Datum: 21.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.05.2021
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Am Buchenstock 22, Bauantrag Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1660/14, Gemarkung Gilching
4 Am Brunnerfeld 19; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 651/1, Gem. Argelsried
5 Am Gemeindeholz 1, 1e; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1631/13 Teil, Gem. Gilching
6 Am Grübl 1; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1716/4, Gem. Gilching
7 Am Steinberg 4; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1247/7, Gem. Gilching
8 Am Steinberg 40; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1109/2, Gem. Gilching
9 Feichtholzweg 2a, 2b; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1631/13 Teil, Gem. Gilching
10 Hirtackerweg 9 + 11; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11, Gem. Argelsried
11 Keltenstr. 7; Bauantrag zum Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1230/10, Gem. Gilching
12 Kiltrahingerstr. 4, Neubau eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1341/3, Gemarkung Gilching
13 Kosthofstr. 25; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Balkonanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/32, Gem. Gilching
14 Laubaner Str. 46; Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/20, Gem. Gilching
15 Queriweg 6, Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1366/140, Gemarkung Gilching
16 Stadt Germering; Beteiligung im Verfahren Bebauungsplan „Kreuzlinger Feld, 1. BA, Wohnen“ sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB
17 Stadt Germering, Beteiligung im Verfahren Bebauungsplan „Kreuzlinger Feld, 2. BA, Sondergebiet Einzelhandel/Wohnen und Gemeinbedarf Schule/Kita“ sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB
18 Vergabe Planungsleistung Bushaltestellen gem. Nahverkehrskonzept LRA, Argelsried, Neugilching, GWP Süd
19 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung.pdf
Download Niederschrift ö 21.06.2021.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.05.2021.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Herz noch nicht anwesend

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

-Am Brunnfeld 19
Genehmigungsfreistellung Errichtung eines Einfamilienhaus mit Garage 

-Am Erdäpfelgarten 8 c
Bauantrag zum Anbau an ein bestehendes Gebäude 

-Am Hang 8 a 
Genehmigungsfreistellung zum Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung zweier Dachgauben und 5 Dachflächenfenster sowie einer Innentreppe

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

-Am Brunnfeld 19
Genehmigungsfreistellung Errichtung eines Einfamilienhaus mit Garage 

-Am Erdäpfelgarten 8 c
Bauantrag zum Anbau an ein bestehendes Gebäude 

-Am Hang 8 a 
Genehmigungsfreistellung zum Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung zweier Dachgauben und 5 Dachflächenfenster sowie einer Innentreppe

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3. Am Buchenstock 22, Bauantrag Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1660/14, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beratend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. 

Es ist geplant, ein Doppelhaus mit Garagen mit folgenden Maßen zu errichten:
Grundfläche 12,50 x 12,50 m = 156,4 m²
Wandhöhe                                    5,90 m 
Firsthöhe                                     9,90 m

An der Süd- und Nordseite soll jeweils ein untergeordneter Erker im 1. OG errichtet werden. Diese sind normalerweise verfahrensfrei, fallen hier aber unter das Gesamtvorhaben. Auf der Ost- und Westseite des Daches sind jeweils zwei untergeordnete Dachgauben geplant. 

In der Umgebung (Am Buchenstock 22a - 22c) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                           220,00 m²
Wandhöhe:                                        6,08 m
Firsthöhe:                                      10,30 m

Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebung ein. 

Auf dem Grundstück werden 4 Stellplätze in Form von 2 Duplexgaragen nachgewiesen. Die Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die gemeindliche Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird eingehalten. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Am Brunnerfeld 19; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 651/1, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Zwischen Hauptstraße und Kleinfeldstraße“.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche:                        94,50 m²
Wandhöhe:                                  6,30 
Firsthöhe:                                  8,40 m
Dachneigung:                             25°
Dachform:                                Satteldach

Das Gebäude hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

Auf dem Grundstück soll eine Garage mit einer Länge von 9 m und einer Breite von 3,48 m errichtet werden.

Im Bebauungsplan ist bzgl. Garagen und Stellplätzen folgendes geregelt:
„Garagen sind nur auf den hierfür bezeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Grenzgaragen müssen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in gleicher Höhe, Dachneigung und Dachdeckung zusammengebaut werden.“

Die geplante Garage überschreitet den Bauraum für Gebäude um 2,90 m. Hierfür wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen genehmigt. Grundzüge der Planung werden nicht tangiert.

Auf dem Grundstück werden 3 Stellplätze (1 Garage, 2 offene Stellplätze) errichtet. Die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung einer Garage außerhalb der festgesetzten Bauräume wird befürwortet.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung einer Garage außerhalb der festgesetzten Bauräume wird befürwortet.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Am Gemeindeholz 1, 1e; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1631/13 Teil, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage. Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche:                153,040 m²
Wandhöhe:                            6,650 m
Firsthöhe:                            9,795 m
Dachneigung:                         25°
Dachform:                          Satteldach

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                               überbaute Fläche                Wandhöhe                Firsthöhe
Am Gemeindeholz 6                151 m²                   6,26 m                   8,56 m
Am Kesselboschen 4 - 4b                195 m²                   6,50 m                   9,95 m


Das Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.

Es werden 4 Stellplätze in Form einer Doppelgarage, einer Einzelgarage und eines offenen Stellplatzes auf dem Grundstück vorgehalten. Die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Abstandsflächen werden nach der Satzung der Gemeinde Gilching über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Am Grübl 1; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1716/4, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage.

Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist der vorgeschlagene Baukörper (13,7 x 20,0 m) mit zwei Voll- und einem 
    Dachgeschoss mit der dargestellten Dachform, Trauf- und Firsthöhen planungsrechtlich 
    umsetzbar?

Das Gebäude soll mit einer überbauten Fläche von 274,00 m², einer Wandhöhe von 
6,20 m und einer Firsthöhe von 9,30 m errichtet werden.

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                       Am Grübl 3 / 3a        Frauwiesenweg 19-23        Am Erdäpfelgarten 2
überbaute Fläche:              275,00 m²                208,00 m²                          193,00 m²
Wandhöhe:                6,10 / 6,10 m                            6,80 m                              6,00 m
Firsthöhe:                8,60 / 9,00 m                            9,20 m                              9,30 m

Das Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein. 


2.  Das Dach weist vier zurückgesetzte Dachgauben auf. Sind diese in der
     dargestellten Form genehmigungsfähig? (Hinweis: die Abstandsflächen wurden bei
     der Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt)

Dachgauben sind grundsätzlich möglich, sofern die Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten werden.


3. Im Dachgeschoss ist an den Giebelseiten je ein Balkon mit Abmessungen 
    Breite/Tiefe = 4,50 / 1,50 m vorgesehen. Können diese so verwirklicht werden?

Die Balkone an den Giebelseiten sind grundsätzlich möglich.

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt.

Die im Rahmen des Vorbescheides gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist der vorgeschlagene Baukörper (13,7 x 20,0 m) mit zwei Voll- und einem 
    Dachgeschoss mit der dargestellten Dachform, Trauf- und Firsthöhen planungsrechtlich 
    umsetzbar?

Das Gebäude soll mit einer überbauten Fläche von 274,00 m², einer Wandhöhe von 
6,20 m und einer Firsthöhe von 9,30 m errichtet werden.

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                       Am Grübl 3 / 3a        Frauwiesenweg 19-23        Am Erdäpfelgarten 2
überbaute Fläche:              275,00 m²                208,00 m²                          193,00 m²
Wandhöhe:                6,10 / 6,10 m                            6,80 m                              6,00 m
Firsthöhe:                8,60 / 9,00 m                            9,20 m                              9,30 m

Das Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein. 


2.  Das Dach weist vier zurückgesetzte Dachgauben auf. Sind diese in der
     dargestellten Form genehmigungsfähig? (Hinweis: die Abstandsflächen wurden bei
     der Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt)

Dachgauben sind grundsätzlich möglich, sofern die Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten werden.


3. Im Dachgeschoss ist an den Giebelseiten je ein Balkon mit Abmessungen 
    Breite/Tiefe = 4,50 / 1,50 m vorgesehen. Können diese so verwirklicht werden?

Die Balkone an den Giebelseiten sind grundsätzlich möglich.

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt.

Die im Rahmen des Vorbescheides gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist der vorgeschlagene Baukörper (13,7 x 20,0 m) mit zwei Voll- und einem 
    Dachgeschoss mit der dargestellten Dachform, Trauf- und Firsthöhen planungsrechtlich 
    umsetzbar?

Das Gebäude soll mit einer überbauten Fläche von 274,00 m², einer Wandhöhe von 
6,20 m und einer Firsthöhe von 9,30 m errichtet werden.

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                       Am Grübl 3 / 3a        Frauwiesenweg 19-23        Am Erdäpfelgarten 2
überbaute Fläche:              275,00 m²                208,00 m²                          193,00 m²
Wandhöhe:                6,10 / 6,10 m                            6,80 m                              6,00 m
Firsthöhe:                8,60 / 9,00 m                            9,20 m                              9,30 m

Das Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein. 


2.  Das Dach weist vier zurückgesetzte Dachgauben auf. Sind diese in der
     dargestellten Form genehmigungsfähig? (Hinweis: die Abstandsflächen wurden bei
     der Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt)

Dachgauben sind grundsätzlich möglich, sofern die Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten werden.


3. Im Dachgeschoss ist an den Giebelseiten je ein Balkon mit Abmessungen 
    Breite/Tiefe = 4,50 / 1,50 m vorgesehen. Können diese so verwirklicht werden?

Die Balkone an den Giebelseiten sind grundsätzlich möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Am Steinberg 4; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1247/7, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Mehrfamilienhaus.

Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Mehrfamilienhaus.

Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit einer Grundfläche von 98,25 m² planungsrechtlich zulässig?

Durch den Anbau des Einfamilienhauses an das bestehende Mehrfamilienhaus ent-
steht eine Gesamtgrundfläche von 299,11 m². In der direkten Umgebung (Am
Steinberg 6 – 6c) ist bereits eine überbaute Fläche von 332 m² vorhanden.
Das Einfamilienhaus ist in Bezug auf die Grundfläche planungsrechtlich zulässig.


2. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit einer Geschossfläche von 179,00 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Geschossfläche ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.


3. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit E+1 als Splittlevel planungsrechtlich zulässig?

Das bestehende Mehrfamilienhaus wurde mit E+1+D errichtet.
In der direkten Umgebung (Am Steinberg 6 – 6c) steht ein Gebäude mit E+1.
Das beantragte Einfamilienhaus mit E+1 als Splittlevel fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.


4. Ist der Neubau des Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 11,20 m über der 
    Straßenoberkante (Am Steinberg 4) planungsrechtlich zulässig?

Das bestehende Mehrfamilienhaus weist eine Firsthöhe von 12,00 m auf. 
Das geplante Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 11,20 m fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.


5. Für das Einfamilienhaus sind 2 Stellplätze erforderlich. Sind diese als erdüber-
    deckte Garagen im Anschluss an das Einfamilienhaus hinter den bestehenden
    Garagen planungsrechtlich zulässig?

Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten ist und die Stellplätze befahrbar sind, sind die erdüberdeckten Garagen planungsrechtlich zulässig.


6. Für das bestehende Mehrfamilienhaus bestehen 4 Garagen. Kann einer dieser
    Stellplätze aufgelassen werden und als Durchfahrt  für die neuen (erdüberdeckten) 
    Garagen genutzt werden? Der entfallene Stellplatz würde in einer neuen Garage
    neben den vorhandenen wieder angeordnet werden.

Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird und der Stellplatz-nachweis für das bestehende Mehrfamilienhaus geführt werden kann, ist das Auflassen eines Stellplatzes zur Nutzung als Durchfahrt für die erdüberdeckten Garagen möglich.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit einer Grundfläche von 98,25 m² planungsrechtlich zulässig?

Durch den Anbau des Einfamilienhauses an das bestehende Mehrfamilienhaus ent-
steht eine Gesamtgrundfläche von 299,11 m². In der direkten Umgebung (Am
Steinberg 6 – 6c) ist bereits eine überbaute Fläche von 332 m² vorhanden.
Das Einfamilienhaus ist in Bezug auf die Grundfläche planungsrechtlich zulässig.


2. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit einer Geschossfläche von 179,00 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Geschossfläche ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.


3. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit E+1 als Splittlevel planungsrechtlich zulässig?

Das bestehende Mehrfamilienhaus wurde mit E+1+D errichtet.
In der direkten Umgebung (Am Steinberg 6 – 6c) steht ein Gebäude mit E+1.
Das beantragte Einfamilienhaus mit E+1 als Splittlevel fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.


4. Ist der Neubau des Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 11,20 m über der 
    Straßenoberkante (Am Steinberg 4) planungsrechtlich zulässig?

Das bestehende Mehrfamilienhaus weist eine Firsthöhe von 12,00 m auf. 
Das geplante Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 11,20 m fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.


5. Für das Einfamilienhaus sind 2 Stellplätze erforderlich. Sind diese als erdüber-
    deckte Garagen im Anschluss an das Einfamilienhaus hinter den bestehenden
    Garagen planungsrechtlich zulässig?

Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten ist und die Stellplätze befahrbar sind, sind die erdüberdeckten Garagen planungsrechtlich zulässig.


6. Für das bestehende Mehrfamilienhaus bestehen 4 Garagen. Kann einer dieser
    Stellplätze aufgelassen werden und als Durchfahrt  für die neuen (erdüberdeckten) 
    Garagen genutzt werden? Der entfallene Stellplatz würde in einer neuen Garage
    neben den vorhandenen wieder angeordnet werden.

Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird und der Stellplatz-nachweis für das bestehende Mehrfamilienhaus geführt werden kann, ist das Auflassen eines Stellplatzes zur Nutzung als Durchfahrt für die erdüberdeckten Garagen möglich.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit einer Grundfläche von 98,25 m² planungsrechtlich zulässig?

Durch den Anbau des Einfamilienhauses an das bestehende Mehrfamilienhaus ent-
steht eine Gesamtgrundfläche von 299,11 m². In der direkten Umgebung (Am
Steinberg 6 – 6c) ist bereits eine überbaute Fläche von 332 m² vorhanden.
Das Einfamilienhaus ist in Bezug auf die Grundfläche planungsrechtlich zulässig.


2. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit einer Geschossfläche von 179,00 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Geschossfläche ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.


3. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses neben dem bestehenden Mehrfamilien-
    haus mit E+1 als Splittlevel planungsrechtlich zulässig?

Das bestehende Mehrfamilienhaus wurde mit E+1+D errichtet.
In der direkten Umgebung (Am Steinberg 6 – 6c) steht ein Gebäude mit E+1.
Das beantragte Einfamilienhaus mit E+1 als Splittlevel fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.


4. Ist der Neubau des Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 11,20 m über der 
    Straßenoberkante (Am Steinberg 4) planungsrechtlich zulässig?

Das bestehende Mehrfamilienhaus weist eine Firsthöhe von 12,00 m auf. 
Das geplante Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 11,20 m fügt sich in die Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.


5. Für das Einfamilienhaus sind 2 Stellplätze erforderlich. Sind diese als erdüber-
    deckte Garagen im Anschluss an das Einfamilienhaus hinter den bestehenden
    Garagen planungsrechtlich zulässig?

Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten ist und die Stellplätze befahrbar sind, sind die erdüberdeckten Garagen planungsrechtlich zulässig.


6. Für das bestehende Mehrfamilienhaus bestehen 4 Garagen. Kann einer dieser
    Stellplätze aufgelassen werden und als Durchfahrt  für die neuen (erdüberdeckten) 
    Garagen genutzt werden? Der entfallene Stellplatz würde in einer neuen Garage
    neben den vorhandenen wieder angeordnet werden.

Sofern die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird und der Stellplatz-nachweis für das bestehende Mehrfamilienhaus geführt werden kann, ist das Auflassen eines Stellplatzes zur Nutzung als Durchfahrt für die erdüberdeckten Garagen möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Am Steinberg 40; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1109/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

I. Fragen zu Variante 1 und 2
1. Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 1 dargestellt (insbes. Grundfläche von 
    267 m² (nur im KG – EG und OG: 199m²) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², 
    zwei Vollgeschosse und ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO (82,31 m² freige-
    stellt, Vollgeschoss erst ab 91,64 m²), Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen Gelände-
    verlaufs talseitig 9,86 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                   überbaute Fläche         Wandhöhe          Firsthöhe            Dachform
Am Steinberg 23/23a                201,00 m²         6,20/5,20 m          7,90/8,40 m            Satteldach
Am Steinberg 25                       202,00 m²            6,24 m           9,51 m           Satteldach
Am Steinberg 34                       139,00 m²            5,45 m           7,50 m           Satteldach
Am Steinberg 34b                       182,00 m²            6,97 m           6,97 m           Flachdach
Am Steinberg 36                       164,00 m²            6,00 m           8,40 m           Satteldach

Die oben aufgeführten Bezugsfälle sind mit E+D oder E+I+D ausgeführt.

Das beantragte Gebäude hat durch das Flachdach - nach außen hin betrachtet - die 
Wirkung einer 3-geschossigen Bebauung. Diese ist in der Umgebung nicht vorzufinden.

Das Gebäude fügt sich somit nicht mehr in die umliegende Bebauung ein und ist daher planungsrechtlich nicht zulässig.


2. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 1 dargestellt mit einer reduzierten
    Grundfläche von 240 m² (nur KG – EG und OG: 199 m²) bauplanungsrechtlich zulässig?

Das Gebäude mit der dargestellten Höhenentwicklung (talseitig 9,86 m, bergseitig 7,16 m) und einer Grundfläche von 240 m² fügt sich nicht mehr in die umliegende Bebauung ein.

3. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 2 dargestellt (insbes. Grundfläche 
    267 m² (nur im KG – EG und OG: 199 m²) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m²,
    zwei Vollgeschosse und ein – jetzt totaliter verdecktes – Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 
    1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen Geländeverlaufs talseitig 9,86 m,
    bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 1.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


4. Falls Frage 3 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 2 dargestellt mit einer reduzierten
    Grundfläche von 240 m² (nur KG; EG und OG 199 m²) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 2.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


5. Ist die im Plan Schwarzpläne Lageplan VAR 1/VAR 2, Alternativpositionierung 1
    (mittlerer Lageplan) vorgesehene Positionierung des Gebäudes auf dem Baugrundstück
    planungsrechtlich zulässig?

Die Situierung - wie angegeben - ist unter Einhaltung der Abstandsflächen (s. Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe i.V.m. Art. 6 BayBO) grundsätzlich möglich.


6. Ist die im Plan Schwarzpläne Lageplan VAR 1/VAR 2, Alternativpositionierung 2 
    (rechter Lageplan) vorgesehene Positionierung des Gebäudes auf dem Baugrundstück
    planungsrechtlich zulässig?

Die Situierung - wie angegeben - ist unter Einhaltung der Abstandsflächen (s. Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe i.V.m. Art. 6 BayBO) grundsätzlich möglich.


Die folgenden Fragen zu Alternativplanungen gelten nur für den Fall als gestellt, dass die Fragen unter I.1. bis 4. Allesamt abschlägig beschieden werden:

II. Fragen zu Variante 3 und 4

1. Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 3 dargestellt (insbes. Grundfläche 
    199 m² (bereits KG) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², zwei Vollgeschosse und
    ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen
    Geländeverlaufs talseitig 9,865 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                   überbaute Fläche         Wandhöhe          Firsthöhe            Dachform
Am Steinberg 23/23a                201,00 m²         6,20/5,20 m          7,90/8,40 m            Satteldach
Am Steinberg 25                       202,00 m²            6,24 m           9,51 m           Satteldach
Am Steinberg 34                       139,00 m²            5,45 m           7,50 m           Satteldach
Am Steinberg 34b                       182,00 m²            6,97 m           6,97 m           Flachdach
Am Steinberg 36                       164,00 m²            6,00 m           8,40 m           Satteldach

Die genannten Bezugsfälle sind mit E+D oder E+I+D ausgeführt.

Das beantragte Gebäude hat, nach außen hin betrachtet, die Wirkung einer 3-geschossigen Bebauung. Diese ist in der Umgebung nicht vorzufinden.

Das Vorhaben fügt sich im Hinblick auf die Gesamthöhe des Gebäudes nicht mehr in die umliegende Bebauung ein und ist daher planungsrechtlich nicht zulässig.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


2. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 4 dargestellt (insbes. Grundfläche
    199 m² (bereits KG) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², zwei Vollgeschosse und
     ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen Gelände-
     verlaufs talseitig 9,865 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 1 zu Variante 3 und 4.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

I. Fragen zu Variante 1 und 2
1. Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 1 dargestellt (insbes. Grundfläche von 
    267 m² (nur im KG – EG und OG: 199m²) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², 
    zwei Vollgeschosse und ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO (82,31 m² freige-
    stellt, Vollgeschoss erst ab 91,64 m²), Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen Gelände-
    verlaufs talseitig 9,86 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                   überbaute Fläche         Wandhöhe          Firsthöhe            Dachform
Am Steinberg 23/23a                201,00 m²         6,20/5,20 m          7,90/8,40 m            Satteldach
Am Steinberg 25                       202,00 m²            6,24 m           9,51 m           Satteldach
Am Steinberg 34                       139,00 m²            5,45 m           7,50 m           Satteldach
Am Steinberg 34b                       182,00 m²            6,97 m           6,97 m           Flachdach
Am Steinberg 36                       164,00 m²            6,00 m           8,40 m           Satteldach

Die oben aufgeführten Bezugsfälle sind mit E+D oder E+I+D ausgeführt.

Das beantragte Gebäude hat durch das Flachdach - nach außen hin betrachtet - die 
Wirkung einer 3-geschossigen Bebauung. Diese ist in der Umgebung nicht vorzufinden.

Das Gebäude fügt sich somit nicht mehr in die umliegende Bebauung ein und ist daher planungsrechtlich nicht zulässig.


2. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 1 dargestellt mit einer reduzierten
    Grundfläche von 240 m² (nur KG – EG und OG: 199 m²) bauplanungsrechtlich zulässig?

Das Gebäude mit der dargestellten Höhenentwicklung (talseitig 9,86 m, bergseitig 7,16 m) und einer Grundfläche von 240 m² fügt sich nicht mehr in die umliegende Bebauung ein.


3. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 2 dargestellt (insbes. Grundfläche 
    267 m² (nur im KG – EG und OG: 199 m²) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m²,
    zwei Vollgeschosse und ein – jetzt totaliter verdecktes – Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 
    1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen Geländeverlaufs talseitig 9,86 m,
    bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 1.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


4. Falls Frage 3 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 2 dargestellt mit einer reduzierten
    Grundfläche von 240 m² (nur KG; EG und OG 199 m²) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 2.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


5. Ist die im Plan Schwarzpläne Lageplan VAR 1/VAR 2, Alternativpositionierung 1
    (mittlerer Lageplan) vorgesehene Positionierung des Gebäudes auf dem Baugrundstück
    planungsrechtlich zulässig?

Die Situierung - wie angegeben - ist unter Einhaltung der Abstandsflächen (s. Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe i.V.m. Art. 6 BayBO) grundsätzlich möglich.


6. Ist die im Plan Schwarzpläne Lageplan VAR 1/VAR 2, Alternativpositionierung 2 
    (rechter Lageplan) vorgesehene Positionierung des Gebäudes auf dem Baugrundstück
    planungsrechtlich zulässig?

Die Situierung - wie angegeben - ist unter Einhaltung der Abstandsflächen (s. Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe i.V.m. Art. 6 BayBO) grundsätzlich möglich.


Die folgenden Fragen zu Alternativplanungen gelten nur für den Fall als gestellt, dass die Fragen unter I.1. bis 4. Allesamt abschlägig beschieden werden:

II. Fragen zu Variante 3 und 4

1. Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 3 dargestellt (insbes. Grundfläche 
    199 m² (bereits KG) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², zwei Vollgeschosse und
    ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen
    Geländeverlaufs talseitig 9,865 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                   überbaute Fläche         Wandhöhe          Firsthöhe            Dachform
Am Steinberg 23/23a                201,00 m²         6,20/5,20 m          7,90/8,40 m            Satteldach
Am Steinberg 25                       202,00 m²            6,24 m           9,51 m           Satteldach
Am Steinberg 34                       139,00 m²            5,45 m           7,50 m           Satteldach
Am Steinberg 34b                       182,00 m²            6,97 m           6,97 m           Flachdach
Am Steinberg 36                       164,00 m²            6,00 m           8,40 m           Satteldach

Die genannten Bezugsfälle sind mit E+D oder E+I+D ausgeführt.

Das beantragte Gebäude hat, nach außen hin betrachtet, die Wirkung einer 3-geschossigen Bebauung. Diese ist in der Umgebung nicht vorzufinden.

Das Vorhaben fügt sich im Hinblick auf die Gesamthöhe des Gebäudes nicht mehr in die umliegende Bebauung ein und ist daher planungsrechtlich nicht zulässig.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


2. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 4 dargestellt (insbes. Grundfläche
    199 m² (bereits KG) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², zwei Vollgeschosse und
     ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen Gelände-
     verlaufs talseitig 9,865 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 1 zu Variante 3 und 4.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

I. Fragen zu Variante 1 und 2
1. Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 1 dargestellt (insbes. Grundfläche von 
    267 m² (nur im KG – EG und OG: 199m²) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², 
    zwei Vollgeschosse und ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO (82,31 m² freige-
    stellt, Vollgeschoss erst ab 91,64 m²), Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen Gelände-
    verlaufs talseitig 9,86 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                   überbaute Fläche         Wandhöhe          Firsthöhe            Dachform
Am Steinberg 23/23a                201,00 m²         6,20/5,20 m          7,90/8,40 m            Satteldach
Am Steinberg 25                       202,00 m²            6,24 m           9,51 m           Satteldach
Am Steinberg 34                       139,00 m²            5,45 m           7,50 m           Satteldach
Am Steinberg 34b                       182,00 m²            6,97 m           6,97 m           Flachdach
Am Steinberg 36                       164,00 m²            6,00 m           8,40 m           Satteldach

Die oben aufgeführten Bezugsfälle sind mit E+D oder E+I+D ausgeführt.

Das beantragte Gebäude hat durch das Flachdach - nach außen hin betrachtet - die 
Wirkung einer 3-geschossigen Bebauung. Diese ist in der Umgebung nicht vorzufinden.

Das Gebäude fügt sich somit nicht mehr in die umliegende Bebauung ein und ist daher planungsrechtlich nicht zulässig.


2. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 1 dargestellt mit einer reduzierten
    Grundfläche von 240 m² (nur KG – EG und OG: 199 m²) bauplanungsrechtlich zulässig?

Das Gebäude mit der dargestellten Höhenentwicklung (talseitig 9,86 m, bergseitig 7,16 m) und einer Grundfläche von 240 m² fügt sich nicht mehr in die umliegende Bebauung ein.


3. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 2 dargestellt (insbes. Grundfläche 
    267 m² (nur im KG – EG und OG: 199 m²) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m²,
    zwei Vollgeschosse und ein – jetzt totaliter verdecktes – Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 
    1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen Geländeverlaufs talseitig 9,86 m,
    bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 1.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


4. Falls Frage 3 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 2 dargestellt mit einer reduzierten
    Grundfläche von 240 m² (nur KG; EG und OG 199 m²) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 2.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


5. Ist die im Plan Schwarzpläne Lageplan VAR 1/VAR 2, Alternativpositionierung 1
    (mittlerer Lageplan) vorgesehene Positionierung des Gebäudes auf dem Baugrundstück
    planungsrechtlich zulässig?

Die Situierung - wie angegeben - ist unter Einhaltung der Abstandsflächen (s. Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe i.V.m. Art. 6 BayBO) grundsätzlich möglich.


6. Ist die im Plan Schwarzpläne Lageplan VAR 1/VAR 2, Alternativpositionierung 2 
    (rechter Lageplan) vorgesehene Positionierung des Gebäudes auf dem Baugrundstück
    planungsrechtlich zulässig?

Die Situierung - wie angegeben - ist unter Einhaltung der Abstandsflächen (s. Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe i.V.m. Art. 6 BayBO) grundsätzlich möglich.


Die folgenden Fragen zu Alternativplanungen gelten nur für den Fall als gestellt, dass die Fragen unter I.1. bis 4. Allesamt abschlägig beschieden werden:

II. Fragen zu Variante 3 und 4

1. Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 3 dargestellt (insbes. Grundfläche 
    199 m² (bereits KG) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², zwei Vollgeschosse und
    ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen speziellen
    Geländeverlaufs talseitig 9,865 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                   überbaute Fläche         Wandhöhe          Firsthöhe            Dachform
Am Steinberg 23/23a                201,00 m²         6,20/5,20 m          7,90/8,40 m            Satteldach
Am Steinberg 25                       202,00 m²            6,24 m           9,51 m           Satteldach
Am Steinberg 34                       139,00 m²            5,45 m           7,50 m           Satteldach
Am Steinberg 34b                       182,00 m²            6,97 m           6,97 m           Flachdach
Am Steinberg 36                       164,00 m²            6,00 m           8,40 m           Satteldach

Die genannten Bezugsfälle sind mit E+D oder E+I+D ausgeführt.

Das beantragte Gebäude hat, nach außen hin betrachtet, die Wirkung einer 3-geschossigen Bebauung. Diese ist in der Umgebung nicht vorzufinden.

Das Vorhaben fügt sich im Hinblick auf die Gesamthöhe des Gebäudes nicht mehr in die umliegende Bebauung ein und ist daher planungsrechtlich nicht zulässig.

Hinweis: Auch durch die vorgenommene Aufschüttung, welche eine optische Schaffung einer zweigeschossigen Bebauung vorgibt, ändert dies jedoch nichts an der geplanten Gesamthöhe des Gebäudes, welche sich nicht mehr in die Umgebung einfügt.


2. Falls Frage 1 abschlägig beschieden wird:
    Ist das geplante Vorhaben wie im Plan Variante 4 dargestellt (insbes. Grundfläche
    199 m² (bereits KG) bei einer Grundstücksgröße von 1.403 m², zwei Vollgeschosse und
     ein Kellergeschoss i.S.v. Art. 2 VII 1 BayBO, Firsthöhe (Flachdach) wegen Gelände-
     verlaufs talseitig 9,865 m, bergseitig 7,16 m) bauplanungsrechtlich zulässig?

s. hierzu Antwort zu Frage 1 zu Variante 3 und 4.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Feichtholzweg 2a, 2b; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1631/13 Teil, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage. Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche:                153,040 m²
Wandhöhe:                            6,650 m
Firsthöhe:                            9,795 m
Dachneigung:                         25°
Dachform:                          Satteldach

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                               überbaute Fläche                Wandhöhe                Firsthöhe
Am Gemeindeholz 6                151 m²                   6,26 m                   8,56 m
Am Kesselboschen 4 - 4b                195 m²                   6,50 m                   9,95 m


Das Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.

Es werden 4 Stellplätze in Form einer Doppelgarage, einer Einzelgarage und eines offenen Stellplatzes auf dem Grundstück vorgehalten. Die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Abstandsflächen werden nach der Satzung der Gemeinde Gilching über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Hirtackerweg 9 + 11; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“.

Gemäß Bebauungsplan ist für die Flurnummern 552/2 und 552/11, Gemarkung Argelsried ein Bauraum mit einer Breite von 12 m und einer Länge von 20 m festgesetzt. Des Weiteren ist die Bebauung mit einem Einzelhaus oder Doppelhaus möglich bei einer max. Grundfläche von 200 m² für das Einzelhaus und 100 m² für je eine Doppelhaushälfte.

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10 m einzuhalten.

Des Weiteren sind Bauräume für Garagen und Stellplätze im Bebauungsplangebiet festgesetzt.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Befreiung von Festsetzung 4.4 - Baugrenze
    Wird einer Befreiung zur unterirdischen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
    zugestimmt, um eine Tiefgarage zu errichten?

Der Bebauungsplan „Hauptstraße Ost“ setzt im gesamten Geltungsbereich nur Bauräume für oberirdische Garagen und Stellplätze fest.
Die Errichtung der Tiefgarage würde in einem erheblichen Ausmaß außerhalb der Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen. Eine Befreiung in diesem Umfang berührt die Grundzüge der Planung und wird daher nicht befürwortet.


2. Befreiung von 5.1 – Lichtgräben, Abgrabung, Aufschüttung
    Wird einer Befreiung von o. g. Festsetzung zugestimmt um innerhalb der Baugrenzen
    und unter Einhaltung der festgesetzten Grundfläche, eine außenliegende Kellertreppe
    zu errichten?

Im Bebauungsplangebiet wurde bereits eine ähnliche Befreiung genehmigt. Da bei der Errichtung einer Kelleraußentreppe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die beantragte Befreiung bzgl. der erforderlichen Abgrabung befürwortet werden.


3. Befreiung von 7.1 – Fläche für Garagen
    Für die Errichtung einer Tiefgarage ist ein Tiefgaragenaufzug angedacht, da eine Ram-
    pe zu viel Fläche benötigt. Dieser Tiefgaragenaufzug hat sowohl die optische Erschei-
    nung, als auch die Abmessungen einer Einzelgarage von ca. 3,50 x 7 m, mit einer Höhe
    von max. 3m (Grenzbauten) und soll an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet
    werden.
    Hierfür wird die Befreiung beantragt, diesen Tiefgaragenaufzug außerhalb der für Gara-
    gen festgesetzten Fläche zu errichten.

Die beantragte Befreiung zur Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze wird nicht befürwortet (s. hierzu Antwort zu Frage 1). Daher wird auch der Errichtung des Tiefgaragenaufzuges außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen nicht befürwortet, da das Gesamtvorhaben der geplanten Tiefgarage die Grundzüge der Planung berührt.


4. Baugrenzen – Maßunstimmigkeiten im Bebauungsplan
    Variante 1: Übernahme der Maße aus der 2. Teiländerung mit 6 m von westlicher 
    Grundstücksgrenze und 10 m von südlicher Grundstücksgrenze. Die festgesetzten 
    Maße aus der Fassung vom 15.06.2014 können nicht übernommen werden, da die
    Baufelder der angrenzenden Grundstücke mit der 2. Bzw. 3. Teiländerung geändert
    wurden.
    Unstimmigkeit: Das Baufeld liegt nicht mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11,
    ebenso ragt das Baufeld in Flurnummer 552/12 (Zufahrt und Fläche für Garage). Dies
    Widerspricht der zeichnerischen Darstellung vom Bebauungsplan.

Der festgesetzte Bauraum beträgt 12 x 20 m für die o. g. Grundstücke. Dies würde einer Grundfläche von 240 m² entsprechen. Da jedoch der Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11 nur eine max. Grundfläche von 200 m² für den gesamten Bauraum festsetzt, kann das Gebäude darin so situiert werden, dass dies nicht auf dem Zufahrtsgrundstück zum Liegen kommt.

Eine Befreiung zur Verschiebung des Bauraumes wird daher nicht befürwortet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind einzuhalten.


    Variante 2: Das Baufeld wird bündig zur Grenze 552/11 und 552/12 an den östlichen
    Eckpunkt gesetzt, dies entspricht der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan
    und macht auch Sinn, da so das Baufeld mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11
    liegt und auf beiden Grundstücken das gleiche Baurecht vorhanden ist.
    Unstimmigkeit: Hierdurch entsteht ein Widerspruch zu den festgesetzten Maßen von

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10.
Ähnliche Befreiungen wurden im gesamten Bebauungsplangebiet noch nicht erteilt bzw. genehmigt.

Eine Befreiung von den festgesetzten Vermaßungen zwischen Bauraum für Gebäude und Grenze zu Nachbargrundstücken wird nicht befürwortet. Die im Bebauungsplan angegebenen Maß sind einzuhalten.

Beschlussvorschlag

Die im Zuge des Antrages auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Befreiung von Festsetzung 4.4 - Baugrenze
    Wird einer Befreiung zur unterirdischen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
    zugestimmt, um eine Tiefgarage zu errichten?

Der Bebauungsplan „Hauptstraße Ost“ setzt im gesamten Geltungsbereich nur Bauräume für oberirdische Garagen und Stellplätze fest.
Die Errichtung der Tiefgarage würde in einem erheblichen Ausmaß außerhalb der Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen. Eine Befreiung in diesem Umfang berührt die Grundzüge der Planung und wird daher nicht befürwortet.


2. Befreiung von 5.1 – Lichtgräben, Abgrabung, Aufschüttung
    Wird einer Befreiung von o. g. Festsetzung zugestimmt um innerhalb der Baugrenzen
    und unter Einhaltung der festgesetzten Grundfläche, eine außenliegende Kellertreppe
    zu errichten?

Im Bebauungsplangebiet wurde bereits eine ähnliche Befreiung genehmigt. Da bei der Errichtung einer Kelleraußentreppe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die beantragte Befreiung bzgl. der erforderlichen Abgrabung befürwortet werden.


3. Befreiung von 7.1 – Fläche für Garagen
    Für die Errichtung einer Tiefgarage ist ein Tiefgaragenaufzug angedacht, da eine Ram-
    pe zu viel Fläche benötigt. Dieser Tiefgaragenaufzug hat sowohl die optische Erschei-
    nung, als auch die Abmessungen einer Einzelgarage von ca. 3,50 x 7 m, mit einer Höhe
    von max. 3m (Grenzbauten) und soll an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet
    werden.
    Hierfür wird die Befreiung beantragt, diesen Tiefgaragenaufzug außerhalb der für Gara-
    gen festgesetzten Fläche zu errichten.

Die beantragte Befreiung zur Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze wird nicht befürwortet (s. hierzu Antwort zu Frage 1). Daher wird auch der Errichtung des Tiefgaragenaufzuges außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen nicht befürwortet, da das Gesamtvorhaben der geplanten Tiefgarage die Grundzüge der Planung berührt.


4. Baugrenzen – Maßunstimmigkeiten im Bebauungsplan
    Variante 1: Übernahme der Maße aus der 2. Teiländerung mit 6 m von westlicher 
    Grundstücksgrenze und 10 m von südlicher Grundstücksgrenze. Die festgesetzten 
    Maße aus der Fassung vom 15.06.2014 können nicht übernommen werden, da die
    Baufelder der angrenzenden Grundstücke mit der 2. Bzw. 3. Teiländerung geändert
    wurden.
    Unstimmigkeit: Das Baufeld liegt nicht mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11,
    ebenso ragt das Baufeld in Flurnummer 552/12 (Zufahrt und Fläche für Garage). Dies
    Widerspricht der zeichnerischen Darstellung vom Bebauungsplan.

Der festgesetzte Bauraum beträgt 12 x 20 m für die o. g. Grundstücke. Dies würde einer Grundfläche von 240 m² entsprechen. Da jedoch der Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11 nur eine max. Grundfläche von 200 m² für den gesamten Bauraum festsetzt, kann das Gebäude darin so situiert werden, dass dies nicht auf dem Zufahrtsgrundstück zum Liegen kommt.

Eine Befreiung zur Verschiebung des Bauraumes wird daher nicht befürwortet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind einzuhalten.


    Variante 2: Das Baufeld wird bündig zur Grenze 552/11 und 552/12 an den östlichen
    Eckpunkt gesetzt, dies entspricht der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan
    und macht auch Sinn, da so das Baufeld mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11
    liegt und auf beiden Grundstücken das gleiche Baurecht vorhanden ist.
    Unstimmigkeit: Hierdurch entsteht ein Widerspruch zu den festgesetzten Maßen von 
    6 m bzw. 10 m. 

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10.
Ähnliche Befreiungen wurden im gesamten Bebauungsplangebiet noch nicht erteilt bzw. genehmigt.

Eine Befreiung von den festgesetzten Vermaßungen zwischen Bauraum für Gebäude und Grenze zu Nachbargrundstücken wird nicht befürwortet. Die im Bebauungsplan angegebenen Maß sind einzuhalten.

Beschluss

Die im Zuge des Antrages auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Befreiung von Festsetzung 4.4 - Baugrenze
    Wird einer Befreiung zur unterirdischen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
    zugestimmt, um eine Tiefgarage zu errichten?

Der Bebauungsplan „Hauptstraße Ost“ setzt im gesamten Geltungsbereich nur Bauräume für oberirdische Garagen und Stellplätze fest.
Die Errichtung der Tiefgarage würde in einem erheblichen Ausmaß außerhalb der Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen. Eine Befreiung in diesem Umfang berührt die Grundzüge der Planung und wird daher nicht befürwortet.


2. Befreiung von 5.1 – Lichtgräben, Abgrabung, Aufschüttung
    Wird einer Befreiung von o. g. Festsetzung zugestimmt um innerhalb der Baugrenzen
    und unter Einhaltung der festgesetzten Grundfläche, eine außenliegende Kellertreppe
    zu errichten?

Im Bebauungsplangebiet wurde bereits eine ähnliche Befreiung genehmigt. Da bei der Errichtung einer Kelleraußentreppe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die beantragte Befreiung bzgl. der erforderlichen Abgrabung befürwortet werden.


3. Befreiung von 7.1 – Fläche für Garagen
    Für die Errichtung einer Tiefgarage ist ein Tiefgaragenaufzug angedacht, da eine Ram-
    pe zu viel Fläche benötigt. Dieser Tiefgaragenaufzug hat sowohl die optische Erschei-
    nung, als auch die Abmessungen einer Einzelgarage von ca. 3,50 x 7 m, mit einer Höhe
    von max. 3m (Grenzbauten) und soll an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet
    werden.
    Hierfür wird die Befreiung beantragt, diesen Tiefgaragenaufzug außerhalb der für Gara-
    gen festgesetzten Fläche zu errichten.

Die beantragte Befreiung zur Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze wird nicht befürwortet (s. hierzu Antwort zu Frage 1). Daher wird auch der Errichtung des Tiefgaragenaufzuges außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen nicht befürwortet, da das Gesamtvorhaben der geplanten Tiefgarage die Grundzüge der Planung berührt.


4. Baugrenzen – Maßunstimmigkeiten im Bebauungsplan
    Variante 1: Übernahme der Maße aus der 2. Teiländerung mit 6 m von westlicher 
    Grundstücksgrenze und 10 m von südlicher Grundstücksgrenze. Die festgesetzten 
    Maße aus der Fassung vom 15.06.2014 können nicht übernommen werden, da die
    Baufelder der angrenzenden Grundstücke mit der 2. Bzw. 3. Teiländerung geändert
    wurden.
    Unstimmigkeit: Das Baufeld liegt nicht mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11,
    ebenso ragt das Baufeld in Flurnummer 552/12 (Zufahrt und Fläche für Garage). Dies
    Widerspricht der zeichnerischen Darstellung vom Bebauungsplan.

Der festgesetzte Bauraum beträgt 12 x 20 m für die o. g. Grundstücke. Dies würde einer Grundfläche von 240 m² entsprechen. Da jedoch der Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11 nur eine max. Grundfläche von 200 m² für den gesamten Bauraum festsetzt, kann das Gebäude darin so situiert werden, dass dies nicht auf dem Zufahrtsgrundstück zum Liegen kommt.

Eine Befreiung zur Verschiebung des Bauraumes wird daher nicht befürwortet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind einzuhalten.


    Variante 2: Das Baufeld wird bündig zur Grenze 552/11 und 552/12 an den östlichen
    Eckpunkt gesetzt, dies entspricht der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan
    und macht auch Sinn, da so das Baufeld mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11
    liegt und auf beiden Grundstücken das gleiche Baurecht vorhanden ist.
    Unstimmigkeit: Hierdurch entsteht ein Widerspruch zu den festgesetzten Maßen von 
    6 m bzw. 10 m. 

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10.
Ähnliche Befreiungen wurden im gesamten Bebauungsplangebiet noch nicht erteilt bzw. genehmigt.

Eine Befreiung von den festgesetzten Vermaßungen zwischen Bauraum für Gebäude und Grenze zu Nachbargrundstücken wird nicht befürwortet. Die im Bebauungsplan angegebenen Maß sind einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Keltenstr. 7; Bauantrag zum Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1230/10, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt werden der Umbau sowie die Aufstockung eines bestehenden Zweifamilienhauses. Dieses wurde mit einer Wandhöhe von 6,20 m, einer Firsthöhe von 8,40 m, einem Satteldach sowie mit E+I+D ausgeführt.

Durch den Umbau des Satteldaches zu einem Flachdach und der Aufstockung des Gebäudes zu E+II, entsteht nun ein drittes Vollgeschoss. Die Gesamthöhe des Bauwerks wird auf 9,35 m verändert.

In der näheren Umgebung finden sich Gebäude mit einer E+I+D Bebauung sowie Firsthöhen bis zu 10,20 m. Gebäude mit drei Vollgeschossen sind im näheren Umkreis nicht vorzufinden.

Das beantragte Vorhaben fügt sich somit nicht mehr in die Umgebung ein.

Auf dem Grundstück werden 7 Stellplätze nachgewiesen. Die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung ist eingehalten.

Die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da sich das Vorhaben im Hinblick auf die Geschossigkeit nicht mehr in die Umgebung einfügt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da sich das Vorhaben im Hinblick auf die Geschossigkeit nicht mehr in die Umgebung einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Kiltrahingerstr. 4, Neubau eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1341/3, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit einer Garage und Stellplätzen. 
Das Doppelhaus soll wie folgt ausgeführt werden:
Überbaute Fläche:                163,20 m²
Wandhöhe:                             6,50 m
Firsthöhe:                            10,07 m
Dachform:                          Satteldach
Dachneigung:                           35°

In der direkten Umgebungsbebauung findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
Überbaute Fläche:                 188,00 m²
Wandhöhe:                              6,73 m
Firsthöhe:                              10,32 m

Das beantragte Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.

Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind 4 Stellplätze vorzuhalten; diese werden auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Abstandsflächen nach der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird eingehalten. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt. 

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Kosthofstr. 25; Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Balkonanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/32, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Das Grundstück ist bebaut mit einem Mehrfamilienhaus mit einer überbauten Fläche von 157 m². 

Die beiden bestehenden Balkone im Dachgeschoss sollen nun durch einen großen Balkon auf einer Länge von 7,90 m und einer Tiefe von 2,00 m (15,80 m²) miteinander verbunden werden.

Die neue überbaute Fläche beläuft sich dann auf 172,80 m². In der direkten Umgebung (Birkholzweg 2 – 10) findet sich eine überbaute Flächen von 304 m².
Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.

Da der Balkon kein untergeordneter Vorbau mehr nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayaBO ist, gehen von dem Vorhaben Abstandsflächen aus.
Diese werden nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten und durch eine Abstandsflächenübernahme auf das Nachbargrundstück nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Balkons im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/32, Gem. Gilching, mit einer Länge von 7,90 m und einer Tiefe von 2,00 wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächen-tiefe ist eingehalten.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Balkons im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/32, Gem. Gilching, mit einer Länge von 7,90 m und einer Tiefe von 2,00 wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächen-tiefe ist eingehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. Laubaner Str. 46; Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/20, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Laubaner Straße Teil I“.

Beantragt wird die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Länge von 6,50 m und einer Tiefe von 3,20 m.

Im Bebauungsplan ist für das Grundstück ein Bauraum mit einer Tiefe von 10,5 m festgesetzt. Dieser wird durch die Terrassenüberdachung um 3,20 m überschritten.
Folgendes ist im Bebauungsplan noch für Baugrenzen festgesetzt:
„Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde bei den Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet Überschreitungen der gartenseitigen Baugrenze bis zu max. 1 m als Ausnahme zulassen, ebenso Wintergärten bis zu einer Breite von 3,50 m auf der gartenseitigen Baugrenze bis zu 3 m, wenn ein Grenzabstand von 3 m eingehalten wird.“

Diese Festsetzung ist jedoch nur auf Gebäude anzuwenden.

Da aber auf Grund dieser Festsetzung Wintergärten als Wohnraumerweiterung auch außerhalb des Bauraumes ausnahmsweise zulässig sind, kann abgeleitet werden, dass eine Terrassenüberdachung, welche von ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht so in den Vordergrund tritt wie ein Wintergarten, ebenfalls möglich ist.

Des Weiteren wurden im Bebauungsplangebiet bereits Bauraumüberschreitungen genehmigt.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe kann eingehalten werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung zur Überschreitung des festgesetzten Bauraumes zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Länge von 6,50 m und einer Tiefe von 3,20 m wird befürwortet.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe kann eingehalten werden.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung zur Überschreitung des festgesetzten Bauraumes zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Länge von 6,50 m und einer Tiefe von 3,20 m wird befürwortet.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe kann eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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15. Queriweg 6, Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1366/140, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 15

Sachverhalt

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan „Römerstraße II“. Es soll eine Doppelgarage mit 53,20 m², Wandhöhe 2,71 m und einem Satteldach mit 42 ° Neigung und somit einer Fristhöhe von 6,08 m errichtet werden. 
Aufgrund der Größe (über 50 m²) bedarf die Errichtung einer Genehmigung. 
Zudem wird ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Römerstraße II“, hier von den Festsetzungen 14.1.1 und 14.1.2 beantragt. 
Die Garage überschreitet die im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellte, (aber nicht maßlich definierte Fläche) östlich um ca. 50 cm. Auf der Südseite hat die Garage einen Abstand von 52 cm zu der Grenze. 
Der Antrag wird wie folgt begründet: Um eine optimale Zufahrt und eine bessere Zugänglichkeit in den Garten zu ermöglichen wird die Garage mit einem Abstand von 52 cm zum Haus errichtet. Der in der Stellplatzsatzung geforderte 1,00 m breite Grünstreifen zum Fuß- und Radweg wird eingehalten.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt. 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung der Festsetzungen 14.1.1 und 14.1.2 des Bebauungsplans „Römerstraße II“ wird erteilt. 

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt. 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung der Festsetzungen 14.1.1 und 14.1.2 des Bebauungsplans „Römerstraße II“ wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
BGM Walter und GRin Keil nahmen wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO nicht teil.

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16. Stadt Germering; Beteiligung im Verfahren Bebauungsplan „Kreuzlinger Feld, 1. BA, Wohnen“ sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Germering hat in seiner Sitzung am 19.01.2021 für den Bebauungsplan-Entwurf „Kreuzlinger Feld, 1. BA, Wohnen“ in der Fassung vom 19.01.2021 (ergänzt mit Stadtratsbeschluss vom 16.03.2021) sowie für den Entwurf zur 8. Flächennutzungsplan-Änderung in der Fassung vom 19.01.2021 den Billigungsbeschluss gefasst. 

Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke südlich der S-Bahnlinie München-Herrsching, westlich der Kreuzlinger Straße und nördlich der Alfons-Baumann-Straße, mit den Fl.Nrn.144, 146, 146/1, 146/2,147, 148 und 149, Gemarkung Unterpfaffenhofen. Die Lage und der Umgriff ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich.

Der Bau- und Hauptausschuss der Gemeinde Gilching hat sich bereits in seiner Sitzung am 09.03.2020 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit diesem Bauleitplanverfahren der Stadt Germering beschäftigt. Die Beschlussvorlage mit dem Sachverhalt und der Beschluss wurde als Anlage beigefügt. 
Seitens der Gemeinde Gilching bestanden Bedenken, dass durch die geplante Maßnahme ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der ST 2068 in Richtung BAB A 96 bei den Anschlussstraßen in Geisenbrunn entstehen wird.

Die Stadt Germering hat u.a. bei den weiteren Unterlagen ein Verkehrsgutachten vom 08.01.2020 beigefügt, dieses ist vollständig ebenfalls als Anlage beigefügt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass „die zu erwartenden Verkehrszunahmen im Umfeld der geplanten Bebauung aus Sicht der Verkehrsplanung als verträglich und funktional eingestuft werden“ (vgl. Seite 20 des Gutachten Verkehrsuntersuchung vom 8. Januar 2020).

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Im Bebauungsplanverfahren „Kreuzlinger Feld, 1. BA, Wohnen“ in der Fassung vom 19.01.2021 (ergänzt mit Stadtratsbeschluss vom 16.03.2021)sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB der Stadt Germering  werden seitens der Gemeinde Gilching erneut folgende Einwendungen vorgetragen:
Durch die geplante Maßnahme wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der ST 2068 in Richtung BAB A 96 bei den Anschlussstraßen in Geisenbrunn befürchtet.

Beschluss

Im Bebauungsplanverfahren „Kreuzlinger Feld, 1. BA, Wohnen“ in der Fassung vom 19.01.2021 (ergänzt mit Stadtratsbeschluss vom 16.03.2021)sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB der Stadt Germering  werden seitens der Gemeinde Gilching erneut folgende Einwendungen vorgetragen:
Durch die geplante Maßnahme wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der ST 2068 in Richtung BAB A 96 bei den Anschlussstraßen in Geisenbrunn befürchtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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17. Stadt Germering, Beteiligung im Verfahren Bebauungsplan „Kreuzlinger Feld, 2. BA, Sondergebiet Einzelhandel/Wohnen und Gemeinbedarf Schule/Kita“ sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 17

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Germering hat in seiner Sitzung am 19.01.2021 für den Bebauungsplan-Entwurf „Kreuzlinger Feld, 2. BA, Sondergebiet Einzelhandel/Wohnen und Gemeinbedarf Schule/Kita“ in der Fassung vom 19.01.2021 (ergänzt mit Stadtratsbeschluss vom 16.03.2021)sowie für den Entwurf zur 8. Flächennutzungsplan-Änderung in der Fassung vom 19.01.2021 den Billigungsbeschluss gefasst. 

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke südlich des Feuerwehrgerätehauses, östlich des Starnberger Wegs und nördlich der Alfons-Baumann-Straße, mit den Fl.Nrn. 139, 151/2 und 158/4, Gemarkung Unterpfaffenhofen.
Die Lage und der Umgriff des Planungsgebietes ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich.

Der Bau- und Hauptausschuss der Gemeinde Gilching hat sich bereits in seiner Sitzung am 09.03.2020 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit diesem Bauleitplanverfahren der Stadt Germering beschäftigt. Die Beschlussvorlage mit dem Sachverhalt und der Beschluss wurde als Anlage beigefügt. 
Seitens der Gemeinde Gilching bestanden Bedenken, dass durch die geplante Maßnahme ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der ST 2068 in Richtung BAB A 96 bei den Anschlussstraßen in Geisenbrunn entstehen wird.

Die Stadt Germering hat u.a. bei den weiteren Unterlagen ein Verkehrsgutachten vom 08.01.2020 beigefügt, dieses ist vollständig ebenfalls als Anlage beigefügt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass „die zu erwartenden Verkehrszunahmen im Umfeld der geplanten Bebauung aus Sicht der Verkehrsplanung als verträglich und funktional eingestuft werden“ (vgl. Seite 20 des Gutachten Verkehrsuntersuchung vom 8. Januar 2020).

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Im Bebauungsplanverfahren „Kreuzlinger Feld, 2. BA, Sondergebiet Einzelhandel/Wohnen und Gemeinbedarf Schule/Kita“ in der Fassung vom 19.01.2021 (ergänzt mit Stadtratsbeschluss vom 16.03.2021)sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB der Stadt Germering  werden seitens der Gemeinde Gilching erneut folgende Einwendungen vorgetragen:
Durch die geplante Maßnahme wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der ST 2068 in Richtung BAB A 96 bei den Anschlussstraßen in Geisenbrunn befürchtet.

Beschluss

Im Bebauungsplanverfahren „Kreuzlinger Feld, 2. BA, Sondergebiet Einzelhandel/Wohnen und Gemeinbedarf Schule/Kita“ in der Fassung vom 19.01.2021 (ergänzt mit Stadtratsbeschluss vom 16.03.2021)sowie 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB der Stadt Germering  werden seitens der Gemeinde Gilching erneut folgende Einwendungen vorgetragen:
Durch die geplante Maßnahme wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der ST 2068 in Richtung BAB A 96 bei den Anschlussstraßen in Geisenbrunn befürchtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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18. Vergabe Planungsleistung Bushaltestellen gem. Nahverkehrskonzept LRA, Argelsried, Neugilching, GWP Süd

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 18

Sachverhalt

Für die im Kreistag am 31.03.2020, beschlossene Umsetzung des Nahverkehrskonzeptes im Landkreis Starnberg und den damit verbundenen Ausbau der Bushaltestellen sind zunächst planerische Leistungen der Leistungsphasen 1-4 erforderlich.
Umzusetzen sind vorrangig die Haltestellen 
  • Kategorie C  Bahnhof Gilching- Argelsried, Bahnhof Neugilching
  • Kategorie B  Gewerbepark Süd
Bei 3 Ingenieurbüros wurden Angebote angefordert, hierzu wurden das Nahverkehrskonzept und ein Lageplan zur Verfügung gestellt, bei einem Ortstermin wurde die Aufgabenstellung erläutert.

Die Wertungsmatrix ist im nichtöffentlichen Teil beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):
2021 aus Haushaltsresten
2022 sind Mittel im Haushalt bereitzustellen

Beschlussvorschlag

Die Leistungsphasen 1-4 sollen an das Ingenieurbüro Neudert aus Herrsching mit einer vorläufigen Auftragssummen von 39964,77€ beauftragt werden.
Hier wurde das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Die Wertungsmatrix im nichtöffentlichen Teil wir zur Kenntnis genommen.

Beschluss

Die Leistungsphasen 1-4 sollen an das Ingenieurbüro Neudert aus Herrsching mit einer vorläufigen Auftragssummen von 39964,77€ beauftragt werden.
Hier wurde das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Die Wertungsmatrix im nichtöffentlichen Teil wir zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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19. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö informativ 19

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

19.1 nichtöffentlicher Ortstermin zur Besichtigung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikflächen 

Herr Walter berichtete, dass man aufgrund des Ortstermins zur Besichtigung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikflächen eine zusätzliche Gemeinderatssitzung am 05.07.2021 durchführen wird. Die Einladungen hierzu werden fristgerecht versandt. 

Datenstand vom 17.08.2021 10:30 Uhr