Datum: 18.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:03 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.12.2020
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Römerstraße 113, Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage-DDH 1 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1456/3, Gemarkung Gilching
4 Römerstraße 113, Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage-DDH 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1456/3, Gemarkung Gilching
5 Keltenstraße 6a, Bauantrag zur Errichtung eines Dachstuhls mit Dachgauben und Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1231/14, Gemarkung Gilching
6 Landsberger Straße 44, Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche zu einer Gaststätte-Bar-Verkaufsraum, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1620/5, Gemarkung Gilching
7 Hakenholzweg 4, Neubau von 4 DHH mit 3 Einzelgaragen und 5 Stellplätzen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/26, Gemarkung Gilching
8 Griesbergstraße 2, Teilumnutzung eines landwirt. genutzten Nebengebäudes in ein gemischt genutztes Gebäude mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 360, Gemarkung Argelsried
9 Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ für die Fl.Nrn. 782 Tfl., 686/1, 686/2 Tfl., 686/3 Tfl., 686/4 Tfl., 686/5 Tfl., 781 Tfl., 780 Tfl., 779/5 Tfl., 779/6, 779/7 Tfl., 762/4 Tfl. und 761/2 Tfl., Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
10 Schulbushaltestelle Talhofstr. Vorstellung erster Entwurf mit Kostenschätzung
11 Verschiedenes
11.1 Glasfaserausbau
11.2 Satzung zur Abstandsflächentiefe

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung.pdf
Download Niederschrift - ö 18.01.2021.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.12.2020.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2020 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

- Pähler Weg 16
  Bauantrag zum Anbau an best. Gebäude sowie Terrassenüberdachung

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

- Pähler Weg 16
  Bauantrag zum Anbau an best. Gebäude sowie Terrassenüberdachung

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3. Römerstraße 113, Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage-DDH 1 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1456/3, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.

Das Doppelhaus soll mit einem Gesamtmaß von 15 m x 11 m errichtet werden, was dem Maß des Baufensters im Bebauungsplan entspricht.
Die DHH 1 soll mit einer Wandhöhe von 6,19 m, einer Firsthöhe von 9,36 m, mit 2 Vollgeschossen errichtet werden. Im südlichen Teil soll ein Wintergarten mit 9,05 m² errichtet werden.  
Die gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze werden nachgewiesen.

Es werden folgende Anträge auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ gestellt:

  • 1 Befreiung zu einem ausgebauten Dachgeschoss
Die Festsetzung A 3 c) hinsichtlich der Regelung „Dachgeschossausbau ist nicht zulässig“ und kann so nicht mehr angewandt werden.
Durch den Dachgeschossausbau entsteht kein drittes Vollgeschoss. Bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen ist der Dachgeschossausbau zulässig. Eine Befreiung ist nicht notwendig. Zudem liegen Bezugsobjekte in der Umgebung vor. 

  • 2. Befreiung zur Lage der Garage
Die Platzierung der Garage mit Zufahrt soll vom südlichen Teil des Grundstücks (Gartenteil), unmittelbar an die Römerstraße an der Westfassade angeordnet werden. Wenn keine Festsetzung im B-Plan bestehen würde, ist die Errichtung einer Garage verfahrensfrei. Die Zufahrt über die Römerstraße ist möglich. Ähnliche Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits genehmigt.
Im Hinblick darauf stehen Seitens der Verwaltung einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.

  • 3. Befreiung bezüglich eines Vordach außerhalb des Baufeldes
Bei dem Vordach handelt es sich um ein untergeordnetes Bauteil. Es soll mit einer Tiefe von max. 1,50 m, und max. 1/3 Fassadenlänge errichtet werden. In den Plänen ist es auf einer Höhe von 2,70 m eingezeichnet.
Ähnliche Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits genehmigt. Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung, keine Hinderungsgründe entgegen.

  • 4. Befreiung zur Abgrabung für einen Schacht UG
Es soll eine straßenseitige Abgrabung außerhalb der Baugrenze erfolgen. Die Abgrabung soll mehr Tageslicht im UG ermöglichen. Im Antrag wird ebenfalls angegeben, dass die Abgrabung in Anlehnung eines untergeordneten Bauteils mit max. 1/3 der Fassladenlänge und max. einer Tiefe von 1,50 m ausgeführt werden soll.
Die Abgrabung tritt nach außen nicht in Erscheinung. Der Befreiung stehen Seitens der Gemeinde keine Hindernisgründe entgegen.

  • 5. Befreiung hinsichtlich der Lage des Sonnendeck außerhalb des Baufeldes
Es soll entlang der Süd- und Westseite des Gebäudes eine Terrasse mit 21,99 m² errichtet werden. Dies ermöglicht ein ebenerdiges Austreten sowie eine gartenseitige Verbindung zur Garage, da das Grundstück eine Hanglage aufweist. In der Umgebung befinden sich Bezugsobjekte. Einer Befreiung stehen Seitens der Gemeinde keine Hindernisgründe entgegen.

Finanzielle Auswirkungen

-Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt

  1. Der Antrag auf Ausbau des Dachgeschoss wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. Nichteinhaltung des Bauraumes für Garagen und Stellplätze wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Überschreitung der Baugrenze durch das Vordach wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. zur Abgrabung für einen Schacht UG wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Lage des Sonnendeckes außerhalb der Baugrenze wird befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt

  1. Der Antrag auf Ausbau des Dachgeschoss wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. Nichteinhaltung des Bauraumes für Garagen und Stellplätze wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Überschreitung der Baugrenze durch das Vordach wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. zur Abgrabung für einen Schacht UG wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Lage des Sonnendeckes außerhalb der Baugrenze wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Römerstraße 113, Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage-DDH 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1456/3, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.

Das Doppelhaus soll mit einem Gesamtmaß von 15 m x 11 m errichtet werden, was dem Maß des Baufensters im Bebauungsplan entspricht.
Die DHH 2 soll mit einer Wandhöhe von 6,19 m, einer Firsthöhe von 9,36 m, mit 2 Vollgeschossen errichtet werden. Im südlichen Teil soll ein Wintergarten mit 9,12 m² errichtet werden.
Die gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze werden nachgewiesen.

Es werden folgende Anträge auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ gestellt:

  • 1 Befreiung zu einem ausgebauten Dachgeschoss
Die Festsetzung A 3 c) hinsichtlich der Regelung „Dachgeschossausbau ist nicht zulässig“ und kann so nicht mehr angewandt werden.
Durch den Dachgeschossausbau entsteht kein drittes Vollgeschoss. Bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen ist der Dachgeschossausbau zulässig. Eine Befreiung ist nicht notwendig. Zudem liegen Bezugsobjekte in der Umgebung vor. 

  • 2. Befreiung zur Lage der Garage
Die Platzierung der Garage mit Zufahrt soll vom südlichen Teil des Grundstücks (Gartenteil), unmittelbar an die Römerstraße an der Westfassade angeordnet werden. Wenn keine Festsetzung im B-Plan bestehen würde, ist die Errichtung einer Garage verfahrensfrei. Die Zufahrt über die Römerstraße ist möglich. Ähnliche Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits genehmigt.
Im Hinblick darauf stehen Seitens der Verwaltung einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.

  • 3. Befreiung bezüglich eines Vordach außerhalb des Baufeldes
Bei dem Vordach handelt es sich um ein untergeordnetes Bauteil. Es soll mit einer Tiefe von max. 1,50 m, und max. 1/3 Fassadenlänge errichtet werden. In den Plänen ist es auf einer Höhe von 2,70 m eingezeichnet.
Ähnliche Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits genehmigt. Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung, keine Hinderungsgründe entgegen.

  • 4. Befreiung zur Abgrabung für einen Schacht UG
Es soll eine straßenseitige Abgrabung außerhalb der Baugrenze erfolgen. Die Abgrabung soll mehr Tageslicht im UG ermöglichen. Im Antrag wird ebenfalls angegeben, dass die Abgrabung in Anlehnung eines untergeordneten Bauteils mit max. 1/3 der Fassladenlänge und max. einer Tiefe von 1,50 m ausgeführt werden soll.
Die Abgrabung tritt nach außen nicht in Erscheinung. Der Befreiung stehen Seitens der Gemeinde keine Hindernisgründe entgegen.

  • 5. Befreiung hinsichtlich der Lage des Sonnendeck außerhalb des Baufeldes
Es soll entlang der Süd- und Westseite des Gebäudes eine Terrasse mit 22,45 m² errichtet werden. Dies ermöglicht ein ebenerdiges Austreten sowie eine gartenseitige Verbindung zur Garage, da das Grundstück eine Hanglage aufweist. In der Umgebung befinden sich Bezugsobjekte. Einer Befreiung stehen Seitens der Gemeinde keine Hindernisgründe entgegen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt

  1. Der Antrag auf Ausbau des Dachgeschoss wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. Nichteinhaltung des Bauraumes für Garagen und Stellplätze wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Überschreitung der Baugrenze durch das Vordach wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. zur Abgrabung für einen Schacht UG wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Lage des Sonnendeckes außerhalb der Baugrenze wird befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt

  1. Der Antrag auf Ausbau des Dachgeschoss wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. Nichteinhaltung des Bauraumes für Garagen und Stellplätze wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Überschreitung der Baugrenze durch das Vordach wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. zur Abgrabung für einen Schacht UG wird befürwortet.

  1. Die erforderliche Befreiung bzgl. der Lage des Sonnendeckes außerhalb der Baugrenze wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Keltenstraße 6a, Bauantrag zur Errichtung eines Dachstuhls mit Dachgauben und Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1231/14, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird das bestehende Dach mit einer Neigung von ca. 28° und einer Firsthöhe von 8,08m abzunehmen und einen neuen Dachstuhl zu errichten. Die Wandhöhe bleibt unverändert bei 5,98m. Das neue Dach soll mit einer Neigung von 45° errichtet werden. Es würde eine Firsthöhe von 10,48 m entstehen. Es ist geplant, auf der Westseite zwei Dachflächenfenster sowie zwei Gauben mit einer Länge von je 4,48m zu errichten. Auf der Ostseite sollen ebenfalls zwei Dachflächenfester sowie zwei Gauben mit einer Breite von je 2,00 m errichtet werden. Die Dachgauben bleiben unter 2/3 der Gesamtlänge des Daches.
Das Dachgeschoss soll ausgebaut werden. Die Erschließung des Dachgeschosses erfolgt durch eine neu zu errichtende Außentreppe.

Hinweis zum Ausbau des Dachgeschosses: Zum 01.02.2021 tritt die Änderung der BayBO in Kraft. Eine Änderung der BayBO ist, dass die Genehmigungspflicht für Dachgeschossausbauten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wegfällt und somit Genehmigungsfrei erfolgen kann.  

In der Umgebung sind folgende Maße zu finden:
Am Hang 3:   WH: 6,50 m        FH:   8,90 m         DN: 31°
Keltenstr. 2a: WH: 6,90 m        FH: 10,10 m         DN: 27°
Keltenstr. 3:   WH: 6,60 m        FH: 10,80 m         DN: 45°

Das Vorhaben fügt sich in die Umgebung ein.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze für die zwei Wohneinheiten werden auf dem Grundstück durch 1 Garage sowie 3 Stellplätze nachgewiesen und wird somit eingehalten.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird bauplanungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird bauplanungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Landsberger Straße 44, Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche zu einer Gaststätte-Bar-Verkaufsraum, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1620/5, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö informativ 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Landsberger Straße I“. Der Bebauungsplan ist nach Angabe des Landratsamtes Starnberg obsolet.
Der Antrag beurteilt sich demnach nach § 34 BauGB.  

Mit Bauantrag (1977) und Tektur (1980) wurden die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garagen genehmigt.
Im Kellergeschoss wurde neben einer Doppelgarage auch ein Lager mit ca. 31,82 m² genehmigt.
Im Erdgeschoss wurden zwei Läden mit 49,40 m² und mit 49,13 m² Nutzfläche und ein weiterer Laden mit Lager mit ca. 98,77 m² genehmigt.
Die Nutzungsänderung umfasst den weiteren Laden mit Lager.

Im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss bestehen insgesamt 3 Wohnungen mit Wohnflächen von 76,93 m², 79,35 m² und 82,48 m².
Der Bebauungsplan „Landsberger Straße I“ enthielt die Festsetzung A, 6.4, wonach für sämtliche Grundstücke Garagen im Verhältnis von 1 Garage : 1 Wohneinheit zu errichten sind. Diese Stellplatzzuordnung genießt Bestandschutz.

Der Bebauungsplan „Landsberger Straße I“ enthielt in der Planzeichnung Baufenster für 3 Fertiggaragen und eine Doppelgarage. Es wurden demnach 5 Stellplätze für 3 Wohnungen nachgewiesen. Durch die Umnutzung des weiteren Ladens sind die Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung zu berechnen.
Es soll ein Café mit einer Größe von 44,04 m² entstehen sowie ein Verkaufsraum mit 30,74 m². Für ein Café müssen 1 Stpl. je beg. 8 m² Hauptnutzfläche nachgewiesen werden, somit 6 Stellplätze.

Für einen Laden, (Waren- und Geschäftshaus ohne Verbraucher-/Supermärkte) müssen nach der Stellplatzsatzung mind. 2 Stpl. je Laden nachgewiesen werden. Somit müssen insgesamt 8 weitere Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Die Doppelgarage im Keller ist auf Grund der internen Zuwegung der beantragten Nutzungsänderung zuzuweisen; die 3 Fertiggaragen hinter halb des Gebäudes sind den Wohnungen zuzurechnen und können nicht an die neue gewerbliche Nutzung angerechnet werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird auf Grund der fehlenden Stellplätze nicht erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird auf Grund der fehlenden Stellplätze nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Hakenholzweg 4, Neubau von 4 DHH mit 3 Einzelgaragen und 5 Stellplätzen, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/26, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Auf dem Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Zweifamilienwohnhaus. Dieses soll abgerissen werden und es sollen zwei Doppelhäuser (4 Doppelhaushälften) errichtet werden.
Die Doppelhäuser sollen danach jeweils wie folgt ausgeführt werden:
WH: 6,15m/Traufe: 6:30 m
Firsthöhe 9,50 m
Satteldach mit 32°
Überbaute Fläche: 14,99 m (je DHH 7,47 m) x 10,35 m= je DH 155,15 m²
Geschossigkeit: EG+I+D
Pro DHH auf der Nordseite ist neben einem Dachflächenfenster auch jeweils eine Gaube vorgesehen. Diese ist jedoch untergeordnet.  

Vergleich
Auf den benachbarten Grundstücken Fl.Nrn. 1662/21 und 1662/20 wurden Mehrfamilienhäuser mit einer Fläche von je 266, 80 qm pro Gebäude befürwortet bzw. genehmigt.
Die Wandhöhen hierzu betragen 7,50 m, die Firsthöhen 10,50 m.

Somit fügt sich die geplante Bebauung in den Bestand ein.

Stellplätze
Für die Doppelhaushälften müssen 8 Stellplätze nach der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung nachgewiesen werden. Hiervon werden 3 in Einzelgaragen und 5 offene freie Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Griesbergstraße 2, Teilumnutzung eines landwirt. genutzten Nebengebäudes in ein gemischt genutztes Gebäude mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 360, Gemarkung Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt somit gem. § 34 BauGB.

Beantragt wird die Teilumnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Nebengebäudes in ein gemischt genutztes Gebäude mit 2 Wohneinheiten mit Anbau eines wettergeschützten Treppenhauses (kalt), temperierten Windfangs und eines Carports mit Terrasse.
Im Kellergeschoss erfolgt keine Nutzungsänderung. Im Erdgeschoss erfolgt eine Teilnutzungsänderung (2/3 der Fläche) in Wohnen. Im Dachgeschoss erfolgt eine vollständige Umnutzung in Wohnen.
Im Rahmen der Nutzungsänderung wird zur Erschließung des Dachgeschosses ein wettergeschütztes, nicht beheiztes Treppenhaus angebaut.
Der Zugangsbereich, Windfang und die vorgelagerte Terrasse wird auf dem bestehenden Zugang mit Stützmauer errichtet. Auf dem neu errichteten Carport im Süden wir die Terrasse erweitert.
Das nach außen tretende Erscheinungsbild des Gebäudes bleibt unverändert bzw. wird das Dach gedämmt und neu eingedeckt. Zudem wird eine neue Dachgaube errichtet und in den Quergiebel des Treppenhauses eingeschiftet.
Die erforderlichen Stellplätze werden gem. der gdl. Stellplatzsatzung auf dem Grundstück nachgewiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ für die Fl.Nrn. 782 Tfl., 686/1, 686/2 Tfl., 686/3 Tfl., 686/4 Tfl., 686/5 Tfl., 781 Tfl., 780 Tfl., 779/5 Tfl., 779/6, 779/7 Tfl., 762/4 Tfl. und 761/2 Tfl., Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

VORABANMERKUNG:
Der hier gegenständliche Bebauungsplan (nachfolgend „BP“) liegt im weiteren Verfahren in der Behandlungszuständigkeit des Gremiums Bauausschuss, während der aktuell im Parallelverfahren aufgestellte sachliche Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB (nachfolgend „Teil-FNP“) in der weiteren Zuständigkeit des Gremiums Gemeinderat liegt. Die Inhalte beider Bauleitplanverfahren stellen aufeinander ab, entsprechend sind auch die Abwägungen inhaltlich zu synchronisieren.
Nachfolgende Abwägungsausführungen berücksichtigen dies und ergehen daher unter der Maßgabe, dass im Parallelverfahren zum Teil-FNP keine entgegenstehenden Inhalte beschlossen werden.


1.        Die Planunterlagen zum Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ lagen in der Zeit vom 15.10.2020 bis einschließlich 16.11.2020 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erstmalig öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 23.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

In der Festsetzung 3.2 sollte noch ergänzt werden, dass im Sondergebiet ausschließlich Solarmodule in aufgeständerter Form sowie Betriebs- und Versorgungsgebäude, die unmittelbar der Zweckbestimmung des SO dienen, zulässig sind.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Textfestsetzung 3.2 regelt die Art der baulichen Nutzung bislang allgemein als Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage und sollte unter Berücksichtigung der vorgetragenen Einwendung wie folgt ergänzt werden:
„Zulässig sind nur reflexionsarme Module für Photovoltaik sowie Solarthermie (Hybridkollektoren für Wärme- und Stromgewinnung) in aufgeständerter Form sowie Betriebs- und Versorgungsgebäude, die unmittelbar der Zweckbestimmung des SO dienen. Die nachfolgend verwendeten Begrifflichkeiten „Photovoltaik“, „PV“, etc. schließen Solarthermieanlagen mit ein.“

Das Planzeichen zur Festsetzung 3.5.2 sei in der Planzeichnung nicht zu erkennen. Um Anpassung wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Planzeichen unter den Testfestsetzungen 3.5.2 und 3.7 sind zur besseren Lesbarkeit kräftiger bzw. größer darzustellen.

In der Festsetzung 3.6 sei noch der Beginn der Laufzeit zu regeln, um dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Hierbei könne z.B. auf die Nutzungsaufnahme bzw. den Betriebsbeginn abgestellt werden. Auf die Festsetzung einer Nachfolgenutzung könne nach § 9 Abs. 2 BauGB (vgl. EZBK/ Söfker BauGB § 9 Rn. 241h) nur in atypischen Fällen verzichtet werden, so dass anzuraten ist, eine Nachfolgenutzung festzulegen, z.B. „Fläche für Landwirtschaft“.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Über die Grundstücksnutzungsverträge werden die relevanten Planungsgrundstücke für einen Zeitraum von 20 Jahren mit der Option auf zweimalige Verlängerung von je 5 Jahren gesichert. Die bislang in Textfestsetzung 3.6 Satz 1 enthaltene Befristung von 25 Jahren ist daher auf 30 Jahre zu korrigieren.
Der Beginn der Laufzeit erfolgt mit Betriebsbeginn der jeweiligen Anlage.
Da der Gesamt-FNP für alle Konzentrationsflächen derzeit „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt, ist Satz 3 der Festsetzung 3.6 um folgenden Halbsatz zu ergänzen: „…rückstandsfrei rückzubauen; als Nachfolgenutzung wird ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ festgesetzt.“

In der Begründung seien noch Ausführungen zur max. zulässigen Höhe der PV-Anlagen entsprechend der Festsetzung 3.4.1 zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Begründung ist im vorgeschlagenen Sinne zu ergänzen.
Der in Festsetzung 3.4.1 enthaltene Begriff „Vorderkante“ für die Module sollte zur besseren Verständlichkeit durch „Unterkante“ redaktionell ersetzt werden.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wird darum gebeten, die in den Festsetzungen aufgenommenen GOK (3.4.1, 3.4.2, 3.5.2) mit einem Höhepunkt über Normalnull zu versehen. Die Angabe natürliche Geländeoberkante genüge nicht, da sich die Höhe des natürlichen Geländes verändern kann und im Nachhinein nicht objektiv bestimmbar ist.
Ansonsten würden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Angabe eines Höhenfixpunktes in m ü.NN statt der Abstellung auf das jeweilige natürliche Gelände als Festlegung des unteren Bezugspunktes für z.B. eine Wandhöhenbestimmung ist dann erforderlich, wenn bei der Bauumsetzung mit einem solch starken Eingriff in das Grundstück zu rechnen ist (z.B. Anlegung einer großflächigen Tiefgarage), dass das natürliche Gelände nicht mehr dauerhaft verlässlich bestimmbar ist. Dies ist im vorliegenden Falle nicht so: Die PV-Anlagen fügen sich durch ihre Aufständerung gewollt in das bestehende topographische Gelände ein, ausschließlich für die Betriebs- bzw. Versorgungsgebäude ist ein in der Tiefe auf ca. 0,3 m beschränkter Aushub für eine Flachgründung erforderlich. Es sollte daher bei der bestehenden, natürlichen Geländeoberkante als unterer Bezugspunkt bleiben.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Reflexionen von Photovoltaikanlagen stellten Immissionen im Sinne des BlmSchG (§ 3 Abs. 2 BlmSchG) dar. Insofern sei zu untersuchen, ob durch die Reflexionen erhebliche Belästigungen im Sinne des BlmSchG (§ 3 Abs. 1 BlmSchG) auftreten.
Dazu sei ein Blendgutachten der SolPEG GmbH vom 10.09.2020 vorgelegt worden. Das Gutachten komme unter Punkt 5.2 zu dem Ergebnis, dass potentielle Blendwirkungen durch die geplante Photovoltaik-Anlage als geringfügig klassifiziert werden können. Untersucht worden seien dabei die Auswirkungen auf den Verkehr der BAB 96, den Flugverkehr am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen und die Ortsrandbebauung von Geisenbrunn.
Gemäß LAI-Richtlinie zu den Lichtimmissionen vom 13.09.2012 lägen erhebliche Belästigungen vor, wenn die maximal mögliche astronomische Blenddauer unter Berücksichtigung aller umliegenden Photovoltaikanlagen mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt. Als maßgebliche Immissionsorte im Sinne der Richtlinie seien im Wesentlichen Wohn- und Schlafräume, Unterrichtsräume sowie Büros u.ä. zu nennen. Da die o.g. Zeitwerte an keinem Messpunkt erreicht würden, könne davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage keine erheblichen Belästigungen auftreten.
Darüber hinaus weise man jedoch darauf hin, dass eine Beurteilung zur Gefährdung des Straßenverkehrs durch Blendwirkungen nicht durch die Untere Immissionsschutzbehörde erfolgen kann. Es wird empfohlen, hierzu die Autobahndirektion Südbayern einzuschalten. Gleiches gelte für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen, hier sollte das Luftamt Südbayern beteiligt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Durch das vorgenannte Blendgutachten sind zunächst nur die Auswirkungen der drei südlich der BAB 96 innerhalb des BP gelegenen Projektflächen untersucht worden. Die Autobahndirektion Südbayern und das Luftamt Südbayern sind in den Auslegungsverfahren sowohl zum Teil-FNP als auch zum BP beteiligt worden.
Das Luftamt hat eine für beide Verfahren einheitlich geltende Stellungnahme abgegeben, aus der hervorgeht, dass keine relevante Beeinträchtigung des Flugverkehrs durch die PV-Anlagen innerhalb aller Konzentrationsflächen zu erwarten ist – siehe nachfolgenden Punkt 1.1.4.
Die Autobahndirektion hat sich nur im BP-Verfahren und keine Zweifel an den Aussagen des Blendgutachtens geäußert – siehe nachfolgenden Punkt Nr. 1.1.7.
Bei den noch ausstehenden konkretisierenden Bauleitplänen für die nördlich der Autobahn gelegenen Konzentrationsflächen werden eigene Blendgutachten erstellt und beide Träger öffentlicher Belange erneut gehört werden.

Südwestlich der geplanten PV-Anlage befinde sich das Gut Hüll mit mehreren Wohngebäuden. Diese seien im Gutachten nicht explizit untersucht worden, da laut Aussage auf S. 12 des Gutachtens aufgrund von Entfernung und/ oder Winkel zur Emissionsquelle keine Reflexionen zu erwarten sind. Dies könne so pauschal nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht ersichtlich, warum die im Norden bzw. Nordwesten gelegene Ortsrandbebauung von Geisenbrunn in einer Entfernung von ca. 700 m betrachtet wird, nicht aber die deutlich näher gelegene Bebauung von Gut Hüll (Entfernung ca. 240 m), die sich südwestlich der PV-Anlage befindet. Im Übrigen sei hier laut Bild 2.2.1 das Haus auf FI.Nr. 63/1 betrachtet worden. Zu dem deutlich näher liegenden Haus auf FI.Nr. 70/1 fehle eine Aussage. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den beiden im Bild 2.2.1 dargestellten Immissionsorten eigenen Wissens nach um Nebengebäude handele, die keine maßgeblichen Immissionsorte darstellen.
Man empfehle der Gemeinde dringend, das Gutachten hinsichtlich der maßgeblichen Immissionsorte von Gut Hüll ergänzen zu lassen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Neben dem von der Einwendungsführerin angesprochenen Wohngebäude auf der Kraillinger Fl.Nr. 70/1 steht auf der benachbarten Fl.Nr. 70 ebenfalls ein Wohngebäude. Bei beiden ist die direkte Sichtbeziehung zur nächstgelegenen Projektfläche 1 bereits durch Baum- und Strauchbepflanzung unterbrochen, was zumindest in den Monaten mit Laubtragung keine Blendwirkung erwarten lässt. Das gegenständliche Blendgutachten vom 10.09.2020 wurde zwischenzeitlich um den neuen Punkt „4.6 Ergebnisse am Messpunkt 5, Gebäude Gut Hüll“ ergänzt und gilt jetzt in der neuen Fassung vom 22.12.2020. Die hierzu durchgeführte Untersuchung ergab, dass die zum Messpunkt 5 nächstgelegene Projektfläche aufgrund der vorliegenden Geländetopographie nicht direkt einsehbar ist und somit eine Beeinträchtigung von Anwohnern durch Reflexionen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Laut Blendgutachten sollten PV-Module mit Antireflexions-Eigenschaften zum Einsatz kommen. Die Simulationsparameter für die Berechnung der Blendwirkung seien entsprechend eingestellt worden (S. 9 des Gutachtens). Der Gemeinde wird daher empfohlen, im Bebauungsplan die Verwendung von reflexionsarmen Modulen festzusetzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies sollte so unter Festsetzung 3.2 mit aufgenommen werden.


1.1.3        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Vorhaben:
Durch die Planung solle die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf drei Projektflächen ermöglicht werden. Das Plangebiet liege südöstlich von Geisenbrunn und südlich der Autobahn innerhalb eines Korridors von 110 m. Der Vorentwurf sehe die Ausweisung von drei Sondergebieten mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasse ca. 12 ha, wobei die überbaubare Fläche ca. 10 ha beträgt. Der Flächennutzungsplan, der hier Fläche für die Landwirtschaft darstellt, werde im Parallelverfahren (vgl. sachlicher Teilflächennutzungsplan „Freiflächenphotovoltaik"; vgl. die eigene Stellungnahme vom 16.11.2020) geändert. Dieser Teilflächennutzungsplan „Freiflächenphotovoltaik“ sehe die Projektflächen als Konzentrationsflächen/ Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage vor.
Bewertung:
Im Sinne des Klimaschutzes seien erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 1.3.1 G, LEP 6.2.1 Z). Insofern sei die Planung positiv zu bewerten.
Gem. LEP 6.2.3 G sollten Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Diesem Grundsatz werde Rechnung getragen, da das Plangebiet durch die Lage unmittelbar an der Autobahn vorbelastet ist. Insofern werde auch dem Ziel RP 14 B IV G 7.2 entsprochen, wonach die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) vorrangig auf Dach­ und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen soll. (Hinweis: Das in der Begründung zitierte Regionalplanziel entspreche nicht der aktuell gültigen Fassung vom 01.04.2019).
Gesamtergebnis:
Die Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die monierte fehlerhafte Zitierung des Regionalplanziels ist nicht in der Begründung des BP, sondern des Teil-FNP erfolgt und sollte entsprechend dort korrigiert werden.


1.1.4        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, München

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 23.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Die Photovoltaikanlage liege direkt unterhalb der Anfluglinie der Landebahn 22. Nach allgemeinen Regeln werde die Lichteinstrahlung der Sonne auf ihrem südlichen Verlauf soweit möglich lotrecht aufgefangen. Spiegelungen würden somit in südliche Richtung zurückgeleitet, die bei tiefem Sonnenstand (Winter/ Abend) maximal senkrecht nach oben reflektieren. Luftfahrzeuge aus der Hauptanflugrichtung auf die Landebahn 22 würden dann maximal beim direkten Überflug von unten kurz angestrahlt. Der Pilot erfahre aber mit Blickrichtung auf die Landeschwelle dadurch keine Verblendung. Bei einem Start auf der Startbahn 04 habe der Pilot nach dem Abheben keinen direkten Blick auf den Grund, da die Flugzeugnase nach oben geneigt ist. In der Startrollphase sei die Anlage wohl nicht im Blickfeld, da diese gute 10 m unterhalb des Flugplatzniveaus liegt.
Allenfalls bei einem Landeanflug auf die Landebahn 04 ergäbe sich ein direkter Blick in eine Reflektion. Allerdings wirkten hier der weitreichende Abstand zur Anlage als auch die in den Ausmaßen von dort als punktuelle Lichtquelle wahrgenommene Reflektion als hinreichend gering.
Zusammenfassend wird daher die – trotz der Lage unterhalb der Centerline – Einholung einer eigenen Expertise als nicht notwendig erachtet. Man erhebe daher aus luftrechtlicher Sicht keine Einwendungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.5        Regionaler Planungsverband München

Es wird mitgeteilt, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Staatliches Bauamt Weilheim

Belange des Einwendungsführers seien nicht betroffen. Man bitte um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn die eigene Stellungnahme behandelt worden sei. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) sei dem Einwendungsführer zu übersenden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten

Man stimme dem Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1-3)" unter folgenden Auflagen zu:
Man könne in diesem Einzelfall dem Abstand der Photovoltaik-Anlage bis auf max. 20 m an den äußeren·Fahrbahnrand der Autobahn A96 zustimmen.
ergänzend hierzu eine seitens der Einwendungsführerin im Nachgang vorgebrachte Korrektur:
Der Zaun müsse auf Abstand von 20,0 m gesetzt werden, dann der Wartungsweg mit ca. 3,0 m Breite und dann erst die PV-Module. Das bedeute, dass diese auf einen Abstand von 23 m zum äußeren Fahrbahnrand der BAB A96 gesetzt werden müssen.
Als Einschränkung zu vorstehendem Punkt müsse jedoch gelten, dass die Anlagen außerhalb der eigenen Grundstücke im Bundeseigentum zu liegen kommen.
Es könne ein Zaun eingeplant werden, der jedoch analog nicht auf den eigenen Grundstücken im Bundeseigentum zu liegen kommen darf.
Generell sei eine Umfahrt in ausreichender Breite zwischen dem Zaun und den Photovoltaikelementen einzuplanen.
Laut dem Blendgutachten sei eine Blendung des Verkehrs auf der Autobahn A 96 ausgeschlossen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die aus der Planzeichnung ersichtliche Geltungsbereichsgrenze der drei Projektflächen zur Autobahn hin ist identisch mit dem Rand der auf 20 m ab Fahrbahnrand herabgesetzten Bauverbotszone – siehe Planzeichen unter Festsetzung Nr. 4.6. Ebenso zeichnerisch ersichtlich ist die davon wiederum um die Wartungswegbreite zurückgesetzte Baugrenze als Umrandung des Baufensters, in dem die eigentlichen baulichen Anlagen zulässig sind. Die geforderten Abstände für Umzäunung und PV-Anlagen werden mithin eingehalten. Die Nutzung der Projektflächen durch Freiflächen-PV ist nur im Rahmen der abgeschlossenen Grundstücksnutzungsverträge möglich.


1.1.8        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:
Das Planungsgebiet sei als Vorranggebiet für die Wasserversorgung vorgeschlagen. Dieses sei als „FFB-03 Alling" bezeichnet.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nach Kenntnis der Verwaltung handelt es sich bei dem angesprochenen Vorranggebiet für Wasserversorgung derzeit nur um einen Vorschlag des Wasserwirtschaftsamtes ohne Verbindlichkeit.

Rechtliche und fachliche Hinweise und Empfehlungen:
Oberflächengewässer:
Oberflächengewässer seien nicht betroffen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Grundwasser:
Dem Einwendungsführer lägen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Allerdings lägen die beiden westlichen Planflächen innerhalb des vorgeschlagenen Vorranggebiets für die öffentliche Wasserversorgung mit der Bezeichnung „FFB-03 Alling". Auf Basis der entsprechenden Untersuchungsdaten schätze man den Grundwasserflurabstand auf ca. 20 m.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Altlasten und Bodenschutz:
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen:
Dem Einwendungsführer lägen keine Informationen über Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet seien entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Fachbereich Bodenschutz- und Abfallrecht des Landratsamtes Starnberg hat im parallel durchgeführten Teil-FNP-Verfahren mitgeteilt, dass im Geltungsbereich keine Flächen im Altlastenkataster eingetragen seien. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen in diesem Bereich lägen derzeit nicht vor.

Niederschlagswasser:
Aus den Unterlagen gehe hervor, dass Niederschlagswasser nicht gezielt gesammelt und abgeleitet werden soll. Es werde breitflächig von den Modulen versickert.
Die Bodeneingriffe würden minimiert, indem auch die Unterhaltungswege sickerfähig gestaltet werden. Es sei darauf zu achten, dass die Sickerfähigkeit nicht durch übermäßige Verdichtung des Bodens z.B. durch dynamische Einwirkungen oder Überfahren eingeschränkt wird.
Im Hinblick auf die Lage im geplanten Vorranggebiet weise man vorsorglich auf das LfU­ Merkblatt zu „Planung und Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen in Trinkwasser- schutzgebieten" hin.
Zusammenfassung:
Gegen den Bebauungsplan bestünden aktuell keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine Bodenverdichtung kommt nur in den Bereichen der Betriebs- und Versorgungsgebäude in Betracht, auf den übrigen Flächen findet eine natürliche Niederschlagswasserbeseitigung statt. Überfahrungen sind nur bei der Anlagenerstellung und ggf. bei deren Wartung bzw. Reinigung erforderlich und werden dadurch minimiert. Das LfU-Merkblatt liegt der Gemeinde vor und wird beachtet.


1.1.9        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

Das Eisenbahn-Bundesamt sei die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüfe als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes würden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnstrecke 5541 München Westkreuz – Herrsching berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestünden keine Bedenken:
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Es müsse sichergestellt sein, dass die künftige Freiflächen-Photovoltaikanlage – insbesondere durch Blendwirkung – den Eisenbahnverkehr der Bahnstrecke 5541 nicht beeinträchtigt oder behindert. Man rege an, eine Stellungnahme seitens der DB Netz AG auch bezüglich der vorhandenen Bahnstromleitungen/ Maststandorte im näheren Bereich einzuholen.
Es wird um Beachtung gebeten, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Aufgrund der Nähe des Planungsgebiets zur Bahnlinie sei daher die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolge über die Koordinierungsstelle der Deutschen Bahn AG (Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der im Verfahren des Teil-FNP vorgebrachten, weshalb die dortige Abwägungsausführung hier nochmals wiedergegeben wird:
In der der Planbegründung in Anlage 2 beigefügten Karte 2 „Konzentrationsflächen“ sind die beiden im Gilchinger Gemeindegebiet nach EEG förderfähigen und dadurch letztlich für Freiflächen-PV in Frage kommenden Korridore entlang der Bahn sowie der Autobahn dargestellt. Aus den unter Nr. 6 der Begründung nochmals kompakt zusammengefassten Gründen verblieb nur noch der Korridor entlang der Autobahn mit den grün dargestellten Konzentrations- bzw. Projektflächen als substantieller Raum, weshalb der Korridor entlang der Bahnlinie entfällt und somit weder Schienenverkehr noch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährdet werden können.
Im parallel in Aufstellung befindlichen BP sind ausschließlich PV-Modulreihen bis zu einer Höhe von 3 m und nur mit einer Neigung von 18 – 25° fest gegen Süden ausgerichtet zulässig, was eine Blendwirkung in Richtung der nördlich davon verlaufenden Bahnlinie ausschließt.
Die DB Netz AG ist im Rahmen der Beteiligung der DB Immobilien mit gehört worden – siehe hierzu nachfolgenden Punkt Nr. 1.1.10.


1.1.10        Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München

Die Einwendungsführerin als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersende hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zu den o.a. Verfahren:
Gegen die o.g. Bauleitplanungen bestünden bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken:
Die o.g. Bauleitplanungen tangierten die 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 328.
Der Maßnahme könne nur zugestimmt werden, wenn die in den Stellungnahmen der DB Energie Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 13.11.2020 (diesem Schreiben beigefügt) benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, hafte der Planungsträger/ Bauherr.
Um Beteiligung im weiteren Verfahren und Übersendung des Abwägungsergebnisses wird gebeten.

beigefügte Stellungnahme der DB Energie GmbH:
Man habe den o.g. Bebauungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) – hinsichtlich der öffentlich­rechtlichen Vorschriften geprüft.
Innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe die o.g. planfestgestellte 110-kV­Bahnstromlei-tung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
Die Leitungstrasse mit Trassenachse und Schutzstreifen sowie ggf. Maststandorten sei im Bebauungsplan darzustellen. Maßgebend sei die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Stromfreileitungen verlaufen ausschließlich über die östliche Teilfläche der Projektfläche 1 und sind in der Planzeichnung bereits nachrichtlich dargestellt: Neben der Trasse der Einwendungsführerin mit 110 kV im Osten verlaufen in paralleler Anordnung die der Bayernwerk AG mit 110 kV in der Mitte und die der TenneT TSO GmbH mit 380 kV/ 110 kV im Westen. Eine Erweiterung der bisherigen ausschließlichen Trassendarstellung durch zusätzliche Aufnahme der Maststandorte sowie der zugehörigen Schutzstreifen und Baubeschränkungszonen in die Planzeichnung ist für deren Berücksichtigung bei der späteren Situierung von baulichen Anlagen unterhalb innerhalb der Projektflächen wichtig. Mithin sollte sie – zur besseren Unterscheidung der Trassen und zugehörigen Zonen jeweils in unterschiedlicher Farbgebung – gemäß der mitgeteilten Anforderungen noch zeichnerisch erfolgen. Planhinweis Nr. 4.3 ist entsprechend zu ergänzen.

Innerhalb des Schutzstreifens müsse mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe­, Leitungs- und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssten deshalb durch den jeweiligen Grundeigentümer zur Überprüfung der Sicherheitsbelange an die Einwendungsführerin vorgelegt werden.
Für eine Spezifizierung der Einschränkungen seien Angaben über die geplanten Bauwerke hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in m ü.NN (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Detailausführungsplanung wird seitens des künftigen Betreibers der PV-Anlagen im Vorfeld der Realisierung mit allen relevanten Spartenträgern abgestimmt werden, so auch mit der Einwendungsführerin.

Um Unfälle durch unzulässige Annäherung an die Bahnstromleitung zu vermeiden, dürften die in folgenden Tabellen vorgegebenen Höhenkoten in m ü.NN innerhalb der genannten Gefährdungsbereiche von den aufgeführten Bauwerken (inkl. An- und Aufbauten) nicht überschritten werden.




Diese ü.NN-Höhen seien unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich ermittelt worden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Geländeoberfläche im Bereich des hier betroffenen Ostteils von Projektfläche 1 erreicht gem. der im GeoLIS des Landkreises Starnberg hinterlegten Angaben eine Höhe von bis zu 577 m ü.NN. Um diese genau zu eruieren, wird vorab zur Detailplanung eine eigene Geländevermessung durchgeführt werden. Der höchstzulässige Wert für alle baulichen Anlagen innerhalb des BP-Instruktionsbereiches über natürlichem Gelände beträgt 3 m, er ist als Maximalwert festgesetzt. Da die Stromversorgungsanlagen Bestandsschutz genießen, sind die geforderten Abstände zu den – wie vor Ort ersichtlich – zwischen den Masten stark durchhängenden Leitungen zwingend einzuhalten. Gegebenenfalls ist die tatsächliche Anlagenhöhe vor Ort für diese Teilfläche adäquat nach unten zu korrigieren und sind die Betriebs- und Versorgungsgebäude aufgrund ihrer baulich fixen Höhe von 3 m außerhalb des Bereiches mit dem tiefsten Leitungsdurchhang zu situieren.

Für die Errichtung der Photovoltaikanlage innerhalb des o.g. Schutzstreifens sei die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde gemäß aktueller DIN VDE 0132 erforderlich. Die Photovoltaikanlage sei derart auszurüsten, dass im Brandfall Feuerlöscharbeiten uneingeschränkt möglich sind, um eine Gefährdung der Bahnstromleitung zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Kreisbrandinspektion Starnberg ist im Verfahren gehört worden und hat bei Beachtung ihrer Maßgaben keine Einwände gegen die Planung – siehe nachfolgenden Punkt Nr. 1.1.15.

Von Freileitungen ausgehende Felder könnten Ströme in und Spannungen auf leitenden Gegenständen induzieren. Induktionsauswirkungen müssten im Falle langer metallener Konstruktionen (z.B. Fernmeldeeinrichtungen, Zäune, Drahtgeflechte, Leitungen oder Rohre usw.) oder großflächiger metallener Gegenstände (z.B. leitende Dächer, Tankbehälter, Container usw.) in der Nähe von Freileitungen berücksichtigt werden. Alle leitenden Teile müssten daher geeignet mit der Erde verbunden werden. Lange metallene Strukturen, die nur an einem oder wenigen Punkten mit der Erde verbunden sind und parallel zu einer Freileitung verlaufen, müssten in geeigneten Abständen geerdet und/ oder mit isolierenden Elementen unterbrochen werden, um die Schleifenlänge zu vermindern.         Im Weiteren sei darauf zu achten, dass es zu keiner elektrischen Verbindung zu·Teilen der Freileitungsmaste und deren Erdungsanlagen kommt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Erdungen sowohl der PV-Anlagen als auch der Betriebs- und Versorgungsgebäude sind vorgesehen. Bei der Bauumsetzung wird auch aus Eigeninteresse des künftigen PV-Anlagenbetreibers darauf geachtet, dass elektrische Verbindungen zu Teilen der Freileitungsmaste durch Wahrung ausreichenden Abstandes verhindert werden.

Zur Vermeidung von Unfällen bei Arbeiten/ Aktivitäten in der·Nähe von Bahnstromleitungen seien die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE 0105 einzuhalten.
Es sei vom Antragsteller/ Bauherrn sicherzustellen, dass ein Sicherheitsabstand von Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) von mehr als 3,0 m zu den Seilen der Bahnstromleitung immer gewährleistet ist. Dabei sei zu beachten, dass alle möglichen Bewegungen der Seile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangsverhalten in Betracht gezogen werden müssen.
Um diesen Sicherheitsabstand im Geltungsbereich der Bauleitplanung einhalten zu können, dürften Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) die in folgender Tabelle genannten Höhen in m ü.NN nicht überschreiten:


Diese ü.NN-Höhen seien unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich ermittelt worden.
Wegen der großen Vielfalt und Unterschiede bei Arbeiten/ Aktivitäten in der Nähe von Freileitungen sei vom Antragsteller/ Bauherrn sicherzustellen, dass auch bei jeder Bewegung oder Verlagerung, jedem Ausschwingen – insbesondere von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln –, Wegschnellen oder Herunterfallen von Gegenständen, die bei Arbeiten/ Aktivitäten benutzt werden, die Einhaltung des o.g. Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
Die Standsicherheit des Mastes Nr. 327 müsse gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürften Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bohrungen, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden.
Das sich daran anschließende Gelände dürfe höchstens mit einer Neigung von 1 :1,5 abgetragen werden. Der o.g. Sicherheitsradius sei im Bebauungsplan darzustellen und als solcher auszuweisen.
Die Zufahrt zum Mast Nr. 327 der o.g. Bahnstromleitung müsse jederzeit für langsam fahrende Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf. notwendige Schleppkurven müssten für langsam fahrende 3-Achser-Lkw ausreichend dimensioniert sein).
Änderungen des Geländeniveaus – auch temporär – (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Stapelungen, Haufwerke usw.) dürften innerhalb des o.g. Schutzstreifens nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
Unter den Leiterseilen müsse unter Umständen mit Eisabwurf sowie mit Vogelkot gerechnet werden. Etwaige daraus entstehende direkte und indirekte Schäden würden nicht übernommen.
Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern könne innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen dürfe daher in der Regel 3,50 m – ausgehend vom bestehenden Geländeniveau – nicht überschreiten.
Innerhalb des o.g. Schutzstreifens dürften keine leicht brennbaren Stoffe ohne feuerhemmende Bedachung gelagert werden. Im Übrigen gälten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BlmSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte würden für den Bereich, für den man die Zustimmung zur Bebauung·gebe, von den eigenen 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Die endgültigen Baupläne seien der Einwendungsführerin vor Erstellung der Bauwerke zur Prüfung und Zustimmung im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten vorzulegen. Der Bauantrag müsse einen maßstäblichen amtlichen Lageplan mit dargestelltem Leitungsverlauf (Trassenachse mit Schutzstreifen und ggf. Maststandorte) sowie konkrete, maßstabsgerechte Angaben über die Lage und die ü.NN-Höhen der geplanten Bauwerke (einschließlich aller An- und Aufbauten) beinhalten.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird umfänglich zur Kenntnis genommen, kann aber nicht Festsetzungsgegenstand eines BP-Verfahrens sein, da dies der abschließende Festsetzungskatalog von § 9 BauGB nicht zulässt. Eine Berücksichtigung soll stattdessen zum einen durch besagte nachrichtliche Übernahme von Trassenachsen, Maststandorten, Schutzstreifen und Baubeschränkungszonen in die Planzeichnung sowie durch Aufnahme folgenden Hinweises erfolgen:
„Der PV-Anlagenbetreiber hat im Rahmen der Erstellung seiner Ausführungsplanung mit allen Betreibern von das BP-Plangebiet tangierenden Stromfreileitungen das Einvernehmen herzustellen.“


1.1.11        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Diese Bauleitplanung dürfe bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfe die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der geplanten Umzäunung sei dafür Sorge zu tragen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ungehindert bearbeitet werden können. Sinnvoll sei ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m, damit die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt erfolgen kann (Schwengelrecht/ Anwenderecht).
Weiterhin müsse gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen, besonders Staubemissionen, seien von den Betreibern in jedem Fall zu dulden.
Man weise ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Durch diese Planung gingen ca. 12 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehe man den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.
aus dem Bereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht bestehe Einverständnis mit dem Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik“.
Der Geltungsbereich des BP Sondergebiet "Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96" grenze an mehreren Stellen direkt an Waldflächen an. Sollten PV-Module näher als eine Altbaumlänge an die Waldbestände heran installiert werden, seien Sachschäden durch umstürzende Bäume im Fall von Sturmereignissen nicht auszuschließen. Es wird daher angeregt, Haftungsfragen zwischen Waldeigentümern und PV-Betreiber im Vorfeld privatrechtlich zu regeln.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Bei der Sicherung der für die angedachte PV-Nutzung vorgesehenen Grundstücks(teil)-flächen bzw. bei der Aufstellung der Umzäunung ist auf die Einhaltung des aus dem Nachbarrecht sich ergebenden „Schwengel- oder Anwenderechts“ bei angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu achten. In Ermangelung eines eigenen Nachbarrechtsgesetzes gelten in Bayern diesbezüglich die Regelungen des AGBGB.
Es wird auch darauf geachtet, dass Agrarflächen durch Bewirtschaftungsgerät anfahrbar bleiben.
Dem befürchteten „hohen Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche“ ist entgegenzuhalten, dass der Boden nicht dauerhaft bebaut und damit versiegelt, sondern für einen Zeitraum von zunächst bis zu 30 Jahren (mit optionaler Verlängerung gem. Festsetzung 3.6 Satz 2) überbaut und damit nur temporär einer im Falle der Schafbeweidung sogar verbesserten Agrarnutzung zugeführt wird, was ihn der bisherigen intensiven Bewirtschaftung mit u.a. Nitrateintrag entzieht und ihm Zeit für eine Renaturierung gibt.
Der BP setzt unter Textfestsetzung 3.6 Satz 3 sowohl die Rückbaupflicht als auch Folgenutzung gemäß der bisherigen FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ fest.
Haftungsfragen zwischen Waldeigentümern und dem PV-Anlagenbetreiber werden im Vorfeld privatrechtlich geregelt werden.


1.1.12        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, München

Der Einwendungsführer werde zum Bebauungsplan keine Stellungnahme abgeben. Auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.13        Amperverband Olching

Im Bereich des Planungsgebietes seien keine eigenen öffentlichen abwassertechnischen Anlagen vorhanden. Die abwassertechnische Erschließung des Planungsgebietes sei von der Gemeinde nicht vorgesehen, da auf dem Grundstück kein Abwasser anfällt bzw. keine abwassertechnischen Einrichtungen geplant sind. Sollte auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt dennoch Abwasser anfallen, so wäre das Abwasser dezentral in geeigneter Weise, z.B. mittels Kleinkläranlage, zu reinigen und zu entsorgen. Die Errichtung dezentraler abwassertechnischer Anlagen würde einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. Niederschlagswasser werde auf den Grundstücken versickert.
Hinsichtlich abwasserentsorgungstechnischer Belange bestünden gegen die Planung der Freiflächenphotovoltaikanlage an der BAB 96 keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwassertechnische Anlagen sind nicht erforderlich und daher auch nicht vorgesehen. Sollte eine solche – wider Erwarten – als dezentrale Anlage notwendig werden, gelten für sie die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung für Betriebsgebäude; eine wasserrechtliche Genehmigung ist dann einzuholen.


1.1.14        AWISTA, Starnberg

Es wird mitgeteilt, dass die Planungen beider Pläne keine Belange des Einwendungsführers betreffen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Kreisbrandinspektion, Starnberg

Löschwasserversorgung:
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestünden keine Bedenken.
Erschließung, Sonderfall Freiflächenphotovoltaikanlage:
Lägen Funktionsgebäude (Trafostationen/ Übergabestationen) der baulichen Gesamtanlage bzw. die Freiflächenphotovoltaikanlage selbst mehr als 50 m von einer öffentlichen, für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche entfernt, sind Feuerwehrzufahrten nach DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ zur Erschließung dieser erforderlich. Im Bereich der Freiflächenphotovoltaikanlage seien Flächen für die Feuerwehrumfahrung ebenfalls nach DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ auszuweisen. Es empfehle sich, das Photovoltaikfeld durch Fahrgassen zu unterteilen, um im Brandfall auch einen Löschangriff im Bereich der innen liegenden Elemente zu ermöglichen. Des Weiteren dienten diese Fahrgassen als Brandschneisen. Man empfehle die Aufnahme folgenden Satzes unter dem Unterpunkt „Brandschutz“ in den textlichen Hinweisen:
„Zur Vermeidung von unkontrollierten, nicht beherrschbaren Flächenbränden im Bereich der Freiflächenphotovoltaikanlage ist sicherzustellen, dass der Grasbewuchs nicht mehr als 0,40 m hoch wird. Die regelmäßige Mahd ist im Sinne einer Ausmagerungsmahd so durchzuführen, dass eine Extensivwiese entsteht.“
zweiter Flucht- und Rettungsweg:
Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestünden keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die genaue Lage der Betriebs- und Versorgungsgebäude wird im BP bewusst nicht festgesetzt, um der Erstellung der Projektplanung nicht vorzugreifen. Die Vorgaben der DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) werden berücksichtigt, d.h. Feuerwehrzufahrten und -umfahrungen werden im erforderlichen Rahmen angelegt. Die Abstände zwischen den Modultischen betragen zur Vermeidung gegenseitiger Verschattung in der Regel mindestens 3,10 m, wodurch Brandschneisen per se gewährleistet sind.
Auf den Projektflächen wird voraussichtlich mindestens zweimal jährlich gemäht. Das Mahdgut wird direkt abgefahren, eine Mulchmahd findet nicht statt; alternativ ist eine Schafbeweidung möglich. „Altgrasstreifen“ bzw. Bracheflächen, deren Bewuchs ungenutzt stehen bleiben und austrocknen kann, sind auf den PV-Flächen nicht vorgesehen.
Der vorgeschlagene Hinweis sollte in den BP aufgenommen werden mit der Ergänzung, dass alternativ zur Mahd auch eine Schafbeweidung zulässig ist.


1.1.16        IHK für München und Oberbayern, München

Das zur Überplanung anstehende Gelände eigne sich aufgrund seiner räumlichen Lage, Nähe zur Autobahn A 96, sowie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohem Maße für die Ausweisung als Sondergebiet (SO) mit Zweckbestimmung gem. § 11 BauNVO.
Mit dem dargelegten Planvorhaben und der Anpassung des Flächennutzungsplans bestehe aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.17        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 17.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

In der Gemeinde Gilching sei bei Geisenbrunn die Anlage einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Gesamtfläche von zunächst etwa 12 ha geplant. Mit einer parallel verfolgten sachlichen Teil-Flächennutzungsplanänderung „Freiflächenphotovoltaik“ werde für insgesamt acht Projektflächen im Umfang von 27 ha beidseits der BAB 96 die erforderliche Rechtsgrundlage durch die Definition von Konzentrationszonen geschaffen, wobei im vorliegenden Verfahren mit den Projektflächen eins bis drei zunächst die Planung für die Flächen unmittelbar südlich der BAB 96 und damit im privilegierten Korridor von 110 m an Autobahnen, konkretisiert werde.
Hinsichtlich Einsehbarkeit und möglicher Blendeffekte ergäben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf die bauliche Umgebung hinsichtlich der drei planerisch konkretisierten Teilflächen wie gutachterlich bestätigt bzw. durch die günstige Lage zu nahen Waldflächen im Süden und die feste Ausrichtung der Module bedingt.
Zu den o.a. Vorhaben der Gemeinde Gilching bestünden keine Einwände oder Anmerkungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Weilheim

Der Einwendungsführer als Träger öffentlicher Belange erhebe zu o.g. Vorhaben keine Einwände und keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.19        Gemeindewerke Gilching, Projektleitung Fernwärme

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 19.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Die Nutzung solarer Energie könnte auch in kombinierten Modulen für Photovoltaik und Solarthermie erfolgen. Ein Vorteil einer Doppelbelegung könnte die Kühlung der Photovoltaikpanele durch die Solarthermie darstellen. Durch die Kühlung steige der Wirkungsgrad der Stromerzeugung im Sommer. Zusätzlich wäre die Fläche natürlich besser zur Energieerzeugung genutzt. Auch denkbar wäre eine Teilnutzung der Flächen für Solarthermiepanele, beispielsweise in den Bereichen in denen eine Teilverschattung durch Zäune, Sträucher oder ähnliches den Einsatz von PV-Modulen unwirtschaftlich macht. Solarthermie eigne sich für die Einbindung in ein regeneratives Fernwärmenetz.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Textfestsetzung 3.2 regelt die Art der baulichen Nutzung bislang allgemein als Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage und sollte im Sinne der vorgetragenen Einwendung wie folgt ergänzt werden:
„Zulässig sind nur reflexionsarme Module für Photovoltaik sowie Solarthermie (Hybridkollektoren für Wärme- und Stromgewinnung) in aufgeständerter Form sowie Betriebs- und Versorgungsgebäude, die unmittelbar der Zweckbestimmung des SO dienen. Die nachfolgend verwendeten Begrifflichkeiten „Photovoltaik“, „PV“, etc. schließen Solarthermieanlagen mit ein.“
Ob und in welchem Umfang neben der Photovoltaik auch Solarthermie zum Einsatz kommt, bei der die Gemeindewerke Abnehmer des thermischen Anteils der Energie sein könnten, ist zwischen ihnen und dem künftigen PV-Anlagenbetreiber zu klären.


1.1.20        Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Nürnberg

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – habe die Einwendungsführerin beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zum im Betreff genannten Bebauungsplan nehme man wie folgt Stellung:
Im dargestellten Planbereich befänden sich keine Anlagen der Einwendungsführerin. Änderungen, Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen seien zurzeit nicht vorgesehen. Gegen den vorliegenden Bebauungsplan bestünden daher keine Einwände. Man verzichte auf eine weitere Beteiligung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.21        Bayernwerk Netz GmbH, München

In dem von der Gemeinde überplanten Bereich befinde sich die 110-kV-Freileitung Murnau – Karlsfeld/ West, Mast Nr. 199-201 der Einwendungsführerin.
Gegen das Planungsvorhaben bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt und insbesondere die gem. einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zwischen Bauwerksteilen, Verkehrswegen usw. und den eigenen Anlagen eingehalten werden. Im Einzelnen nehme man wie folgt Stellung:
110-kV-Freileitung Murnau – Karlsfeld/ West, Ltg. Nr. B 81:
Die Baubeschränkungszone der 110-kV-Freileitung Murnau – Karlsfeld/ West zwischen Mast Nr. 199 und Mast Nr. 200 betrage jeweils 22,00 m und zwischen Mast Nr. 200 und Mast Nr. 201 jeweils 21,00 m beiderseits der Leitungsachse.
Die Trasse der Hochspannungsleitung mit der dazugehörigen Schutzzone könne man dem beiliegenden Lageplan entnehmen (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan sei ohne Gewähr. Maßgeblich sei der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.
Hinsichtlich der angegebenen Baubeschränkungszone bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen die Pläne für Bau­ und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind (Anm.: Originalwortlaut, Sinn erschließt sich nicht).
Gemäß DIN EN 50341-1 seien bei 110-kV folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen: 7,00 m, Gelände: 6,00 m, Bauwerke: 5,00 m, feuergefährdete Betriebsstätten (Tankstellen usw.) und Gebäude ohne feuerhemmende Dächer: 11,00 m, Sportflächen: 8,00 m, Zäune usw.: 3,00 m, Bepflanzung: 2,50 m.         Bei der Ermittlung der Abstände sei unter der Leitung der größtmögliche Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.
Der Bestand, der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen seien zu gewährleisten. Zu Unterhaltungsmaßnahmen zählten u.a. Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs sowie die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Leitungen auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen.

PV-Module:
Die maximal mögliche Modulhöhe im Planungsbereich innerhalb der Baubeschränkungszone zwischen Mast Nr. 199 – Mast Nr. 200 im Lageplan blau markierten Bereich betrage 582,36 m ü.NN. Die maximal mögliche Modulhöhe im Planungsbereich innerhalb der Baubeschränkungszone zwischen Mast Nr. 200 – Mast Nr. 201 im Lageplan grün markierten Bereich betrage 585,00 m ü.NN. Um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den Leiterseilen einzuhalten, dürfe die maximal mögliche Modulhöhe nicht überschritten werden.
Des Weiteren seien folgende Auflagen und Hinweise im Bereich der Hochspannungsfreileitung zu beachten:
Die benötigten Trafostationen müssten außerhalb der Baubeschränkungszonen errichtet werden.
Um den Betrieb der Hochspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, müsse ein Radius von mindestens 20,00 m um den·Mast Nr. 200, gemessen ab Fundamentaußenkante, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zum Mast müsse jederzeit auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb sei eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen. Da sich der Mast innerhalb der Umzäunung befände, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trage der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stelle die Bayernwerk Netz GmbH.
Der Eigentümer der PV-Anlage müsse zustimmen, dass im Falle von Revisionsarbeiten und im Störungsfall am Mast Nr. 200 störende Module für den Zeitraum von Arbeiten teilweise oder komplett (je nach Bedarf) in einem Radius bis zu ca. 40,00 m um den Mast durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten zurück gebaut werden.
Weiterhin wird um Beachtung auch folgender Punkte gebeten:
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile sei vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gelte auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Man weise auch daraufhin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen und den Masttraversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen müsse unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden könne keine Haftung übernommen werden.
Bei der Eingrünung sei darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,50 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m seien gesondert mit der Einwendungsführerin abzustimmen.
Zäune im Bereich der Baubeschränkungszone seien aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z.B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune seien zu Erden.
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen werde ausdrücklich hingewiesen. Die Sicherheitshinweise enthielten entsprechende Informationen, welche dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren lnstandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.
Firmen, welche im Schutzbereich der Leitung Arbeiten verrichten wollen, müssten mindestens vier Wochen vor Baubeginn die maximal möglichen Arbeitshöhen für den erforderlichen Ausübungsbereich bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/ Kabel Bau/ Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über NN, anfragen.
Die beigefügten Sicherheitshinweise (Anm.: liegen der Verwaltung vor und sind dort einsehbar) seien zu beachten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Einwendungen beschreiben erwartungs- und sinngemäß die gleiche Problematik, wie sie bei den Energienetzbetreibern Deutsche Bahn AG und TenneT TSO GmbH vorliegen. Entsprechend gelten die unter den Punkten Nrn. 1.1.10 und 1.1.22 enthaltenen Abwägungsausführungen analog, insofern darf darauf verwiesen werden.
Auch hier ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Anlagen der Stromfreileitung Bestandsschutz genießen und somit auf die Belange ihres Betreibers Rücksicht und mit diesem im Rahmen der Detailausführungsplanung durch den künftigen PV-Anlagenbetreiber Einvernehmen zu erzielen ist. Gegebenenfalls sind Gestattungs-, Haftungs- oder vergleichbare Erklärungen abzugeben.

zu Punkt 4.3 Ver- und Entsorgung der Begründung zum BP:
In diesem Bereich habe es Anfragen zum Anschluss von größeren PV-Anlagen gegeben. Derzeit existiere keine gültige Einspeisezusage und auch kein Netzverknüpfungspunkt für diesen Bereich der Einwendungsführerin. Zuständig für den Planungsbereich sei das Kundencenter Taufkirchen. Die Adresse lautet: Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Taufkirchen, Karwendelstr. 7, 82024 Taufkirchen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Laut Aussage des künftigen PV-Anlagenbetreibers wurde bereits Kontakt zum Kundencenter Taufkirchen aufgenommen. Im nahegelegenen Umspannwerk ist demnach Kapazität für die Einspeisung durch die Freiflächen-PV vorhanden. Die genaue Lage eines gesamtwirtschaftlich günstigeren Netzanschlusspunktes soll aber noch anhand von Netzberechnungen geklärt werden.


1.1.22        TenneT TSO GmbH, Bayreuth

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 17.12.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen. Grund hierfür ist eine nachgeholte Beteiligung durch die Gemeinde.


Wie der Gemeinde bekannt sei, wird der Bereich des geplanten "Sondergebietes Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96" von der eigenen 380/ 110-kV-Ltg. Oberbrunn – Oberbachern, Ltg. Nr. B121, Mast 17 – 18 überspannt. Die Leitungstrasse der Freileitung einschließlich der Leitungsschutzzone (je 40,00 m beiderseits der Leitungsachse) und die Mastnummerierung habe man in den beigefügten Lageplan eingetragen (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Man bitte darum, dies und auch die Leitungsbezeichnung sowie den Eigentümervermerk „TenneT TSO GmbH“ in die gemeindlichen Planungen aufzunehmen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass man für die Richtigkeit der Darstellung keine Gewähr übernehme; maßgeblich sei in jedem Fall der tatsächliche Bestand und Verlauf der Leitung in der Natur.
Um Beachtung folgender Auflagen und Hinweise bei der weiteren Planung wird gebeten:
Innerhalb der Schutzzone der Höchstspannungsfreileitung sei nur eine eingeschränkte Bebauung bzw. Aufstellhöhe der Module möglich. Maßgebend seien hier die einschlägigen Vorschriften DIN EN 50341 und DIN VDE 0105-100, in denen die Mindestabstände zwischen Bauwerken, PV-Anlagen, Verkehrsflächen, Beleuchtungsanlagen etc. und den Leiterseilen auch im ausgeschwungenen Zustand festgelegt sind. Eine genaue Beurteilung der Zulässigkeit könne erst erfolgen, wenn eine konkrete Planung vorliegt, aus der die Bauhöhe der Module einzusehen ist.
Der Mastschutzbereich (25,00 m im Radius um den Mastmittelpunkt der Gittermaste) der Höchstspannungsleitung sei von jeglicher Bebauung freizuhalten. In diesem Bereich dürften keine Module aufgestellt werden. Des Weiteren dürften innerhalb dieses Bereiches keine Abgrabungen oder sonstige Maßnahmen, die das bestehende Erdniveau verändern, durchgeführt werden.
Die geplante Grundstückseinzäunung müsse so geplant werden, dass der Mastschutzbereich (25 m Radius um den Mastmittelpunkt) von einer Umzäunung ausgespart wird, so dass man zu jeder Zeit auch mit schwerem Gerät die Maststandorte erreichen kann. Man bitte deshalb darum, den geplanten Verlauf des Zaunes mit der Einwendungsführerin abzusprechen.
Auf Grund der Abstände zwischen der Geländeoberkante und den überspannenden Leiterseilen sei bei allen Bauarbeiten im direkten Leitungsbereich (Schutzzone) äußerste Vorsicht geboten. Die Höhe der dort eingesetzten Großgeräte (Kräne, Lader, Bagger, Muldenkipper u.ä.) sei beschränkt. Die möglichen Arbeitshöhen müssten rechtzeitig, mind. 4 Wochen im Voraus, bei der Einwendungsführerin angefragt werden.
Bei Freiflächenanlagen sei vom Betreiber der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile zu akzeptieren. Dies gelte auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Vorsorglich weise man darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen müsse unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Man bitte hier um Beachtung, gerade im Bereich von Photovoltaikanlagen und Gebäuden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden könne keine Haftung übernommen werden.
Grundsätzlich bedürften alle Geländeveränderungen, Abgrabungen bzw. Auffüllungen innerhalb der Schutzzone der vorherigen Zustimmung der Einwendungsführerin. Dies betreffe sowohl dauerhafte als auch vorübergehende Maßnahmen, wie z.B. die Lagerung von Mutterboden.
Anpflanzungen innerhalb der Schutzzone seien mit der Einwendungsführerin abzustimmen. Im Mastschutzbereich (25 m um den Mastmittelpunkt) seien keine Anpflanzungen zulässig.
Sollten im Bereich der Schutzzone Erdkabel verlegt werden, so sei dies rechtzeitig abzustimmen. Dazu benötige man einen maßstabsgetreuen Lageplan, aus dem die Leitungstrasse und die Verlegetiefe ersichtlich sind.
Aufgrund der möglichen statischen Aufladungen empfehle man, die Solarmodule einschließlich der Befestigungskonstruktionen innerhalb der Schutzzone elektrisch leitend mit dem Erdreich zu verbinden.
Man weise auch darauf hin, dass durch die im Nahbereich der Freileitung vorhandenen Felder besonders empfindliche elektronische Geräte gestört werden können.
Die Baustelleneinrichtung (Aufstellung von Büro- und Lagercontainern) müsse generell außerhalb der Schutzzone erfolgen. Dies gelte auch für das eigentliche Baulager.
Außerhalb der Schutzzone der Höchstspannungsleitung sei eine unbeschränkte Arbeitshöhe möglich.
Die Bestands- und Betriebssicherheit der Höchstspannungsleitung müsse jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone, müssten ungehindert durchgeführt werden können. Für Inspektions- und Wartungsarbeiten müssten der Zugang und die Zufahrt mittels LKW zu den Maststandorten weiterhin ungehindert möglich sein. Die Zugänglichkeit zur Leitungstrasse/ zu den Leiterseilen müsse ebenfalls gegeben sein.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Einwendungen beschreiben erwartungs- und sinngemäß die gleiche Problematik, wie sie bei den Energienetzbetreibern Deutsche Bahn AG und Bayernwerk Netz GmbH vorliegen. Entsprechend gelten die unter obigen Punkten Nrn. 1.1.10 und 1.1.21 enthaltenen Abwägungsausführungen analog, insofern darf darauf verwiesen werden.
Auch hier ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Anlagen der Stromfreileitung Bestandsschutz genießen und somit auf die Belange ihres Betreibers Rücksicht und mit diesem im Rahmen der Detailausführungsplanung durch den künftigen PV-Anlagenbetreiber Einvernehmen zu erzielen ist. Gegebenenfalls sind Gestattungs-, Haftungs- oder vergleichbare Erklärungen abzugeben.


1.1.23        Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Fürstenfeldbruck

Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG nehme man zum Bebauungsplan in deren Namen Stellung wie folgt:
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich keine Erdgas-Mitteldruckleitungen Hochdruckleitung der Energienetze Bayern/ Energie Südbayern.
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich Gas-Hochdruckleitungen von Bayern Gas! Die Lage der Gasleitung müsse man bei Bayerngas erfragen.
Einen Übersichtslageplan habe man beigefügt (Anm.: liegt der Verwaltung vor und ist dort einsehbar).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Fa. Bayernets GmbH als Tochterunternehmen der Bayerngas GmbH ist separat im Auslegungsverfahren beteiligt worden, siehe Ausführungen in nachfolgendem Punkt Nr. 1.1.24.


1.1.24        Bayernets GmbH, München

Im Geltungsbereich des o.g. Verfahrens – wie in den von der Gemeinde übersandten Planunterlagen dargestellt – lägen keine Anlagen der Einwendungsführerin. Aktuelle Planungen der Einwendungsführerin würden hier ebenfalls nicht berührt. Man habe keine Einwände gegen das Verfahren. Aufgrund noch nicht festgesetzter externer Ausgleichsflächen bitte man um weitere Beteiligung am Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine weitere Beteiligung im Verfahren ist vorgesehen. Das Thema des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ist in der Begründung noch ausführlich darzulegen. Dabei ist insbesondere auf die Bodenregenerierung aufgrund der Aufgabe der intensivlandwirtschaftlichen Nutzung unter Anlegung einer extensiven Grünlandschaft mit autochthoner Ansaat abzustellen.


1.1.25        Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring

Es wird mitgeteilt, dass die Einwendungsführerin gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend mache. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.26        Gemeinde Weßling

Die Gemeinde Weßling teilt unter Beifügung eines Beschlussauszuges aus der Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 27.10.2020 (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden) mit, dass Einwände, Bedenken, Hinweise und Anregungen zu diesem Zeitpunkt nicht angezeigt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.27        Gemeinde Gauting

Da keine gemeindlichen Belange betroffen seien, werden von der Gemeinde Gauting keine Anregungen vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.28        Gemeinde Krailling

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling habe sich in seiner Sitzung am 10.11.2020 mit Bebauungsplan und Teilflächennutzungsplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage an der Autobahn BAB 96 befasst. In der Anlage mitübersandt wurde ein Auszug aus dem Beschlussbuch (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Diesem ist zu entnehmen:
„Die Gemeinde Krailling nimmt den Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanentwurf in der Fassung vom 22.09.2020 zur Kenntnis. Einer Erschließung der Anlage über die Römerstraße, Gut Hüll und bestehende gemeindliche Wirtschaftswege auf Kraillinger Flur wird nicht zugestimmt.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der im Verfahren des Teil-FNP vorgebrachten, weshalb die dortige Abwägungsausführung hier nochmals wiedergegeben wird:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; eine Verweigerung der Nutzung gemeindlicher (Wirtschafts-)Wege zur Erschließung der PV-Anlagen dürfte aus kartellrechtlicher Sicht nicht standhalten. Hinsichtlich der öffentlichen Wege verfügen die Gemeinden über ein Monopol (insbesondere als Träger der Straßenbaulast). Bei der Gemeinde handelt es sich wegerechtlich um ein „marktbeherrschendes Unternehmen“ im Sinne des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Die gemeindlichen Grundstücke, insbesondere Wegegrundstücke zur Verlegung von Leitungen, denen die Funktion zukommt, das Leitungsnetz aufzunehmen, bilden den relevanten Markt. Über § 33 GWB hat der von einem Wettbewerbsverstoß Betroffene die Möglichkeit, diesen abzuwehren und darüber hinaus von der Gemeinde Schadensersatz oder die Zustimmung zur Verlegung von Leitungen zu erhalten. Private Grundstücke sind davon abzugrenzen, da deren Nutzung durch Dritte grundsätzlich über Art. 14 GG geschützt ist, was im Falle von gemeindlichen und damit öffentlichen Grundstücken nicht gilt. Im Falle der Weigerung, die Leitungsverlegung in öffentlichen Wegegrundstücken zu dulden, liegt ein Verstoß gegen §§ 19 und 20 GWB vor. Die Gemeinde kann in der Folge auch verpflichtet sein, einen Wegenutzungsvertrag mit dem PV-Betreiber zu schließen.


1.1.29        Gemeinde Alling

Gegen die o.g. Planung bestünden seitens der Gemeinde Alling keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Seiten der Bürger oder Sonstigen sind keine Einwendungen vorgetragen worden.


1.3        Bauamtsverwaltung:

Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung aus 2014 eine Förderung für Freiflächen-PV nur vor, wenn die Anlage in einer Entfernung bis zu 110 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll. Die bisherige, im ersten Auslegungsverfahren offengelegte Planung sowohl des Teil-FNP mit den acht dargestellten Konzentrationsflächen als auch des BP mit seinen drei Projektflächen berücksichtigte diesen Abstandswert zur äußeren Fahrbahnkante der BAB 96; die straßenabgewandte Bauflächenumgrenzung lag mithin jeweils bei max. 110 m.
Der Gesetzgeber hat nun am 21.12.2020 das Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen, das am 01.01.2021 in Kraft trat. In dessen Art. 1 werden die konkreten Änderungen des EEG aufgeführt; Nr. 47 regelt die Neufassung des § 37, wonach nunmehr ein Korridor von 200 m förderfähig ist.
Aufgabe des Teil-FNP und der daraus zu entwickelnden BP ist es, der Freiflächen-PV ausreichend substantiellen Raum zu gewähren. Eine ausführliche Eignungsprüfung unter Einbeziehung sowohl des gesamten Gemeindegebiets als auch des Aspektes der Wirtschaftlichkeit (Freiflächen-PV ist nur bei langfristiger Gewähr einer Mindesteinspeisevergütung rentabel) führte letztlich zu den dargestellten acht Konzentrationsflächen und den daraus nun konkret entwickelten drei Projektflächen entlang der Autobahn. Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Erweiterung des Förderkorridors auf nun 200 m eröffnet sich die Möglichkeit einer entsprechenden Verbreiterung der dargestellten Konzentrations- bzw. festgesetzten Projektflächen, sofern es die örtlichen Gegebenheiten wie Topographie, Baum- und Gehölzbestand, vorhandene Bebauung, etc. zulassen.
Aufgrund der zwingenden Vorgabe zur Gewährung von ausreichend substantiellem Raum von Freiflächen-PV innerhalb des Gesamtgemeindegebiets wird angeraten, das Planungsbüro damit zu beauftragen, alle acht Konzentrationsflächen und damit auch die drei Projektflächen auf die Machbarkeit einer durchgehenden Verbreiterung auf 200 m eingehend zu prüfen und die Planunterlagen vor der zweiten Planauslegung entsprechend anzupassen.


2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten und der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf des Bebauungsplanes "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ i.d.F.v. 22.09.2020 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. September 2020) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf des Bebauungsplanes "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ i.d.F.v. 22.09.2020 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. September 2020) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Schulbushaltestelle Talhofstr. Vorstellung erster Entwurf mit Kostenschätzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö beratend 10
Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr 02423. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Verkehr 30.11.2020 ö beratend 2

Sachverhalt

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Verkehr am 30.11.2020
wurde der „Ausbau der Schulbushaltestelle in der Talhofstraße ( Antrag GR Fiegert, Bürger für Gilching, vom 12.11.2020) behandelt.
Im Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, bis zur Sitzung des Bauausschusses im Januar 2021 die Kosten für die Verlegung des Geh- und Radweges Richtung Turnhalle zu ermitteln.
Hierfür wurde eine Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung erstellt.(Anlage)
Bei der Anlage einer Haltebucht für 3 Busse wurden Kosten von ca. 155.000€ ermittelt.

Bei Weiterführung dieser Variante sind zuerst Grundstücksverhandlungen mit dem
Eigentümer zu führen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschluss

GR Fiegert stellt den Antrag, den in der Sitzung des Umwelt-, Energie- und Verkehrsauschusses am 30.11.2020 vorberatenen Antrag (samt Begründung zur Ausführung) der Bürger für Gilching (BfG) vom 12.11.2020 zum Ausbau einer Schulbushaltestelle in der Talhofstraße zu verwirklichen. Des Weiteren soll in Verlängerung des Liesl-Karlstadt-Weges eine Querungshilfe angebracht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö informativ 11

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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11.1. Glasfaserausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö 11.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Fiegert erkundigt sich, wie weit der Glasfaserausbau an den Schulen ist.
1. Bürgermeister Walter erklärt, dass das Gymnasium im Februar 2021 an das Netz angeschlossen wir. Die restlichen Schulen werden dann nachfolgen, wobei dies noch dauern wird.

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11.2. Satzung zur Abstandsflächentiefe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 18.01.2021 ö 11.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Fiegert erkundigt sich, ob die Gemeinde bei der Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe eine Regelung zu Flachdächern treffen kann.
1. Bürgermeister Walter verneinte dies.

Datenstand vom 25.02.2021 17:10 Uhr