Datum: 12.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Veranstaltungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 24.11.2020
2 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.11.2020 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Novelle der Bayerischen Bauordnung, Möglichkeit zum Erlass einer Abstandsflächensatzung
4 Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Gilching vom 31.07.2019 betreffend die Herstellung der Erschließungsanlage „Wildmoosweg“
5 Rechtmäßigkeit der Herstellung Wildmoosweg
6 Außenstart- und -landeerlaubnisse für Ultraleichtflugzeuge
7 Vertrag zur Förderung der Altlastendetailuntersuchung Teil C auf der ehemaligen Hausmülldeponie Argelsried -Mehrkosten
8 Verschiedenes
8.1 Besichtigung Musikschulgebäude
8.2 Impfstart Corona Virus
8.3 FFP2-Masken

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung_12.01.2021.pdf
Download Niederschrift öff_12.01.2021 incl. Anlagen.pdf

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 24.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 24.11.2020

Beschlussvorschlag

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 24.11.2020 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 24.11.2020 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.11.2020 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

 

Diskussionsverlauf

Kindergarten "Schatzkiste" (BRK);
Aufhebung des Kooperationsvertrages und Übernahme der Trägerschaft

Der Gemeinderat der Gemeinde Gilching beschließt folgendes:
  1. Der Kooperationsvertrag zwischen der Gemeinde Gilching und dem BRK, Kreisverband Starnberg hinsichtlich der Trägerschaft für die Kindertagesstätte „Schatzkiste“ wird zum 31. Dezember 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Gemeinde Gilching übernimmt die Trägerschaft für die Kindertagesstätte „Schatzkiste“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021.

Die Verwaltung wird beauftragt, oben genannte Beschlüsse entsprechend umzusetzen.


Grundstücksangelegenheiten; Zustimmung zur Bestellung einer Buchgrundschuld am Erbbaurechtsgrundstück FlNr. 1693 Gemarkung Gilching

Der Gemeinderat stimmt der Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von € 290.000,00 am Erbbaurechtsgrundstück FlNr. 1693, Gemarkung Gilching zu.

zum Seitenanfang

3. Novelle der Bayerischen Bauordnung, Möglichkeit zum Erlass einer Abstandsflächensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 2. Dezember 2020 hat der Bayerische Landtag die Novelle der Bayerischen Bauordnung verabschiedet. Die neuen Regelungen in der Novelle der Bayerischen Bauordnung treten zum 01.02.2021 in Kraft.

In Gemeinden mit weniger als 250.000 Einwohnern ist bei den neuen Regelungen besonders auf die Verkürzung der Abstandsflächen auf  0,4 H und auf 0,2 H in Gewerbe- und Industriegebieten  hinzuweisen. Die Wandhöhe H ist dabei das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die neue Abstandsfläche beträgt dann 0,4 bzw. 0,2 mal diese Wandhöhe mit Dach (s.unten) an allen vier Seiten. Ein Mindestabstand von 3 Metern muss aber nach wie vor gegeben sein. Das sog. Schmalseitenprivileg der alten Bayerischen Bauordnung entfällt. Bisher war es möglich, an zwei willkürlichen  Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m die Abstandsflächen zu halbieren, mindestens 3 Meter.

Die Berechnung der Abstandsflächen erfolgt künftig anders. Dächer werden jetzt zu den Abstandsflächen dazu gerechnet. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Die Abstandsflächen der Giebelflächen werden nicht mehr als Rechteck abgebildet, sondern sind als Wandflächen in ihrer realen Form auszuweisen.

Ziel des Gesetzgebers war unter anderem, den Wohnungsbau zu fördern und zu beschleunigen sowie das Abstandsflächenrecht durch die Novelle zu vereinfachen. Die Abstandsflächen werden reduziert, was den Flächenverbrauch zurückfahren soll. Der Bayerische Landtag folgt damit der Musterbauordnung. In allen anderen Bundesländern wurden entsprechende Abstandsflächenregelungen bereits eingeführt.
 
Der Bayerische Gemeindetag hat mitgeteilt, dass es ab 15. Januar für Gemeinden möglich ist, kommunale Satzungen nach Art. 81BayBO zu erlassen, die das Abstandsflächenrecht individuell im Gemeindegebiet regeln. Der Bayerische Gemeindetag hat entsprechend eine Mustersatzung mit Begründung erarbeitet. Diese ist in Anlage beigefügt. Der Gemeinderat hat nun im Januar 2021 darüber zu entscheiden, ob eine Abstandsflächensatzung in der Gemeinde Gilching erlassen oder nicht erlassen werden soll.  

In der Sitzung des Gemeinderates werden noch weitere Erläuterungen gegeben. Am 11. Januar findet noch eine Videokonferenz mit den Bürgermeistern im Landkreis Starnberg statt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die anliegende Satzung mit Begründung zur Kenntnis und beschließt, dass diese für das Gemeindegebiet Gilching

a) nicht erlassen werden soll.

b) erlassen und bekannt gemacht werden soll.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gemäß Art. 81 Abs.1 Nr.6 lit.a BayBO“ in der vorliegenden Fassung, die als Anlage 1 der Niederschrift beigefügt ist

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Gilching vom 31.07.2019 betreffend die Herstellung der Erschließungsanlage „Wildmoosweg“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Um die Herstellung der Erschließungsanlage „Wildmoosweg“ abrechnen zu können, bedarf es laut der seitens der Gemeinde beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Döring Spieß Rechtsanwälte, München einer Abweichungssatzung. Diese ist in Anlage beigefügt. Die kleinen Grundstücke mit der Fl.Nr. 1425/5 und Fl.NR. 1425/6 jeweils Gemarkung Gilching sind zwar gewidmet, aber nur im Teileigentum bzw. nicht im Eigentum der Gemeinde Gilching. Die erstmalige Herstellung war daher möglich, für die Abrechnung ist aber anliegende Satzung zu beschließen. Ein Erwerb der Grundstücke zum Preis für Straßengrundstücke war nicht möglich bzw. war auch nicht erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Abweichungssatzung (Stand 15.12.2020 mit Lageplan im M 1:1000 vom 15.12.2020) zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Gilching vom 31.07.2019 betreffend die Herstellung der Erschließungsanlage „Wildmoosweg“.

Die Verwaltung wird beauftragt, diese bekannt zu machen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Abweichungssatzung (Stand 15.12.2020 mit Lageplan im M 1:1000 vom 15.12.2020) zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Gilching vom 31.07.2019 betreffend die Herstellung der Erschließungsanlage „Wildmoosweg“.

Die Verwaltung wird beauftragt, diese bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 9

zum Seitenanfang

5. Rechtmäßigkeit der Herstellung Wildmoosweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö informativ 5

Sachverhalt

Die Gemeinde beabsichtigt, den Wildmoosweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei dem Wildmoosweg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von rund 4 bis 6 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde beabsichtigt, den Wildmoosweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei dem Wildmoosweg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von rund 4 bis 6 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Beschluss

Die Gemeinde beabsichtigt, den Wildmoosweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei dem Wildmoosweg um eine bereits seit längerem bestehende Straße. Die Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerbungen sind nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von rund 4 bis 6 m erfolgen. Dieser beinhaltet einen barrierefreien Multifunktionsstreifen. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel - und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 4

zum Seitenanfang

6. Außenstart- und -landeerlaubnisse für Ultraleichtflugzeuge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Ein Starnberger Bürger hat beim Luftamt Südbayern die Erteilung einer Außenstart- und –landeerlaubnis beantragt, um mit seinem Ultraleichtflugzeug des Typs Trike auf einer Wiese zwischen der Rottenrieder Straße und der Römerstraße starten und landen zu können. Neben der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg muss auch die Gemeinde Gilching ihr Einvernehmen hierzu erteilen oder versagen. Wenn eine der beteiligten Stellen ihr Einvernehmen nicht erteilt, kann die Genehmigung nicht erteilt werden.

Die Bürger der Gemeinde Gilching sind u. a. durch den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen, die Autobahn A96, Asphaltmischanlagen und die S-Bahn bereits zahlreichen Immissionen ausgesetzt. Außerdem besteht das Risiko, dass bei Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis weitere Antragsteller vorstellig werden, zu deren Anträge die Gemeinde dann ebenfalls ihr Einvernehmen erteilen muss. Obwohl das Einvernehmen widerrufen werden kann, sollte dieses zum Schutze der Bevölkerung und Vermeidung der Entstehung eines Hotspots für Ultraleichtflugzeuge erst gar nicht erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, dass das gemeindliche Einvernehmen für Anträge auf Außenstart- und –landeerlaubnisse nicht erteilt wird. Die Verwaltung wird ermächtigt, dies gegenüber Antragstellern und den übrigen beteiligten Stellen entsprechend zu kommunizieren.

Diskussionsverlauf

GR Vilsmayer stellt folgenden Antrag:

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass das gemeindliche Einvernehmen für Anträge auf Außenstart- und –landeerlaubnisse befristet für 1 Jahr erteilt wird. Die Verwaltung wird ermächtigt, dies gegenüber Antragstellern und den übrigen beteiligten Stellen entsprechend zu kommunizieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt. Im Anschluss wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass das gemeindliche Einvernehmen für Anträge auf Außenstart- und –landeerlaubnisse nicht erteilt wird. Die Verwaltung wird ermächtigt, dies gegenüber Antragstellern und den übrigen beteiligten Stellen entsprechend zu kommunizieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 8

zum Seitenanfang

7. Vertrag zur Förderung der Altlastendetailuntersuchung Teil C auf der ehemaligen Hausmülldeponie Argelsried -Mehrkosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Auf der ehemaligen Hausmülldeponie Argelsried wurden von Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt Altlastenuntersuchungen gefordert. Bisher wurden orientierende Untersuchungen und Detailuntersuchungen Teil A, B und C durchgeführt.

Bei der Detailuntersuchung Teil C fielen Zusatzkosten in Höhe von 24.368,35 Euro an.
Mit Zuschussvertrag vom 24./27.01.2017, geändert mit Vereinbarung vom 18./12.12.2019, wurden bereits Gesamtkosten in Höhe von 85.000,00 Euro bewilligt.

Um eine Förderung durch die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) zu erhalten, muss der anhängende Vertrag mit der GAB geschlossen werden.
Die Förderung greift ab einem Eigenanteil von 200.000 Euro, von dem schon knapp 130.000 Euro von der Gemeinde erbracht wurden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister den Vertrag „Stillgelegte Hausmülldeponie Argelsried der Gemeinde Gilching, GAB-Nr 2-313, Detailuntersuchung Teil C-Mehrkosten“ mit der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH abzuschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister den Vertrag „Stillgelegte Hausmülldeponie Argelsried der Gemeinde Gilching, GAB-Nr 2-313, Detailuntersuchung Teil C-Mehrkosten“ mit der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö informativ 8
zum Seitenanfang

8.1. Besichtigung Musikschulgebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö informativ 8.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

BM Walter teilt mit, dass die geplante Besichtigung des Musikschulgebäudes am 16.1.2021 aufgrund der Corona-Pandemie entfällt. Ein neuer Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben.

zum Seitenanfang

8.2. Impfstart Corona Virus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö informativ 8.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

BM Walter gibt bekannt, dass die Impfungen gegen das Corona-Virus am 20.1.2021 mit den über 80-jährigen beginnen. Eine Anmeldung ist u.a. unter www.impfzentren.bayern.de möglich.

zum Seitenanfang

8.3. FFP2-Masken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö informativ 8.3

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Boneberger fragt an, welche Qualitäten die FFP2-Masken nachweisen müssen, um den Forderungen ab kommenden Montag standzuhalten.

GR Dr. Hartmann verweist auf die „CE-Kennzeichnung“ zusammen mit einer 4-stelligen Ziffer; ggfs. sollte man das Zertifikat des Herstellers anfordern.

Datenstand vom 28.01.2021 07:28 Uhr