Datum: 04.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.09.2021
2 Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 4)“ für die Fl.Nrn. 782 Tfl., 686/1, 686/17 Tfl., 686/16 Tfl., 686/2 Tfl., 781, 780 Tfl., 779/5 Tfl., 779/6, 779/7 Tfl., 396/10 Tfl., 690/3 Tfl., 699 Tfl., 700 Tfl., 452 Tfl., 762/4 Tfl. und 761/2 Tfl., Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Erneute, verkürzte öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB
3 Verschiedenes
3.1 Umnutzung Brennerei
3.2 Kinderhort

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.10.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.09.2021.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2021 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 4)“ für die Fl.Nrn. 782 Tfl., 686/1, 686/17 Tfl., 686/16 Tfl., 686/2 Tfl., 781, 780 Tfl., 779/5 Tfl., 779/6, 779/7 Tfl., 396/10 Tfl., 690/3 Tfl., 699 Tfl., 700 Tfl., 452 Tfl., 762/4 Tfl. und 761/2 Tfl., Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Erneute, verkürzte öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.10.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

VORABANMERKUNG:
Der hier gegenständliche Bebauungsplan (nachfolgend „BP“) liegt unverändert in der Behandlungszuständigkeit des Gremiums Bauausschuss, während die aktuell im Parallelverfahren aufgestellte 7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseits der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn (nachfolgend „TÄ FNP“) weiterhin in der Zuständigkeit des Gremiums Gemeinderat liegt. Die Inhalte beider Bauleitplanverfahren stellen aufeinander ab, entsprechend sind auch die Abwägungen inhaltlich zu synchronisieren.
Nachfolgende Abwägungsausführungen berücksichtigen dies und ergehen daher unter der Maßgabe, dass im Parallelverfahren zur TÄ FNP keine entgegenstehenden Inhalte beschlossen werden.

1.        Die Planunterlagen zum BP lagen in der Zeit vom 08.04. bis einschließlich 10.05.2021 im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte im eigenen Schreiben vom 23.11.2020 hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die durch den Einwendungsführer in der vorangegangenen, erstmaligen Planauslegung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sind in der Sitzungsvorlage vom 27.11.2020/ 14.01.2021 ausführlich behandelt und abgewogen worden; der Bauausschuss ist dem durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 18.01.2021 gefolgt, das Ergebnis ist dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt und die Planunterlagen sind demgemäß angepasst worden. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Im überarbeiteten Blendgutachten vom 05.03.2021 sei auch die Bebauung von Gut Hüll als Messpunkt aufgenommen worden. Allerdings sei nicht das der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) nächstgelegene Haus auf FI.Nr. 70/1 als Messpunkt herangezogen worden, sondern ein deutlich weiter entfernt liegendes Gebäude (vgl. dazu auch Punkt 2 der eigenen Stellungnahme vom 11.11.2020). Aus Bild 4.6.1 „Geländeverlauf im Bereich von Messpunkt P5“ (S. 23) ergebe sich jedoch, dass die PV-Anlage auch vom Wohnhaus auf FI.Nr. 70/1 nicht direkt einsehbar ist. In diesem Sinne scheine eine zusätzliche Betrachtung des näher gelegenen Messpunktes nicht unbedingt erforderlich.
Ansonsten bestehen keine weiteren Anregungen oder Bedenken, die über die im bisherigen Verfahren bereits geäußerten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Rahmen der parallel durchgeführten TÄ FNP wurde das bislang ausschließlich für die BP-Projektflächen südlich der Autobahn erstellte Blendgutachten in der Fassung vom 05.03.2021 um die fünf nördlich davon liegenden Sondergebietsflächen (SO) erweitert und liegt nun in der Fassung vom 15.09.2021 vor. Darin weiter enthalten ist der Messpunkt bei Gut Hüll (P7), der wie folgt bewertet wird:
„Der Messpunkt P7 … wurde zu Kontrollzwecken überprüft. Die Gebäude befinden sich südlich der Emissionsquelle und können aufgrund des Strahlenverlaufs gemäß Reflexionsgesetz nicht von Reflexionen durch die PV-Anlage erreicht werden. Darüber hinaus ist aufgrund des Geländeverlaufs in diesem Bereich die PV-Anlage vom Messpunkt P7 aus nicht direkt einsehbar. Die Simulation für Messpunkt P7 zeigt erwartungsgemäß keine Ergebnisse. Eine Beeinträchtigung von Anwohnern durch Reflexionen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden.“
Insofern deckt sich das Untersuchungsergebnis mit den Ausführungen der Einwendungsführerin, weshalb die Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird. Von Seiten des Eigentümers von Fl.Nr. 70/1, Gemarkung Krailling sind während des bisherigen Planaufstellungsverfahrens auch keine Bedenken vorgetragen worden.


1.1.3        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Der Bebauungsplan solle die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen südlich der BAB 96 schaffen.
Die o.g. Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, München

Die fachlichen Argumente bezüglich eines Einflusses der Photovoltaikanlage auf den Flugbetrieb am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen habe man bereits vorgetragen. Die Gemeinde habe diese sind in ihren Beschlussauszug aufgenommen. Die Wertung des Sachverhaltes bleibe unverändert. Man sehe kein Erfordernis dies weiter fachtechnisch bewerten zu lassen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendungsführerin wurde nochmals in der Auslegung beteiligt, da sich der PV-Korridor beidseitig entlang der BAB 96 zwischenzeitlich von 110 m auf neu max. 200 m erweitert und somit die potentiell störende Reflexionsfläche entsprechend vergrößert hat. Es ist davon auszugehen, dass dies bei der zustimmend formulierten Stellungnahme erkannt und berücksichtigt wurde; insoweit wird sie zur Kenntnis genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass seitens des künftigen Projektbetreibers hochabsorbierende PV-Module verwendet werden, bei denen mindestens 96 % der Strahlungsenergie genutzt werden. Durch speziell strukturierte Glasoberflächen (Texturen) und Antireflexionsschichten wird der Anteil des reflektierten Lichtes auf 1 – 4 % reduziert, was eine relevante Beeinträchtigung des Luftverkehrs unwahrscheinlich macht.


1.1.5        Regionaler Planungsverband München

Der Einwendungsführer teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Diese Bauleitplanung dürfe bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen.
Darüber hinaus dürfe die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der geplanten Umzäunung sei dafür Sorge zu tragen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ungehindert bearbeitet werden können. Sinnvoll sei ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m, damit die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt erfolgen kann. (Schwengelrecht/ Anwende-recht).
Weiterhin müsse gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen, besonders Staubemissionen, seien von den Betreibern in jedem Fall zu dulden. Man weise ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Durch diese Planung gingen ca. 17 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehe man den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.
Es wird auf die eigene Stellungnahme vom 04.11.2020 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-4612-28-3-4 hingewiesen, die weiterhin Gültigkeit hat.

aus dem Bereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht besteht mit den Entscheidungen des Gemeinderats Einverständnis.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die hier vorgebrachte Stellungnahme ist nahezu inhaltsgleich zu der während der Plan-erstauslegung vorgetragenen. Es gelten daher unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt wurden. Sie werden nachfolgend – mit inhaltlichen Ergänzungen – nochmals wiedergegeben:
Bei der Sicherung der für die angedachte PV-Nutzung vorgesehenen Grundstücks(teil)-flächen bzw. bei der Aufstellung der Umzäunung ist auf die Einhaltung des aus dem Nachbarrecht sich ergebenden „Schwengel- oder Anwenderechts“ bei angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu achten. In Ermangelung eines eigenen Nachbarrechtsgesetzes gelten in Bayern diesbezüglich die Regelungen des AGBGB. Es wird auch darauf geachtet, dass Agrarflächen durch Bewirtschaftungsgerät anfahrbar bleiben.

Zum Punkt der künftig eventuell vorliegenden gegenseitigen Beeinträchtigung der dann unmittelbar benachbarten Nutzungen landwirtschaftliche Halle auf Fl.Nr. 701 sowie des gesamten Grundstücks, Gemarkung Argelsried einerseits und PV-Module andererseits durch etwa Blendung oder Staubeintrag siehe Abwägungsausführungen zu den nördlich und südlich der Halle geplanten, 5 m tiefen, zweireihigen Heckenbepflanzungsstreifen mit in Richtung Halle bzw. Gesamt-Fl.Nr. 701 jeweils vorgelagertem 1 m tiefen, nicht bepflanzten und damit überfahrbaren Bodenstreifen unter nachfolgendem Punkt Nr. 1.2. Die dort aufgezeigte Lösung berücksichtigt im gemeinsamen Grenzbereich besagtes „Schwengel- oder Anwenderecht“ über das erforderliche Maß hinaus.
Dem befürchteten „hohen Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche“ ist entgegenzu-halten, dass der Boden nicht dauerhaft bebaut und damit versiegelt, sondern für einen Zeitraum von zunächst bis zu 30 Jahren (mit optionaler Verlängerung gem. Festsetzung 3.6 Satz 2) überbaut und damit nur temporär einer im Falle der Schafbeweidung sogar verbesserten Agrarnutzung zugeführt wird, was ihn der bisherigen intensiven Bewirtschaftung mit u.a. Nitrateintrag entzieht und ihm Zeit für eine Renaturierung gibt (ökologische Aufwertung durch Bodenruhe mit einhergehender Zunahme der Biodiversität).
Der BP setzt unter Textfestsetzung 3.6 Satz 3 (neu: Satz 4) sowohl die Rückbaupflicht als auch die Folgenutzung gemäß der bisherigen FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ fest.
Über die abschließenden Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinaus besteht immer auch die Möglichkeit der privatrechtlichen Regelung von Haftungsfragen zwischen Waldeigentümern und dem künftigen PV-Anlagenbetreiber im Rahmen der plannachfolgenden baulichen Errichtung.


1.1.7        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Aus der Abwägung der Gemeinde vom 18.01.2021 gehe hervor, dass durch die Stellungnahme des Einwendungsführers keine Änderungen veranlasst waren. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.
Aus den Planunterlagen werde nicht direkt ersichtlich, welche weiteren Änderungen vorgenommen wurden. Man gehe davon aus, dass keine wasserwirtschaftlichen Belange betroffen sind und bitte andernfalls um einen Hinweis.
Da es sich bei der Wasserversorgung Alling um das Amtsgebiet des WWA München handelt, empfehle man dort eine entsprechende Rückfrage zum Vorranggebiet.
Seitens des Einwendungsführers werden keine weiteren Anregungen vorgetragen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es gelten unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 zur Planerstauslegung, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Eine gesonderte Nachfrage beim WWA München ist entbehrlich, da – entgegen der bisherigen intensivlandwirtschaftlichen Nutzung mit u.a. empirisch erhöhtem Eintrag von Ni-trat- und Pflanzenschutzmitteln – durch die neue Nutzung Freiflächen-PV kein Schadstoff-eintrag o.ä. in den Boden erfolgen kann (ökologische Aufwertung durch Bodenruhe mit einhergehender Zunahme der Biodiversität), weshalb von einer relevanten Verbesserung der Grundwasserqualität vor Ort auszugehen ist.


1.1.8        Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Außenstelle Kempten (vormals Autobahndirektion Südbayern)

Man stimme dem Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ zu. Die Auflagen, die in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es gelten unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 aus der Planerstauslegung, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Insoweit wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


1.1.9        Kreisbrandinspektion, Starnberg

Zum im Betreff genannten Vorgang sei der Stellungnahme des Kollegen Pain vom 16.11.2020 nichts zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es gelten unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 aus der Planerstauslegung, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die der Einwendungsführerin inhaltlich bereits mitgeteilt wurden. Insoweit wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Wie dort bereits dargelegt, wird die Regelbreite zwischen den Modulreihen ca. 3,50 m betragen, was für eine Brandschneise ausreichend dimensioniert ist, für Fahrgassen der Feuerwehr jedoch nicht, weshalb für diese gesonderte Flächen bei der Baurealisierung freizuhalten sind. Es gilt auch für dieses Vorhaben die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.


1.1.10        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

Der Einwendungsführer ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Er prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Einwendungsführers würden von der Planung wegen der Nähe der Bahn­ strecke Nr. 5541 sowie die kreuzende 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 328 berührt.
Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestünden allerdings keine Bedenken:
Hinweise Bahnstrecke 5541:
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Es müsse sichergestellt sein, dass die künftige Freiflächen-Photovoltaikanlage – insbesondere durch Blendwirkung – den Eisenbahnverkehr der Bahnstrecke 5541 nicht beeinträchtigt oder behindert.
Die Gemeinde habe dies während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zu den vorgetragenen Einwendungen nochmals überprüft. Im parallel in Aufstellung befindlichen BP seien ausschließlich PV-Modulreihen bis zu einer Höhe von 3 m und nur mit einer Neigung von 18 - 25° fest gegen Süden ausgerichtet zulässig, was eine Blendwirkung in Richtung der nördlich davon verlaufenden Bahnlinie ausschließt. Somit bestehen keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

110 kV-Bahnstromleitung:
Generell dürfe bei Baumaßnahmen die Standsicherheit der Bahnstromleitungsmasten durch evtl. durchzuführende Ausgrabungen/Bodenabtragungen in keinem Fall gefährdet werden. Im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung solle·darauf hingewiesen werden, dass im Nahbereich von 110-kV-Bahnstromleitungen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Beeinflussung auftreten können. Störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) könnten im Bereich von beabsichtigten Unterbauungen des Schutzstreifens einer Leitung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Baumaßnahmen, die innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitungen durchgeführt werden, seien mit dem Leitungsbetreiber, der DB Energie GmbH, zuvor abzustimmen.
Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitung seien nur eingeschränkt möglich und bedürften der Zustimmung des Betreibers der 110-kV-Bahnstrom-leitung. Die Schutzabstände zur spannungsführenden Leitung gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den feuerpolizeilichen Vorschriften seien – auch während der Baudurchführung – einzuhalten. Der Bestand und Betrieb der 110-kV-Bahnstromleitµng zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung müsse auf Dauer gewährleistet sein. Innerhalb des Schutzstreifens müsse mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (z.B. Gebäuden, Wegen, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz- und Bewässerungsanlagen usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssten der DB Energie GmbH zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden.
Für Bauwerke innerhalb der Gefährdungsbereiche sei die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde erforderlich.
Änderungen am Geländeniveau (z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien) dürften im Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern könne innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Unter den Leiterseilen müsse mit Eisabwurf gerechnet werden.
Der Maßnahme könne nur zugestimmt werden, wenn die in den Stellungnahmen der DB Energie Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 13.11.2020 benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die in der hier vorgebrachten Stellungnahme enthaltenen Aspekte wurden bereits durch den Einwendungsführer bzw. die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München während der Planerstauslegung vorgetragenen. Es gelten daher unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die dem Einwendungsführer inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Der BP enthält in der allein davon betroffenen Projektfläche 1 u.a. zeichnerische Festsetzungen zu den Maststandorten und -schutzradien, den Schutzstreifen, etc. der betreffenden planfestgestellten Maßnahme, ergänzt durch erläuternde Hinweise mit Zeichenerklärung. Darüber hinausgehend beim Einwendungsführer bzw. der DB Energie GmbH einzuholende Zustimmungen oder zu beachtende Beschränkungen sind im Wege der Feinsteuerung über eine Spartenanhörung Bestandteil der Baurealisierungsphase und können im hier gegenständlichen Bauleitplanverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Festzuhalten ist, dass eine Unterbauung der Bahnstromleitung unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist.


1.1.11        Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München

Die Einwendungsführerin als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zu dem o.a. Verfahren:
Gegen den Bauleitplan bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der Einwendungsführerin und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Die o.g. Bauleitplanung tangiere die 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 329.
Der Maßnahme könne nur zugestimmt werden, wenn die in den Stellungnahmen der DB Energie Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 11.05.2021 (diesem Schreiben beigefügt) benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.
Für Schäden, die der Einwendungsführerin aus der Baumaßnahme entstehen, hafte der Planungsträger/Bauherr. Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich seien erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Man behalte sich weitere Bedingungen und Auflagen vor und bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren und Übersendung des Satzungsbeschlusses zu gegebener Zeit.

beigefügte Stellungnahme der DB Netze/ DB Energie GmbH:
Man habe den o.g. Bebauungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) – hinsichtlich der öffentlich­rechtlichen Vorschriften geprüft.
Innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe die o.g. planfestgestellte 110-kV­Bahnstromlei-tung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss. Maßgebend sei die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
Innerhalb des Schutzstreifens müsse mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe­, Leitungs- und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden usw.) gerechnet werden.
Pläne für alle Bauwerke innerhalb des Schutzstreifens müssten deshalb durch den jeweiligen Grundeigentümer zur Überprüfung der Sicherheitsbelange an die Einwendungsführerin vorgelegt werden.
Für eine Spezifizierung der Einschränkungen seien Angaben über die geplanten Bauwerke hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in m ü.NN (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.
Um Unfälle durch unzulässige Annäherung an die Bahnstromleitung zu vermeiden, dürften die in folgenden Tabellen vorgegebenen Höhenkoten in m ü.NN innerhalb der genannten Gefährdungsbereiche von den aufgeführten Bauwerken (inkl. An- und Aufbauten) nicht überschritten werden.




Diese ü.NN-Höhen seien unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich ermittelt worden.
Für die Errichtung der Photovoltaikanlage innerhalb des o.g. Schutzstreifens sei die Zustimmung der für Feuerlöscharbeiten zuständigen Behörde gemäß aktueller DIN VDE 0132 erforderlich. Die Photovoltaikanlage sei derart auszurüsten, dass im Brandfall Feuerlöscharbeiten uneingeschränkt möglich sind, um eine Gefährdung der Bahnstromleitung zu vermeiden.
Von Freileitungen ausgehende Felder könnten Ströme in und Spannungen auf leitenden Gegenständen induzieren. Induktionsauswirkungen müssten im Falle langer metallener Konstruktionen (z.B. Fernmeldeeinrichtungen, Zäune, Drahtgeflechte, Leitungen oder Rohre usw.) oder großflächiger metallener Gegenstände (z.B. leitende Dächer, Tankbehälter, Container usw.) in der Nähe von Freileitungen berücksichtigt werden. Alle leitenden Teile müssten daher geeignet mit der Erde verbunden werden. Lange metallene Strukturen, die nur an einem oder wenigen Punkten mit der Erde verbunden sind und parallel zu einer Freileitung verlaufen, müssten in geeigneten Abständen geerdet und/ oder mit isolierenden Elementen unterbrochen werden, um die Schleifenlänge zu vermindern. Im Weiteren sei darauf zu achten, dass es zu keiner elektrischen Verbindung zu·Teilen der Freileitungsmaste und deren Erdungsanlagen kommt.
Zur Vermeidung von Unfällen bei Arbeiten/ Aktivitäten in der·Nähe von Bahnstromleitungen seien die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE 0105 einzuhalten.
Es sei vom Antragsteller/ Bauherrn sicherzustellen, dass ein Sicherheitsabstand von Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) von mehr als 3,0 m zu den Seilen der Bahnstromleitung immer gewährleistet ist. Dabei sei zu beachten, dass alle möglichen Bewegungen der Seile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangsverhalten in Betracht gezogen werden müssen.
Um diesen Sicherheitsabstand im Geltungsbereich der Bauleitplanung einhalten zu können, dürften Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) die in folgender Tabelle genannten Höhen in m ü.NN nicht überschreiten:


Diese ü.NN-Höhen seien unter Zugrundelegung des größtmöglichen Ausschwingens der Seile und des maximal zulässigen Seildurchhangs im betroffenen Bereich ermittelt worden.
Wegen der großen Vielfalt und Unterschiede bei Arbeiten/ Aktivitäten in der Nähe von Freileitungen sei vom Antragsteller/ Bauherrn sicherzustellen, dass auch bei jeder Bewegung oder Verlagerung, jedem Ausschwingen – insbesondere von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln –, Wegschnellen oder Herunterfallen von Gegenständen, die bei Arbeiten/ Aktivitäten benutzt werden, die Einhaltung des o.g. Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
Man gehe davon aus, dass mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan – da vorhabenbezogen – zugleich das Baurecht erlangt wird und somit kein Baugenehmigungsverfahren im üblichen Sinne nachfolgt. Deshalb sei es wichtig sicherzustellen, dass der Vorhabenträger bzw. Bauherr bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens über die o.a. sicherheits-relevanten Auflagen – insbesondere bzgl. Personen und Gerätschaften – in Kenntnis gesetzt wird.
Die Standsicherheit des Mastes Nr. 327 müsse gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürften Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bohrungen, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden.
Das sich daran anschließende Gelände dürfe höchstens mit einer Neigung von 1: 1,5 abgetragen werden. Der o.g. Sicherheitsradius sei im Bebauungsplan darzustellen und als solcher auszuweisen.
Der Mast Nr. 327 befinde sich nach derzeitigem Planungsstand nunmehr außerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung.
Die Zufahrt zum Mast Nr. 327 der o.g. Bahnstromleitung müsse jederzeit für langsam fahrende Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf. notwendige Schleppkurven müssten für langsam fahrende 3-Achser-Lkw ausreichend dimensioniert sein).
Der Mast Nr. 327 befinde sich nach derzeitigem Planungsstand nunmehr außerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung.
Änderungen des Geländeniveaus – auch temporär – (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Stapelungen, Haufwerke usw.) dürften innerhalb des o.g. Schutzstreifens nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
Unter den Leiterseilen müsse unter Umständen mit Eisabwurf sowie mit Vogelkot gerechnet werden. Etwaige daraus entstehende direkte und indirekte Schäden würden nicht übernommen.
Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern könne innerhalb des Schutzstreifens nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen dürfe daher in der Regel 3,50 m – ausgehend vom bestehenden Geländeniveau – nicht überschreiten.
Innerhalb des o.g. Schutzstreifens dürften keine leicht brennbaren Stoffe ohne feuerhemmende Bedachung gelagert werden.
Im Übrigen gälten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BlmSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte würden für den Bereich, für den man die Zustimmung zur Bebauung gebe, von den eigenen 110-kV-Bahn-stromleitungen eingehalten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist.
Die endgültigen Baupläne seien vor Erstellung der Bauwerke zur Prüfung und Zustimmung im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten vorzulegen.
Der Bauantrag müsse einen maßstäblichen amtlichen Lageplan mit dargestelltem Leitungsverlauf (Trassenachse mit Schutzstreifen und ggf. Maststandorte) sowie konkrete, maßstabsgerechte Angaben über die Lage und die ü.NN-Höhen der geplanten Bauwerke (einschließlich aller An- und Aufbauten) beinhalten.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die hier vorgebrachte Stellungnahme ist nahezu inhaltsgleich zu der während der Plan-erstauslegung vorgetragenen. Es gelten daher unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die der Einwendungsführerin inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Ergänzend ist auszuführen, dass vorliegender BP die städtebauliche Planungsgrundlage zur Erreichung des notwendigen Baurechts bildet, so dass die PV-Anlage verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO errichtet werden kann. Es ist nochmals festzuhalten, dass eine Unterbauung der Bahnstromleitung unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist.


1.1.12        Bayernwerk Netz GmbH, München

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Mit Mail vom 04.11.2020 habe man bereits eine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben, diese behält weiterhin Ihre Gültigkeit.
Dem Kunden sei eine unverbindliche Planungshilfe am 16.03.2021 zugesandt worden. Das bedeute, dass die angefragte Leistung von ca. 16.200 kW nicht reserviert worden sei. Der Verknüpfungspunkt der PV-Anlage sei das Umspannwerk Argelsried gewesen.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es gelten unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 aus der Planerstauslegung, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die der Einwendungsführerin inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Mit dem Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 27.07.2021 wurde der Netzeinspeisepunkt im Umspannwerk Argelsried für die zu installierende PV-Anlagen-Leistung von 16.200,1 kWp reserviert.
Hier ist ebenso festzuhalten, dass eine Unterbauung der Freileitung dieses Netzbetreibers unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich ist.


1.1.13        TenneT TSO GmbH, Bayreuth

Die Einwendungsführerin habe bereits mit Schreiben VM-8197 vom 17.12.2020 ausführlich zu dem oben genannten Verfahren Stellung genommen. Dieses Schreiben und die darin genannten Hinweise und Auflagen seien nach wie vor gültig und zu beachten und einzuhalten.
Allerdings sei in den Unterlagen der öffentlichen Auslegung festgestellt worden, dass die eigenen Belange weder in den textl. Festsetzungen noch in der Begründung zu dem Bebauungsplan festgehalten wurden. Man weise deshalb nochmals auf das erste Schreiben VM-8197 vom 17.12.2020 hin und bitte darum, dass die Auflagen und Hinweise berücksichtigt werden.
Aus der Planzeichnung M 1: 2.000 zum Bebauungsplan konnte man den Trassenverlauf der eigenen Höchstspannungsfreileitung ersehen. Um eine Verwechslung zu vermeiden, bitte man darum, die Leitungsbezeichnung der eigenen Freileitung in den Plan mit aufzunehmen. Die genaue Leitungsbezeichnung der Freileitung entnehme die Gemeinde aus dem Betreff.
Bezüglich der im Schreiben vom 17.12.2020 genannten Einhaltung der nach DIN EN 50341 und DIN VDE 0105-100 festgelegten Mindestabstände könne man mitteilen, dass die geplante maximale Bauhöhe der PV-Module von +3,0 m, bezogen auf das vorhandene Gelände innerhalb der Schutzzone, nach den eigenen Unterlagen möglich ist.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Soweit die vorgetragenen Anregungen auf der Ebene des BP berücksichtigt werden konnten, sind sie in die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eingeflossen. Die Planzeichnung der betroffenen Projektfläche 1 stellt für die drei Betreiber detailliert jeweils den Mast, den Schutzradius und -korridor dar, die Hinweise mit Zeichenerklärung unter Nr. 4 erläutern dies ebenfalls differenziert unter konkreter Benennung der drei Betreiber. Die übrigen Festsetzungen zur überbaubaren Fläche oder auch zum Maß der baulichen Nutzung (hier insbesondere die max. zulässige Höhe der zugelassenen Anlagen) berücksichtigen auch die vorgetragenen Belange der Einwendungsführerin.
Ergänzend ist auszuführen, dass vorliegender BP die städtebauliche Planungsgrundlage zur Erreichung des notwendigen Baurechts bildet, so dass die PV-Anlage verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO errichtet werden kann. Eine Feinsteuerung kann erst im Rahmen der konkreten Bauausführung erfolgen, die immer mit den Sparten vorbesprochen wird.
Im Übrigen gelten unverändert die zugehörigen Abwägungsausführungen aus der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 27.11.2020/ 14.01.2021 zur Planerstauslegung, denen der Bauausschuss per Beschlussfassung gefolgt ist und die der Einwendungsführerin inhaltlich bereits mitgeteilt wurden.
Auch hier gilt das Vorgesagte: Eine Unterbauung der Freileitung dieses Netzbetreibers ist unter Beachtung der vorgetragenen Einschränkungen grundsätzlich möglich.


1.1.14        Bayernets GmbH, München

Im Geltungsbereich des o.g. Verfahrens – wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – lägen keine Anlagen der Einwendungsführerin. Aktuelle Planungen der Einwendungsführerin würden hier ebenfalls nicht berührt. Man habe keine Einwände gegen das Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Gemeindewerke Gilching

Es werden keine Einwände vorgetragen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.16        Gemeinde Krailling

Die Einwendungsführerin übersendet einen Auszug aus dem Beschlussbuch des Bau-, Umwelt-·und Verkehrsausschusses zur 2. Beteiligung am Bebauungsplanverfahren für die Freiflächenphotovoltaikanlage an der BAB 96 mit folgendem Wortlaut:
„Die Gemeinde Krailling nimmt den Teilflächennutzungsplan in der Fassung vom 26.01.2021 sowie den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 18.01.2021 der Gemeinde Gilching zur Kenntnis.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

Herr A., wohnhaft in Gilching (Geisenbrunn)

Hiermit erhebe er als Bürger und Anrainer der geplanten Freiflächenphotovoltaik-Anlage Einspruch gegen die vorgestellte Planung im Allgemeinen und als direkter Betroffener.
Einspruch, Stellungnahme:
zu öffentlicher Bekanntmachung:
Nach seiner Ansicht habe die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB unzureichend stattgefunden. In einer Bekanntmachung im Amtsblatt habe der Bürger in keine Planung einsehen können. Fehlerhaft sei hier, dass ein zweistufiges Verfahren nicht stattgefunden habe. Bei einem solch großen Eingriff in die Natur wäre es zu erwarten, dass vorab mehr Pressearbeit und mindestens ein Vororttermin ermöglicht wird. Die Erweiterung von 100 m auf 200 m sei unzureichend bekanntgegeben worden. Die Art und Breite der umgreifenden Bepflanzung sei nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Bürgerbeteiligung fehle.
Es wird gefordert, die Auslegung neu zu starten und vorab die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang zu informieren.

zu Bürgerbeteiligung:
Die Freiflächen-PV-Anlage sei in den Anfangszügen mit 100 m und als Bürgeranlage beworben worden und nur so würde ein derart großer Eingriff akzeptiert werden. Die Gemeinde möge in den geforderten Veröffentlichungen die Art und den Umfang der möglichen Beteiligungen schildern.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Voruntersuchungen zu den nunmehr in der 7. FNP-TÄ dargestellten SO-Flächen erfolgten transparent, die Beratungen und Beschlussfassungen dazu im Gemeinderat nachweislich in öffentlichen Sitzungen.
Vorliegend hat sich die Gemeinde entschieden, aus den (ehemals im sachlichen Teil-FNP) beidseits der BAB 96 dargestellten SO-Flächen zunächst nur die südlich der Autobahn gelegenen über einen BP als Projektflächen zu entwickeln.
Der Gemeinderat hatte in öffentlicher Sitzung vom 22.09.2020 zum einen die Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschlüsse sowohl zum FNP- als auch zum BP-Ver-fahren gefasst und zum anderen die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Beide Pläne berücksichtigten in ihren Darstellungen bzw. Festsetzungen die zum seinerzeitigen Zeitpunkt geltende EEG-Rechtslage eines förderfähigen Korridors von 110 m beidseits der Autobahn.
Die formellen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem Regelverfahren sind in § 3 BauGB geregelt und die Gemeinde hat diese auch im vorliegenden Falle in den bislang durchgeführten zwei Auslegungen des BP wie folgt berücksichtigt:

erste Planauslegung:
Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB gibt es keine verbindlichen Vorgaben über die Art der Beteiligung oder einzuhaltende Fristen; die Gemeinde hat zusammengefasst die Öffentlichkeit lediglich möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Wie sie diese Beteiligung durchführt, liegt im alleinigen Ermessen der Gemeinde. Zeichnet sich zu Beginn des Verfahrens ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an der Planung ab, ist z.B. eine Bürgerinformationsveranstaltung ein probates Mittel. Ist das Interesse dagegen schwer abzuschätzen, führt die Gemeinde im Regelfall eine Planauslegung in Anlehnung an die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch. Bürgerinformations- oder auch Ortstermine sind aber im späteren Verfahrensverlauf bedarfsgemäß jederzeit möglich und wurden auch in anderen Planverfahren bereits durchgeführt.
Da es sich vorliegend um Flächen in der Ortsperipherie entlang der Autobahn, abgerückt von zusammenhängender Bebauung und daher um solche mit geringem Störpotential handelt, wurde auch hier die vorgenannte Planauslegung gewählt. Die Planunterlagen des BP lagen im Zeitraum 15.10. bis einschl. 16.11.2020 erstmalig aus. Hierauf wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 40 vom 07.10.2020 hingewiesen, die Bekanntmachung wurde informativ in den Schaukasten vor dem Rathaus aufgenommen, die Planunterlagen wurden in Papierform im Bauamt ausgehängt und parallel auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Der Bekanntmachung zum BP wurde zusätzlich ein Lageplan beigefügt, aus dem die Lage der konkret überplanten Projektflächen ersichtlich ist. Ein gesetzliches Erfordernis besteht hierfür nicht, es erfolgte fakultativ im Sinne der gewollten Anstoßwirkung bei einer ersten Planauslegung.
Während dieser kamen zahlreiche Einwendungen seitens der Träger öffentlicher Belange, jedoch keine aus der sonstigen Öffentlichkeit, was die Prognose der Verwaltung auf überschaubares Interesse von deren Seite bestätigte.
Die Beratung und Beschlussfassung zu den vorgebrachten Einwendungen erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 18.01.2021. In den jeweiligen Sitzungsvorlagen zu den Beschlussfassungen in beiden parallel aufgestellten Bauleitplanverfahren zur Abwägung der Einwendungen wurde unter Punkt Nr. 1.3 die zwischenzeitlich zum 01.01.2021 in Kraft getretene neue Rechtslage des EEG dargelegt, die nunmehr einen 200 m breiten förderfähigen Korridor beidseits der Autobahn zulässt.

Planungshintergrund:
Die Gemeinde hat sich über ihre Mitgliedschaften im Klimabündnis und im Klimapakt des Landkreises zu einer kontinuierlichen Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen verpflichtet. Erklärtes Ziel ist eine Verringerung von CO2-Emissionen alle fünf Jahre um zehn Prozent; ausgehend vom Basisjahr 1990 bedeutet das ca. eine Halbierung der Pro-Kopf-Emissionen bis 2030. Siehe auch: https://www.gilching.de/rathaus/energie-klima-umwelt/klimapaktklimaschutzklimabuendnis/.
Will also die Gemeinde eine spürbare Verringerung von CO2-Emissionen, kommt sie bei Flächenverfügbarkeit um die Ausweisung großflächiger Freiflächen-PV-Anlagen als elementarer Bestandteil erneuerbarer Energien nicht herum. PV-Anlagen auf Häusern oder an deren Fassaden helfen mit, das Klimaziel zu erreichen, können aber aufgrund ihrer quantitativ geringeren Fläche nur unterstützen.
Vor diesem Hintergrund war die Verwaltung gehalten, den Beschlussgremien anzuraten, das Planungsbüro damit zu beauftragen, alle SO-Flächen des seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen sachlichen Teil-FNP (heute 7. TÄ FNP) und damit auch die BP-Projekt-flächen auf die Machbarkeit einer durchgehenden Verbreiterung auf 200 m eingehend zu prüfen und die Planunterlagen vor der jeweils zweiten Planauslegung entsprechend anzupassen. Die zustimmenden Abstimmungsergebnisse lauteten 11:0 im Bauausschuss und 21:1 im Gemeinderat.

zweite Planauslegung:
Eine erneute Billigung der geänderten Unterlagen vor der Zweitauslegung war gemäß der Beschlussfassung im Bauausschuss nicht erforderlich, so dass die erneute Planauslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum 08.04. bis einschl. 10.05.2021 stattfand. Hierauf wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 12 vom 31.03.2021 hingewiesen, die Bekanntmachung wurde auch diesmal informativ in den Schaukasten vor dem Rathaus aufgenommen, die Planunterlagen wurden in Papierform im Bauamt ausgehängt und parallel auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Auf die nochmalige Beifügung eines Lageplanes zur Bekanntmachung wurde aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstadiums verzichtet. Auch wenn aus der Planzeichnung der ausgelegenen BP-Unterlagen die Projektflächenverbreiterung auf – wo möglich – 200 m klar ersichtlich hervorging, war dies für die interessierte Öffentlichkeit aufgrund des fehlenden Lageplans bei der Bekanntmachung nur bedingt möglich, weshalb dies bei der anstehenden erneuten Planauslegung zu korrigieren ist.
Seitens der Öffentlichkeit äußerte sich ausschließlich der Einwendungsführer in vorstehender Form; eine vorherige Planeinsicht im Bauamt der Gemeinde mit entsprechender Erörterungsmöglichkeit fand nicht statt, da wohl nicht gewünscht.
Die örtliche Presse (Starnberger Merkur und Süddeutsche Zeitung) haben in ihren Lokalteilen mehrfach über die hier gegenständliche Planung berichtet, ebenso hat die Gemeinde die Planung zweimal zum Gegenstand ihrer Nachrichten aus dem Rathaus gemacht, die als Wurfsendung jeden Haushalt im Gemeindegebiet erreicht. Solche Veröffentlichungen haben jedoch nur verfahrensbegleitend informellen Charakter für die Allgemeinheit und ersetzen nicht die allein verbindlichen formellen Bekanntmachungen der Gemeinde im Amtsblatt des Landkreises, die im Rahmen der Bauleitplanung immer Ersatzbekanntmachungen sind und die Funktion haben, auf Ort und Zeitpunkt der Einsehbarkeit der ausliegenden Planunterlagen hinzuweisen.
Die seitens des Einwendungsführers vorgebrachten Anwürfe über vermeintliche Fehler im BP-Aufstellungsverfahren vor allem in puncto fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung sind – abgesehen von besagtem Lageplan – mithin zurückzuweisen. Das bisherige Verfahren wurde gemäß den gefassten Beschlüssen sowohl formell als auch materiell stringent durchgeführt.

zu Brandschutz, Abstand, Haftungsausschluss:
Im Verfahren sei keine Brandschutzbegutachtung durchgeführt worden. Bei Ausweitung der Anlage bis zur Waldgrenze und bis zum eigenen Grundstück mit Hackschnitzellager auf der Flurnummer 701 komme es hier zu massiven Beeinträchtigungen. Sei eine PV-Freiflächen-anlage installiert, werde darunter über die Jahre ein Magerrasen entstehen. Da die langen Trockenperioden zunehmen, steige die Gefahr von Flächenbränden. Hier fordere man einen Abstand zu Waldsäumen von 100 m. Zum eigenen Grundstück mit Hackschnitzellager wird ebenso ein Abstand von mindestens 100 m und ein Haftungsausschluss gefordert. Im Fall eines Brandes des eigenen Lagers müsse vertraglich festgehalten sein, dass für Schäden an der Anlage keine Haftung übernommen wird.
Auch werde keine Haftung übernommen, falls an der PV-Anlage durch den Betrieb des eigenen Lagers mit den dazugehörigen Tätigkeiten wie Verladen, Hacken usw. Verunreinigungen entstehen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass es im Umfeld der Hackschnitzelproduktion zu Steinschlag kommen kann. Auch hier wird, sollte die Anlage nicht den geforderten Abstand einhalten, keine Haftung übernommen.
Das Lager sei bewusst und in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft weit ab von anderen Nutzungen errichtet worden, um so die höchstmögliche Sicherheit zu gewähren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Für eine gegenseitige Gefährdungs- bzw. Störungsabschätzung zwischen den künftig benachbarten Nutzungen ist der jeweils baurechtlich zugelassene Umfang zugrunde zu legen. Während der Zulässigkeitsrahmen für die Freiflächen-PV über die Bauleitplanung exakt geregelt wird, wurde für die im Außenbereich privilegiert errichtete Bestandsanlage des Einwendungsführers die „Errichtung einer Halle mit Remise“ für die Art der gewerblichen Tätigkeit „Lagerung von Holz-Hackschnitzeln“ mit u.a. einer Wandhöhe von 5,50 m und einer Firsthöhe von 7,50 m beantragt und genehmigt. Die Baugenehmigung enthält keine immissionsschutzrechtlichen Auflagen, da der Betrieb einer Lagerhalle mit dem dafür typischen An- und Abtransport keine über das Normalmaß hinausgehende Beeinträchtigung erwarten lässt. Insofern dürfte in Bezug auf die künftig benachbarte PV-Nutzung kein erhebliches Gefährdungs- bzw. Störpotential vorliegen.
Laut Aussage des Kreisbauamtes reicht eine Beurteilung allein am Bestand der privilegierten Nutzung nicht aus, vielmehr müsse auch ihre künftige Entwicklungsmöglichkeit Beachtung finden. Denkbar wäre demnach über die genehmigte Hackschnitzellagerung und deren Herstellung hinaus auch selbiges für Brennholz mit einhergehender großzügiger Nutzung der umliegenden Grundstücksfläche, wie sie tatsächlich durch den Einwendungsführer vor Ort bereits praktiziert wird. Das über die reine Hackschnitzellagerung hinausgehende Mehr an Nutzung wie Holzverarbeitung mit mobilen Anlagen bedingt neben der Möglichkeit des Steinschlags auch eine erhöhte Anzahl von Fahrbewegungen auf dem unbefestigten Grundstück bzw. Erschließungsweg mit entsprechender Staubproduktion, wie der Einwendungsführer selbst ausführt.

zu Staubausbreitung:
Auch wenn in diesem Punkt aus Sicht der Grundstücksnachbarn der Einwendungsführer selbst als Zustandsstörer auftritt, hat sich die Gemeinde im Sinne der Konfliktbewältigung dieses Aspekts angenommen und durch das Büro Müller-BBM GmbH, Planegg mit Datum vom 20.09.2021 unter Zugrundelegung von hochgerechneten Zahlenwerten (konservativer Rechenansatz) eine erste Ausbreitungsberechnung für Staub erstellen lassen, die noch durch ein Detailgutachten desselben Büros ergänzt werden soll. Die Immissionsprognose berücksichtigt die Nutzung Hackschnitzelherstellung und -lagerung und kommt zu folgender vorläufiger Beurteilung:
„Auf Basis der überschlägigen Berechnung der Staubemissionen und -immissionen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag nicht sichergestellt ist, da der Immissionsrichtwert für Staubniederschlag nach Nr. 4.3.1 TA Luft im Bereich der vorgesehenen Fläche des Bebauungsplanes für die PV-Anlage nicht überschritten wird.“

zu Blendwirkung:
In den nach Eingang des Einwendungsschreibens zwischen Vertretern der Gemeindeverwaltung und dem Einwendungsführer mit dem Ziel der Herbeiführung konstruktiver Lösungen erfolgten Gesprächen, brachte letztgenannter zusätzlich noch den Aspekt einer möglichen Blendwirkung seines Betriebs durch die „heranrückenden“ PV-Module vor. Nachdem das im BP-Verfahren beim Büro SolPEG GmbH, Hamburg in Auftrag gegebene Erstgutachten zu Blendwirkungen vom 10.09.2020 die landwirtschaftliche Halle zunächst nicht mit untersucht hatte, da sie als genehmigte Lagerhalle nicht als relevante Betriebsstätte eingestuft wurde, beinhaltet das zwischenzeitlich ergänzte Blendgutachten i.d.F.v. 15.09.2021 den Hallenstandort als untersuchten Messpunkt P5. Die Kernaussage des Gutachtens hierzu lautet: 
Das Simulationsergebnis zeigt eine theoretische Wahrscheinlichkeit von Reflexionen an insgesamt 1.581 Minuten pro Jahr und an maximal 15 Minuten pro Tag in den Abendstun-den durch die im Blendgutachten i.d.F.v 15.09.2021 für die TÄ FNP als PV-Feld 4 be-zeichnete SO-Fläche (liegt nördlich der BAB 96 und westlich zum Hallenstandort). Andere PV-Felder in der Umgebung des Gebäudes sind ggf. sichtbar, aber von diesen können laut Strahlungsverlauf gemäß Reflexionsgesetz keine Reflexionen ausgehen. Aufgrund der geringen zeitlichen Dauer und aufgrund der großen Entfernung von mehr als 200 m zur Immissionsquelle wären potentielle Reflexionen im Sinne der LAI-Lichtleitlinie zu vernachlässigen. Entscheidend für die Beurteilung einer potentiellen Blendwirkung ist allerdings der Umstand, dass aufgrund des Lärmschutzwalles entlang der Fahrbahn kein direkter Sichtkontakt zur Immissionsquelle besteht. Daher sind die rechnerisch ermittelten Ergebnisse in der Realität nicht anwendbar.

Zusammengefasst zeigen beide Untersuchungen, dass ein Nebeneinander von Halle und PV-Anlage ohne für beide Seiten nutzungseinschränkende Regelungen grundsätzlich möglich ist. Unter Berücksichtigung besagter künftiger Entwicklungsmöglichkeit der Betriebsstätte wird aber in Rücksprache mit dem künftigen PV-Betreiber im Rahmen der vorausschauenden Konfliktbewältigung vorgeschlagen, in der BP-Planzeichnung im Randbereich der nördlich und südlich an den Hallenstandort auf Fl.Nr. 701 angrenzenden PV-Flächen jeweils einen 6 m tiefen Grundstücksbereich festzusetzen, der intern wie folgt aufgegliedert ist: entlang der Grundstücksgrenze ein 1 m tiefer, nicht bepflanzter und damit für den Einwendungsführer überfahrbarer Streifen und dahinter ein 5 m tiefer Pflanzstreifen mit zweireihiger, dauerhaft mindestens 3 m hoher und dauerbelaubter Heckenanpflanzung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes (siehe mittige Darstellung in Anlage Nr. 3). Da die Gutachten es nicht fordern, stellt dieses Entgegenkommen von Gemeinde und PV-Projektbetreiber – Stand heute genehmigte Hallennutzung – eine Überkompensierung dar, gewährt der Betriebsstätte im Außenbereich dieserart aber Entwicklungspotential und sollte mithin – gemäß der bereits in der 7. FNP-TÄ dargestellten Schutz- und Leitpflanzung – wie vorgeschlagen festgesetzt werden.

zu Beeinträchtigung Landschaftsbild:
Auch dieser Punkt wurde in den gemeinsamen Gesprächen zwischen Gemeinde und Einwendungsführer von diesem noch zusätzlich vorgetragen: Für Geisenbrunner Erholungssuchende beginne nach der Unterquerung der Autobahn – gleich ob zu Fuß oder per Rad – mit Sicht auf den Waldrand der Erholungsraum, der durch den Blick auf die technische Anlage einer großflächigen Freiflächen-PV beeinträchtigt werde.
Besagter, die Autobahn querender Feld- und Waldweg gabelt sich im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 701 und führt zum einen entlang von dessen Nordgrenze in Richtung Wald und zum anderen in Richtung Südwesten und verläuft dann zwischen den Projektflächen 2 und 3 hindurch.
In puncto Erholungsfunktion liegt eine erhebliche negative Vorprägung durch den Verkehrslärm der BAB 96 vor, die eine Regeneration von Personen in diesem Areal per se ausschließt; eine hinzutretende optische Beeinträchtigung ist zumindest für den Erholungsaspekt sekundär. Der förderfähige Korridor des EEG 2021 von 200 m Breite stellt genau auf eine solche Beeinträchtigungslage ab, die ebenso mit entscheidender Grund für die Zulässigkeit der Privilegierung der Halle des Einwendungsführers an der jetzigen Stelle gewesen ist.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist durch die Großflächigkeit der PV-Anla-gen zweifellos gegeben. Zur Beurteilung der Relevanz ist aber festzuhalten, dass keine bauliche Anlage (inkl. Betriebsgebäuden) höher als 3 m sein wird, während die nur privilegiert im schützenswerten Außenbereich zugelassene landwirtschaftliche Halle des Einwendungsführers mit einer Wandhöhe von 5,50 m und einer Firsthöhe von 7,50 m über den Nahbereich hinaus sowohl vom Verkehr der BAB 96 als auch von der S-Bahnlinie Herrsching – München weithin vor der rückwärtigen Waldkulisse einsehbar ist. Eine optische Beeinträchtigung liegt im hier monierten Bereich mithin bereits vor.

zu Brandschutz:
Eine gesonderte Brandschutzbegutachtung (wie gefordert) war in beiden parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren nicht veranlasst, da sowohl die Kreisbrandinspektion als auch die örtliche Freiwillige Feuerwehr Geisenbrunn an der Planauslegung beteiligt wurden und den vorgebrachten Belangen innerhalb der Planinstruktionsbereiche abgeholfen werden konnte. Belange von planaußerhalb gelegenen schutzbedürften Nutzungen sind in der Bauleitplanung ebenso zu berücksichtigen, können vorliegend aber z.B. über Haftungsübernahme- oder Anspruchsverzichtserklärungen auf der Ebene des Privatrechts bedarfsgemäß gelöst werden.
Aus der Planzeichnung der TÄ FNP ist ersichtlich, dass nach der Erweiterung der einzelnen SO-Flächen auf max. 200 m Breite weiterhin ausschließlich die SO-Flächen 4 (Deichelteile) und 5 (Hüllbergholz) an Waldbestand angrenzen, was sie aber auch (in geringerem Umfang) bei der 110 m-Variante bereits taten.
Wie unter oben stehendem Punkt Nr. 1.1.6 zu den Einwendungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim, bereits dargelegt, besteht über die abschließenden Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung hinaus immer auch die Möglichkeit der privatrechtlichen Regelung von Haftungsfragen zwischen Waldeigentümern und dem künftigen PV-Anlagenbetreiber im Rahmen der plannachfolgenden baulichen Errichtung. Dies wurde der Bauamtsverwaltung vom künftigen Betreiber ausdrücklich bestätigt: Es handelt sich hierbei um einen üblichen Vorgang, der sich in der Praxis zur Minimierung des stets gegebenen Restrisikos vielfach bewährt hat.
Während in anderen Landesgesetzen aus Gründen der Gefahrenvermeidung explizit gefordert wird, bei der Errichtung von Gebäuden einen Abstand von 30 m zum Wald einzuhalten, fehlt eine vergleichbare, vorliegend ggf. analog anwendbare Mindestabstandsregelung im BayWaldG, was letztlich immer zu einer Beurteilung des Einzelfalles und regelmäßig zu individuellen Nachbarschaftsregelungen führt und vor dem Hintergrund der gegenseitigen Rücksichtnahme auch in vorliegendem Falle der erfolgversprechendste Lösungsansatz für alle beteiligten Seiten wäre.


1.3        Bauamtsverwaltung:

zu Planbezeichnung:
Der BP umfasst alle vier in der TÄ FNP dargestellten SO-Flächen südlich der Autobahn, weshalb auch seine Planbezeichnung hinsichtlich der Projektflächenangabe von bislang 1 – 3 auf korrekt „1 – 4“ wie folgt zu korrigieren ist:
„Bebauungsplan ‘Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 4)‘ für die Fl.Nrn. 782 Tfl., 686/1, 686/17 Tfl., 686/16 Tfl., 686/2 Tfl., 781, 780 Tfl., 779/5 Tfl., 779/6, 779/7 Tfl., 396/10 Tfl., 690/3 Tfl., 699 Tfl., 700 Tfl., 452 Tfl., 762/4 Tfl. und 761/2 Tfl., Gemarkung Argelsried“.

zu Textfestsetzung 3.4.1:
Um Fehlinterpretationen im Rahmen der BP-Planumsetzung möglichst zu vermeiden, sollte das in Satz 1 enthaltene Wort „Höhe“ redaktionell in „Gesamthöhe“ geändert werden, um klarzustellen, dass Sockel o.ä. bei der Höhenberechnung einzubeziehen sind.

zu Textfestsetzung 3.5.1:
Da Blendwirkungen nicht nur von PV-Modulen, sondern empirisch auch von diversen reflektierenden Dacheindeckungen ausgehen können, sollte der Satz wie folgt redaktionell ergänzt werden: „Betriebsgebäude sind nur mit Flachdach oder Pultdach mit einer Dachneigung von max. 8° und in nichtreflektierender Dacheindeckung zulässig.“


2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen zu überarbeiten und erneut auszulegen. Neben den redaktionellen Korrekturen sind insbesondere die zwei Heckenstreifen nördlich und südlich der landwirtschaftlichen Halle neu aufzunehmen. Da diese aber die Grundzüge der Planung – Ausweisung von Baurecht für Freiflächen-PV – nur marginal und damit nicht relevant tangieren, kann die Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB erfolgen, d.h. verkürzte Auslegungs- und Einwendungsfrist sowie Beschränkung auf die betroffenen Träger öffentlicher Belange bei uneingeschränkter Öffentlichkeitsbeteiligung.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.05./ 27.09.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 18.01.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 18.01.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB erneut auszulegen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.05./ 27.09.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 18.01.2021 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. 18.01.2021) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB erneut auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.10.2021 ö informativ 3

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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3.1. Umnutzung Brennerei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.10.2021 ö 3.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Fiegert weist die Verwaltung darauf hin, dass bei der alten Brennerei in der Münchner Straße die Eröffnung eines Cafés stattgefunden hat, welche jedoch nicht beantragt und genehmigt wurde.
Erster Bürgermeister Walter erklärt, dass dies bekannt ist und bereits dem Landratsamt Starnberg zur Überprüfung mitgeteilt wurde.

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3.2. Kinderhort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.10.2021 ö 3.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Fiegert erkundigt sich, wann die alten Räumlichkeiten des Kinderhortes „Bärenstark“ abgebaut werden.
Erster Bürgermeister erklärt, dass dies sofort nach dem Auszug des Kinderhortes geschieht.

Datenstand vom 20.01.2022 16:06 Uhr