Datum: 23.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2022
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Hirtackerweg 2 + 4; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2, /3 und /11, Gemarkung Argelsried
4 Keltenstraße 5 a, Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1230/9, Gemarkung Gilching
5 Waldstr. 55; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1637/7, Gemarkung Gilching; hier: Neue Fragenstellung
6 Beschaffung Wetterschutz-Schirme für beide Friedhöfe
7 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung.pdf
Download Niederschrift - ö_24.05.2022.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2022

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2022 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2022 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö informativ 2

Sachverhalt

Weßlinger Str. 42;
Erweiterung bestehende Vordoseure mit 10 Silos (Genehmigungsfreistellungsverfahren) 

Friedrichshafener Str. 12; 
Errichtung einer Werkstatt- und Lagerhalle in Leichtbauweise (Genehmigungsfreistellungsverfahren). 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

- Weßlinger Str. 42;
Erweiterung bestehende Vordoseure mit 10 Silos (Genehmigungsfreistellungsverfahren) 

Friedrichshafener Str. 12; 
Errichtung einer Werkstatt- und Lagerhalle in Leichtbauweise (Genehmigungsfreistellungsverfahren). 

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3. Hirtackerweg 2 + 4; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2, /3 und /11, Gemarkung Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“.

Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses. Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
überbaute Fläche:                           180,00 m²
Wandhöhe:                                        6,50 m
Firsthöhe:                                        9,56 m
Dachneigung:                                  27°
Dachform:                                    Satteldach
Geschossigkeit:                               E+I+D

Das Vorhaben entspricht mit den o. g. Maßen dem Bebauungsplan.


Zum Vorhaben werden folgende Befreiungen/Ausnahmen vom Bebauungsplan beantragt:

1. Anzahl und Größe Dachflächenfenster (A 5.2)
Gem. Bebauungsplan sind bei den Wohngebäuden mit 6,5 m Wandhöhe je Hausseite höchstens drei liegende Dachfenster mit einer lichten Glasfläche von 1,0 qm zulässig.
Gem. Antrag sollen jedoch zwei Dachfenster mit 1,14 x 1,60 m (Glasfläche je ca. 1,45 m²) eingebaut werden. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits ähnliche Befreiungen zugelassen. Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.


2. Unterteilung Fenster (A 5.4)
Gem. Bebauungsplan sind Fenster mit einer lichten Glasfläche über 1,2 qm zu unterteilen.
Beantragt wird eine Befreiung von der Festsetzung, da für bodentiefe Fenstertüren diese Vorgabe um ca. 0,4 m² überschritten wird.

Auf dem Nachbargrundstück wurde bereits eine gleichartige Befreiung zugelassen und genehmigt. Seitens der Verwaltung stehen auch dieser Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.


3. Wintergärten (A 5.6)
Gem. Bebauungsplan ist je Grundstück ausnahmsweise ein Wintergarten auch außerhalb des Bauraumes in den Ausmaßen von max. 3 x 10 m zulässig. Die zulässige Grundfläche für den Wintergarten wird auf 30 qm festgesetzt. Der Wintergarten ist als Anfügung an das Wohngebäude auszuführen. Die Wandhöhe wird auf 2,30 m begrenzt.

Gleichartige Ausnahmen wurden bereits im Bebauungsplangebiet zugelassen. Seitens der Verwaltung stehen dieser keine Hinderungsgründe entgegen. 
Des Weiteren ist eine Befreiung von der Festsetzung erforderlich, da das Grundstück gem. Eingabeplan nicht real geteilt ist und somit nach Bebauungsplan nur ein Wintergarten zulässig wäre. Eine gleichartige Befreiung wurde im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen, daher stehen Seitens der Verwaltung keine Hinderungsgründe entgegen.


4. Nebenanlagen (A 7.7)
Gem. Bebauungsplan sind Nebenanlagen beschränkt auf Gartenhäuschen bis 14 cbm. Hierfür wird eine Befreiung beantragt, da die geplanten Nebengebäude bereits mit einer Grundfläche von 10,00 m² und 12,5 m² errichtet werden sollen. Das zulässige Volumen für Nebengebäude kann nicht eingehalten werden.

Auf dem Nachbargrundstück wurde eine gleichartige Befreiung bereits zugelassen, daher steht Seitens der Verwaltung für die beantragte Befreiung nichts entgegen, da bereits ein Bezugsfall vorliegt.

5. Garagen (A 7.1)
Gem. Bebauungsplan sind Bauräume für Garagen festgesetzt.

Es wird beantragt, den geplanten Carport teilweise außerhalb des festgesetzten Bauraumes zu errichten, da auf Grund Erweiterung des Grundstücks und Drehung der Gebäudeteilung innerhalb der festgelegten Baugrenzen dieser nicht eingehalten werden kann. Seitens der Verwaltung stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Eine Befreiung kann zugelassen werden.


Gemäß Bebauungsplan sind je Wohnung zwei Stellplätze nachzuweisen. Für das geplante Vorhaben werden 4 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen (2 offene, 2 im Carport). Die Festsetzung ist somit eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Folgende Befreiungen und Ausnahmen werden befürwortet bzw. zugelassen:
  • A 5.2 - Nichteinhaltung von Anzahl und Größe Dachflächenfenster
  • A 5.4 - Nichteinhaltung der lichten Glasfläche/Fensterunterteilung
  • A 5.6 - Errichtung von 2 Wintergärten außerhalb des Bauraumes
  • A 7.1 - Nichteinhaltung Bauraum Garage
  • A 7.7 - Nichteinhaltung Größe Nebengebäude

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Folgende Befreiungen und Ausnahmen werden befürwortet bzw. zugelassen:
  • A 5.2 - Nichteinhaltung von Anzahl und Größe Dachflächenfenster
  • A 5.4 - Nichteinhaltung der lichten Glasfläche/Fensterunterteilung
  • A 5.6 - Errichtung von 2 Wintergärten außerhalb des Bauraumes
  • A 7.1 - Nichteinhaltung Bauraum Garage
  • A 7.7 - Nichteinhaltung Größe Nebengebäude

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Hirtackerweg 2 + 4_Lageplan.pdf

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4. Keltenstraße 5 a, Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1230/9, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 1230/9 liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Römerstraße I“, hier Teiländerung i.d.F. vom 15.06.1981. 

Da nur im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans - und nicht wie hier vorliegend in einem einfachen Bebauungsplan - Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden können, wird der Antrag im Genehmigungsverfahren bearbeitet.
Demnach beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Teiländerung Römerstraße I i.d.F. vom 15.06.1981 und im Übrigen nach § 34 BauGB.

Der Bebauungsplan enthält folgende Festsetzungen:
Baugrenze (zeichnerische Darstellung):
Der festgesetzte Bauraum ist nicht vermasst. Eine Maßangabe des Bauraumes kann daher nur mit zirka Angaben erfolgen. Der Bauraum hat demnach eine Größe von ca. 13 x. 12 m. Das geplante Gebäude soll mit einer überbauten Fläche von 104,90 m² errichtet werden.

Gestalterische Festsetzungen: 
Hauptgebäude: Satteldach mit bis zu 35° Dachneigung sowie einer vorgegebenen Firstrichtung. 
Diese Festsetzungen werden eingehalten. 

Geschossigkeit
Zulässig ist ein Gebäude mit I+D 
Auch diese Festsetzung wird eingehalten, da das Dachgeschoß zwar ausgebaut wird, jedoch kein Vollgeschoss darstellt. 

Flächen für Garagen (Baufenster, zeichnerische Darstellung): 
Hier ist ein Carport mit bekiestem Flachdach geplant. Dieser soll jedoch zum Teil außerhalb des festgesetzten Bauraumes errichtet werden, wofür eine Befreiung erforderlich ist. Diese kann Seitens der Verwaltung gewährt werden.

Nachdem die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans geprüft wurden, muss das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB geprüft werden.
Demnach ist dieses zulässig, wenn es sich hinsichtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt.
Das Gebäude soll wie folgt errichtet werden:
überbaute Fläche Wohnhaus: 104,90 m²
Wandhöhe: 4,90 m
Firsthöhe: 7,26 m

In der direkten Umgebung (Goldmacherweg 1) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 189 m²
Wandhöhe: 6,29 m
Firsthöhe: 8,39 m

Das Gebäude fügt sich daher auch in die Umgebungsbebauung ein.

Auf dem Grundstück werden 2 Stellplätze nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung zur Überschreitung des Bauraumes für Garagen - wie im Plan dargestellt - wird befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung zur Überschreitung des Bauraumes für Garagen - wie im Plan dargestellt - wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Keltenstr. 5a_Lageplan.pdf

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5. Waldstr. 55; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1637/7, Gemarkung Gilching; hier: Neue Fragenstellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Das Vorhaben wurde bereits am 21.03.2022 in der Sitzung des Bauausschusses behandelt. Dabei wurde dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt und den gestellten Fragen zugestimmt.

Das Landratsamt Starnberg hat jedoch für 3 Fragen eine konkretere Fragenstellung gefordert. Diesem Ersuchen ist der Antragsteller nachgekommen. Es wurden zum o. g. Vorhaben 3 neue Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Doppelhauses mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses im südöstlichen Grundstücksteil mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.


  1. Ist das Doppelhaus planungsrechtlich zulässig mit
  • einer Wandhöhe von 6,50 m
  • einer Firsthöhe von 10,40 m
  • einem Satteldach?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Waldstr. 44 - 44b) mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe vom 10,30 m.
Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die
       Errichtung eines Doppelhauses mit Terrassengeschoss und Flachdach mit einer 3-
       geschossigen Wirkung (E+I+TerrG) und einer Grundfläche von 110 m² planungs-
       rechtlich zulässig?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude, welches ebenfalls mit einem Flachdach errichtet wurde (Argelsrieder Weg 19). Dieses weist jedoch eine Geschossigkeit von E+I auf. Ein Terrassengeschoss ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit einer 2-geschossigen Wirkung und unter der Maßgabe, dass sich die Wandhöhe in die Umgebung einfügt. 
Eine 3-geschossige Wirkung fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein.

Beschlussvorschlag

Die neu gestellten Fragen zum Vorhaben werden wie folgt beantwortet:


1.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die 
Errichtung eines Doppelhauses mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und 
einer Grundfläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses im südöstlichen Grundstücksteil mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.


2.        Ist das Doppelhaus planungsrechtlich zulässig mit
-        einer Wandhöhe von 6,50 m
-        einer Firsthöhe von 10,40 m
-        einem Satteldach?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Waldstr. 44 - 44b) mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe vom 10,30 m.
Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die
       Errichtung eines Doppelhauses mit Terrassengeschoss und Flachdach mit einer 3-
       geschossigen Wirkung (E+I+TerrG) und einer Grundfläche von 110 m² planungs-
       rechtlich zulässig?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude, welches ebenfalls mit einem Flachdach er-richtet wurde (Argelsrieder Weg 19). Dieses weist jedoch eine Geschossigkeit von E+I auf. Ein Terrassengeschoss ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit einer 2-geschossigen Wirkung und unter der Maßgabe, dass sich die Wandhöhe in die Umgebung einfügt. 
Eine 3-geschossige Wirkung fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein.

Beschluss

Die neu gestellten Fragen zum Vorhaben werden wie folgt beantwortet:


1.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die 
Errichtung eines Doppelhauses mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und 
einer Grundfläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses im südöstlichen Grundstücksteil mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.


2.        Ist das Doppelhaus planungsrechtlich zulässig mit
-        einer Wandhöhe von 6,50 m
-        einer Firsthöhe von 10,40 m
-        einem Satteldach?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Waldstr. 44 - 44b) mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe vom 10,30 m.
Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die
       Errichtung eines Doppelhauses mit Terrassengeschoss und Flachdach mit einer 3-
       geschossigen Wirkung (E+I+TerrG) und einer Grundfläche von 110 m² planungs-
       rechtlich zulässig?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude, welches ebenfalls mit einem Flachdach er-richtet wurde (Argelsrieder Weg 19). Dieses weist jedoch eine Geschossigkeit von E+I auf. Ein Terrassengeschoss ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit einer 2-geschossigen Wirkung und unter der Maßgabe, dass sich die Wandhöhe in die Umgebung einfügt. 
Eine 3-geschossige Wirkung fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Waldstr. 55_Lageplan.pdf

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6. Beschaffung Wetterschutz-Schirme für beide Friedhöfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 22.02.2022 hat der Gemeinderat die Verwaltung mit der Ausschreibung von Wetterschutzschirmen bis zu einer Höhe von 60.000 € beauftragt.
Im Zuge der Durchführung der Baumaßnahme wurde die Beschaffung der Schirme im
Zuge einer Freihändigen Vergabe ausgeschrieben.
Zur Angebotsabgabe wurden 3 Firmen eingeladen.
Zur Angebotseröffnung am 17.05.2022 lagen 3 wertbare Angebote vor.

Die Wertung der Angebote wurde am 18.05.2022 abgeschlossen.
Nach Wertung der Angebote hat die Fa. IPOMEA GmbH aus München das wirtschaftlichste Angebot mit einer Bruttosumme von 21.766,10 € abgegeben.

Die Kosten des wirtschaftlichsten Angebots liegen im Budget.
Der Einbau erfolgt über den Bauhof.

Das Ergebnis der Angebotsauswertung wird im nicht öffentlichen Teil der Sitzung bekannt gegeben.
.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss erteilt der Fa. IPOMEA GmbH aus München den Auftrag für die Lieferung von Wetterschutzschirmen in Höhe von 21.766,10 € brutto.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt der Fa. IPOMEA GmbH aus München den Auftrag für die Lieferung von Wetterschutzschirmen in Höhe von 21.766,10 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö informativ 7

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Datenstand vom 27.03.2023 12:31 Uhr