018, da teilweise von falschen Basisdaten ausgegangen worden sei.
Man erhebe Widerspruch gegen die geplante Änderung am Bebauungsplan „Römerstraße II“ in ein allgemeines Wohngebiet. Darüber hinaus fordere man die Einhaltung der Privatsphäre im höchstpersönlichen Lebensbereich der Anwohner bei einem eventuellen Bau eines Feuerwehrturmes.
Außerdem sei im Flächennutzungsplan das Festplatzareal als Teil eines durchgängigen Grünzuges zwischen Frühlingstraße und Weßlinger Straße festgeschrieben.
In der Begründung zum Planentwurf heiße es:
„Das Plangebietsgrundstück unterliegt einer intensiven Nutzung. 1982 erfolgte die Baugenehmigung als Festplatz für das nördliche Plangebietsgrundstück. Temporär erfolgte die Nutzung durch das LRA Starnberg mit Traglufthalle für 200 Flüchtlinge. Aktuell wird die Festplatzfläche durch Nutzer des benachbart gelegenen Gewerbegebietes oder auch des gemeindlichen Recyclinghofes z.T. als Parkplatzfläche genutzt. Das südliche Plangrundstück wurde als Aufstellfläche für reisende Wanderzirkusse und Puppentheater genutzt. Derzeit wird dort ein Kindergarten betrieben.“
Hierzu sei festzuhalten:
Das Areal sei durch die Gemeinde ohne Baugenehmigung versiegelt und als Schwarzbau bis 1986 als Festplatz betrieben worden. Gegen die Inhalte der Baugenehmigung von 1986 sei Klage erhoben worden. Der Betrieb sei nur unter Auflagen vom Oberlandesgericht München genehmigt worden. Die Nutzung sei 1991 auf maximal 18 Tage im Jahr mit zusätzlichen Auflagen gemäß Urteil Verwaltungsgericht München begrenzt worden. Seit vielen Jahren (seit 2008) finde kein Festbetrieb mehr statt.
Während der Sommermonate werde lediglich an einem Samstag im Monat ein Flohmarkt abgehalten.
Im Rahmen der Flüchtlingskrise 2015 sei eine Traglufthalle auf dem „Gelände Festplatz" aufgebaut worden. Diese sei nie genutzt und schließlich wieder abgebaut worden. Danach sei diese Fläche nicht mehr genutzt und durch eine Kette abgesperrt worden. Das Tor zum Starnberger Weg sei abgeschlossen. Lediglich entlang der Rudolf-Diesel Straße werde eine kleine Fläche als Parkplatzfläche genutzt. Das östliche Wohngebiet sei durch das gesamte Areal als Abstandsfläche gut abgeschirmt.
Auf dem südlichen Plangrundstück erfolgte eine Nutzung durch Zirkus oder Puppentheater an maximal zwei bis drei Wochen pro Jahr. Der derzeit bestehende kleine Kindergarten sei in Containern so weit wie möglich vom Wohngebiet entfernt untergebracht.
Die Aussage, das gesamte Gebiet werde seit 40 Jahren aktiv genutzt, sei absolut falsch.
In der Begründung zum Planentwurf heiße es außerdem:
„Für einen möglichen Endausbauzustand mit einer weiteren Verlängerung der Fahrzeughalle nach Norden wird sich die Situation für das östlich gelegene Wohngebiet, das aufgrund der Geräuschvorbelastung durch den Straßenverkehr auf der innerörtlichen Hauptachse Starnberger Weg und des Gewerbegebietes „Talhofstraße" nur eine verminderte Schutzbedürftigkeit genießen kann, durch die dann zu erwartende höhere Abschirmung insbesondere des Lkw-Fahrweges noch verbessern.“
Hierzu sei festzuhalten:
Sich auf einen möglichen Endausbauzustand zu berufen, um Lkw-Lärm abzumildern, sei unseriös. Ob der angesprochene Anbau überhaupt jemals realisiert werde, sei aus heutiger Sicht überhaupt nicht absehbar. Es existiere ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan „Römerstraße II“, der die bauplanrechtlich festgelegte Nutzung als reines Wohngebiet und damit einen hohen Grad der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit mit sich vereinige.
Eine hohe Geräuschvorbelastung existiere nicht.
Die Zufahrten zum Gewerbegebiet erfolgten im Süden über die Gutenbergstraße und im Norden über die Lilienthalstraße. Der Bereich dazwischen sei verkehrstechnisch davon kaum betroffen. Das Gewerbegebiet bestehe überwiegend aus Bürogebäuden und Gewerbe ohne Lärmbelastung.
Als innerörtliche Hauptachse könne der Starnberger Weg keinesfalls bezeichnet werden. Am nördlichen Ende (Römerstraße) gelte eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und anschließend auf der gesamten Länge eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h. Seit der Fertigstellung der Westumfahrung im November 2019 habe sich das Verkehrsaufkommen nochmal deutlich reduziert. Auch die Entlastungsprognose der Gemeinde berufe sich auf bis zu 50 % Reduzierung. Die Argumente der Gemeinde, um die Schutzbedürftigkeit nach unten anzupassen und den Bebauungsplan Römerstraße II in ein „allgemeines Wohngebiet“ umzuändern, um damit den Immissionshöchstwert nach oben zu korrigieren, seien völlig haltlos.
Die schalltechnische Standortanalyse, erstellt durch das Büro Steger & Partner GmbH vom 10.08.2018, bescheinige unter dem Punkt „Emissionsansatz“ eine erhebliche Belastung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten und ebenso während der Nachtstunden. Demnach seien nächtliche Ein- und Ausfahrten vom und zum Starnberger Weg sowohl bei Einsatztätigkeiten als auch bei Übungen aus schalltechnischer Sicht nicht möglich. Dabei würden auch angehobene Immissionsrichtwerte überschritten werden. Solche Ein- und Ausfahrten nach 22:00 Uhr kämen laut genannter Analyse regelmäßig alle 14 Tage bei Übungen vor.
Zusätzlich würden noch weitere hohe Lärmbelastungen genannt, z.B. der Probelauf von etwa 15 Motorgeräten von je 15 Minuten pro Monat. Das ergebe etwa vier Stunden durchgehendes Motorengeräusch. Oder Fahrzeuge würden im Leerlauf oder erhöhten Leerlauf betrieben, um Anbaugeräte wie Drehleiter oder Pumpen zu prüfen.
Bei nächtlicher Nutzung der Pkw-Stellplätze werde das Spitzenkriterium und der anzusetzende Immissionsrichtwert/ TA Lärm überschritten.
Ein zusätzlicher Punkt sei noch der geplante Turm in Höhe von 26 m. Die evtl. Erstellung wäre so vorzunehmen, dass kein Einblick in die umliegenden Gärten möglich und somit die Privatsphäre der Nachbarschaft gewährleistet sei. Das heiße, keine Dachterrasse bzw. Möglichkeit das Dach zu nutzen und keine Fenster in Richtung Wohngebiet.
Fazit:
Die Erstellung des geplanten Feuerwehrhauses an dieser Stelle sei nicht möglich, da die geforderten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Zusätzlich ergebe sich eine nachteilige Wirkung auf die Umgebung, so dass der Bau nicht direkt an einem reinen Wohngebiet vorgenommen werden könne. § 3 BImSchG, unzumutbare Belästigung und Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, Gebot der Rücksichtnahme seien zu beachten.
Eine gute Alternative sei vorhanden:
Fläche östlich Ecke Westumgehung/ Talhofstraße: Durch die neu erstellte Westumfahrung sowie die vorhandenen Straßen sei eine sehr gute Verkehrsanbindung in alle Richtungen gegeben. Dass die Feuerwehr nicht in der Ortsmitte erbaut werden müsse, sehe man auch am neu erstellten Feuerwehrhaus der Gemeinde Weßling, das sich im Außenbereich befinde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Einsatzhäufigkeit beider Feuerwehren sehr oft den Autobahnbereich der A 96 betrifft.
Die Situation der derzeitigen Belastung durch Lärm aus dem Gewerbegebiet sowie vom Starnberger Weg sei in der Begründung eindeutig falsch dargestellt.
Bereits in der Ratssitzung im Dezember 2017 seien diverse Bedenken von Gemeinderäten geäußert worden. Zum einen, da das Areal im Flächennutzungsplan als Teil eines Grünzugs festgeschrieben sei, zum anderen weil die Nutzung als Festplatz wegen zu vieler Beschwerden von den Anwohnern hätte aufgegeben werden müssen.
Auch die Aussage eines Gemeinderates, dass die Gemeinde den Antrag eines Privatmannes im Grünzug zu bauen strikt ablehnen würde, spiele scheinbar keine Rolle mehr, wenn die Gemeinde bauen wolle. Die bereits erfolgte Rodung auf dem Areal sei von der Gemeinde mit der fadenscheinigen Begründung der Bauraumfreimachung veranlasst worden, ohne dass eine entsprechende Genehmigung vorgelegen habe.
Die Gemeinde wolle für ein Areal, das als Teil eines Grünzugs festgeschrieben sei, einen Bebauungsplan für ein Feuerwehrhaus erstellen, was zweifellos eine tiefgreifende Änderung sei. Das solle ohne Umweltprüfung erfolgen.
Da man aber die erforderlichen Immissionsrichtwerte nicht einhalten könne, ändere man einfach noch den Bebauungsplan des angrenzenden reinen Wohngebietes, das vorher mindestens 40 Jahre als reines Wohngebiet Bestand gehabt habe, in dieser Zeit habe auch kein Grund für eine Änderung bestanden.
Es könne nicht angehen, dass die Gemeinde all diese Tatsachen ignoriere und nun jedes Mittel recht sei, um einen neuen Standort für das Feuerwehrhaus an dieser Stelle zu realisieren.
Von einem Teil der Einwendungsführer wird ergänzt:
Einer der Hauptgründe, warum man 1986 in Gilching Wohneigentum erworben habe, sei der Standort im „reinen Wohngebiet“, das einen hohen Grad an Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit begründe. Man werde daher mit allen Mitteln verhindern, dass dies geändert werde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die schalltechnische Standortanalyse auf fehlerhaften Grundlagen aufgebaut und die Begründung zum Planentwurf ebenso unrichtig sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es darf zunächst auf die Ausführungen unter den Abwägungsvorschlägen der vorstehenden Punkte 1.1.2, 1.2.1 und vor allem 1.2.3 vollinhaltlich verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Neben dem nachweislich unberechtigten Vorwurf, die Gemeinde würde den BP „Römerstraße II“ ändern und als Art der baulichen Nutzung neu WA festsetzen wollen, ist als Kernaussage des Einwendungsschreibens zu entnehmen, dass sich die Einwendungsführer das Recht auf eine Bebauung und eine entsprechende Nutzung ihrer Grundstücke einschließlich einer hohen Schutzwürdigkeit vollumfänglich zugestehen, das Recht einer adäquaten Grundstücksnutzung der Gemeinde als benachbartem Grundeigentümer jedoch vehement absprechen, obwohl sie durch den beabsichtigten Feuerwehrneubau einer Pflichtaufgabe nachkommt, deren Nutznießer die Gilchinger Bürger selbst sind.
Auch und gerade im Falle der hier sehr fordernd vorgetragenen Einwände gilt: Eine kurze Nachfrage der Einwendungsführer während der Planauslegung bei der Gemeindeverwaltung hätte sicherlich einige Missverständnisse und -interpretationen schnell beseitigen können, sie ist jedoch unterblieben.
Im Rahmen des ihr grundgesetzlich zustehenden Selbstverwaltungsrechts und der daraus hervorgehenden Planungshoheit hat die Gemeinde sowohl das Recht als auch die Pflicht, Grundstücke und Baurecht zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zur Verfügung zu stellen – siehe Art. 1 BayFwG.
Der nun beplante Standort ist Ergebnis einer vorab zur BP-Aufstellung zusammen mit der FFW und der Kreisbrandinspektion des Landkreises durchgeführten Standortanalyse. Gemäß dem Merkblatt für die Feuerwehrbedarfsplanung ist es Ziel der Standortplanung, dass durch entsprechende Situierung von Feuerwehrgerätehäusern die Hilfsfrist im gesamten Schutzbereich eingehalten wird. Dabei zu berücksichtigen ist zum einen die Ausrück- bzw. Rüstzeit, also die Zeit, die die Feuerwehreinsatzkraft zum Feuerwehrgerätehaus und zum Anlegen der Einsatzkleidung benötigt und zum anderen die Anfahrtszeit, also die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses bis zur Einsatzstelle. Für die Einhaltung der Hilfsfrist ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann.
Sowohl die Vertreter der örtlichen FFW, der Kreisbrandinspektion als auch der Gemeinde vertreten in Summe die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Größe Gilchings ein zentraler Standort besser geeignet ist als ein peripher gelegener. Die von den Einwendungsführern als Alternativstandort vorgeschlagene Fläche östlich Ecke Westumgehung/ Talhofstraße ist bereits untersucht und abgelehnt worden – siehe Ausführungen unter Nr. 2 der Planbegründung.
Die Fällung des bisherigen Randbewuchses erfolgte auf eigenem Grund im Dezember 2019 und damit außerhalb der Vogelbrutsaison, weshalb keine Genehmigung erforderlich war.
Die Gemeinde ist bemüht, den im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Grünzug zumindest entlang der Ostgrenze des BP zu erhalten, siehe entsprechende Baumpflanzungs- und Flächenfestsetzung für Aufschüttungen und Anböschungen in der Planzeichnung. Eine großflächigere Grünflächenfestsetzung wäre sicherlich wünschenswert, ist aber aufgrund der für den Feuerwehrzweckbau erforderlichen Baumasse und der hierfür nur begrenzt zur Verfügung stehenden Grundstücksgröße nicht möglich. Der Flächennutzungsplan soll nach Abschluss des BP-Verfahrens in Gemeinbedarfsfläche berichtigt werden.
Zur Höhe des Schlauchturmes bis zu 26 m ist festzuhalten, dass der BP in Textfestsetzung Nr. A 4.3 die Geltung der Abstandsflächenregelungen des Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO festsetzt. Werden diese eingehalten, gilt der Nachbarschutz aus Sicht des Gesetzgebers als gewährleistet. Gemäß zeichnerischer Planfestsetzung wird der kürzeste Abstand zu einem Wohngebäude östlich des Starnberger Weges (Fl.Nr. 1366/111) ca. 60 m und damit mehr als das Doppelte des erforderlichen Abstandes betragen.
Es ist hier zu betonen, dass der Turm auf nicht öffentlich zugehbarem Grund liegt und nur zu Übungszwecken bzw. zur Schlauchtrocknung durch die Feuerwehr genutzt werden soll, was eine dauerhafte Aufenthaltsfunktion für Einsatzkräfte ausschließt. Gemäß Aussage des örtlichen Kommandanten wird das Turmdach nur bei Übertrittsübungen vom Korb des Drehleiterfahrzeuges bestiegen, dessen max. ausfahrbare Höhe beim kürzlich erworbenen Neufahrzeug bei 30 m liegt.
Zur Wahl des BP-Aufstellungsverfahrens als Plan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB ohne erforderliche Umweltprüfung enthält die Planbegründung in Nr. 2 eine sehr ausführliche Ausarbeitung, es darf hierauf verwiesen werden. Die Entscheidung für dieses Verfahren ist durch das Landratsamt Starnberg als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht moniert worden.

2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten und gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Den betroffenen Bürgern (insb. östlich benachbart zum Plangebiet wohnende Einwendungsführer) war seitens der Gemeinde ein gemeinsamer Erörterungstermin zur näheren Darlegung der Planungsziele zugesagt worden, von dem Covid-19-bedingt zum gesundheitlichen Schutz aller Beteiligten vorerst abgesehen wird. Dieser Termin soll im Rahmen der anstehenden zweiten Planauslegung nachgeholt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 03.03./ 18.06.2020 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 03.12.2019 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Dezember 2019) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB zuzuführen.

4.        Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wird die Gemeinde mit den betroffenen Bürgern (insb. östlich benachbart zum Plangebiet wohnende Einwendungsführer) ergänzend einen Erörterungstermin zur Darlegung der Planungsziele durchführen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 03.03./ 18.06.2020 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 03.12.2019 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Dezember 2019) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB zuzuführen.

4.        Im Rahmen und zu Beginn der erneuten öffentlichen Auslegung wird die Gemeinde mit den betroffenen Bürgern (insb. östlich benachbart zum Plangebiet wohnende Einwendungsführer) ergänzend einen Erörterungstermin zur Darlegung der Planungsziele durchführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Gemeinde Alling, 8. Änderung des Bebauungsplanes "Alling Süd", Kinderhaus; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

1.        Die Gemeinde Alling beteiligt die Gemeinde Gilching bei der ersten Auslegung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes „Alling Süd“, Kinderhaus, nach § 4 Abs. 2 BauGB. Der zugehörige Satzungsentwurf (Zeichnung und Text) ist in Anlage zur Kenntnis beigefügt.
       Es handelt sich um ein bereits seit 1974 überplantes Gebiet im Zentrum der Gemeinde Alling, das mit diversen Gemeinbedarfsnutzungen bebaut ist und um ein zweigeschossiges Kinderhaus auf einer Teilfläche des Schulsportplatzes erweitert werden soll.

2.        Die festgesetzte Nutzungsart (Gemeinbedarfsfläche, Kinderhaus), der geringe Satzungsumgriff und die entfernte Lage zur Gemeinde Gilching lassen keine Belange erkennen, die seitens der Gemeinde Gilching betroffen sein könnten. Dies sollte der Gemeinde Alling so mitgeteilt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.05.2020 und beschließt:

Die Gemeinde Gilching dankt für die Nachbarbeteiligung zu vorliegender Planung. Der Gemeinde Alling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.05.2020 und beschließt:

Die Gemeinde Gilching dankt für die Nachbarbeteiligung zu vorliegender Planung. Der Gemeinde Alling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Gemeinde Weßling, 1. Änderung des Bebauungsplanes "Rosenstraße Ost" in Oberpfaffenhofen; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 13 a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt

1.        Die Gemeinde Weßling beteiligt die Gemeinde Gilching bei der ersten Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße Ost“ in Oberpfaffenhofen nach § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 13 a BauGB. Der zugehörige Satzungsentwurf (Zeichnung und Text) ist in Anlage zur Kenntnis beigefügt.
       Ziel der Planänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses im Ortsteil Oberpfaffenhofen.

2.        Die festgesetzte Nutzungsart (Reines Wohngebiet, WR), der geringe Satzungsumgriff und die entfernte Lage zur Gemeinde Gilching lassen keine Belange erkennen, die seitens der Gemeinde Gilching betroffen sein könnten. Dies sollte der Gemeinde Weßling so mitgeteilt werden.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 02.06.2020 und beschließt:

Die Gemeinde Gilching dankt für die Nachbarbeteiligung zu vorliegender Planung. Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 02.06.2020 und beschließt:

Die Gemeinde Gilching dankt für die Nachbarbeteiligung zu vorliegender Planung. Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. Gemeinde Weßling, 1. Änderung des Bebauungsplanes "Hinter den Gärten" im Ortsteil Weßling; Nachbarbeteiligung der Gemeinde Gilching nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

1.        Die Gemeinde Weßling beteiligt die Gemeinde Gilching bei der ersten Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten“ im Ortsteil Weßling nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB. Der zugehörige Satzungsentwurf (Zeichnung und Text) ist in Anlage zur Kenntnis beigefügt.
       Es handelt sich um ein bereits seit 1982 überplantes Gebiet am Ortsrand der Gemeinde Weßling, das mit Wohngebäuden locker bebaut ist. Ziel der Planänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich und verkehrlich verträgliche Nachverdichtung.

2.        Die festgesetzte Nutzungsart (Reines Wohngebiet, WR), der geringe Satzungsumgriff und die entfernte Lage zur Gemeinde Gilching lassen keine Belange erkennen, die seitens der Gemeinde Gilching betroffen sein könnten. Dies sollte der Gemeinde Weßling so mitgeteilt werden.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 02.06.2020 und beschließt:

Die Gemeinde Gilching dankt für die Nachbarbeteiligung zu vorliegender Planung. Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 02.06.2020 und beschließt:

Die Gemeinde Gilching dankt für die Nachbarbeteiligung zu vorliegender Planung. Der Gemeinde Weßling ist mitzuteilen, dass Belange der Gemeinde Gilching hierdurch nicht betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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15. Umbau und Erweiterung Alte Schule Argelsried; hier: Vergabe Sanitärarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 30.04.2019 hat der Gemeinderat dem Entwurf zur geänderten Ausführung zum Umbau und Erweiterung der Alten Schule Argelsried zugestimmt. Im Zuge der Durchführung der Baumaßnahme wurde das Gewerk „Sanitärarbeiten“ ausgeschrieben. Die beiden Beschränkten Ausschreibungen vom März und Mai diesen Jahres mit jeweils 10 bzw. 14 Aufforderungen zur Angebotsabgabe haben keine wirtschaftlich vertretbaren Angebote ergeben; die Ausschreibungen mussten deswegen aufgehoben werden.
Aus diesem Grund wurde eine dritte, Freihändige Vergabe durchgeführt.
Zur Angebotsabgabe wurden fünf Firmen eingeladen.
Zur Submission am 09.06.2020 um 13.30 Uhr lagen 2 wertbare Angebote vor.

Nach Wertung der Angebote hat die Firma Max Stadler GmbH aus München das
wirtschaftlichste Angebot mit einer Bruttosummen von 150.414,81 EUR abgegeben.
Das Gewerk „Sanitärarbeiten“ ist in der vom Gemeinderat genehmigten Kostenberechnung mit brutto 134.597,33 EUR und im Kostenanschlag mit brutto 139.577,48 EUR veranschlagt.

Die Vergabesumme liegt 7,76 % über dem Kostenanschlag, ist jedoch trotzdem wirtschaftlich und marktgerecht.

Anmerkung: Die Mehrkosten können über Minderkosten beim o. g. Bauvorhaben für die Vergabe des Gewerkes „Raumlufttechnischen Anlagen“ kompensiert werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt, die Sanitärarbeiten beim Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung Alte Schule Argelsried“ an die Firma Max Stadler GmbH, München mit einer Angebotssumme in Höhe von brutto 150.414,81 EUR zu vergeben.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, die Sanitärarbeiten beim Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung Alte Schule Argelsried“ an die Firma Max Stadler GmbH, München mit einer Angebotssumme in Höhe von brutto 150.414,81 EUR zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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16. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö informativ 16

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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16.1. Brunnenanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö informativ 16.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Walter informiert das Gremium, dass die Vorarbeiten zur Sanierung der Brunnenanlage am Marktplatz im August beginnen werden.

GRin Keil erkundigt sich, wann der Brunnen im Altdorf wieder funktionsfähig ist,
Erster Bürgermeister Walter sagt eine Überprüfung zu.

Datenstand vom 25.02.2021 16:49 Uhr