Datum: 25.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.10.2021
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Hauptstr. 8, 8a; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage auf den Fl.Nrn. 552/5 und 552/22, Gem. Argelsired
4 Hirtackerweg 9 + 11; Antrag auf Vorbescheid zur Bebbauung der Grundstücke Fl.Nrn. 552/2, 552/11 und 552/12, Gem. Argelsried; Hier: Erneute Stellungnahme
5 Landsberger Str. 16; Bauantrag zur Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1264/7, 1264/45, 1270, Gem. Gilching
6 Starnberger Weg 70a; Bauantrag zum Rückbau eines bestehenden Dachstuhls und Dachsanierung ink. Aufstockung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1541/13, Gem. Gilching
7 St. Gilgener-Str. 15, 15a, 15b; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 3118/5, Gem. Gilching
8 St. Gilgen; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gem. Gilching
9 2. Teiländerung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord", Gewerbepark Ost, für den Bereich Fl.Nrn. 129/4, 129/5, 142/6, 142/5 und ein Teilbereich von 142/4 jeweils Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, § 3 Abs. 2 und Nr. 3, 2. Halbsatz, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
10 Umbau Alte Schule Arglesried; hier: Nachträge Elektrotechnik Nr. 6, 8, 9 und 12 - 15
11 Widmung von Verkehrsflächen nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
12 Einführung dynamischer Fahrgastinformation (DFI) Anzeiger an den C-Bushaltestellen in Gilching
13 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung_18.10.2021.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.10.2021.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

Bauantrag zur Errichtung eines Werkstattgebäudes (Ersatzbau)

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Bauantrag zur Errichtung eines Werkstattgebäudes (Ersatzbau)

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3. Hauptstr. 8, 8a; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage auf den Fl.Nrn. 552/5 und 552/22, Gem. Argelsired

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Der Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ setzt „Flächen für Garagen und Stellplätze“ sowohl planzeichnerisch (Ga und St) als auch textlich fest. Durch diese Festsetzung ist ganz klar geregelt, auf welchem Bereich der Grundstücke sowohl Garagen als auch Stellplätze errichtet werden dürfen.

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b BayBO können Garagen mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei - unter Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO - errichtet werden.

Für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/5 und 552/22 wurde die Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Stellplätzen sowie ein Tekturantrag hierzu im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugelassen, da durch das Ankreuzen des gewählten Verfahrens der Antragsteller und sein Vorlageberechtigter erklärt haben, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes vollumfänglich eingehalten werden.

Auf Grund einer bauaufsichtlichen Kontrolle 2019 wurde Seitens des Landratsamtes Starnberg festgestellt, dass eine weitaus höhere Versiegelung auf dem Grundstück stattgefunden hat, als nach Bebauungsplan zulässig ist (Verlängerung Zufahrt, Schaffung von Stellplätzen im nördlichen Bereich, s. Luftbild unten). Des Weiteren widersprechen die Stellplätze im nördlichen Bereich den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Genehmigung hierfür wurde bis jetzt nicht erteilt.

Vom Antragsteller wird nun ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage mit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 3,50 m an der nordöstlichen Grundstücksgrenze außerhalb des festgesetzten Bauraumes für Garagen beantragt. Der Antrag samt Begründung ist in Anlage beigefügt.

Zu den Gründen wird wie folgt Stellung genommen:

  • Die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der festgesetzten Flächen (St) ist nach Bebauungsplan nicht möglich, da diese explizit geregelt sind und somit städtebauliche Gründe darstellen.

  • Die Begründung, dass durch die Errichtung der Stellplätze (Zufahrt über Hauptstraße) mehr Versiegelung durch längere Zuwege zum Haus entstanden wäre, kann nicht nachvollzogen werden, da durch die Verlängerung der bestehenden Zufahrt (s. Luftbild oben) und die Errichtung von 1 Stellplatz sowie der geplanten Einzelgarage wesentlich mehr versiegelte Fläche entsteht. Dies wurde ebenfalls bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt moniert (Überschreitung zulässige Grundfläche nach Bebauungsplan) und darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Grundfläche samt Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO einzuhalten ist, da dies keine geringfügige Überschreitung mehr darstellt.

  • Es wird angeführt, dass der festgesetzte Bauraum für Garagen sich nur auf Fl.Nr. 552/22 befindet und somit für die Doppelhaushälfte auf Grundstück Fl.Nr. 552/5 kein Garagenstellplatz zur Verfügung steht. Ferner wird angemerkt, dass im gesamten Baugebiet kein ähnlich gelagerter Fall vorliegt.
    Dem kann Seitens der Verwaltung ebenfalls nicht gefolgt werden, da durch Teilung von Grundstücken sowie privatrechtlichen Regelungen jeder Doppelhaushälfte ein Garagenstellplatz zugeteilt werden könnte. Ferner kann grundsätzlich kein Anspruch auf einen Garagenstellplatz geltend gemacht werden.

  • Die Begründung, dass bei Umsetzung der Garagenstellplätze gem. Bebauungsplan eine Ausrichtung des Gartens nach Süd-Westen nicht möglich ist, kann leider nicht nachvollzogen werden, da der festgesetzte Bauraum für Garagen sich nicht im Gartenbereich befindet, sondern an der nordöstlichen Grundstücksgrenze.

  • Ein Überfahren von Gemeindeeigentum ist im Bereich der zu errichtenden Stellplätze möglich, da die Fläche nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz als „Ortsstraße“ gewidmet ist und das Grundstück somit nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erschlossen ist, da es an einer öffentlichen Verkehrsfläche anliegt. Eine Dienstbarkeit ist demnach ebenfalls nicht erforderlich.

  • Ob durch die Errichtung einer Garage Vorteile für die Nachbarn entstehen kann nicht beurteilt werden, da eine Beteiligung der Nachbarn durch den Antragsteller nicht erfolgt ist. Jedoch geht aus älterem Schriftverkehr hervor, dass bereits Nachbarn Einwende bzgl. der Verlängerung der Zufahrt (Pflasterarbeiten) geäußert haben. Nachbarschaftsrechtliche Belange werden dadurch berührt, dass der Nachbar grundsätzlich davon ausgehen kann, dass an seiner Grundstücksgrenze eine Garage bzw. Stellplatz nicht errichtet wird, da der Bebauungsplan hierfür keine entsprechende Festsetzung enthält und der Bauherr hier an die vorgegebenen Festsetzungen grundsätzlich gebunden ist.

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage an der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 552/5, Gemarkung Argelsried sollte daher nicht gefolgt werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage mit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 3,50 m an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 552/5, Gemarkung Argelsried wird das gemeindliche Einvernehmen aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen nicht erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage mit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 3,50 m an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 552/5, Gemarkung Argelsried wird das gemeindliche Einvernehmen aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Hirtackerweg 9 + 11; Antrag auf Vorbescheid zur Bebbauung der Grundstücke Fl.Nrn. 552/2, 552/11 und 552/12, Gem. Argelsried; Hier: Erneute Stellungnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

In der Sitzung des Bauausschusses am 21.06.2021 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung behandelt. Die gestellten Fragen wurden (bis auf eine, Nr. 2 - Kelleraußentreppe) vom Gremium abgelehnt. Die Beschlussvorlage vom 10.06.2021 hierzu wird in Anlage beigefügt (Anlage 2)

Mit Schreiben des Landratsames Starnberg vom 24.09.2021 wird die Gemeinde nun um erneute Stellungnahme zum Vorhaben gebeten, da aus Sicht des Landratsamtes der geplante Tiefgaragenaufzug keiner Befreiung bedarf und die Tiefgarage die Grundzüge der Planung nicht berühren und somit eine Befreiung erteilt werden kann.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Begründung, dass der Tiefgaragenaufzug keine Garage i. S. d. § 12 BauNVO sein soll, ist leider nicht nachvollziehbar. Das OVG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall dargestellt, dass selbst ein „carportähnlicher Kfz-Aufzug“ einer Garage gleichzustellen ist, weil er zumindest mittelbar über seine Transportfunktion für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Tiefgaragenlift, welcher optisch und von den Maßen her einer Einzelgarage ähnelt, der gleiche Tatbestand wie im Fall des OVG Hamburg vorliegt und somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der festgesetzten Bauräume für Garagen erforderlich ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Zufahrtsbereich des Garagenliftes gem. Bebauungsplan ein „zu pflanzender Baum bzw. zu pflanzende Sträucher“ festgesetzt ist. Diese Festsetzung ist ein Grundzug der Planung, von welcher eine Befreiung erforderlich wäre, Seitens der Verwaltung jedoch abgeraten wird.

Der Beschluss des Bauausschusses vom 21.06.2021 sollte daher aufrechterhalten werden.

Beschlussvorschlag

Der am 21.06.2021 gefasste Beschluss zum Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung der Grundstücke Fl.Nrn. 552/2, 552/11 und 552/12, Gemarkung Argelsried wird aufrechterhalten.

Die Verwaltung wird beauftragt, folgende Stellungnahme dem Landratsamt Starnberg zu übermitteln:
„Die Begründung, dass der Tiefgaragenaufzug keine Garage i. S. d. § 12 BauNVO sein soll, ist leider nicht nachvollziehbar. Das OVG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall dargestellt, dass selbst ein „carportähnlicher Kfz-Aufzug“ einer Garage gleichzustellen ist, weil er zumindest mittelbar über seine Transportfunktion für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Tiefgaragenlift, welcher optisch und von den Maßen her einer Einzelgarage ähnelt, der gleiche Tatbestand wie im Fall des OVG Hamburg vorliegt und somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der festgesetzten Bauräume für Garagen erforderlich ist. Eine erforderliche Befreiung wird nicht befürwortet.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der geplante Tiefgaragenlift - wie in der Planung vorgesehen - nicht angefahren werden kann, da im Einfahrtsbereich gem. Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ ein zu pflanzender Baum bzw. zu pflanzende Sträucher festgesetzt sind. Die Festsetzung Nr. 9.3 ist ein Grundzug der Planung, von welcher eine Befreiung erforderlich wäre, die Seitens der Gemeinde jedoch nicht befürwortet wird.“

Beschluss

Der am 21.06.2021 gefasste Beschluss zum Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung der Grundstücke Fl.Nrn. 552/2, 552/11 und 552/12, Gemarkung Argelsried wird aufrechterhalten.

Die Verwaltung wird beauftragt, folgende Stellungnahme dem Landratsamt Starnberg zu übermitteln:
„Die Begründung, dass der Tiefgaragenaufzug keine Garage i. S. d. § 12 BauNVO sein soll, ist leider nicht nachvollziehbar. Das OVG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall dargestellt, dass selbst ein „carportähnlicher Kfz-Aufzug“ einer Garage gleichzustellen ist, weil er zumindest mittelbar über seine Transportfunktion für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Tiefgaragenlift, welcher optisch und von den Maßen her einer Einzelgarage ähnelt, der gleiche Tatbestand wie im Fall des OVG Hamburg vorliegt und somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der festgesetzten Bauräume für Garagen erforderlich ist. Eine erforderliche Befreiung wird nicht befürwortet.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der geplante Tiefgaragenlift - wie in der Planung vorgesehen - nicht angefahren werden kann, da im Einfahrtsbereich gem. Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost“ ein zu pflanzender Baum bzw. zu pflanzende Sträucher festgesetzt sind. Die Festsetzung Nr. 9.3 ist ein Grundzug der Planung, von welcher eine Befreiung erforderlich wäre, die Seitens der Gemeinde jedoch nicht befürwortet wird.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Landsberger Str. 16; Bauantrag zur Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1264/7, 1264/45, 1270, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „SO Einzelhandel - Landsberger Straße“.

Beantragt wird die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                           1.815,61 m²
Wandhöhe:                                    5,10 / 6,50 m
Dachform:                                   flachgeneigtes Dach
Verkaufsfläche:                           1.099,80 m²

Das Vorhaben hält mit den o. g. Maßen die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

Folgender Antrag auf Ausnahme wurde zum Vorhaben gestellt:
Verzicht auf Begrünung des Daches, auf Grund Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Gem. Bebauungsplan können Ausnahmen von der flächendeckenden Dachbegrünungspflicht zugelassen werden, wenn diese im Widerspruch zum Nutzungszweck (z. B. Errichtung von Photovoltaikanlagen) steht.
Seitens der Verwaltung steht einer Ausnahme zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem Dach des Verbrauchermarktes nichts entgegen.

Des Weiteren wird ein Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Lage der Zufahrt zum Grundstück gestellt.
Als Grund wird vom Antragsteller angegeben, dass der Verbrauchermarkt ohne Tiefgarage ausgeführt wird und dadurch die Zufahrt um ca. 11 m nach Nordosten verschoben wird. Die in der Planzeichnung festgesetzten Stellplätze ändern sich hierbei geringfügig.

Aus Sicht der Verwaltung kann der Abweichung zugestimmt werden, da hier auch eine bessere Zu- und Abfahrt für den Anlieferverkehr geschaffen wird. Die weggefallenen Stellplätze werden an anderer Stelle wieder nachgewiesen. Hierfür ist eine Befreiung vom „Bauraum für Stellplätze“ erforderlich, welcher Seitens der Verwaltung nichts entgegensteht. 
Erforderliche Ersatzpflanzungen von zu beseitigenden Bäumen entlang der Landsberger Straße sind hierbei vom Antragsteller in Absprache mit der Abteilung Tiefbau vorzunehmen.
Die im Einmündungsbereich befindliche Trafostation ist so zu versetzen, dass keinerlei Sichtbeeinträchtigung beim Ein- und Ausfahren entsteht.

Auf dem Grundstück werden 109 Kfz-Stellplätze und 18 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind 110 Stellplätze erforderlich, der noch fehlende Stellplatz ist nachzuweisen. Die gemeindliche Fahrradabstellplatzsatzung ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Ausnahme zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, anstatt Begrünung des Daches, auf dem Verbrauchermarkt wird zugelassen.
Einer Abweichung zur Verlegung der festgesetzten Zufahrt um ca. 11 m nach Nordosten wird zugestimmt. Erforderliche Sichtdreiecke im Ein- und Ausfahrtsbereich sind ein- und von baulichen Anlagen freizuhalten.
Eine Befreiung zur Errichtung von Stellplätzen außerhalb des festgesetzten Bauraumes für „Stellplätze und Nebenanlagen“ wird befürwortet.
Der noch fehlende Kfz-Stellplatz ist auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Ausnahme zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, anstatt Begrünung des Daches, auf dem Verbrauchermarkt wird zugelassen.
Einer Abweichung zur Verlegung der festgesetzten Zufahrt um ca. 11 m nach Nordosten wird zugestimmt. Erforderliche Sichtdreiecke im Ein- und Ausfahrtsbereich sind ein- und von baulichen Anlagen freizuhalten.
Eine Befreiung zur Errichtung von Stellplätzen außerhalb des festgesetzten Bauraumes für „Stellplätze und Nebenanlagen“ wird befürwortet.
Der noch fehlende Kfz-Stellplatz ist auf dem Grundstück nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Starnberger Weg 70a; Bauantrag zum Rückbau eines bestehenden Dachstuhls und Dachsanierung ink. Aufstockung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1541/13, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt werden der Rückbau eines bestehenden Dachstuhls und Dachsanierung inkl. Aufstockung an dem bestehenden Einfamilienhaus. Des Weiteren wird der Anbau eines Wintergartens (Grundfläche 24,57 m²) mit darüber liegendem Balkon beantragt.

Das Bestandsgebäude hat derzeit folgende Maße:
überbaute Fläche:                           93,02 m²
Wandhöhe:                                      3,20 m 
Firsthöhe:                                      8,30 m
Dachneigung:                               43°
Dachform:                                   Satteldach
Geschossigkeit:                           E + D


Durch die Aufstockung sowie Errichtung eines Wintergartens entstehen dann folgende neue Maße:
überbaute Fläche:                           117,58 m²
Wandhöhe:                                        6,12 m
Firsthöhe:                                        8,21 m
Dachneigung:                                  22°
Dachform:                                    Satteldach
Geschossigkeit:                           E + I + D


In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Abmessungen:
                                    Starnberger Weg 72                   Starnberger Weg 74
überbaute Fläche                           125,00 m²                                    157,00 m²
Wandhöhe:                                        6,60 m                                       6,98 m
Firsthöhe:                                        9,70 m                                     10,00 m
Geschossigkeit:                           E + I + D                                E + I + D

Das Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.

Gemäß der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung werden 4 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Satzung ist somit eingehalten.


Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird nicht eingehalten. Die Mindestabstände zwischen dem Bau- und Nachbargrundstück sind trotz Abstandsflächenübernahme nicht gegeben.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wird.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht eingehalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. St. Gilgener-Str. 15, 15a, 15b; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 3118/5, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines 3-Spänners mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                           193,19 m²
Wandhöhe:                                         6,50 m
Firsthöhe:                                         9,95 m
Dachneigung:                                   25°
Dachform:                                    Satteldach
Geschossigkeit:                           E + I + D

In der direkten Umgebung findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
                                     St. Gilgener-Str. 8, 8a
überbaute Fläche:                           289,00 m²
Wandhöhe:                                        6,92 m
Firsthöhe:                                      10,64 m
Geschossigkeit:                           E + I + D

Das beantragte Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.

Auf dem Grundstück werden 6 Stellplätze (3 Carports, 3 offene Stellplätze) nachgewiesen. Die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. St. Gilgen; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück liegt im Ortsteil von St. Gilgen (s. Lageplan).

Das Grundstück befindet sich nach § 35 BauGB planungsrechtlich im Außenbereich.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist das Bauvorhaben gem. beiliegendem Lageplan planungsrechtlich hinsichtlich Lage 
    auf dem Baugrundstück, Größe oder/und Höhe zulässig?
2. Ist die geplante Art der Nutzung (Wohnnutzung) gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich
    zulässig?
3. Ist das geplante Maß der Nutzung von drei Vollgeschossen zulässig?
4. Ist die geplante offene Bauweise zulässig?


Die Fragen aus der Bauvoranfrage gehen davon aus, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt und eine Bebauung nach § 34 BauGB zu prüfen wäre. Die Verwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass das Grundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Der unbeplante Innenbereich endet mit der Gebäudekante der letzten zusammenhängenden Bebauung. Die Fragen aus der Bauvoranfrage werden daher nicht in Bezug auf § 34 BauGB beantwortet. 

Im Außenbereich sind Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BaugB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB handelt. 

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching sieht für das Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching, „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten sowie zugehöriger Stellplätze widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Des Weiteren ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da durch die Errichtung eines Wohnhauses am Ortsrand eine Ausuferung des Bebauungszusammenhanges darstellt.
Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und 3 Vollgeschossen beeinträchtigt öffentliche Belange. 
Zudem ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB des Antragsstellers nicht bekannt. 
Demnach ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching eine Wohnbebauung in dem angegebenen Maße nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Wie vorangehend aufgeführt, sehen wir durch die Bebauung eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sowie der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 
Das Bauvorhaben könnte somit auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB errichtet werden. 

Ferner wird auf den Beschluss des Gemeinderates vom 15.05.2018 verwiesen, dass aufgrund bestehenden innerörtlichen Entwicklungspotentials für Wohnbauflächen die Gemeinde Gilching von Baurechtsausweisungen im Außenbereich absieht.

Finanzielle Auswirkungen:

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird nicht erteilt. 

Die Fragen aus der Bauvoranfrage gehen davon aus, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt und eine Bebauung nach § 34 BauGB zu prüfen wäre. Die Verwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass das Grundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Der unbeplante Innenbereich endet mit der Gebäudekante der letzten zusammenhängenden Bebauung. Die Fragen aus der Bauvoranfrage werden daher nicht in Bezug auf § 34 BauGB beantwortet. 

Im Außenbereich sind Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BaugB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB handelt. 

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching sieht für das Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching, „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten sowie zugehöriger Stellplätze widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Des Weiteren ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da durch die Errichtung eines Wohnhauses am Ortsrand eine Ausuferung des Bebauungszusammenhanges darstellt.
Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und 3 Vollgeschossen beeinträchtigt öffentliche Belange. 
Zudem ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB des Antragsstellers nicht bekannt. 
Demnach ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching eine Wohnbebauung in dem angegebenen Maße nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Wie vorangehend aufgeführt, sehen wir durch die Bebauung eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sowie der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 
Das Bauvorhaben könnte somit auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB errichtet werden.

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird nicht erteilt. 

Die Fragen aus der Bauvoranfrage gehen davon aus, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt und eine Bebauung nach § 34 BauGB zu prüfen wäre. Die Verwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass das Grundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Der unbeplante Innenbereich endet mit der Gebäudekante der letzten zusammenhängenden Bebauung. Die Fragen aus der Bauvoranfrage werden daher nicht in Bezug auf § 34 BauGB beantwortet. 

Im Außenbereich sind Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BaugB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB handelt. 

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching sieht für das Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching, „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten sowie zugehöriger Stellplätze widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Des Weiteren ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), da durch die Errichtung eines Wohnhauses am Ortsrand eine Ausuferung des Bebauungszusammenhanges darstellt.
Die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und 3 Vollgeschossen beeinträchtigt öffentliche Belange. 
Zudem ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB des Antragsstellers nicht bekannt. 
Demnach ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 3184/1, Gemarkung Gilching eine Wohnbebauung in dem angegebenen Maße nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Wie vorangehend aufgeführt, sehen wir durch die Bebauung eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sowie der Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 
Das Bauvorhaben könnte somit auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB errichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. 2. Teiländerung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord", Gewerbepark Ost, für den Bereich Fl.Nrn. 129/4, 129/5, 142/6, 142/5 und ein Teilbereich von 142/4 jeweils Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, § 3 Abs. 2 und Nr. 3, 2. Halbsatz, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö 9

Sachverhalt

Die Kindertagesstätte „Schatzkiste“ ist derzeit provisorisch in Containern untergebracht. Dieser Mangel sollte dringend mit einem Neubau behoben werden. Der Neubau soll auf den Grundstücken Fl.Nrn. 129/4 und 129/5, Gemarkung Argelsried realisiert werden. Hierzu muss der Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ im Bereich der Fl.Nrn. 129/4 (Grünfläche), 129/5 (WA), 142/6, 142/5 und Teilbereich 142/4 (Verkehrsfläche) geändert werden. Der Flächennutzungsplan wird hier nach Inkraftsetzen der 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ redaktionell berichtigt. 

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ (Gewerbepark Ost) gefasst. 

Im Zeitraum vom 23.10.2020 bis 26.11.2020 erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit dem Planstand i.d.F.v. 02.09.2020 des Satzungsentwurfs mit Begründung. Zudem fand die Vergabe der Architektenleistungen statt. Es stellt sich im Rahmen der Planung der beauftragten Gutachten sowie der Stellungnahme u.a. raus, dass der öffentliche Radweg auf der Fl.Nr. 129/4 verlegt werden muss, da ein Teilbereich der bisherigen öffentlichen Grünfläche als Freibereich für die Kindertagesstätte dienen soll. 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die oben beschriebenen neuen Erkenntnisse führten zu einer erneuten Überarbeitung des Satzungsentwurfs mit Begründung (Stand 19.07.2021).

In der Bauausschusssitzung vom 19.07.2021 wurde der Bebauungsplanentwurf der 2. Teiländerung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ i.d.F.v. 19.07.2021 inhaltlich gebilligt und zur erneuten Auslegung bestimmt. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 06.08.2021 bis 09.09.2021. 

Die eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungen der Verwaltung sind als Anlage beigefügt.
Aufgrund der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurde zum Teil die Satzung und Begründung der 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ nochmals ergänzt und geändert. Diese Änderungen führen jedoch nicht zu einer erneuten Auslegung. 

Die Satzung mit Begründung in der Endfassung sind als Anlage beigefügt. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 25.10.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sowie die als Anlage beigefügt Abwägungsvorschläge sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Die 2. Teiländerung des Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ i.d.F.v. 25.10.2021 inkl. dessen Begründung i.d.F.v. 25.10.2021) wird mit den redaktionellen Überarbeitungen aus den Beteiligungsverfahren als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Teiländerung des Bebauungsplans i.d.F. vom 25.10.2021 auszufertigen und in Kraft zu setzen.

4.        Nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes ist für seinen Umgriff der Flächennutzungsplan in „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kinderbetreuung“ anzupassen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 25.10.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sowie die als Anlage beigefügt Abwägungsvorschläge sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Die 2. Teiländerung des Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ i.d.F.v. 25.10.2021 inkl. dessen Begründung i.d.F.v. 25.10.2021) wird mit den redaktionellen Überarbeitungen aus den Beteiligungsverfahren als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Teiländerung des Bebauungsplans i.d.F. vom 25.10.2021 auszufertigen und in Kraft zu setzen.

4.        Nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes ist für seinen Umgriff der Flächennutzungsplan in „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kinderbetreuung“ anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Umbau Alte Schule Arglesried; hier: Nachträge Elektrotechnik Nr. 6, 8, 9 und 12 - 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Firma IK Elektroanlagen aus Alling ist mit den Elektroinstallationsarbeiten beim Bau-vorhaben „Umbau und Erweiterung Alte Schule Argelsried“ beauftragt. 
Die Auftragssumme beträgt brutto 219.866,98 EUR. 
Die Summe der bereits beauftragten und genehmigten Nachträge Nr. 1 -5 beträgt brutto 45.888,57 EUR. 

Die nun vorliegenden Nachträge Nr. 6 – 15 (Nachträge Nr. 7, 10, 11 entfallen) sind ge-mäß der 10 % Regelung der Geschäftsordnung durch den Bauausschuss zu beauftragen.

Nachtrag Nr.   6    brutto       572,72 EUR     Leitungsführung im OG in Metall
Nachtrag Nr.   8    brutto    1.357,12 EUR     Anpassungen am Brandschottsystem
Nachtrag Nr.   9    brutto    1.070,05 EUR     Anpassung Befestigung Leuchten 
Nachtrag Nr. 12    brutto    7.654,46 EUR     zusätzl. Unterverteiler, Sicherungen
Nachtrag Nr. 13    brutto    1.045,86 EUR     Änd. Montagesystem Verteilerkonstruktion
Nachtrag Nr. 14    brutto       945,28 EUR     Heizbänder f. Dachrinnenhzg. (urspr. Sanitär)
Nachtrag Nr. 15    brutto    1.240,61 EUR     zus. Montagesysteme neuer Zählerschrank

Summe                 brutto  13.886,10 EUR

Die Gesamtsumme inkl. aller Nachträge erhöht sich hiermit auf   brutto: 279.641,65 EUR
Die Kosten gemäß genehmigter Kostenberechnung betragen      brutto: 279.337,00 EUR

Ergebnis:

Die Gesamtauftragssumme ist im Rahmen des Kostenansatzes der Kostenberechnung und führt zu Mehrkosten in Höhe vom 304,65 EUR. Die Mehrkosten können durch Einsparungen bei anderen Gewerken ausgeglichen werden.

Finanzielle Auswirkungen

    Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss genehmigt die Nachträge Nr. 6, 8, 9 und 12 – 15 in Höhe von insgesamt 13.886,10 EUR der Firma IK Elektroanlagen GmbH aus Alling.

Beschluss

Der Bauausschuss genehmigt die Nachträge Nr. 6, 8, 9 und 12 – 15 in Höhe von insgesamt 13.886,10 EUR der Firma IK Elektroanlagen GmbH aus Alling.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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11. Widmung von Verkehrsflächen nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Gemeinde Gilching stellt für eine Fläche entlang der Autobahn A 96 (südlich von Geisenbrunn) einen Bebauungsplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf. Im Bebauungsplanumgriff befindet sich ein landwirtschaftlicher Weg, welcher in natura anders verläuft als die bereits bestehende Widmung.
Daher soll die Widmung an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Die betroffene Teilfläche befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde. Hierfür ist eine Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Diese liegt für die Fl.Nr. 699, Gem. Argelsried vor. Die Widmung einer Teilfläche aus Fl.Nr. 699 kann somit erfolgen.

Daher wird folgende Straße/Weg/Teilstrecke gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 
BayStrWG zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet (s. beiliegend farbig markierter Lageplan):

Kreuzlingerstraße                                    bestehend aus: Fl.Nr. 699 tlw. Gemarkung
(Verlängerung)                                                          Argelsried
                                                      Anfangspunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 700
                                                                              Gemarkung Argelsried
                                                      Endpunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 698
                                                                        Gemarkung Argelsried
                                                      Länge: 146 m
                                                      Baulastträger: die jeweiligen Eigentümer des
                                                                              Flurstücks 699, Gem. Argelsried

Beschlussvorschlag

Folgende Straßen/Wege/Teilstrecken werden gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 
BayStrWG zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet:

Kreuzlingerstraße                                    bestehend aus: Fl.Nr. 699 tlw. Gemarkung  
(Verlängerung)                                                          Argelsried
                                                      Anfangspunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 700
                                                                              Gemarkung Argelsried
                                                      Endpunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 698
                                                                        Gemarkung Argelsried
                                                      Länge: 146 m
                                                      Baulastträger: die jeweiligen Eigentümer des
                                                                              Flurstücks 699, Gem. Argelsried

Beschluss

Folgende Straßen/Wege/Teilstrecken werden gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 
BayStrWG zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet:

Kreuzlingerstraße                                    bestehend aus: Fl.Nr. 699 tlw. und 700 tlw., 
(Verlängerung)                                                          Gemarkung Argelsried
                                                      Anfangspunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 700
                                                                              Gemarkung Argelsried
                                                      Endpunkt: Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 698
                                                                        Gemarkung Argelsried
                                                      Länge: 146 m
                                                      Baulastträger: die jeweiligen Eigentümer des
                                                                              Flurstücks 699, Gem. Argelsried

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Einführung dynamischer Fahrgastinformation (DFI) Anzeiger an den C-Bushaltestellen in Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Nahverkehrsplan (NVP) wurde am 31.03.2020 im Kreistag beschlossen und bildet die Leitlinie zur Fortentwicklung des ÖPNVs im LK Starnberg. Der NVP beinhaltet ein Haltestellenkataster für alle Gemeinden, in dem die Haltestellen nach A/B/C kategorisiert wurden. Es gibt zwei C-Haltestellen in der Gemeinde - Gilching-Argelsried und Neugilching. C-Haltestellen haben die wichtigste verkehrliche Bedeutung, daher müssen sie laut NVP nach Abschluss der Pilotphase im Jahr 2022 mit den DFI-Anzeigen ausgestattet werden. 
Bei einem Ortstermin mit der Vertreterin des Verkehrsmanagements des Landratsamtes und dem Ingenieurbüros Neudert wurde beschlossen, vier zweiseitige mittlere DFI-Anzeiger mit einer Mast-Lösung zu installieren.
Die Investitionskosten sind im nicht öffentlichen Teil beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Die Regierung von Oberbayern hat für die Investition in Höhe von 80% bewilligt, der LK Starnberg finanziert die verbleibenden 20% der Kosten für die C-Haltestellen. Die Kosten für den Tiefbau und die laufenden Kosten werden von der Gemeinde selbst getragen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss stimmt der Einrichtung der vier zweiseitigen mittleren DFI-Anzeiger mit einer Mast-Lösung an den Bushaltestellen Gilching-Argelsried und Neugilching zu.
Der Bauausschuss nimmt die Investitionskosten im nicht öffentlichen Teil zur Kenntnis.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Einrichtung der vier zweiseitigen mittleren DFI-Anzeiger mit einer Mast-Lösung an den Bushaltestellen Gilching-Argelsried und Neugilching zu.
Der Bauausschuss nimmt die Investitionskosten im nicht öffentlichen Teil zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.10.2021 ö informativ 13

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

- keine Wortmeldungen -

Datenstand vom 20.01.2022 16:03 Uhr