Datum: 25.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:23 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.08.2023
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Leuchtenauswahl für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie
4 Meginhardstr. 34; Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1350/5, Gem. Gilching
5 St. Gilgener-Str. 17; Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einem 3-Familienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 3118/3, Gem. Gilching
6 Münchener Str. 20; Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Büros und Pausenraumes der Bäckerei zu einem Café auf dem Grundstück Fl.Nr. 71, Gem. Argelsried
7 Bebauungsplan „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 sowie eine Teilfläche von Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
8 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.08.2023.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2023 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2023 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö informativ 2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Es liegen keine Bekanntgaben vor.

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3. Leuchtenauswahl für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr hat am 19.10.2020 dem Umrüstkonzept für die Straßenlaternen in der Gemeinde Gilching ab dem Jahr 2021 zugestimmt. Hierzu wurden Haushaltsmittel in Höhe von jeweils 100.000 Euro für vier Jahre vorgesehen.

Um alle Anforderungen für die Förderungen zu erfüllen und einen Überblick über die derzeitige Situation der Straßenbeleuchtungsanlagen zu erhalten, hat die Gemeinde Gilching im November 2021 die EVF - Energievision Franken GmbH mit der Durchführung eines LED „Check-Ups" beauftragt. Dabei wurde die technische und wirtschaftliche Machbarkeit, die bestehende Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente LED-Technik umzurüsten sowie die Förderfähigkeit der Maßnahme überprüft. Die Ergebnisse des Check-Ups wurden durch Vertreter:innen der EVF vorgestellt.
Der oberirdische Teil der Beleuchtungsanlage wurde ferner von Bayernwerk zurückgekauft und rekommunalisiert.
Die Förderanträge an die ZUG und die Regierung von Oberbayern wurden am 21.12.2021 gestellt. Danach wurde auf der Grundlage einer Angebotsabfrage in der Sitzung des Bauausschusses am 27.02.2023 das Ingenieurbüro EVF – Energievision Franken GmbH aus Weißdorf mit den Planungsleistungen für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung in konventioneller Technik auf hocheffiziente LED-Technik beauftragt.

Mit Datum vom 12.12.2022 ist der erste Zuwendungsbescheid der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH aus den Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingegangen. Die hierbei bewilligte Zuwendung beläuft sich auf 484.922,00 Euro.

Der zweite Zuwendungsbescheid seitens der Regierung von Oberbayern im Bereich Richtlinien zum Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050 (Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR) liegt aktuell noch nicht vor.

Die EVF – Energievision Franken GmbH hat auf Grundlage des Vorplanungskonzepts zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik nun ein Planungskonzept ausgearbeitet. Auf Basis dieses Planungskonzeptes wird ein Leistungsverzeichnis erstellt, wonach dann die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik ausgeschrieben wird. Vertreter:innen der Energievision Franken GmbH werden bei der Sitzung anwesend sein und das Konzept zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik erläutern. Das Konzept beinhaltet sowohl die Bauformen und Leuchtentypen wie auch die Lichtfarbe und technische Vorrüstungen der Leuchten. Die Beleuchtungsmasten sollen nicht getauscht werden.

Bauformen der Leuchtenköpfe, Leuchtentypen, Gehäusefarbe, Dimmung:
Es gibt im Wesentlichen dekorative und technische Leuchtenbauformen. Das Konzept empfiehlt zum einen den Austausch von technischen Bestandsleuchtenköpfen zu neuen technischen LED-Leuchtenköpfen sowie von dekorativen zu neuen dekorativen Leuchtenköpfen. Zum anderen beinhaltet es in einigen Bereichen einen Vorschlag zum Wechsel von dekorativen Leuchten zu technischen Leuchten (bessere Lichtlenkungsmöglichkeiten, weniger Lichtverschmutzung, Vereinheitlichung von Gebieten). In anderen Bereichen sind die Leuchten noch relativ neu und/oder waren in der Anschaffung sehr teuer. Hier empfiehlt die Energievision einen Umrüstsatz mit LED-Technik in den Bestandsleuchten zu verbauen. Der Bereich des Marktplatzumfeldes wird von der Umrüstung ausgeklammert, da dieser ohnehin saniert werden soll.

Die EVF stellte der Verwaltung bereits verschiedene Leuchtenmodelle vor.

Die ausgewählten Leuchtentypen und das Planungskonzept werden von Vertreter:innen der EVF im Rahmen des Sachvortrags detailliert vorgestellt.

Damit ein einheitliches Bild entsteht sollten die Leuchten in einem einheitlichen Gehäusefarbton aus dem DB-/RAL-Farbsystem ausgeschrieben werden. Eine andere Option wäre eine Ausschreibung ohne vorherige Angabe eines bestimmten Farbtons, welcher dann bei Bestellung in beliebiger Stückzahl frei wählbar wäre, hierdurch sind jedoch etwas höhere Kosten zu erwarten. Die Verwaltung empfiehlt jedoch eine Ausschreibung mit DB-/RAL-Farbtönen (DB703/anthrazitgrau o.ä.), damit ein einheitliches Ortsbild beibehalten wird. Vergaberechtlich steht dem nichts entgegen, es handelt sich um eine gängige Angabe bei Ausschreibungen, welche nicht zum Ausschluss von Bietern führt. Im Rahmen der Ausschreibung sollen dann ebenfalls die noch hell lackierten Maste einheitlich in einem dunklen Farbton gestrichen werden (Vereinheitlichung des Bestands).

Die Leuchten werden ab Werk mit einem Dimmprofil vorprogrammiert. Standardmäßig wird die Beleuchtung (wie bisher) ab 22 Uhr bis 05:00 Uhr auf 50 % der Hauptleistung gedimmt. Auch eine mehrstufige und nach verschiedenen Straßenkategorien unterschiedliche Dimmung ist technisch möglich. Um Mehrkosten bei den Leuchten zu vermeiden wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen auf die Ausrüstung der Leuchten mit kompletter Smartsteuerung inkl. cloudbasiertem Backend zu verzichten (ca. 200-260 € Mehrkosten je Leuchte). Ein nachträgliches (ggü. der Werksauslieferung abweichendes) Abschalten bzw. Dimmen einzelner Leuchten ist auch mit dieser Option und somit ohne Smartsteuerung möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für eine Änderung des Abschalt- oder Dimmverhaltens jeder einzelne Leuchtenkopf physisch angefahren und angepasst werden muss. Da die Einstellung normalerweise direkt am Leuchtenkopf erfolgt, ist dafür ein Hubsteiger erforderlich. Optional besteht jedoch die Möglichkeit, ein Steuerungskabel jeweils zum Mastanschlusskasten herunterzuführen, um die Änderung direkt vom Mastfuß aus vornehmen zu können. Dadurch wäre kein Hubsteiger mehr erforderlich. Die in diesem Fall anfallenden geringeren Mehrkosten wären jeweils 20 € pro Leuchtenkopf für eine Leitung an den Mastfuß. 

Farbtemperatur der Straßenbeleuchtung:
Die Lichtfarbe wird in Kelvin angegeben. Bei weniger als 3300 K spricht man von warmweißem Licht, bei 3300 - 5000 K von neutralweißem Licht und bei mehr als 5000 K von kaltweißem Licht. Für die menschliche Farberkennung in der Nacht sind Farbtemperaturen über 1800 K von Vorteil. Ab 3000 K kann die Farberkennung bei 100% liegen. Bei nebligen Bedingungen führt eine höhere Farbtemperatur tendenziell zu einer schlechteren Sicht. Je geringer die Farbtemperatur gewählt wird, desto geringer ist allerdings die Effizienz der LED-Leuchten. Gemäß Förderrichtlinien ist eine maximale Farbtemperatur von 3000 K zulässig. Bei dieser Farbtemperatur werden eine gute Dunkeladaptionszeit und Farbunterscheidungsvermögen und eine relativ effiziente Beleuchtung vereint. Betrachtet man die Lichtfarbe aus der Sicht nachtaktiver Tiere, wird von Seiten des Bundesamts für Naturschutz (vgl. BfN-Leitfaden von 2019) eine Farbtemperatur von maximal 3000 K (optimal maximal 2400 K) empfohlen, um den Blauanteil möglichst gering zu halten. Der Wert von 2700 Kelvin wäre somit ebenfalls eine Kompromisslösung zwischen Farberkennung des Menschen und dem Schutz nachtaktiver Tiere.

Im Rahmen der Bauausschusssitzung werden 3 Straßenleuchten für eine Lichtfarben-Bemusterung gezeigt. Vertreter:innen des Planungsbüros werden die Unterschiede der verschiedenen Lichtfarben von 2.200, 2.700 und 3.000 Kelvin hinsichtlich Farbwiedergabe, Effizienz usw. erläutern.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Sachverhalt und fasst folgende Beschlüsse:
  1. Entgegen dem Beschluss vom 19.10.2021 wird auf Grund der aktuellen Fördermöglichkeiten die gesamte Straßenbeleuchtung in Gilching auf LED-Technologie umgerüstet.
  2. Die Bauformen sollen gemäß Planungsvorschlag des Ingenieurbüros umgesetzt werden.
  3. Die Leuchtengehäuse- und Mastfarbtöne sollen in einem anthrazitgrauen Farbton (z.B. DB703 o.ä.) vereinheitlicht werden.
  4. Auf ein digitales, cloudbasiertes Steuerungssystem wird verzichtet, anstelle dessen soll von den Leuchten eine Steuerleitung zum Mastdeckel heruntergeführt werden, um weitestgehend auf den Einsatz eines Hubsteigers zur nachträglichen Umprogrammierung der Leuchten verzichten zu können.
  5. Die Leuchten sollen mit einer Lichtfarbe von ………….. K ausgeschrieben werden.
  6. Die Ausschreibung soll zeitnah erfolgen sobald der Förderbescheid der beantragten Landesförderung vorliegt.
  7. Die Beleuchtung von Wahrzeichen z. B.  Kirche St. Vitus und Mariensäule wird weiterhin nicht mehr durchgeführt. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Sachverhalt und fasst folgende Beschlüsse:
  1. Die Bauformen sollen gemäß Planungsvorschlag des Ingenieurbüros umgesetzt werden.
  2. Die Leuchtengehäuse- und Mastfarbtöne sollen in einem anthrazitgrauen Farbton (z.B. DB703 o.ä.) vereinheitlicht werden.
  3. Auf ein digitales, cloudbasiertes Steuerungssystem wird verzichtet, anstelle dessen soll von den Leuchten eine Steuerleitung zum Mastdeckel heruntergeführt werden, um weitestgehend auf den Einsatz eines Hubsteigers zur nachträglichen Umprogrammierung der Leuchten verzichten zu können.
  4. Die Leuchten sollen mit einer Lichtfarbe von 2.700 K ausgeschrieben werden.
  5. Die Ausschreibung soll zeitnah erfolgen sobald der Förderbescheid der beantragten Landesförderung vorliegt.
  6. Die Beleuchtung von Wahrzeichen z. B.  Kirche St. Vitus und Mariensäule wird weiterhin nicht mehr durchgeführt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Meginhardstr. 34; Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1350/5, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der eingereichte Bauantrag wurde mit Schreiben vom 19.09.2023 Seitens des Bauherrn zurückgezogen. 

Eine Beratung und Abstimmung ist daher nicht erforderlich.

Diskussionsverlauf

Der eingereichte Bauantrag wurde mit Schreiben vom 19.09.2023 Seitens des Bauherrn zurückgezogen. 

Eine Beratung und Abstimmung ist daher nicht erforderlich.

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5. St. Gilgener-Str. 17; Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einem 3-Familienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 3118/3, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einem Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten sowie die Errichtung eines Balkons (9,92 m²) und einer Außentreppe.

Das Gebäude weist derzeit eine Grundfläche von 82,00 m² auf. Diese wird marginal auf 107,96 m² erweitert. Die bestehende Wandhöhe (6,75 m) sowie Firsthöhe (9,45 m) werden nicht verändert. Die Umbaumaßnahmen finden hauptsächlich im Inneren des Gebäudes statt. Zur Erreichung der beiden Wohneinheiten im 1. OG sowie DG wird eine Außentreppe errichtet.

Auf dem Grundstück werden 6 offene Kfz-Stellplätze und 5 Stellplätze für Fahrräder (im Bereich des Eingangs) nachgewiesen. Die gdl. Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung sind somit eingehalten. 

Die Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download St. Gilgener-Str. 17_Lageplan.pdf

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6. Münchener Str. 20; Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Büros und Pausenraumes der Bäckerei zu einem Café auf dem Grundstück Fl.Nr. 71, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB.

Mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 25.10.2021 wurde auf dem Grundstück die Nutzungsänderung einer Brauerei mit Verkostungsraum für einen Biersommelier zu einer Biobäckerei und Konditorei (ohne Verkauf) nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt. 
Begründet wird die Entscheidung seitens des Landratsamtes, dass eine Biobäckerei und Konditorei keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die Nutzung widerspreche zwar den Darstellungen des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft, durch die Nutzungsänderung werde dieser Belang jedoch nicht beeinträchtigt. Die Nutzungsänderung von einer gewerblichen Nutzung (Brennerei mit Verkostungsraum - Anmerkung Verwaltung: gemeint war wohl Brauerei statt Brennerei) zu einer vergleichbaren gewerblichen Nutzung (Bäckerei und Konditorei, ohne Verkauf) stelle keine Nutzungsintensivierung und Verstärkung der Situation und damit keine Beeinträchtigung dar. Es seien keine zusätzlichen Belastungen des Außenbereichs durch die geänderte Nutzung erkennbar. Insbesondere liege keine neue Versiegelung von Flächen oder ein stärkerer Zu- und Abfahrtsverkehr vor.

Nun liegt ein erneuter Antrag auf Nutzungsänderung vor. Hierbei werden ein Büro sowie ein Pausenraum der Bäckerei zu einem Café mit 48 Sitzplätzen umgewandelt. Ferner soll eine ca. 80 - 100 m² große Fläche vor dem Gebäude als Biergarten bzw. Freischankfläche mit bis zu 80 Sitzplätzen errichtet werden.

Auf Grund der Nutzungsänderung ist somit ein erhöhter Publikumsverkehr mit entsprechendem Zu- und Abfahrtsverkehr auf dem Grundstück zu erwarten, was eine erhebliche Nutzungsintensivierung darstellt und wegen der Vorbildwirkung die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Ferner wird bei einem gastronomischen Betrieb in dieser Größenordnung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. 

Gem. der gdl. Kfz- und Fahrradabstellplatzstellplatzsatzung werden wie folgt Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen:

                                                                Kfz-Stellplätze                    Fahrräder
Bestand
Produktion/Lager Bäckerei:                            5 Stellplätze                    0 Stellplätze
Neu
Café (Innenbereich):                                    12 Stellplätze                    9 Stellplätze
Biergarten:                                                      12 Stellplätze                  16 Stellplätze
Gesamt:                                                     29 Stellplätze                  25 Stellplätze

Die Satzungen sind somit eingehalten.
Da das Grundstück sich planungsrechtlich im Außenbereich befindet, findet die gdl. Abstandsflächensatzung keine Anwendung.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. 

Aufgrund der geplanten Nutzungsänderung eines Büros und eines Pausenraumes zu einem Café mit 48 Sitzplätzen und einem neuen ca. 80 - 100 m² großen Biergarten mit Freischankflächen und mit bis zu 80 Sitzplätzen im Freien wird eine erhebliche Nutzungsintensivierung mit erhöhtem Publikumsverkehr stattfinden. Es ist die Entstehung einer Splittersiedlung und - aufgrund der Gaststättengröße - eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart des Landschaftsbildes zu befürchten. Außerdem werden im Außenbereich aufgrund der Größe des Gaststättenbetriebes schädliche Umweltauswirkungen befürchtet. 

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. 

Aufgrund der geplanten Nutzungsänderung eines Büros und eines Pausenraumes zu einem Café mit 48 Sitzplätzen und einem neuen ca. 80 - 100 m² großen Biergarten mit Freischankflächen und mit bis zu 80 Sitzplätzen im Freien wird eine erhebliche Nutzungsintensivierung mit erhöhtem Publikumsverkehr stattfinden. Es ist die Entstehung einer Splittersiedlung und - aufgrund der Gaststättengröße - eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart des Landschaftsbildes zu befürchten. Außerdem werden im Außenbereich aufgrund der Größe des Gaststättenbetriebes schädliche Umweltauswirkungen befürchtet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download Münchener Str. 20_Lageplan.pdf

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7. Bebauungsplan „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 sowie eine Teilfläche von Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zum Bebauungsplan (BP) lagen in der Zeit vom 03.08. bis einschließlich 04.09.2023 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erstmalig öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es empfehle sich, für die öffentliche Auslegung in der Bekanntmachung noch die Internetseite der Gemeinde redaktionell zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch wenn die gemeindliche Homepage – ggf. unter Zuhilfenahme einer Suchmaschine – im Internet leicht zu finden ist, sollte der Anregung im Sinne der Bürgerfreundlichkeit nachgekommen werden.

Der für die Wandhöhenbestimmung erforderliche untere Bezugspunkt nach B) 1.6 solle unter den Festsetzungen (z.B. als A 3.3) festgesetzt werden, um den rechtsverbindlichen Charakter dieser Regelung zu erreichen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dem sollte ebenfalls nachgekommen werden.

Mit der Festsetzung A 5.3 („Mindesthöhe“) sei keine Begrenzung der Einfriedung in der Höhe getroffen worden. Aus städtebaulichen Gründen empfehle man eine maximal zulässige Höhe zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es wurde eine Mindesthöhenvorgabe festgesetzt, um eine Einfriedungshöhe zu erreichen, die ein unbefugtes Fremdbetreten des Grundstückes (z.B. zu den Schließzeiten) wirksam verhindert und die damit einhergehende Haftungsfrage zu lösen versucht. Es handelt sich bei dem Vorhaben um einen zum Ortskern peripher gelegenen Zweckbau im Anschluss an ein Gewerbegebiet neben der Fernwärmezentrale der Gemeindewerke mit einer verkehrlichen Anbindung über eine Sackgasse. Die Höhe der Einfriedung ist daher aus städtebaulicher Sicht sekundär und wird allein aus Kostengründen nicht überdimensioniert ausfallen.

In der Festsetzung A 7.4 soll ebenfalls aus städtebaulichen Gründen ein Maximalwert für die zugelassenen Abgrabungen und Aufschüttungen ergänzt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das im Rahmen des von AWISTA bereits eingereichten und durch das Kreisbauamt mit der Begründung eines „Planungserfordernisses“ zurückgewiesenen Bauantrages enthaltene Bebauungskonzept sieht ein modelliertes Gelände unter Berücksichtigung der Flächenvornutzung als Kiesgrube vor. Die derzeitig durch die Gemeinde vorgenommene Wiederverfüllung beachtet die seitens AWISTA angedachten tiefergelegten Containerstellflächen nebst abgesenkter Fahrspuren für die zugehörigen Entsorgungs-Lkw. Die übrige Fläche wird gemäß Nutzungskonzept höhengleich zum umliegenden Gelände (567,0 m ü. NN) verfüllt. Vor diesem Hintergrund ist das Festsetzen von Maximalwerten für Aufschüttungen bzw. Abgrabungen nicht zwingend erforderlich, zumal in der Festsetzung eine Beschränkung auf das Vorliegen von „technischen Gründen“ enthalten ist.

In der Festsetzung A 8.9 solle die Bezeichnung „...aktuellen DIN-Normen...“ angepasst werden, da hierdurch eine rechtlich unzulässige Dynamisierung der Regelung entsteht.
Zudem empfehle man, für die verwendete Bezeichnung „...und sich nach Inbetriebnahme der Baumaßnahme spätestens...“ durch „...und sich nach Nutzungsaufnahme spätestens...“ zu ersetzen, da dies zu einer deutlichen Vereinfachung im Verwaltungsvollzug führe.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Statt „aktueller DIN-Normen“ sollte „einschlägiger „DIN-Normen“ aufgenommen werden. Der vorgeschlagenen Ersetzung von „Inbetriebnahme“ durch „Nutzungsaufnahme“ sollte ebenfalls gefolgt werden.

In der Festsetzung A 3.1 werde zunächst die gesamte Überschreitung der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO geregelten Anlagen einbezogen. Im darauffolgenden Satz werde dann auf § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abgestellt. Satz 2 sei deshalb überflüssig, da es sonst der Regelung in Satz 1 nicht bedarf. Es wird daher darum gebeten, Satz 2 zu streichen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zur Klarstellung: Abs. 4 Satz 1 regelt zunächst nur, welche baulichen Anlagen bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche (GR) oder Grundflächenzahl (GRZ) mitzurechnen sind. Eine Überschreitungsmöglichkeit von diesem Summenmaß regelt erst Abs. 4 Satz 2 durch die im ersten Halbsatz genannten Fixwerte (50 v.H. und 0,8), die wiederum durch die im zweiten Halbsatz genannte weitere „Überschreitungsmöglichkeit in geringfügigem Ausmaß“ ergänzt wird, wobei Abs. 4 Satz 3 den Gemeinden schließlich das Recht einräumt, von Satz 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.
Die im vorliegenden BP getroffene Erläuterung des Planzeichens „GRZ 0,7“ verweist im ersten Satz auf das nach Abs. 4 Satz 1 zu bildende Summenmaß. Der Wert von 0,7 bemisst sich vom gesamten Baugrundstück (BP-Umgriff) und beinhaltet einen ausreichenden Puffer sowohl für die Hauptgebäude als auch die sonstigen (Neben-)Anlagen wie Verkehrsfläche oder Kfz-Stellplätze, so dass Überschreitungsmöglichkeiten davon nicht festzusetzen sind und der zweite Satz der Festsetzung wie vorgeschlagen entfallen kann.

In Festsetzung A 3.2 würden die PV-Anlagen auf den Dächern von der Wandhöhenfestsetzung ausgenommen. Man empfehle dennoch eine Regelung zur Wandhöhe der PV-Anlage selbst bzw. in Kombination mit der Dachhöhe aufzunehmen. Aufgrund der Größe der möglichen PV-Anlagen (mindestens 80 % der Dachflächen nach Festsetzung A 5.2) sei eine städtebauliche Regelung notwendig.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Mit AWISTA wurde besprochen, dass die hier gemeinten Überdachungen (für Container etc.) aus PV-Modulen als selbsttragende Dachkonstruktion hergestellt und die Module nicht auf ein bestehendes Dach aufgesetzt werden sollen, weshalb eine gesonderte Wandhöhenfestsetzung hinfällig ist. Der in Klammern gesetzte Einschub in Satz 2 von Festsetzung A 3.2 sollte daher herausgenommen werden.

In Festsetzung A 4.2 werde eine Überschreitung der Baugrenze für nicht zulässig festgesetzt. Für diese Regelung fehle es an der Rechtsgrundlage und sie sei damit nicht zulässig. Die Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauNVO ließen keine komplette Streichung der Überschreitungsmöglichkeit zu.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Besagte Regelung sollte aus den Festsetzungen herausgenommen werden.

Die in Festsetzung A 4.3 vorgesehene Regelung für Überlagerung von Abstandsflächen finde in Art. 6 bzw. Art. 81 BayBO keine Rechtsgrundlage. Zur Regelung müsse die Tiefe der Wandhöhe neu geregelt werden. Der Halbsatz „Art 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bleibt hiervon unberührt.“ sei keine Festsetzung, da es hierfür an der Rechtsgrundlage fehle. Weiterhin gelte der gesamte Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO nur für öffentliche Flächen. Solche Flächen seien, außer für die Verkehrsfläche, nicht festgesetzt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Festsetzung A 4.3 sollte ersatzlos entfallen. In diesem Falle gilt für die Bemessung der Abstandsflächen das Regime der BayBO (Grundsatz: 0,4 H), da die gemeindliche Abstandsflächensatzung für Sondergebiete nicht greift.

In Festsetzung A 4.1 solle nicht der Begriff „überbaubare Grundstücksfläche“, sondern der Begriff „Baugrundstück“ verwendet werden. Der Begriff „überbaubare Grundstücksfläche" sei bereits in § 23 BauNVO durch den Gesetzgeber geregelt. Man gehe davon aus, dass hier der Begriff „Baugrundstück“ im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO gemeint sein soll.
Auch in der Festsetzung A 7.2 würde durch den Begriff der „überbaubaren Grundstücksfläche“ quasi auf die Baugrenzen (vgl. § 23 BauNVO) abgestellt. Man gehe davon aus, dass dies nicht im Sinne der Gemeinde ist, sondern die Stellplätze außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden sollen.
Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie oben bereits dargelegt, bemisst sich die GRZ vom gesamten Baugrundstück (= BP-Umgriff inkl. Ausgleichsflächen). Um Missverständnisse in der Planinterpretation zu vermeiden, sollte Textfestsetzung A 4.1 ersatzlos entfallen und in der Planzeichnung die bisherige Unterlegung der Betriebsfläche von rosa in weiß geändert werden. Die nachfolgenden Festsetzungen unter A 4. sind in Folge dessen neu zu nummerieren.
Textfestsetzung A 7.2 sollte vor diesem Hintergrund wie folgt gefasst werden:
„Nur offene Kfz-Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig“.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde

Aufgrund des Fehlens des Umweltberichts sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sei eine fundierte und aussagekräftige Beurteilung aus Sicht des fachlichen Naturschutzes zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine Beurteilung sei erst nach Einarbeitung des Umweltberichts und der saP möglich. Insofern sei eine erneute Beteiligung sowie die Möglichkeit der Stellungnahme zu den gesamten Unterlagen der Bauleitplanung auch in der erneuten Beteiligung unabdingbar. Da der Umweltbericht sowie die saP sehr wichtige Beurteilungsgrundlagen sind, bitte man um Berücksichtigung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das mit der Erstellung der saP beauftragte Büro ONUBE GmbH, Bruckmühl hat aktuell mitgeteilt, dass die Geländearbeit noch nicht ganz abgeschlossen ist. Eine Fledermauskartierung steht noch aus. Eine Fertigstellung der Untersuchung und eine Weiterleitung an das mit der Erstellung des landschaftsplanerischen Teils und damit auch des Umweltberichts beauftragte Büro Köppel Landschaftsarchitekt, Mühldorf a. Inn wird frühestens „im Laufe des Oktobers“ stattfinden. D.h. erst danach können die Planunterlagen vollständig überarbeitet werden, was abzuwarten ist, da der Umweltbericht zwingender Bestandteil der Planbegründung für die zweite Planauslegung sein muss.
Die Einwendungsführerin wird auch im zweiten Planauslegungsverfahren beteiligt werden.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Es lägen zwei immissionsschutztechnische Gutachten zur Luftreinhaltung und zum Schall-immissionsschutz des Ingenieurbüros Hoock & Partner Sachverständige PartG mbH, Landshut vor (Projekt Nrn. GLC-6719-01 und GLC-6719-02 jeweils vom 31.07.2023). Nach Prüfung auf Plausibilität ergäben sich folgende Punkte:
Gutachten zum Schallimmissionsschutz:
-        Als Immissionsorte seien die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kinderbetreuung sowie die nächstgelegenen Wohnhäuser an der Herbststraße angesetzt worden. Auch das geplante WA zwischen Frühlingstraße und Herbststraße sei mitberücksichtigt worden. Da für den Wertstoffhof bereits eine konkrete Planung vorliegt, seien alle Schallquellen entsprechend der Planung angesetzt worden. Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm für die Tageszeit (55 dB(A)) an allen betrachteten Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschritten wird (am geplanten WA um mindestens 14 dB(A)). Damit lägen sämtliche betrachtete Immissionsorte nicht mehr im Einwirkbereich gemäß Nr. 2.2 TA Lärm.
Auch das Spitzenpegelkriterium (85 dB(A)) werde an allen betrachteten Immissionsorten weit unterschritten (mindestens 28 dB(A)). Nachts herrscht auf dem Wertstoffhoff Betriebsruhe, so dass keine schalltechnische Betrachtung der Nachtzeit erforderlich sei.
-        Allerdings fehle in der schalltechnischen Untersuchung eine Betrachtung der Immissi-onsorte im Gewerbegebiet. Im Umgriff des BP „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ seien Büros und gemäß Festsetzung Nr. 2.2 auch Betriebsleiterwohnungen zulässig. Wie in der schalltechnischen Untersuchung richtigerweise beschrieben, seien auch Büros als schutzbedürftige Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109-1 anzusehen.
Aus der Lärmbelastungskarte in Kapitel 10.2 der schalltechnischen Untersuchung lasse sich ablesen, dass an der nächstgelegenen Fassade des Gebäudes auf Fl.Nr. 142/3 ein Beurteilungspegel von max. 53 dB(A) zu erwarten ist. Der Immissionsrichtwert für GE von 65 dB(A) tags werde damit um 12 dB(A) unterschritten. Eine zusätzliche Begutachtung bzw. Anpassung der schalltechnischen Untersuchung wird daher aus fachtechnischer Sicht nicht für erforderlich gehalten.
Auf Fl.Nr. 146 sei gemäß FNP ebenfalls eine Nutzung als GE geplant (ein verbindlicher BP sei nicht vorhanden!). Gemäß der Lärmbelastungskarte in Kapitel 10.2 werde der für GE geltende Immissionsrichtwert von 65 dB(A) größtenteils eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Nur in einem kleinen Bereich nahe der Flurgrenze werden Werte bis zu ca. 67 dB(A) erreicht. Bei der zukünftigen Beplanung des Gebiets müsse daher durch eine entsprechende Planung (keine Büros oder Betriebsleiterwohnungen in diesem kleinen Bereich) Rücksicht genommen werden, da sich die hinzukommende schutzwürdige Nutzung selber schützen muss. Möchte die Gemeinde den Konflikt lieber zum jetzigen Zeitpunkt lösen, so sei die schalltechnische Untersuchung überarbeiten zu lassen. Es seien aktive Maßnahmen vorzuschlagen, wie der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) an der nächstgelegenen Baugrenze eingehalten werden kann (z.B. durch eine andere Anordnung der Lärmquellen, eine Schallschutzwand, etc.).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine künftige Bebauung von Fl.Nr. 146, Gemarkung Argelsried bleibt abzuwarten. Es handelt sich hierbei um Privatgrund, der bislang landwirtschaftlich genutzt wird und im Rahmen des seinerzeitigen BP „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ einer Mitüberplanung und damit einer Bebauung von Eigentümerseite explizit nicht zur Verfügung stand. Die Gemeinde wird nun den hier gegenständlichen BP für AWISTA fortführen und im Falle einer späteren Überplanung von Fl.Nr. 146 die Immissionsschutzproblematik gemäß den dann geltenden Rechtsvorschriften erneut prüfen und eine adäquate Lösung für beide Seiten erarbeiten.

Gutachten zur Luftreinhaltung:
-        Geruchsimmissionen:
Auf Grundlage der bereits konkret vorliegenden Planung seien die Geruchsimmissionen an den nächstgelegenen Immissionsorten berechnet worden. An der bestehenden Wohnbebauung in der Herbststraße sowie auch am geplanten WA zwischen Frühlingstraße und Herbststraße werde eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0% prognostiziert. Nicht explizit betrachtet worden sei die Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten. Aus der Verteilung der Geruchsstundenhäufigkeiten gemäß Abb. 21 lasse sich jedoch erkennen, dass hier im nördlichen Bereich ebenfalls 0%, im südlichen Bereich maximal 1% der Jahresstunden mit Geruchseinwirkungen vorliegen. Dieser Wert unterschreite nicht nur den Immissionswert von 10% für WA gemäß Anhang 7 der TA Luft, sondern auch den Bagatellwert von 2% gemäß Nr. 3.3 des Anhangs 7 der TA Luft (Irrelevanzkriterium).
Am nächstgelegenen Immissionsort im GE (Fl.Nr. 142/3) würden Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 4% erreicht. Der Immissionswert für GE gemäß Anhang 7 der TA Luft betrage 15% und wird damit deutlich unterschritten. Allerdings werde das Irrelevanzkriterium von 2% überschritten, so dass auch eine mögliche Vorbelastung zu betrachten ist, da sich der Immissionswert von 15% immer auf die Gesamtbelastung bezieht. Eine Betrachtung der Vor- und Gesamtbelastung im Gutachten fehle jedoch. Der Gemeinde wird empfohlen, hierzu noch eine Aussage des Gutachters einzuholen.
Weiterhin sei auch die GE-Fläche gemäß FNP nicht explizit betrachtet (Fl.Nr. 146) worden. Aus Plan 1 auf S. 37 des Gutachtens lasse sich jedoch erkennen, dass die Geruchshäufigkeit für den Großteil der Fläche zwischen 0 – 2% der Jahresstunden liegt. Mit Ausnahme der westlichsten Ecke könne das Irrelevanzkriterium von 2% der Jahresstunden eingehalten werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Beim Ing.-Büro Hoock & Partner wurde, wie von der Einwendungsführerin erbeten, in puncto Vor- und Gesamtbelastung nachgefragt. Die Antwort lautet wie folgt:
„Wie dem immissionsschutztechnischen Gutachten GLC-6719-02 vom 31.07.2023 zu entnehmen ist, werden an der nächstgelegenen, bestehenden Nutzung im Gewerbegebiet (z.B. Firma Kolibri software & systems GmbH) Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 4% prognostiziert, die den im Anhang 7 der TA Luft 2021 genannten Immissionswert von 15% der Jahresstunden einhalten bzw. deutlich unterschreiten. Da sich zum einen keine geruchsrelevanten Gewerbebetriebe im benachbarten Gewerbegebiet befinden und somit keine übermäßige Kumulation durch Vorbelastungsbetriebe zu befürchten ist, entspricht hierbei die Gesamtzusatzbelastung durch den Wertstoffhof der Gesamtbelastung, weswegen der Immissionswert von 15% für ein Gewerbegebiet herangezogen werden kann. Zum anderen bezieht sich der soeben genannte Immissionswert auf Wohnnutzungen im Gewerbe- bzw. Industriegebiet (z.B. Betriebsleiterwohnhaus), wobei auch Beschäftigte eines Betriebes Nachbarn mit einem Schutzanspruch vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sind. Aufgrund der grundsätzlich kürzeren Aufenthaltsdauer (ggf. auch Tätigkeitsart) benachbarter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in der Regel aber auch höhere Geruchsimmissionen zumutbar sein, weswegen auch eine geringfügige Überschreitung des Irrelevanzkriteriums von 2% der Jahresstunden hinzunehmen ist.“
In puncto eventueller Beeinträchtigung einer künftigen Bebauung von Fl.Nr. 146 durch Geruch gilt die obige Abwägungsausführung sinngemäß.

-        Staubemissionen:
Auf Grundlage der vorliegenden Planung des Wertstoffhofs sei festgestellt worden, dass Staubemissionen lediglich bei der Anlieferung von Bauschutt entstehen können (alle anderen staubenden Güter seien aufgrund vorliegender sicherheitstechnischer Vorschriften luftdicht verpackt). Da eine Anlieferung von Bauschutt nur in Kleinmengen per Hand erfolgt und die Lagerung in überdachten Containern stattfindet, sei nicht mit relevanten Staubemissionen zu rechnen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinde wird empfohlen, folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen:
a)        „Die immissionsschutztechnischen Gutachten zur Luftreinhaltung und zum Schallimmissionsschutz des Ingenieurbüros Hoock & Partner Sachverständige PartG mbH, Landshut vor (Projekt Nr. GLC-6719-01 und GLC-6719-02 jeweils vom 31.07.2023), insbesondere die darin genannten Betriebsabläufe und Emissionsansätze, sind Bestandteil des Bebauungsplans. Änderungen schalltechnisch oder lufthygienisch relevanter Betriebsabläufe und Emissionsansätze sind anhand eines Zusatzgutachtens zu überprüfen.“
b)        „An heißen Tagen sollte zur Minderung der Geruchsemissionen unabhängig von den erfassten Mengen eine tägliche Entleerung der Grünguthalle erfolgen. Bei Bedarf ist nach der Entleerung eine Reinigung der Grünguthalle mit einem Hochdruckreiniger durchzuführen.“
c)        „Zur Minderung der Staubemissionen sind die Betriebsflächen bei Bedarf mit einer Kehrmaschine (ggf. mit Anfeuchtung) zu reinigen.“
d)        „Die Betriebszeit des Wertstoffhofs ist auf die Tageszeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und die Öffnungszeit auf die Zeit zwischen 09:00 und 18:00 Uhr zu beschränken.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Hinweis a) sollte wie vorgeschlagen übernommen werden.
Hinweis d): Seitens AWISTA wurde im Rahmen der Abwägung der Wunsch geäußert, die Öffnungszeiten bedarfsweise auf 08:30 Uhr vorverlegen zu können, was den Vorgaben der TA-Lärm in puncto Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der sog. „Ruhezeiten“ (gelten werktags nur bis 07:00 Uhr) nicht widersprechen würde. Im Sinne des Textvorschlages aus dem Gutachten GLC-6719-01 vom 31.07.2023 sollte der Hinweis wie folgt lauten:
„Mit Ausnahme der Lüftungsventilatoren des Problemmülllagers ist die Betriebszeit des Wertstoffhofs auf die Tageszeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und die Öffnungszeit auf die Tageszeit zwischen 08:30 und 18:00 Uhr zu beschränken.“
Hinweise b) und c) sollten im Sinne des Textvorschlages aus dem Gutachten GLC-6719-02 vom 31.07.2023 zu einem neuen Hinweis mit Empfehlungscharakter wie folgt zusammengeführt werden:
„Aufgrund der räumlichen Nähe zum geplanten Wertstoffhof auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/2, Gemarkung Argelsried kann es an den nächstgelegenen, schutzbedürftigen Nutzungen zeitweise zu Geruchs-, Lärm- und Staubeinwirkungen kommen. Zu deren Minimierung werden folgende Maßnahmen angeraten:
-        An heißen Tagen sollte zur Minderung der Geruchsemissionen unabhängig von den erfassten Mengen eine tägliche Entleerung der Grünguthalle erfolgen. Bei Bedarf sollte nach der Entleerung eine Reinigung der Grünguthalle mit einem Hochdruckreiniger durchgeführt werden.
-        Zur Minderung der Staubemissionen sollten die Betriebsflächen bei Bedarf mit einer Kehrmaschine (ggf. mit Anfeuchtung) gereinigt werden.“

Nachfolgende vom Gutachter vorgeschlagene Schallschutzmaßnahme könne unter die Festsetzungen aufgenommen werden, da es sich um eine technische Maßnahme gemäß § 24 Abs.1 Nr. 24 BauGB handelt:
„Die Schallleistungspegel der Lüftungsventilatoren des Problemmülllagers dürfen – unter Berücksichtigung noch eventuell notwendiger Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit – bei Volllastbetrieb einen Schallleistungspegel von jeweils 75 dB(A) nicht überschreiten.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies sollte wie vorgeschlagen unter Festsetzung A 10.2 aufgenommen werden.

Begründung:
Die Begründung sei entsprechend o.g. Sachverhalt zu überarbeiten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Planbegründung ist gemäß den nun vorliegenden Gutachten entsprechend zu ergänzen.


1.1.4        Landratsamt Starnberg, Untere Bodenschutzbehörde

Man habe aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ i.d.F. v. 27.06.2023. Die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (Grundstück Fl.Nr. 139/2 und Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried) sei aktuell nicht im Altlastenkataster eingetragen.
Aus der Begründung gehe hervor, dass sich das Plangebiet im Bereich einer bereits ausgekiesten und aktuell vor der Wiederverfüllung stehenden gemeindlichen Kiesgrube befindet. Es lägen der Einwendungsführerin derzeit jedoch keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen in diesem Bereich vor. Man möchte allerdings noch darauf hinweisen, dass die betreffende Fläche im Westen an die bekannte Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800021 „Hausmüllgrube Argelsried“, Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gem. Argelsried, angrenzt. Hier laufe noch ein Grundwasser-Monitoring.
Man bitte die Gemeinde, in der Satzung unter B) Hinweise den Punkt 4.1 zum Bodenschutz wie folgt abzuändern:
„Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen (optische oder organoleptische Auffälligkeiten) des Untergrundes festgestellt, so darf der Aushub nur unter fachtechnischer Begleitung eines einschlägigen Ing.-Büros fortgeführt werden. Dieser Sachverhalt ist unverzüglich dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim und dem Landratsamt Starnberg zu melden (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Das Ausmaß der Verunreinigung ist dann durch horizontale und vertikale Abgrenzung zu bestimmen und ein Dokumentationsbericht dem Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – vorzulegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Grundwassermonitoring auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. 139 erfolgt durch ein Fachbüro in Abstimmung mit der Gemeinde. Es handelt sich hierbei um die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zum BP „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“.
Der erbetenen Neufassung von Hinweis B) 4.1 sollte wie vorgeschlagen nachgekommen werden.


1.1.5        Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt

Die Ver- und Entsorgung werde u.a. in der Satzung unter „B - Hinweise, Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen“ im Punkt 2 geregelt. Man dürfe noch darauf hinweisen, dass sich das Plangebiet im geplanten Wasserschutzgebiet Germering (Zone IIIB) befindet. Entsprechende Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung sollten beachtet werden. Ferner empfehle man, sofern noch nicht geschehen, die Stadtwerke Germering am Verfahren zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stadtwerke Germering sind am Auslegungsverfahren beteiligt worden, haben aber keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des vorletzten Abwägungsvorschlages unter Punkt Nr. 1.1.11 verwiesen.


1.1.6        Landratsamt Starnberg, Kreisbrandinspektion

Löschwasserversorgung:
Man empfehle, die Löschwasserbedarfsermittlung von einem Brandschutzfachplaner gemäß Arbeitsblatt W405 des DVGW („Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“) durchführen zu lassen.
Die Lage neu erforderlicher Hydranten sei in Absprache mit den Kommandanten der örtlich zuständigen Feuerwehr Geisenbrunn festzulegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine Löschwasserbedarfsermittlung ist erst im Wege des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens durchzuführen. Es ist aber bereits jetzt festzuhalten, dass innerhalb des Planinstruktionsbereiches eine Wasserleitung der Gemeindewerke liegt, die das Vorhaben entsprechend auch mit Löschwasser versorgen kann. Das Plangebiet liegt in der räumlichen Zuständigkeit der Gilchinger FFW, Absprachen zur Situierung von Hydranten sind mit dieser zu führen.

Erschließung:
Die Erschließung ist gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) auszuführen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die öffentliche Erschließung aus dem Gewerbe- bis hin zum Plangebiet wurde bereits hergestellt und entsprechend groß dimensioniert.

Zweiter Flucht- und Rettungsweg
Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestünden keine grundsätzlichen Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Planung:
Die Gemeinde Gilching plane o.g. Bebauungsplan aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Neuerrichtung eines Wertstoffhofs zu schaffen. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan sei die Planfläche als Fläche für Versorgungsanlagen sowie zugehörige Lagerflächen, für Abfallentsorgung und -verwertung dargestellt.
Ergebnis:
Die vorliegende Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die bereits in 2018 durch die Gemeinde durchgeführte 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes stellt die hier gegenständliche Fläche als „Fläche für Versorgungsanlagen sowie zugehörige Lagerflächen, Abfallentsorgung und -verwertung inkl. Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie zugehörige Lagerflächen, Wiederverfüllung und naturschutzrechtlichen Ausgleich“ dar. Dies beinhaltet vollumfänglich die durch den BP beabsichtigte Nutzung, weshalb dieser aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird.


1.1.8        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, München

Die Planungsflächen für den Wertstoffhof AWISTA lägen in direkter Verlängerung der Start- und Landebahn des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen und innerhalb des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG. Damit seien Höhenbeschränkungen verbunden. Da die Planungsflächen niedriger lägen als der Flugplatzbezugspunkt (FBP) mit 583 m über NN, ergibt sich möglicherweise kein weiterer Anlass zur Überprüfung. Sollte die Höhe des FBP überschritten werden, wird um erneute Beteiligung gebeten, um eine gutachtliche Stellungnahme der DFS nach § 31 Abs. 3 LuftVG einzuholen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gemäß der Ausführungsplanung von AWISTA liegt die OK Asphalt im vollständig wiederverfüllten Bereich bei 567,00 m ü. NN, was so auch in den BP als unterer Höhenbezugspunkt übernommen wurde. Das durch BP zulässige höchste Bauwerk ist die Grüngutlagerhalle mit einer Wandhöhe von max. 10 m, so dass eine bauliche Höhe von 577 m ü. NN innerhalb des BP nicht überschritten wird. D.h. die Höhe des FBP von 583 m ü NN. wird um mindestens 6 m unterschritten.


1.1.9        Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Außenstelle Kempten

In die Planzeichnung seien die 40 m-Anbauverbotszone und die 100 m-Anbaubeschrän-kungszone an der BAB 96 einzuzeichnen und in der Legende seien diese Zonen mit Verweis auf § 9 FStrG und die Bezeichnung an der Bundesautobahn zu ergänzen. Zur Abstandsmessung möchte man darauf verweisen, dass das Abstandsmaß der Zonen des § 9 FStrG auch an Anschlussstellenästen, an Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie Rampen und gegenüber der Zu- und Abfahrten sowie bei Raststätten/ -plätzen (äußere Fahrbahnkante der Durchfahrtsgasse, die die BAB verbindet) gilt.
In die textlichen Festsetzungen/ Hinweise und die Begründung des Bauleitplanes sei Folgendes aufzunehmen bzw. zu ergänzen:
-        Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.
-        Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen.
-        Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.
-        Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt.
-        Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
-        Photovoltaikanlagen sind so zu errichten, dass eine Blendwirkung auf die angrenzende BAB ausgeschlossen wird.
-        Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkreten Prüfung im Einzelfall.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der neu geschaffene Kreisverkehr zwischen dem Umspannwerk Argelsried und dem „Tulpenfeld“ markiert den Wechsel der Straßenzuständigkeit: während der Kreisverkehr selbst noch der Zuständigkeit des Straßenbauamtes (Staatsstraße) unterfällt, beginnt die der Einwendungsführerin ab dem Ausfahrtspunkt des Anschlussstellenastes zur Autobahn hin.
Festzuhalten ist, dass zwischen Plangebiet und dem Kreisverkehr das Grundstück des Umspannwerkes Argelsried und der BP-Umgriff dadurch komplett außerhalb der 40 m-Anbauverbotszone liegt. Die 100 m-Anbaubeschränkungszone reicht dagegen in das Plangebiet hinein, jedoch weist die zur Autobahn nächstliegend festgesetzte Baugrenze einen Abstand von mehr als 100 m auf. Durch den BP ermöglichte bauliche Anlagen liegen mithin außerhalb beider vorgenannter Zonen und sind dadurch nicht zustimmungspflichtig. Das ausgekieste Gelände wird zwar aktuell wiederverfüllt, dies tangiert aber nur den äußeren Rand der 100 m-Anbaubeschränkungszone und Aufschüttungen bzw. Abgrabungen sind laut § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG nur innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone relevant.
Die Planzeichnung sollte nachrichtlich so vervollständigt werden, dass die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen sowohl der BAB 96 als auch der St 2068 daraus ersichtlich sind, auch wenn letztlich nur die 100 m-Anbaubeschränkungszone der BAB für das Plangebiet relevant ist. Daneben sollten nur die drei oben letztgenannten Punkte der Einwendungsführerin (zu Werbeanlagen, Photovoltaikanlagen und Einfriedungen) unter den Planhinweisen noch aufgenommen werden.


1.1.10        Straßenbauamt Weilheim

Es werden keine Einwendungen vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch wenn hier nicht explizit gefordert, sollten in der Planzeichnung ebenfalls noch – vgl. obige Ausführungen unter Punkt Nr. 1.1.9 – die für Staatsstraßen (hier St 2068) nach dem BayStrWG geltende Anbauverbotszone (20 m) und die Anbaubeschränkungszone (40 m) zeichnerisch nachrichtlich mit aufgenommen werden.


1.1.11        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Wiederverfüllung des Baugrundstücks:
Der durch Kiesabbau freigelegte Grundstücksbereich des Plangebiets sei vor einer weiteren Nutzung gemäß aktuell gültigem Verlängerungsbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 02.06.2023, Az. 40-AG-2023-1-3, zu verfüllen. Der Regelungsinhalt der Verfüllgenehmigung sei dabei vollinhaltlich zu beachten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dem wird gefolgt, der Bescheid datiert aber auf den 01.06.2023.

Niederschlagswasserbeseitigung:
Für die Niederschlagswasserbeseitigung auf dem gesamten Plangebiet sei ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies war durch AWISTA bereits im vormals eingereichten Bauantrag mit beantragt worden und wird wieder Bestandteil des nach Abschluss des BP-Verfahrens neu einzureichenden Bauantrages sein.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Hinsichtlich dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie der Anwendung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sei die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt Starnberg im Verfahren zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch dies war bereits Bestandteil des vormals eingereichten Bauantrages (Erläuterungen/ Betriebsbeschreibung) und wird es auch im kommenden Antragsverfahren wieder sein.

geplantes Wasserschutzgebiet Germering:
Aufgrund der Lage des Plangebiets im geplanten Wasserschutzgebiet der Stadt Germering sei der Betreiber der Wassergewinnungsanlage der Stadt Germering im Verfahren zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stadtwerke Germering sind im Auslegungsverfahren mit beteiligt worden, haben aber keine Stellungnahme vorgebracht. Die Bauverwaltung hat diesbezüglich bei Herrn Dr. Straub, Büro BGU Büro für Geotechnik und Umweltfragen, Starnberg (betreut das Ausweisungsverfahren von fachlicher Seite) zur Zulässigkeit eines Wertstoffhofes im geplanten Wasserschutzgebiet nachgefragt und zusammengefasst folgende Antwort erhalten:
Der Wertstoffhof liegt innerhalb der geplanten Zone WIIIB des Wasserschutzgebietes Germering. Aktuell steht im Verfahren noch eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München zur Bedarfsprognose von BGU für die Stadt Germering aus. Wenn diese Stellungnahme vorliegt und die entsprechenden Vorgaben ins eigene Gutachten eingearbeitet sind, kann das Verfahren am Landratsamt Starnberg weitergeführt werden.
Die Errichtung des Wertstoffhofes ist in einer Zone WIIIB möglich. Die Errichtung baulicher Anlagen ist grundsätzlich zulässig, wenn die Eingriffstiefen nicht über 4 m und die Gründungssohlen über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegen, was ja vorliegend der Fall ist. Bei der Versickerung von Niederschlagswasser und der Lagerung wassergefährdender Stoffe sind allerdings höhere Anforderungen gegeben.

ehemalige Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Gilching:
Nach eigener Kenntnis befinde sich auf dem Plangebiet eine alte Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Gilching (Brunnen 1 alt/ Argelsried). Die Anlage sei fachgerecht rückzubauen. Hierfür sei vorher ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren bei der Unteren Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Starnberg durchzuführen.
Fazit:
Sofern die aufgeführten Punkte 1 - 5 in die Festsetzungen der Bauleitplanung aufgenommen werden, bestehe aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim Einverständnis mit den derzeitigen Planungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Pumpenhaus ist in den Planfestsetzungen und -hinweisen bislang als zu entfernen aufgenommen. Nachdem die Gemeindewerke Gilching Interesse an einer Fortnutzung des Pumpenhauses als Entnahmestelle im Rahmen einer Grundwasserwärmepumpe angemeldet haben (siehe nachfolgenden Punkt Nr. 1.1.18), wurde Herr Dr. Straub auch hierzu befragt und gab zusammengefasst folgende Antwort:
Zulässig sind nach der Wasserschutzgebietsverordnung in der Zone WIIIB nur Erdwärmekollektoren (Flächenkollektoren). In einer Schutzzone WIIIB benötigt man für die Nutzung einer Grundwasserwärmepumpe eine Ausnahmegenehmigung. Ob diese Nutzung genehmigungsfähig ist, könne pauschal nicht beantwortet werden, da dies sicherlich auch von der Höhe der Grundwasserentnahme/ -wiedereinleitung oder auch vom genutzten Kältemittel abhängt.
Einen der beiden Monitoring-Brunnen am Kiesgrubengelände als Schluckbrunnen zu verwenden, ist mit einem Fragezeichen zu versehen, da der eine Brunnen relativ nah zum Entnahmebrunnen liegt (hydraulische Überschneidung) und der andere oberstromig davon liegt (thermische Beeinflussung). Zudem müsste in Abhängigkeit von der benötigten Wassermenge geprüft werden, ob diese Monitoringbrunnen (Ausbaudurchmesser 5 Zoll) entsprechend leistungsfähig sind.
Das Pumpenhaus liegt innerhalb einer Fläche, in der bereits mehrere Kabel bzw. Leitungen liegen bzw. vorgesehen sind:
-        Stromleitungen der Bayernwerk Netz GmbH (Bestand)
-        Wasserleitung der Gemeindewerke u.a. zur Versorgung des Umspannwerkes Argelsried (Bestand)
-        Vor- und Rücklaufleitung Geothermie der Gemeindewerke (geplant)
-        Vor- und Rücklaufleitung Wärmepumpe vom Pumpenhaus bzw. zum Schluckbrunnen der Gemeindewerke (geplant).
Die Entwässerungsplanung von AWISTA sieht dagegen in diesem Bereich eine Kastenrigole mit den Maßen 42m x 3m x 2m vor und der BP-Entwurf wiederum setzt hier die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen A3 und A4 fest.
Vor dem Hintergrund dieser konkurrierenden Nutzungen, wurden die Gemeindewerke gebeten, durch ein Ing.-Büro Lagepläne zu allen bestehenden bzw. noch angedachten Leitungen mit konkreten Maßangaben zu Trassenverläufen und freizuhaltenden Schutzzonen zu fertigen. Nach deren Vorliegen ist durch die Bauverwaltung in Absprache mit dem Bürgermeister sowie allen hiervon Betroffenen eine sachdienliche Lösung zu erarbeiten, in welchem Umfang und durch wen die gegenständliche Fläche zu nutzen ist.


1.1.12        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o.g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gelte, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen seien in jedem Fall zu dulden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Bei der vorliegend angedachten Nutzungsart Wertstoffhof als gewerblicher Einrichtung ist mit der nordöstlich angrenzenden Landwirtschaft kein Interessenskonflikt zu erwarten.

aus dem Bereich Forsten:
Forstfachliche Belange seien von der Planung nicht berührt. Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, sei dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Privatwald grenzt an das Plangebiet nur im westlichen Eck an. Dort sind zunächst Ausgleichsflächen und als nächstliegende bauliche Anlage die Grüngutlagerhalle mit einem Abstand von mindestens 18 m geplant. Eine gegenseitige Beeinträchtigung ist mithin ausgeschlossen.


1.1.13        Regionaler Planungsverband, München

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.14        Bayerischer Bauernverband, Weilheim

Grundsätzlich gebe es keine Einwände. Es wird jedoch empfohlen, eine Einzäunung mit einem Abstand von mindestens 1 bis 3 m zur Grenze von bewirtschafteten Flächen zu errichten, um die Bearbeitung der angrenzenden landwirtschaftlichen Feldstücke bis zur Grenze uneingeschränkt zu ermöglichen (wie z.B. Flurstück Nr. 146).
Bei Bebauung von Grundstücken angrenzend zu Waldflächen, wie hier in Richtung Westen, solle dem jeweiligen Waldbesitzer eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber der Anlage angeboten werden.
Um Konflikte von vornherein zu vermeiden, solle frühzeitig bzgl. der o.g. Punkte mit den angrenzenden Landwirten Kontakt aufgenommen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Hintergrund für die Forderung nach einer Zurücksetzung der Einzäunung weg von der Landwirtschaftsfläche entspringt wohl aus dem Nachbarrecht, speziell dem Schwengel- bzw. Anwenderecht. Es beschreibt die Befugnis, zur Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze zum Nachbargrundstück zu überschreiten. Dieses Recht ist in zahlreichen Nachbargesetzen der Bundesländer geregelt und kann nur bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken geltend gemacht werden.
In Bayern ist ein Geltendmachen nur dann möglich, wenn es für das betroffene Grundstück zum 01.01.1900 aufgrund Gewohnheitsrecht bereits Bestand hatte. Es erlischt in Bayern zehn Jahre nach der letzten Ausübung oder durch Verzicht. In Bundesländern mit entsprechender gesetzlicher Regelung liegt der geforderte Abstand zwischen Einfriedung und landwirtschaftlichen Grundstücken zwischen 0,50 m und 0,88 m. Auch wenn dieses Recht dem Zivilrecht entspringt, sollte in vorliegender Bauleitplanung unter A 5.3 noch ergänzend festgesetzt werden, dass Einfriedungen zu landwirtschaftlichen Flächen um 1 m von der Grundstücksgrenze zurückversetzt zu errichten sind.
Die Waldbewirtschaftung und die damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht liegen beim Grundeigentümer. Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 03.11.2015 (AZ M 1 K 15.3173) klargestellt, dass die Vermeidung einer Baumwurfgefahr in aller Regel in den Verantwortungsbereich des verkehrspflichtigen Waldbesitzers fällt. Es besteht mithin weder eine rechtliche noch eine sonstige Notwendigkeit, dem Waldbesitzer von seiner Verpflichtung zu entbinden.
Privatwald grenzt an das Plangebiet nur im westlichen Eck an. Dort sind zunächst Ausgleichsflächen und als nächstliegende bauliche Anlage die Grüngutlagerhalle mit einem Abstand von mindestens 18 m geplant. Eine gegenseitige Beeinträchtigung ist mithin ausgeschlossen.


1.1.15        Polizeiinspektion Gauting

Es bestünden derzeit keinerlei Einwände. Verbesserungsvorschläge sehe man aktuell ebenfalls nicht. Von der verkehrlichen Anbindung über den „Hörmann-Kreisel“ sollten keine Beeinträchtigungen oder negative Beeinflussungen auf den Straßenverkehr zu erwarten sein. Sollten sich nach Fertigstellung, entgegen der jetzigen Annahme, negative Auswirkungen zeigen, sei Regulierungsbedarf zusammen mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Gilching angezeigt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.16        Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bebauungsplanaufstellungsverfahren der Gemeinde Gilching, das damit das bereits mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde von 2018 planerisch vorbereitete Änderungsgebiet südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord aufgreife und ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wertstoffhof" festsetzt. Mit dem Planvorhaben erfolge die planerische Konkretisierung für die beabsichtigte Erweiterung des Bauhofs, der nach Verlagerung von seinem bisherigen Standort im Bereich des gemeindlichen Festplatzes neu errichtet werden soll, auf einem im Gemeindebesitz befindlichen 1,7 ha großen Areal in Argelsried im Bereich einer bereits ausgekiesten und aktuell vor der Wiederverfüllung stehenden Kiesgrube im Plangeltungsbereich der Fl.Nr. 139/2, Gem. Argelsried mit einer Teilfläche der Fl.Nr. 139/1.
Es bestünden zu den vorliegenden Planunterlagen, die im Laufe des weiteren Verfahrens u.a. um ein Schallschutzgutachten ergänzt werden sollen, zunächst keine Anmerkungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen mit dem Hinweis, dass hier ein Wertstoff- und kein Bauhof errichtet werden soll.


1.1.17        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA" sprächen, seien nicht zu erkennen. Anregungen oder Bedenken seien daher nicht vorzubringen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.18        Gemeindewerke Gilching

In der Planzeichnung sei das Pumpenhaus (PH) als abzubrechen eingezeichnet. Die Gemeindewerke Gilching prüften die Nutzung von Grundwasser als Energiequelle für ihr Wärmenetz. Hierfür würde das Pumpenhaus inklusive des darin befindlichen Brunnens genutzt. Daher solle das Pumpenhaus erhalten bleiben. Zusätzlich müsste ein Schluckbrunnen auf einer der Flächen A3, A4 oder A5 im gewachsenen Boden gebohrt und genutzt werden. Der Schluckbrunnen werde einen Flächenbedarf von 1 - 2 m² haben. In den genannten Flächen würden außerdem Rohre verlegt, um den Schluckbrunnen mit dem Pumpenhaus und dieses mit der Heizzentrale zu verbinden, in der die Wärmepumpe stehen würde. Durch die Leitungen werde lediglich Grundwasser fließen.
Die Wärmeversorgung mit Tiefengeothermie sehe eine Fernwärmeleitungstrasse vor, die voraussichtlich auch unter den genannten Flächen verlegt werden muss. In diesen Leitungen zirkuliere aufbereitetes Fernwärmewasser. Die Leitungen würden mit einer Leckagesicherung überwacht.
Anm.: Der Stellungnahme liegen zwei Lagepläne bei, aus denen die bestehenden bzw. angedachten Leitungs- bzw. Kabeltrassen als Skizze ersichtlich sind (liegen der Verwaltung vor und können dort eingesehen werden).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe hierzu die Ausführungen unter dem letzten Abwägungsvorschlag unter Punkt Nr. 1.1.11. Der Fortbestand und die Nutzung des Pumpenhauses als Bestandteil einer Grundwasserwärmepumpe kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugesagt werden, wird jedoch neben allen weiteren flächenmäßig konkurrierenden Nutzungen geprüft werden. Bis dahin sollte die Planzeichenerläuterung des zugehörigen Hinweises B 1.4 ergänzt werden in „Bestehendes Pumpenhaus, wird ggf. stillgelegt und entfernt“.


1.1.19        Gemeinde Gilching, Tiefbauamt

Es wird darum gebeten, bei der nordöstlichen Grundstücksgrenze auf der Fläche A4 bei der Festsetzung der Bepflanzung den erforderlichen Abstand zur landwirtschaftlichen Fläche zu beachten. Das Tiefbauamt habe gegen den Bebauungsplan keine weiteren Einwendungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Ausgestaltung der Ausgleichsflächen wird so erfolgen, dass die erforderlichen Abstände für Gehölzpflanzungen von Trassen und landwirtschaftlichen Flächen eingehalten werden. Hierzu werden jedoch die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und die Detailplanung des Trassenverlaufes der Gemeindewerke als Grundlage zwingend benötigt.
Sollte eine Kumulierung von Kabel- und Leitungstrassen im nordöstlichen Planbereich so kommen, kann die Eingrünung des Vorhabens für das Schutzgut Landschaftsbild wegen der freizuhaltenden Schutzbereiche voraussichtlich nicht gewährleistet werden. Ebenso würde sich die Wertigkeit der internen Ausgleichsflächen verringern, so dass voraussichtlich externe Ausgleichsflächen benötigt werden.


1.1.20        Amperverband Olching

Da der bestehende Wertstoffhof den heutigen gemeindlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, solle mit der Aufstellung des im Betreff genannten Bebauungsplans an anderer Stelle die Voraussetzung geschaffen werden, den erforderlichen Bedarf zu decken. Zum Grundstück des geplanten Wertstoffhofs führe bereits ein Anschlusskanal, (Anm.: der Stellungnahme ist ein Lageplan beigefügt, dieser kann bei der Verwaltung eingesehen werden). An ihn können die Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung auf dem Grundstück des Wertstoffhofs angeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer bzw. der in dessen Auftrag handelnde Fachplaner erhalte auf Antrag die genauen Angaben zur Anschlussstelle. Die Gemeinde habe dankenswerterweise in den Hinweisen zum Bebauungsplan unter Ziffer 2.3 festgelegt, dass den eigenen Kanälen nur Schmutzwasser und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden darf. Die Forderung nach Vorlage eines Entwässerungskonzepts im Zuge des Bauantrags für das Gelände des Wertstoffhofs habe man ebenfalls erfreut zur Kenntnis genommen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.21        Bayernwerk Netz GmbH, München

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Im Einzelnen nehme man wie folgt Stellung:

Umspannwerk Argelsried:
Neben dem geplanten Wertstoffhof befinde sich das Umspannwerk Argelsried.
Anlagenzaun und Freiluftanlagen:
Die Funktionalität und Wirksamkeit der vorhandenen UW-Umzäunung müsse jederzeit sicher gestellt bleiben. Jegliche Veränderungen, Beschädigungen usw. - insbesondere während der Baumaßnahmen - seien umgehend zur Kenntnis zu bringen. Man weise vorsorglich ausdrücklich darauf hin, dass während der Bauarbeiten aber auch später:
-        keine Übersteighilfen im Bereich des Anlagenzaunes errichtet werden dürfen
-        das Geländeniveau entlang des Zaunes nicht verändert insbesondere nicht erhöht werden darf
-        das Umspannwerk durch Unbefugte zu keiner Zeit betreten werden darf.
Baufahrzeuge, Kräne, Gerüste usw. seien so zu positionieren, dass ein Überschwenken der Zaunanlagen und damit eine Annäherung an die in Betrieb befindlichen elektrischen 110/20 kV-Anlagen ausgeschlossen ist.
Vor Erdarbeiten bzw. vor Aufgrabungen im Bereich des Umspannwerkzaunes und auf öffentlichen Grund sei rechtzeitig vor Baubeginn eine Spartenauskunft einzuholen.

Transformatorenstation 20-kV-und 0,4-kV-Kabel:
In dem von der Gemeinde überplanten Bereich befänden sich von der Einwendungsführerin betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalte man einen Lageplan (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden), indem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich für Kabel betrage bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Man weise darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürften aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Werde dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Einwendungsführerin geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Zu beachten seien die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung mache man darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes seien Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung sei in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Für Kabelhausanschlüsse dürften nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung sei nach Aufforderung vorzulegen. Man bitte darum, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die beiliegenden „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ (Anm.: liegen der Verwaltung vor und können dort eingesehen werden) seien zu beachten.
Der Ansprechpartner für den Planungsbereich sei das Kundencenter Taufkirchen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
AWISTA als Bauherr wird vor der Baumaßnahme Spartenauskünfte einholen bzw. ein Spartengespräch durchführen.
Innerhalb des Plangebietes verlaufen Bestandsstromleitungen der Einwendungsführerin, auf die auch im Rahmen der Gestaltung der dort vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen Rücksicht genommen wird.
Als Veränderung im Geländeniveau ist nur die Wiederverfüllung auf max. die Höhe des umliegenden Geländes vorgesehen, was die Belange der Einwendungsführerin nicht beeinträchtigen kann.


1.1.22        bayernets GmbH, München

Im Geltungsbereich des Bauleitplanverfahrens – wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – lägen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH würden hier ebenfalls nicht berührt. Man habe keine Einwände gegen das Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.23        Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring

Es wird mitgeteilt, dass die Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH gegen die von der Gemeinde geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Seiten der Bürger oder Sonstigen sind keine Einwendungen vorgetragen worden.


2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten; nach Fertigstellung der noch in Bearbeitung befindlichen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zu fertigen. Erst nach dessen Vorliegen ist der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen

Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 sowie eine Teilfläche von Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried i.d.F.v. 27.06.2023 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2023) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen der saP und des Umweltberichtes den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 sowie eine Teilfläche von Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried i.d.F.v. 27.06.2023 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2023) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen der saP und des Umweltberichtes den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Dokumente
Download Vorentwurf Plantext i.d.F.v. 27.06.2023.pdf
Download Vorentwurf Planzeichnung i.d.F.v. 27.06.2023.pdf

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö informativ 8

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

Datenstand vom 24.10.2023 10:37 Uhr