Datum: 05.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Veranstaltungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 19:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:55 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021
2 Bericht der Referenten und Verbandsräte
2.1 Asto Ecopark
2.2 Gemeindewerke Verwaltungsbeiratssitzung
2.3 Bezahlbarer Wohnraum, Rathausstraße
2.4 Mobilität
2.5 Festa Italiana
2.6 Seniorenbeirat
3 Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Feststellungsbeschluss
4 Verschiedenes
4.1 Photovoltaik Anlage Geisenbrunn

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021

Beschlussvorschlag

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 22.06.2021 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 22.06.2021 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Bericht der Referenten und Verbandsräte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö informativ 2
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2.1. Asto Ecopark

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 2.1

Diskussionsverlauf

BM Walter informiert das Gremium über das Projektende des im Unterbrunner Holz geplanten Gewerbegebietes der Gemeinde Gauting „asto Ecopark“. Die Gemeinde Gauting wird jetzt den Bau eines Gewerbegebietes entlang des Flughafenzauns in Richtung Süden weiterverfolgen. Dieses Gebiet liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.

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2.2. Gemeindewerke Verwaltungsbeiratssitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 2.2

Diskussionsverlauf

BM Walter gibt bekannt, dass Herr Klaus Drexler in der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsbeirates des KU Gemeindewerke zum Vorstand bestellt wurde und bedankt sich bei den Beiratsmitgliedern für die gute Zusammenarbeit.

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2.3. Bezahlbarer Wohnraum, Rathausstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 2.3

Diskussionsverlauf

BM Walter erklärt, dass sich die Mehrkosten des Objektes in der Rathausstraße auf derzeit ca. 650 T€ belaufen, geschuldet der Konjunktur und der gestiegenen Holzpreise. Im März 2022 sollen die Wohnungen bezugsfertig sein. Das Vorschlagsrecht für die Vergabe liegt hier bei der Gemeinde Gilching, die im Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales, Jugend, Senioren und Sport darüber entscheiden wird.

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2.4. Mobilität

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 2.4

Diskussionsverlauf

GR Fiegert gibt an, dass der kürzlich durchgeführte Tag des Lastenfahrrades vor dem Rathaus gut besucht war. Außerdem lädt er die Gemeinderatskolleginnen und -kollegen zum diesjährigen Stadtradeln ein. Nach zwei Wochen konnte die Gemeinde bisher bereits 10 Tonnen CO2 einsparen. 

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2.5. Festa Italiana

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 2.5

Diskussionsverlauf

GRin Keil bedauert, dass die Festa Italiana auch dieses Jahr nicht stattfinden kann. Der Bauhof hängt - wie bereits im letzten Jahr - die Banner am Marktplatz auf, damit die Bürgerinnen und Bürger an die Festa Italiana erinnert werden. Hierfür ein herzliches Dankeschön an den Bauhof.

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2.6. Seniorenbeirat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 2.6

Diskussionsverlauf

GRin Vilsmayer berichtet vom letzten Treffen des Seniorenbeirats, der seine Aktivitäten ab sofort wiederaufnimmt. In diesem Zusammenhang informiert sie über die Demenzwoche im September und zwei Ausstellungen im Rathaus.

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3. Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

VORABANMERKUNG:
Der hier gegenständliche sachliche Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" (nachfolgend „Teil-FNP“) liegt unverändert in der Behandlungszuständigkeit des Gremiums Gemeinderat, während der aktuell im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ (nachfolgend „BP“) weiterhin in der Zuständigkeit des Gremiums Bauausschuss liegt. Die Inhalte beider Bauleitplanverfahren stellen aufein-ander ab, entsprechend sind auch die Abwägungen inhaltlich zu synchronisieren.
Nachfolgende Abwägungsausführungen berücksichtigen dies und ergehen daher unter der Maßgabe, dass im Parallelverfahren zum BP keine entgegenstehenden Inhalte beschlossen werden.


1.        Die Planunterlagen zum sachlichen Teil-FNP "Freiflächenphotovoltaik" i.d.F.v. 26.01.2021 lagen in der Zeit vom 08.04. bis einschließlich 10.05.2021 im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte im eigenen Schreiben vom 23.11.2020 hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die durch den Einwendungsführer in der vorangegangenen, erstmaligen Planauslegung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sind in der Sitzungsvorlage vom 26.11.2020/ 14.01.2021 ausführlich behandelt und abgewogen worden; der Gemeinderat ist dem durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 26.01.2021 gefolgt und das Ergebnis ist dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt worden. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken und Anregungen, die über die im bisherigen Verfahren bereits geäußerten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die durch die Einwendungsführerin in der erstmaligen Planauslegung vorgebrachten Anregungen sind in der Sitzungsvorlage vom 26.11.2020/ 14.01.2021 ausführlich behandelt und abgewogen worden; der Gemeinderat ist dem durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 26.01.2021 gefolgt und das Ergebnis ist der Einwendungsführerin inhaltlich bereits mitgeteilt worden. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Beidseits der BAB 96 innerhalb eines Korridors von 110 m würden Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage dargestellt. Wie mit Schreiben vom 16.11.2020 mitgeteilt, bestehen keine Bedenken. Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Alle im Teil-FNP beidseits der Autobahn dargestellten acht Sondergebietsflächen mit einer jeweiligen Breite von bislang max. 110 m (vom Straßenrand gemessen) wurden gemäß der Beschlussfassung des Gemeinderates vom 26.01.2021 vor der zweiten Planauslegung auf die Umsetzbarkeit des seit Beginn 2021 gem. EEG zulässigen Förderkorridors von neu 200 m Breite geprüft und – wo möglich und zulässig – auch in die Planzeichnung übernommen. Der zuletzt ausgelegene Planentwurf i.d.F.v. 22.09.2020 berücksichtigte demnach diese Flächenmehrung.
Es wird davon ausgegangen, dass die zustimmend formulierte Stellungnahme der Einwendungsführerin, die inhaltlich noch auf die bisherige Breite von 110 m abstellt, auch für den nun max. 200 m breiten Korridor gilt; sie wird daher zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Regionaler Planungsverband München

Der Einwendungsführer teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Dieser Teil-FNP dürfe bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfe die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der geplanten Umzäunung sei dafür Sorge zu tragen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ungehindert bearbeitet werden können. Sinnvoll sei ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m, damit die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt erfolgen kann (Schwengelrecht/ Anwenderecht).
Weiterhin müsse gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen, besonders Staubemissionen, seien von den Betreibern in jedem Fall zu dulden.
Man weise ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Durch diese Planung würden ca. 50 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Diese Flächen stünden langfristig nicht mehr der Erzeugung von Nahrungsmitteln zur Verfügung. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehe man den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.
Zudem verweise man auf die eigene Stellungnahme vom 04.11.2020 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-4611-28-1-4, die weiterhin Gültigkeit hat.

aus dem Bereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht besteht mit den Entscheidungen des Gemeinderats Einverständnis.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die hier vorgebrachte Stellungnahme ist nahezu inhaltsgleich zu der während der Plan-erstauslegung vorgetragenen. Es gelten daher unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 26.11.2020/ 14.01.2021, denen der Gemeinderat per Beschlussfassung gefolgt ist und die dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt wurden. Sie lauten:
Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der Konzentrationsflächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind auf der vorliegenden, übergeordneten Planungsebene nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt und durch parallel abzuschließende privatrechtliche Regelungen in puncto Haftungstragung zwischen PV-Betreiber und benachbarten (Wald-)Eigentümern geklärt werden können. Vor Ort umliegend gegebene Landwirtschaftsnutzung nebst Erschließungsflächen genießt Bestandsschutz und soll durch die parallel aufgestellten Bauleitplanverfahren nicht beeinträchtigt werden.


1.1.6        Eisenbahn-Bundesamt, München

Der Einwendungsführer sei die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Er prüfe als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Einwendungsführers würden von der Planung wegen der Nähe der Bahn­ strecke Nr. 5541 sowie durch die kreuzende 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 328 berührt.
Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestünden allerdings keine Bedenken:

Hinweise Bahnstrecke 5541:
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Es müsse sichergestellt sein, dass die künftige Freiflächen-Photovoltaikanlage – insbesondere durch Blendwirkung – den Eisenbahnverkehr der Bahnstrecke 5541 nicht beeinträchtigt oder behindert.
Die Gemeinde habe während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB die vorgetragenen Einwendungen nochmals überprüft. Im parallel in Aufstellung befindlichen BP seien ausschließlich PV-Modulreihen bis zu einer Höhe von 3 m und nur mit einer Neigung von 18 - 25° fest gegen Süden ausgerichtet zulässig, was eine Blendwirkung in Richtung der nördlich davon verlaufenden Bahnlinie ausschließt. Somit bestehen keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

110 kV-Bahnstromleitung:
Generell dürfe bei Baumaßnahmen die Standsicherheit der Bahnstromleitungsmasten durch evtl. durchzuführende Ausgrabungen/ Bodenabtragungen in keinem Fall gefährdet werden. In Zusammenhang mit der baulichen Nutzung sollte darauf hingewiesen werden, dass im Nahbereich von 110-kV-Bahnstromleitungen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Beeinflussung auftreten können. Störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) können im Bereich von beabsichtigten Unterbauungen des Schutzstreifens einer Leitung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Baumaßnahmen, die innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitungen durchgeführt werden, seien mit dem Leitungsbetreiber, der DB Energie GmbH, zuvor abzustimmen.
Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitung seien nur eingeschränkt möglich und bedürften der Zustimmung des Betreibers der 110-kV-Bahnstrom-leitung. Die Schutzabstände zur spannungsführenden Leitung gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den feuerpolizeilichen Vorschriften seien – auch während der Baudurchführung – einzuhalten. Der Bestand und Betrieb der 110-kV Bahnstromleitung zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung müsse auf Dauer gewährleistet sein. Innerhalb des Schutzstreifens müsse mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (z.B. Gebäuden, Wegen, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungsanlagen usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssten der DB Energie GmbH zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Für Bauwerke innerhalb der Gefährdungsbereiche sei die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde erforderlich.
Änderungen am Geländeniveau (z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien) dürften im Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern könne innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Unter den Leiterseilen müsse mit Eisabwurf gerechnet werden.
Der Planung könne nur zugestimmt werden, wenn die in den Stellungnahmen der DB Energie Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 13.11.2020 benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im FNP die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Dies gilt analog für vorliegenden Teil-FNP, der die ermittelten Konzentrationsflächen als farblich einheitlich unterlegte Sondergebietsflächen ohne weitergehende zeichnerische Differenzierung innerhalb darstellt. Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der Konzentrationsflächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden können.
Da aber der Gesamt-FNP aus dem Jahre 2005 selbst bereits die Trassenverläufe von Hochspannungsfreileitungen nachrichtlich darstellt und auch die Legende des vorliegenden Teil-FNP das Planzeichen enthält, sollten auch in der Planzeichnung innerhalb der davon betroffenen Sondergebietsflächen 1, 4, 5 und 6 die Trassen der darüber hinweg führenden Freileitungen noch redaktionell zeichnerisch aufgenommen werden. Konkretisierende Festsetzungen zu bspw. Mastschutzradien oder Schutzkorridoren sind dann Bestandteil der nachgeordneten Bebauungspläne – siehe Festsetzungen zu Projektfläche 1 im aktuell parallel in Aufstellung befindlichen BP für die drei Projektflächen südlich der Autobahn.
Ergänzend ist festzuhalten, dass vor Durchführung von Baumaßnahmen immer eine Vorabstimmung des Anlagenerstellers mit allen betroffenen Sparten erfolgt.


1.1.7        Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, München

Die Einwendungsführerin als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zu dem o.a. Verfahren:
Gegen den Bauleitplan bestünden bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise aus Sicht der Einwendungsführerin und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Die o.g. Bauleitplanung tangiere die 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 329.
Der Maßnahme könne nur zugestimmt werden, wenn die in den Stellungnahmen der DB Energie Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 11.05.2021 (dem Schreiben beigefügt) benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.
Für Schäden, die der Einwendungsführerin aus der Baumaßnahme entstehen, hafte der Planungsträger/ Bauherr. Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich seien erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Man behalte sich weitere Bedingungen und Auflagen vor und bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren und Übersendung des Satzungsbeschlusses zu gegebener Zeit.

beigefügte Stellungnahme der DB Energie GmbH:
Man habe den Flächennutzungsplan auf die Belange der Einwendungsführerin – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) – hinsichtlich der öffentlich­rechtlichen Vorschriften geprüft. Innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe die o.g. planfestgestellte 110-kV­Bahnstromleitung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
Maßgebend sei die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Schutzstreifens mit Nutzungseinschränkungen bzgl. Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe-, Leitungs- und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden usw.) und Bepflanzungen im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zu rechnen ist. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen seien Angaben von ü.NN-Höhen (z.B. für Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.
Die Standsicherheit der Maste müsse gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürften Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bohrungen, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden. Das sich daran anschließende Gelände dürfe höchstens mit einer Neigung von 1: 1,5 abgetragen werden.
Die Zufahrt zu den Masten der o.g. Bahnstromleitung müsse jederzeit für langsam fahrende Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein.
Im Übrigen gälten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte würden für den Bereich, für den man die Zustimmung zur Bebauung gebe, von den eigenen 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da die vorgebrachten Anregungen weitestgehend inhaltsgleich sind, darf auf die Abwägungsausführungen unter vorstehender Nr. 1.1.6 vollinhaltlich verwiesen werden.


1.1.8        Kreisbrandinspektion Starnberg

zu Löschwasserversorgung:
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

zu Erschließung:
Sonderfall „Photovoltaikfreiflächenanlage“:
Liegen Funktionsgebäude (Trafostationen/ Übergabestationen) der baulichen Gesamtanlage bzw. die Photovoltaikfreiflächenanlage selbst mehr als 50 m von einer öffentlichen, für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche entfernt, seien Feuerwehrzufahrten nach DIN 14090 bzw. den „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ zur Erschließung dieser erforderlich. Im Bereich der Photovoltaikfreiflächenanlage seien Flächen für die Feuerwehrumfahrung ebenfalls nach DIN 14090 bzw. den „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ auszuweisen. Es empfehle sich, das Photovoltaikfeld durch Fahrgassen zu unterteilen, um im Brandfall auch einen Löschangriff im Bereich der innen liegenden Elemente zu ermöglichen. Des Weiteren dienten diese Fahrgassen als Brandschneisen. Man empfehle, in den „textlichen Hinweisen“ folgenden Satz unter dem Unterpunkt „Brandschutz“ aufzunehmen:
„Zur Vermeidung von unkontrollierten, nicht beherrschbaren Flächenbränden im Bereich der Photovoltaikfreiflächenanlage ist sicherzustellen, dass der Grasbewuchs nicht mehr als 0,40 m hoch wird. Die regelmäßige Mahd ist im Sinne einer Ausmagerungsmahd so durchzuführen, dass eine Extensivwiese entsteht.“

zu zweitem Flucht- und Rettungsweg:
Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen in puncto Erschließung können auf der übergeordneten Planungsebene des hier vorliegenden Teil-FNP nicht berücksichtigt werden, sind jedoch Bestandteil der nachgeordneten Bauleitplanungsebene des BP – siehe dortige Hinweise im Plan selbst bzw. in der Planbegründung. Es bleibt aber festzuhalten, dass zwischen den Modulreihen aufgrund der max. Höhe von 3 m immer ein Abstand von 3 – 4 m einzuhalten ist, um Verschattungen zu vermeiden. Die im Baurecht geltende Mindestzufahrtsbreite von 3 m für die Feuerwehr wird somit allgemein gewährleistet.


1.1.9        Bayernwerk Netz GmbH, München

Gegen die Aufstellung des Teil-FNP bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Mit E-Mails vom 04.11.2020 und 09.11.2020 habe die Einwendungsführerin bereits Stellungnahmen zum Verfahren abgegeben, diese behielten weiterhin ihre Gültigkeit.
Um Beteiligung bei den weiteren Verfahrensschritten wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die zugehörigen Abwägungsausführungen in der Sitzungsvorlage vom 26.11.2020/ 14.01.2021 zur vorangegangenen Planerstauslegung wird verwiesen.
Der Verlauf der Freileitungstrasse der Einwendungsführerin ist in der Planzeichnung noch redaktionell nachrichtlich mit aufzunehmen – siehe Abwägungsausführungen unter Nr. 1.1.6, zweiter Absatz.


1.1.10        Bayernets GmbH, München

Im Geltungsbereich des o.g. Verfahrens – wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – verlaufe die eigene Gastransportleitung Egmating-Kissing (EK26/ 2600) DN500/ PN70 mit Begleitkabel. Diese Leitung verlaufe quer durch das Sondergebiet südlich des Hüllbergholzes bzw. nördlich der Autobahn auf Höhe Ortsteil Hüll. Im Schutzstreifenbereich sei eine Überbauung mit Solarkollektoren nicht zulässig.
Eine Beschädigung oder Gefährdung der eigenen Anlagen müsse unbedingt ausgeschlossen werden. Der Schutzstreifen der Leitung sei 8 m breit (je 4 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen sei durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.
Es wird erneut darum gebeten (wie bereits in der vorherigen Beteiligung) die Gastransportleitung mit Schutzstreifen in den Plan sowie die Begründung mit Auflagen aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Gesamt-FNP aus dem Jahre 2005 stellt neben den Trassenverläufen von Hochspannungsfreileitungen auch die von Hauptgasleitungen nachrichtlich dar, was die hier gegenständliche Erdgas-Hochdruckleitung mit einschließt. Entsprechend sollte der Trassenverlauf in der Planzeichnung redaktionell dargestellt und das zugehörige Planzeichen in die Legende mit aufgenommen werden.

Unter Einhaltung und Berücksichtigung der folgenden Auflagen habe man keine Einwände gegen das Verfahren, bitte jedoch um weitere Beteiligung.
Wichtige Auflagen seien u.a.:
In den Schutzstreifen der eigenen Leitungen seien alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten. So sei beispielsweise die Errichtung von Bauten – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen, Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Fundamente etc. – nicht zulässig.
Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten müsse uneingeschränkt erhalten bleiben.
Niveauveränderungen seien nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m dürfe nicht unterschritten werden.
Ein 4 m breiter Streifen – je 2 m beiderseits der Rohrachse – sei von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten.
Bauarbeiten in den Schutzstreifen der Gastransportleitungen seien nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die Einwendungsführerin zulässig.
Bei den Kreuzungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabeln etc. sei ein lichter Mindestabstand von 0,4 m zur Gasleitung unbedingt einzuhalten. Kreuzungen seien möglichst rechtwinklig durchzuführen.
Bei Parallelführungen seien die neuen Leitungen oder Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Gasleitung zu verlegen; es sei anzustreben, dass es zu keiner Überlappung der Schutzstreifen kommt.
Stromkabel seien in den Schutzstreifen der eigenen Leitungen durchgängig in Schutzrohren zu verlegen.
Einpflügen oder Einfräsen von Leitungen bzw. Kabeln sei im Schutzstreifen der Leitungen nicht zulässig; die Art der Verlegung sei mit der Einwendungsführerin abzusprechen.
Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen seien im Schutzstreifen grundsätzlich in Handschachtung auszuführen.
Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen dürfe es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung der Leitung kommen.
Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen sei im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der Einwendungsführerin gestattet.
Das Befahren der Leitungen mit schweren Fahrzeugen sei nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der Einwendungsführerin erlaubt.
Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub sei in den Schutzstreifen nicht zulässig.
Der Einsatz von Bohr- oder Pressverfahren im Schutzstreifenbereich sei nur nach vorheriger Abstimmung und unter Aufsicht erlaubt; ggf. könne eine Freilegung der Gastransportleitung erforderlich werden.
Um eine Beschädigung der Gastransportleitung auszuschließen, müsse der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. müsse durch andere abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung der eigenen Anlagen ausgeschlossen ist.
Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behalte sich die Einwendungsführerin ausdrücklich vor.
Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der Einwendungsführerin vor Ort entbinde die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden.
Zur Information übersende man zwei Lagepläne M 1: 2500 und M 1: 1000 der Leitung und Kabel in diesem Bereich (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Eine genaue Angabe der Lage der Leitung sei jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In den Plänen und Dateien sei der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen könnten nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien würden ausschließlich für die jetzige o.a. Maßnahme zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte sei nicht gestattet.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorstehenden Anregungen können auf der übergeordneten Planungsebene des hier vorliegenden Teil-FNP nicht berücksichtigt werden, sind jedoch Bestandteil der Abwägung zur nachgeordneten Bauleitplanungsebene des BP. Es wird darauf vollinhaltlich verwiesen, insoweit wird die Stellungnahme hier nur zur Kenntnis genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass vor Durchführung von Baumaßnahmen immer eine Vorabstimmung des Anlagenerstellers mit allen betroffenen Sparten erfolgt.


1.1.11        TenneT TSO GmbH, Bayreuth

Man habe bereits mit Schreiben VM-8197 vom 17.12.2020 ausführlich zu dem oben genannten Verfahren Stellung genommen. Dieses Schreiben und die darin genannten Hinweise und Auflagen seien nach wie vor gültig, zu beachten und einzuhalten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die durch die Einwendungsführerin in der vorangegangenen, erstmaligen Planauslegung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sind in der Sitzungsvorlage vom 26.11.2020/ 14.01.2021 ausführlich behandelt und abgewogen worden; der Gemeinderat ist dem durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 26.01.2021 gefolgt und das Ergebnis ist der Einwendungsführerin inhaltlich bereits mitgeteilt worden. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.
Der Verlauf der Freileitungstrasse der Einwendungsführerin ist in der Planzeichnung noch redaktionell mit aufzunehmen – siehe Abwägungsausführungen unter Nr. 1.1.6, zweiter Absatz.


1.1.12        Stadt Germering

Die Einwendungsführerin nehme den Bauleitplan lediglich zur Kenntnis, betroffen sei sie nur durch das zukünftige Wasserschutzgebiet:
„Wir möchten darauf hinweisen, dass ein Teil des im sachlichen Teilflächennutzungsplan Freiflächenphotovoltaik, Vorentwurf vom 22.9.2020, ausgewiesenen Bereichs für die Sonderbaufläche Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich des beantragten Wasserschutzgebietes (Zone lllb) liegt. Ein Plan mit der Schutzgebietsgrenze liegt bei. Ebenso ein Plan des gesamten Schutzgebietes sowie der Text des beantragten Verbotskataloges.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der westliche Teilbereich der nördlich der BAB 96 am westlichsten gelegenen Sondergebietsfläche 4 liegt innerhalb des Umgriffes des unverändert in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserbrunnen I und II der Einwendungsführerin, speziell in deren weiterer Schutzzone W IIIB, die den äußeren Randbereich des Wasserschutzgebietes darstellt und in der u.a. das Areal des Gewerbeparks Gilching-Süd gelegen ist. § 3 der Wasserschutzgebiets-Verordnung regelt die verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen, Nr. 2 konkret den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Danach sind Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit potentiell wassergefährdenden Stoffen in einer W IIIB-Zone zulässig, wenn die Maßgaben der Anlage 2 zur Verordnung eingehalten werden (z.B. doppelwandige Ausführung, Aufstellung in einem Auffangraum, Ausrüstung mit einem Leckanzeigegerät).
Die Realisierung des Gewerbeparks Gilching-Süd in besagter Zone zeigt auf, dass unter bedarfsgemäßer Berücksichtigung vorgenannter Maßgaben Gewerbeansiedlungen für das Grundwasser gefahrlos möglich sind. Die Nutzung Freiflächen-PV und die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes schließen sich demnach nicht aus, sofern bei der baulichen Errichtung keine grundwasserlöslichen oder -gefährdenden Stoffe sowie keine Herbizide, Fungizide oder Pestizide verwendet werden. Exakt diese Stoffe werden im Rahmen einer PV-Nutzung entgegen der vorherigen intensivlandwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr eingebracht, wodurch die Grundwasserqualität steigen wird.
Wie im Gewerbegebiet auch, kann der Nachweis hierfür aber immer nur im Bauantragsverfahren für jedes Einzelvorhaben erbracht werden. Das Merkblatt Nr. 1.2/9 „Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten“ des LfU zeigt die erforderlichen Voraussetzungen auf und ist jeweils zu beachten.


1.1.13        Gemeinde Krailling

Die Einwendungsführerin übersendet einen Auszug aus dem Beschlussbuch des Bau-, Umwelt-·und Verkehrsausschusses zur 2. Beteiligung am Flächennutzungsplanverfahren für die Freiflächenphotovoltaikanlage an der BAB 96 mit folgendem Wortlaut:
„Die Gemeinde Krailling nimmt den Teilflächennutzungsplan in der Fassung vom 26.01.2021 sowie den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 18.01.2021 der Gemeinde Gilching zur Kenntnis.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Bürgerseite oder Sonstigen sind während des Auslegungszeitraums keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen worden.
Hinweis: Am 21.06.2021 fand im Bereich der südlich der BAB 96 gelegenen drei Sondergebietsflächen ein nichtöffentlicher Ortstermin mit einem Landwirt benachbart gelegener landwirtschaftlicher Nutzung und interessierten Mitgliedern des Gemeinderates statt, der der Meinungsbildung der Gemeinderäte/ -innen dienen sollte. Die Abwägung der ausschließlich im parallel laufenden BP-Verfahren durch den Landwirt vorgebrachten Einwendungen erfolgt auch ausschließlich in diesem Verfahren, weswegen hier nicht näher darauf eingegangen wird.


2.        Sofern der Gemeinderat den vorstehenden Abwägungsvorschlägen per Beschlussfassung folgen sollte, wären die Planunterlagen nurmehr redaktionell zu überarbeiten, der Feststellungsbeschluss zu fassen und die Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 18.05./ 22.06.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der sachliche Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB i.d.F.v. 26.01.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 26.01.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten. Zur dann entstehenden Fassung wird der Feststellungsbeschluss gefasst.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Planunterlagen auszufertigen, die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (übertragen auf das Landratsamt Starnberg) nach § 6 Abs. 1 BauGB einzuholen, ihre Erteilung ortsüblich bekanntzumachen und somit den sachlichen Teilflächennutzungsplan rechtswirksam werden zu lassen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 18.05./ 22.06.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der sachliche Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB i.d.F.v. 26.01.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 26.01.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten. Zur dann entstehenden Fassung wird der Feststellungsbeschluss gefasst.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Planunterlagen auszufertigen, die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (übertragen auf das Landratsamt Starnberg) nach § 6 Abs. 1 BauGB einzuholen, ihre Erteilung ortsüblich bekanntzumachen und somit den sachlichen Teilflächennutzungsplan rechtswirksam werden zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

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4. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö informativ 4
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4.1. Photovoltaik Anlage Geisenbrunn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 4.1

Diskussionsverlauf

GRin Brosig schlägt zur besseren Information der Gilchinger Bürgerinnen und Bürger eine Informationstafel vor aus der hervorgeht, welche Flächen für die Photovoltaik genutzt werden.
BM Walter erklärt, dass diese Information wie bisher auch über das Amtsblatt und die Homepage veröffentlicht wird.

Datenstand vom 22.02.2024 07:57 Uhr