Datum: 23.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.09.2023
2 Am Zehentstadel 5; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 198/1, Gem. Gilching
3 Am Zehentstadel 5; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 198, Gem. Gilching
4 Meginhardstr. 34; Bauantrag zum Umbau eines Einfamilien- zum Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1350/5, Gem. Gilching
5 Flurgrenzstr. 8; Bauantrag zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1623/16, Gem. Gilching
6 Mahdenholzweg 3; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1633/19, Gem. Gilching
7 Hirtackerweg 2 + 4; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrasse mit Terrassenüberdachung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2 und 551/3, Gem. Argelsried
8 Hirtackerweg 2 + 4; Antrag auf isolierte Befreiung zur Verschiebung von 2 Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2 und 551/3, Gem. Argelsried
9 Hirtackerweg 2 + 4; Antrag auf isolierte Befreiung zur Verschiebung des Carports auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2 und 551/3, Gem. Argelsried
10 Vergabe von Dachdeckerarbeiten KiTa Waldstraße
11 Vergabe Bauleistung Bushaltestelle Gewerbegebiet Argelsried
12 Verschiedenes
12.1 Bauantrag Römerstr. 115
12.2 Baustellensicherung

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung_16.10.2023.pdf
Download Niederschrift ö_24.10.2023.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.09.2023.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2023 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2023 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Am Zehentstadel 5; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 198/1, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich zum Teil im unbeplanten Innenbereich und zum Teil im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 und § 35 BauGB.

Für das Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid zur Errichtung eines 3-Spänners mit folgenden Maßen vor:
überbaute Fläche:                  249,00 m²
Wandhöhe bergseitig:             3,00 m
Wandhöhe talseitig:             8,25 m
Firsthöhe bergseitig:             5,82 m
Firsthöhe talseitig:                     11,10 m
Geschossigkeit:                               III

Im Zuge des Vorbescheides wurde jedoch nicht abgefragt und somit auch nicht geprüft, ob das Gebäude dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist.

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 30.05.2023 wurde auf Grund eines vorgelegten Bauantrages die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens eingehend geprüft. Hierbei wurde vom Landratsamt festgestellt, dass das Gelände des Baugrundstücks von Osten nach Westen stark, teilweise terrassenförmig, abfällt. Dabei wurde ermittelt, dass die Grundstücke mit der Fl.Nr. 203/4, 203/7, 203/2 und 203/3 der Gemarkung Gilching eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben. Das Wohnhaus auf der Fl.Nr. 814 der Gemarkung Gilching bildet aufgrund der Topografie keinen Eindruck der Geschlossenheit mit der Bebauung auf der Fl.Nr. 199/1 und wurde bei der Beurteilung daher außer Acht gelassen. 

Die gedanklich gezogene Linie, welche den Innen- und Außenbereich abgrenzt, wurde daher zwischen der westlichen Gebäudeecke des Hauses „Am Zehentstadel 7a“ und der nördlichen Gebäudeecke des Hauses „Allinger Str. 6“ angenommen. Südlich der Linie richtet sich die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB und nördlich davon nach den Vorschriften des § 35 BauGB.

Das geplante Vorhaben überschreitet diese Linie in Teilbereichen und erfüllt keinen der Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB und ist somit nicht zulässig.

Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, welches im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Bei vorliegender Planung wird jedoch die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, da die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, was eine unerwünschte Fehlentwicklung darstellen würde.
Seitens der Verwaltung wird den Ausführungen des Landratsamtes Starnberg gefolgt.

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da das Vorhaben sich teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird und die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da das Vorhaben sich teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird und die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Am Zehentstadel 5_RHE_Lageplan.pdf

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3. Am Zehentstadel 5; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 198, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Für das Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit folgenden Maßen vor:
überbaute Fläche:                    77,40 m²
Wandhöhe bergseitig:             3,00 m
Wandhöhe talseitig:             5,11 m
Firsthöhe bergseitig:             5,30 m
Firsthöhe talseitig:                      7,40 m
Geschossigkeit:                              III

Nun liegt der Verwaltung ein entsprechender Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses vor, welches wie folgt ausgeführt werden soll:
überbaute Fläche:                                      97,77 m²
Wandhöhe bergseitig:                               5,10 m
Wandhöhe talseitig:                               6,90 m
Firsthöhe bergseitig:                               6,30 m
Firsthöhe talseitig:                                       8,10 m
Geschossigkeit:                                                III
Dachneigung:                                                20°
Dachform:                                             Satteldach

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Am Zehentstadel 3) mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                                    240,00 m²
Wandhöhe bergseitig:                               6,10 m
Wandhöhe talseitig:                               8,65 m
Firsthöhe bergseitig:                               8,90 m
Firsthöhe talseitig:                                      11,45 m
Geschossigkeit:                                                III

Das geplante Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.

Zum Vorhaben werden ein offener Stellplatz und ein Carport vorgehalten. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über Abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Am Zehentstadel 5_EH_Lageplan.pdf

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4. Meginhardstr. 34; Bauantrag zum Umbau eines Einfamilien- zum Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1350/5, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Meginhardstraße“.

Dieser setzt für das Grundstück Fl.Nr. 1350/5 folgendes fest:
  • Wandhöhe: 7,00 m
  • Grundfläche: 180,00 m²
  • Satteldach, DN 22° - 27°
  • 4 Wohneinheiten
  • Bauraum für Tiefgarage, aber nicht für Garagen und offene Stellplätze
  • Widerkehren sind auf den Traufseiten über max. die Hälfte der Trauflänge zulässig. Die max. Breite einer Widerkehr wird mit 1/3 der Trauflänge festgesetzt
  • Die Firsthöhe von Widerkehren hat mind. 0,80 m unter derjenigen des Hauptgebäudes zu liegen. Der Mindestabstand vom Ortgang hat 3,00 m zu betragen. Die Dachneigung von Widerkehren hat der des Hauptdaches zu entsprechen.
  • Bei Widerkehren darf die zulässige, traufseitige Außenwandhöhe um bis zu 1,00 m überschritten werden.

Beantragt wird der Umbau von einem Einfamilien- zu einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten.

Zum Vorhaben werden folgende Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ gestellt:

A1) Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 5.2 - Bauräume Garagen
Begründung:
Da die geplanten Umbauten sich auf das Nötigste beschränken und auch nur im Inneren des genehmigten Bestandsgebäudes stattfinden, bleiben auch die übrigen Gebäude auf dem Grundstück unverändert bestehen, also auch die Garagen mit ihren Zufahrten. Das Bestandsgebäude wurde noch vor der Erstellung des Bebauungsplans genehmigt und errichtet. Es handelt sich nicht um eine Neubebauung des Grundstücks und es sind auch nicht so viele Stellplätze erforderlich, dass eine Tiefgarage gebaut werden müsste. Daher wird beantragt, für die Herstellung von zwei zusätzlichen Stellplätzen in seitlicher Verlängerung der bestehenden Zufahrt von der o. g. Festsetzung des Bebauungsplans zu befreien.

Verwaltung:
Der Bebauungsplan setzt für seinen Planumgriff fest, dass zur Ermittlung der erforderlichen Kfz-Stellplätze die „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ gem. MABl Nr. 6/1978, ergänzt durch das Landratsamt des Landkreises Starnberg am 01.03.1989, anzuwenden ist.
Somit findet die aktuelle Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching hier keine Anwendung.
Ferner ist für das Baugrundstück nur ein Bauraum für eine Tiefgarage festgesetzt, aber keine oberirdischen Stellplätze.

Gem. den „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ sind für das Vorhaben 6 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. 3 Stellplätze können in den bereits bestehenden Garagen vorgehalten werden. 3 weitere offene Stellplätze sollen im Vorgartenbereich errichtet werden.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ ist die Errichtung von Stellplätzen zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze unzulässig.

Eine Errichtung einer Tiefgarage ist auf Grund des Bestandsgebäudes derzeit nicht möglich.

Entlang der Meginhardstraße werden auch Stellplätze direkt vor den Garagen an der öffentlichen Verkehrsfläche Seitens des Bebauungsplans festgesetzt. Daher kann aus Sicht der Verwaltung der Befreiung gefolgt werden, da ein Entgegenstehen von städtebaulichen Gründen nicht ersichtlich ist.


A2) Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 5.3 - Anordnung Stellplätze
Begründung:
Wie weiter oben bereits beschrieben, wird bei dem Bauvorhaben mit möglichst geringem Eingriff in den Bestand vorgegangen. Die bestehenden Garagen und Zufahrten werden nicht verändert. Da der Eingang des Gebäudes nur über den Zuweg von der Meginhard-straße erreichbar ist, wäre eine Anordnung der neuen Stellplätze im hinteren Bereich des Grundstücks nicht zielführend und würde außerdem unverhältnismäßig stark in die bestehende Gartenanlage eingreifen. Daher werden die 3 neuen Stellplätze teils seitlich neben der bestehenden Zufahrt angeordnet, teils auf bereits im Bestand gepflastertem Bereich zwischen den Zufahrten.

Verwaltung:
Gemäß Festsetzung des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ ist die Anordnung von mehr als 2 Stellplätzen mit direkter Erschließung über den öffentlichen Straßenraum unzulässig.

Der Bebauungsplan Meginhardstraße setzt im gesamten Straßenzug ähnlich gelagerte Stauräume für Stellplätze fest. Seitens der Verwaltung kann dieser Befreiung ebenfalls gefolgt werden, da städtebauliche Gründe (wie oben bereits erwähnt) nicht entgegenstehen.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen 5.2 und 5.3 des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ wird nach § 31 Abs. 2 und 3 BauGB befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen 5.2 und 5.3 des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ wird nach § 31 Abs. 2 und 3 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Meginhardstr. 34_Lageplan.pdf

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5. Flurgrenzstr. 8; Bauantrag zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1623/16, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern, welche wie folgt errichtet werden sollen:
überbaute Fläche je Gebäude:                  176,66 m²
Wandhöhe:                                                 6,50 m
Firsthöhe:                                                 9,80 m
Dachform:                                             Satteldach
Dachneigung:                                           34°


In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                     Flurgrenzstr. 10, 10b, 10c                  Flurgrenzstr. 10a
überbaute Fläche:                                    189,00 m²                                    196,00 m²
Wandhöhe:                                                 6,23 m                                        6,60 m
Firsthöhe:                                                 9,51 m                                        9,80 m


Auf dem Grundstück werden 20 Stellplätze (14 in der Tiefgarage, 6 oberirdisch) nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Gem. der gdl. Fahrradabstellplatzsatzung sind auf dem Grundstück 22 Abstellplätze für Fahrräder nachzuweisen. Es werden 10 Abstellplätze oberirdisch vorgehalten. Die restlichen 12 Abstellplätze sind noch nachzuweisen.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Flurgrenzstr. 10, 10b, 10c sowie Flurgrenzstr. 10a das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Auf dem Grundstück sind noch 12 weitere Fahrradabstellplätze gem. der gdl. Fahrradabstellplatzsatzung nachzuweisen.

Beschluss

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Flurgrenzstr. 10, 10b, 10c sowie Flurgrenzstr. 10a das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Auf dem Grundstück sind noch 12 weitere Fahrradabstellplätze gem. der gdl. Fahrradabstellplatzsatzung nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Flurgrenzstr. 8_Lageplan.pdf

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6. Mahdenholzweg 3; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1633/19, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Zum Vorhaben werden folgende Bezugsfälle aus der Umgebung herangezogen, die wie folgt errichtet wurden:
                                     überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


Im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist die Errichtung des geplanten Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, gemäß den beiliegenden Bauplänen bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Einzelhauses mit 3 Wohneinheiten (WEG) auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching ist unter dem Aspekt des kumulativen Einfügens in die Umgebung und nachfolgender Bezugsfälle grundsätzlich wie folgt möglich:
                                  überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


  1. Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe von 10,15 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Ein Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich somit in die Umgebung ein.


  1. Hilfsweise: Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 9,95 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                              10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Firsthöhe von 9,95 m fügt sich in die Umgebung ein.


  1. Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 10,15 m sowie je einem Zwerchgiebel mittig auf der Nordwestseite und mittig auf der Südostseite mit je einer Breite 5,10 m und Höhe 3,20 m, ohne dass das DG ein Vollgeschoss ist, auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich in die Umgebung ein.
Die geplanten Zwerchgiebel sind grundsätzlich möglich, sofern sie sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.


  1. Ist die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus insgesamt 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit, mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 10,15 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus insgesamt 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit mit zwei Vollgeschossen ist grundsätzlich möglich.

In der Umgebung finden sich Gebäude, die wie folgt errichtet wurden:
                                  überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


Das geplante Doppelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich in die Umgebung ein.


  1. Hilfsweise: Ist die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus insgesamt 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit, mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,0 m, einer Wandhöhe 6,10 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 9,95 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Doppelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Firsthöhe von 9,95 m fügt sich in die Umgebung ein.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Zum Vorhaben werden folgende Bezugsfälle aus der Umgebung herangezogen, die wie folgt errichtet wurden:
                                     überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


Im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1.        Ist die Errichtung des geplanten Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, gemäß den beiliegenden Bauplänen bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Einzelhauses mit 3 Wohneinheiten (WEG) auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching ist unter dem Aspekt des kumulativen Einfügens in die Umgebung und nachfolgender Bezugsfälle grundsätzlich wie folgt möglich:
                                  überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


2.        Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe von 10,15 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Ein Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Hilfsweise: Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 9,95 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                              10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Firsthöhe von 9,95 m fügt sich in die Umgebung ein.


4.        Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 10,15 m sowie je einem Zwerchgiebel mittig auf der Nordwestseite und mittig auf der Südostseite mit je einer Breite von 5,10 m und Höhe 3,20 m, ohne dass das DG ein Vollgeschoss ist, auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich in die Umgebung ein.
Die geplanten Zwerchgiebel sind grundsätzlich möglich, sofern sie sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.


5.        Ist die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus insgesamt 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 10,15 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit mit zwei Vollgeschossen ist grundsätzlich möglich.

In der Umgebung finden sich Gebäude, die wie folgt errichtet wurden:
                                  überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


Das geplante Doppelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich in die Umgebung ein.


6.        Hilfsweise: Ist die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus insgesamt 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit, mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,0 m, einer Wandhöhe 6,10 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 9,95 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Doppelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Firsthöhe von 9,95 m fügt sich in die Umgebung ein.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Zum Vorhaben werden folgende Bezugsfälle aus der Umgebung herangezogen, die wie folgt errichtet wurden:
                                     überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


Im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1.        Ist die Errichtung des geplanten Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, gemäß den beiliegenden Bauplänen bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Einzelhauses mit 3 Wohneinheiten (WEG) auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching ist unter dem Aspekt des kumulativen Einfügens in die Umgebung und nachfolgender Bezugsfälle grundsätzlich wie folgt möglich:
                                  überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


2.        Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe von 10,15 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Ein Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Hilfsweise: Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 9,95 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                              10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Firsthöhe von 9,95 m fügt sich in die Umgebung ein.


4.        Ist die Errichtung eines Einzelhauses mit drei Wohneinheiten (WEG) mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 10,15 m sowie je einem Zwerchgiebel mittig auf der Nordwestseite und mittig auf der Südostseite mit je einer Breite von 5,10 m und Höhe 3,20 m, ohne dass das DG ein Vollgeschoss ist, auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Einzelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich in die Umgebung ein.
Die geplanten Zwerchgiebel sind grundsätzlich möglich, sofern sie sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.


5.        Ist die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus insgesamt 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,00 m, einer Wandhöhe 6,30 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 10,15 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching, bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit mit zwei Vollgeschossen ist grundsätzlich möglich.

In der Umgebung finden sich Gebäude, die wie folgt errichtet wurden:
                                  überbaute Fläche          Wandhöhe          Firsthöhe         Geschossigkeit
Mahdenholzweg 4-4b               215,00 m²             6,30 m            8,90 m             E + I + D
Mahdenholzweg 6a-6d               283,00 m²             5,92 m           9,52 m             E + I + D
Am Kesselboschen 3              374,00 m²             6,80 m            9,25 m             E + I + D
Melchior-Fanger-Str. 39               178,00 m²             6,30 m          10,20 m             E + I + D


Das geplante Doppelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich in die Umgebung ein.


6.        Hilfsweise: Ist die Errichtung eines Doppelhauses bestehend aus insgesamt 2 Gebäuden mit neuer Grundstücksgrenze und je einer Einheit, mit zwei Vollgeschossen, einer Länge 15,55 m und Breite 11,0 m, einer Wandhöhe 6,10 m, einer Dachneigung 35° und einer Firsthöhe 9,95 m auf der Fl.Nr. 1633/19, Gemarkung Gilching bauplanungsrechtlich zulässig?

In der Umgebung (Melchior-Fanger-Str. 39) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                  178,00 m²
Wandhöhe:                               6,30 m
Firsthöhe:                             10,20 m
Geschossigkeit:                   E + I + D

Das geplante Doppelhaus mit einer Länge von 15,55 m, einer Breite von 11,00 m, einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Firsthöhe von 9,95 m fügt sich in die Umgebung ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
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7. Hirtackerweg 2 + 4; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrasse mit Terrassenüberdachung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2 und 551/3, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“.

Beantragt wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4 (Baugrenze) zur Errichtung bei
DHH1 - Hirtackerweg 2: Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 20,00 m²
DHH2 - Hirtackerweg 4: Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 30,00 m² und einer Pergo-
                                        la mit 2,95 m x 4,00 m (11,80 m²)

Als Begründung wird angegeben, dass die Errichtung der Terrassen eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität bringt, da sie zusätzlichen Raum für soziale Aktivitäten und Erholung schafft. Die Positionierung direkt am Haus ermöglicht zudem den Erhalt des alten Obstbaumbestands (Birne und Kirsche) mittig im Südgarten. Die Errichtung der Pergola bietet zudem einen Sonnenschutz und fördert somit die Nutzung des Außenbereichs. Diese wird in Holzbauweise ausgeführt und fügt sich dadurch harmonisch in das Gesamtbild der Umgebung ein.

Gem. Bebauungsplan ist je Grundstück ein Wintergarten mit 3 m x 10 m zulässig. Es wurden auf dem Baugrundstück bereits Wintergärten mit 5,50 m² und 7,50 m² genehmigt.
Von den zulässigerweise möglichen 60 m² (DHH1 + DHH2) für Wintergärten wurden 47 m² nicht in Anspruch genommen. Mit der Errichtung der Terrassen samt Pergola würde dieser „Puffer“ aufgewogen werden.

Terrassen sowie Terrassenüberdachungen selbst werden im Bebauungsplan nicht geregelt und wären grundsätzlich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe g und Nr. 1 Buchstabe g BayBO verfahrensfrei. Da das Vorhaben jedoch außerhalb des festgesetzten Bauraumes errichtet werden soll, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Die Größe der Pergola überschreitet nicht das festgesetzte Maß des zulässigen Wintergartens. Auch tritt eine Terrassenüberdachung aufgrund ihrer baulichen Ausführung augenscheinlich auch nicht so in den Vordergrund. Des Weiteren wurden im Bebauungsplangebiet bereits Befreiungen zur Errichtung von Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von 15,50 m² sowie 20,40 m² zugelassen. Für das geplante Vorhaben liegen somit entsprechende Bezugsfälle vor.

Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben vertretbar; Gründe, welche gegen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen, werden Seitens der Verwaltung nicht gesehen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ zur Errichtung von 
Terrasse1 mit einer Grundfläche von ca. 20,00 m² und 
Terrasse2 mit einer Grundfläche von ca. 30,00 m² mit einer Pergola von 2,45 m x 4,00 m wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ zur Errichtung von 
Terrasse1 mit einer Grundfläche von ca. 20,00 m² und 
Terrasse2 mit einer Grundfläche von ca. 30,00 m² mit einer Terrassenüberdachung von 2,45 m x 4,00 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Hirtackerweg 2+4_Lageplan.pdf

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8. Hirtackerweg 2 + 4; Antrag auf isolierte Befreiung zur Verschiebung von 2 Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2 und 551/3, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“.

Auf dem Grundstück wurde ein Doppelhaus mit einem Doppelcarport und 2 offenen Stellplätzen genehmigt. Hierfür wurde auch eine Befreiung erteilt, da die Abstellplätze außerhalb der festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen.

Die beiden offenen Stellplätze sollen nun nochmals verschoben werden. Als Begründung wird angegeben, dass aufgrund geplanter Neubebauung auf dem Grundstück Hirtackerweg 6 die geplante Garage an der Grundstücksgrenze zu Hirtackerweg 2 errichtet werden soll. Der Antragsteller möchte ungern seinen Zugangsweg zwischen der Nachbargarage und dem eigenen Stellplatz positioniert haben. Aufgrund dessen soll ein Stellplatz direkt an die Grenze verschoben werden und der andere neben den Doppelcarport.

Grundsätzlich ist die Errichtung von Stellplätzen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei. Jedoch steht hier die Festsetzung Nr. 7.2 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ mit seinen festgesetzten Bauräumen für Stellplätze entgegen. Aufgrund dessen ist für die geplante Verschiebung der beiden offenen Stellplätze eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen zugelassen. Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben vertretbar; Gründe, welche gegen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen, werden Seitens der Verwaltung nicht gesehen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. 7.2 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ zur Verschiebung von 
Stellplatz Nr. 1 um 2 m an die Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 551/4, Gem. Argelsried und Stellplatz Nr. 2 neben den Doppelcarport
wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. 7.2 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ zur Verschiebung von 
Stellplatz Nr. 1 um 2 m an die Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 551/4, Gem. Argelsried und Stellplatz Nr. 2 neben den Doppelcarport
wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
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9. Hirtackerweg 2 + 4; Antrag auf isolierte Befreiung zur Verschiebung des Carports auf den Grundstücken Fl.Nrn. 551/2 und 551/3, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“.

Auf dem Grundstück wurde ein Doppelhaus mit einem Doppelcarport und 2 offenen Stellplätzen genehmigt. Hierfür wurde auch eine Befreiung erteilt, da die Abstellplätze außerhalb der festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen.

Der genehmigte Carport soll nun nochmals um 4 m in Richtung Straße verschoben werden. Als Begründung wird angegeben, hierdurch mehr Begrünung im Garten realisiert werden kann. Die Dimension des Doppelcarports bleibt hierbei unverändert. Es wurde sich hierbei an der genehmigten Situation auf dem Grundstück Hauptstr. 6 orientiert, bei welchem ebenfalls der Carport mit 1 m Abstand an die Straße heran genehmigt wurde. Ferner wird durch die Verschiebung auch die Zufahrt verkürzt, was eine Reduzierung von versiegelter Fläche mit sich bringt.

Grundsätzlich sind Carports nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei. Jedoch steht hier die Festsetzung Nr. 7.1 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ mit seinen festgesetzten Bauräumen für Garagen entgegen. Aufgrund dessen ist für die geplante Verschiebung des Doppelcarports an die Straße heran eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Im Bebauungsplangebiet wurde bereits eine gleichartige Befreiung zugelassen. Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben vertretbar; Gründe, welche gegen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen, werden Seitens der Verwaltung nicht gesehen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. 7.1 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ zur Verschiebung des genehmigten Doppelcarports um 4 m in Richtung der Straße „Hirtackerweg“, mit einem Abstand von 1 m zu dieser, wird zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. 7.1 des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“ zur Verschiebung des genehmigten Doppelcarports um 4 m in Richtung der Straße „Hirtackerweg“, mit einem Abstand von 1 m zu dieser, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
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10. Vergabe von Dachdeckerarbeiten KiTa Waldstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Dachdämmungs- und Dachabdichtungsarbeiten an der Kindertagesstätte an der Waldstraße wurden beschränkt ausgeschrieben, nachdem das Schätz-LV eine geschätzte Summe über 200.000,00 € ergeben hatte. Es wurden beschränkt sieben Firmen aus drei Landkreisen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Ein wirtschaftliches und wertbares Angebot hat das Bauamt zur Submission am 10.10.2023 erhalten. Es wurde am 10.10.2023 auf Wirtschaftlichkeit, sachliche, fachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Sämtliche Kriterien werden erfüllt. Es liegen alle erforderlichen Dokumente und Erklärungen zum Angebot vor.
Das wertbare Angebot stammt von der Firma Wernitznig Bedachungen GmbH aus Gilching. 
Die Vergabeunterlagen werden im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vorgelegt.  

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Die Gelder können 2023 durch einen Haushaltsansatz auf der Haushaltsstelle 8828.5000 und dem Deckungskreis 50 bereitgestellt werden. Es sind Haushaltsmittel in ausreichender Höhe vorhanden.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen des Sachgebietes Hochbau zur Kenntnis und beschließt die Vergabe der Dachdecker- und Dämmarbeiten  am Kindergarten an der Waldstraße an die Firma Wernitznig Bedachungen GmbH.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen des Sachgebietes Hochbau zur Kenntnis und beschließt die Vergabe der Dachdecker- und Dämmarbeiten  am Kindergarten an der Waldstraße an die Firma Wernitznig Bedachungen GmbH.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Vergabe Bauleistung Bushaltestelle Gewerbegebiet Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der Sitzung des Bauausschusses vom 23.01.2023 wurde der Entwurf der Bushaltestelle Gewerbegebiet Argelsried genehmigt und die Ausschreibung beauftragt.
Die Maßnahme wurde nach den derzeit geltenden Wertgrenzen ausgeschrieben.
Die Submission der beschränkten Ausschreibung hat am 28.09.2023 mit folgenden Ergebnis stattgefunden. 

Firmen die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurden
13 St
Firmen die ein Angebot abgegeben haben
2 St
Firmen die abgesagt haben
6 St

Die Unterlagen sind im nichtöffentlichen Teil beigefügt.
Das Wettbewerbsregister wurde abgefragt, hier sind keine Einträge beim wirtschaftlichsten Bieter vorhanden.

Für die Maßnahme hat die Kommune bereits von der Regierung von Oberbayern eine Förderzusage in Höhe von 140.000.-€ erhalten.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
60.000.-€
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Aus dem Haushalt 2023 ist noch ein Haushaltsrest von ca. 190.000.-€ auf der HHSt 6479.9582 für die Beauftragung vorhanden.
Im Haushaltsansatz 2024 sind  60.000.-€ für die Baunebenkosten einzustellen.
Förderzusage von 140.000.-€ liegt bereits vor.

Beschlussvorschlag

  1. Die Unterlagen im nichtöffentlichen Teil werden zur Kenntnis genommen.
  2. Der Auftrag mit einer Auftragssumme von 196.660,16€ soll an die Fa. Richard Schulz GmbH & Co.KG, Neuburg/Donau vergeben werden, hier wurde das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.

Beschluss

  1. Die Unterlagen im nichtöffentlichen Teil werden zur Kenntnis genommen.
  2. Der Auftrag mit einer Auftragssumme von 196.660,16€ wird an die Fa. Richard Schulz GmbH & Co.KG, Neuburg/Donau vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö informativ 12

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

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12.1. Bauantrag Römerstr. 115

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö 12.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Pilgram erkundigt sich, ob der Bauantrag für das Grundstück Römerstr. 115 mit der geänderten Dachgestaltung genehmigt wurde.
Erster Bürgermeister Walter bestätigt dies.

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12.2. Baustellensicherung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö 12.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Pilgram erkundigt sich, ob die Absicherung der gemeindeeigenen Baustellen dokumentiert wird und ob bei nichtordnungsgemäßer Ausführung von den an die ausführende Firma zu entrichtenden Kosten ein Teil einbehalten werden kann.
Erster Bürgermeister Walter erklärt, dass die beauftragten Firmen für eine korrekte Ausführung und Dokumentation der Baustellenabsicherung verantwortlich sind. Bei unsachgemäßer Ausführung wird keine Einbehaltung von zu leistenden Zahlungen vorgenommen.

Datenstand vom 14.12.2023 16:22 Uhr