Datum: 22.01.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 18:37 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2023
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Kirchgasse 14a; Bauantrag zum Anbau eines rollstuhlgerechten Zimmers mit Nasszelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 203/4, Gem. Gilching
4 Am Hang 2a; Bauantrag zum Anbau eines Schlafraumes sowie Windfangs auf dem Grundstück Fl.Nr. 1235/3, Gem. Gilching
5 Am Steinberg 20; Bauantrag zur Errichtung eines Ersatz-Anbaus an einem freistehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1211/2, Gem. Gilching
6 Am Römerstein 40; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 29 + 30, Gem. Argelsried
7 Fuchsgraben 3; Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1633/32, Gemarkung Gilching
8 Bebauungsplan "Westlich St. Gilgen III" für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching, Fortführung des Bebauungsplanverfahrens
9 Weßlinger Straße; Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung für Kiesabbau im Trockenabbauverfahren auf den Fl.Nrn. 3218 TF, 3218/2, 3219, 3220 TF und 3187/4 TF, Gem. Gilching
10 Baukostenvereinbarung Sonnenstraße
11 Widmung von Verkehrsflächen
12 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 15.01.2024.pdf
Download Niederschrift ö_23.01.2024.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2023.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2023 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2023 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö informativ 2

Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Venusstraße 9
Genehmigungsfreistellung zur Sanierung und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses mit Garage 

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3. Kirchgasse 14a; Bauantrag zum Anbau eines rollstuhlgerechten Zimmers mit Nasszelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 203/4, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines erdgeschossigen, rollstuhlgerechten Zimmers mit Bad. Das Bestandsgebäude (Doppelhaus) weist derzeit eine überbaute Fläche von 118,00 m² (59,00 m² je Doppelhaushälfte) auf. Diese wird durch die Erweiterung (GR 28,36 m²) auf 146,36 m² erhöht.

In der Umgebung (Am Zehentstadel 1 und 3) finden sich Gebäude mit überbauten Flächen von 263 m² und 501 m². Das Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.

Auf dem Grundstück werden für die beiden Doppelhäuser insgesamt 9 Kzf-Stellplätze (7 in der Tiefgarage, 2 oberirdische) vorgehalten. Die geringfügige Wohnflächenmehrung von 134,21 m² auf 159,32 m² löst keinen weiteren Stellplatzbedarf aus.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Am Zehentstadel 1 + 3 das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Am Zehentstadel 1 + 3 das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Kirchgasse 14a_Lageplan.pdf

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4. Am Hang 2a; Bauantrag zum Anbau eines Schlafraumes sowie Windfangs auf dem Grundstück Fl.Nr. 1235/3, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird der Anbau eines Schlafzimmers im Untergeschoss sowie die Errichtung eines Windfangs im Erdgeschoss.

Das Gebäude hat aktuell eine Grundfläche von 180,00 m². Diese erhöht sich nach der Erweiterung des Schlafzimmers auf 209,10 m². Bodenrechtliche Spannungen sind aufgrund der geringfügigen Erweiterung nicht zu erwarten.

In der Umgebung (Am Steinberg 13, 13a) findet sich ein Gebäude mit einer überbauten Fläche von über 200 m². Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.

Auf dem Grundstück werden 4 Stellplätze (3 in der Garage, 1 offener Stellplatz) nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Die Abstandsflächen können gem. der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung des Bezugsfalls Am Steinberg 13, 13a das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung des Bezugsfalls Am Steinberg 13, 13a das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Download Am Hang 2a_Lageplan.pdf

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5. Am Steinberg 20; Bauantrag zur Errichtung eines Ersatz-Anbaus an einem freistehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1211/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ist daher planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB.

Auf dem Grundstück wurde ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 57,80 m² errichtet. 

In der Sitzung des Bauausschusses am 24.10.2022 wurde bereits ein Antrag zum Anbau eines Ersatzbaus mit 17,10 m² gestellt. Dieser wurde sowohl vom Bauausschuss als auch vom Landratsamt Starnberg abgelehnt. Das Landratsamt begründet die Ablehnung dahingehend, dass die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Zudem widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Nun wird erneut ein Ersatz-Anbau (KG: Heizung + Hobby, EG: Büro privat + Bad, 1. OG: Bad + Schlafzimmer) mit einer überbauten Fläche von diesmal 20,31 m² beantragt. Die Gesamtgrundfläche des Gebäudes beträgt gesamt 71,38 m².

Für das geplante Vorhaben liegt kein Privilegierungsgrund nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 - 8, BauBG vor. Ferner wird den Ausführungen des Landratsamtes Starnberg, welche bei dem ersten Antrag zur Ablehnung angeführt wurden, gefolgt.

Auf dem Grundstück werden 2 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist eingehalten. 
Die Abstandsflächen nach der Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 - 8 BauGB liegt nicht vor. Zudem ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Des Weiteren wird die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und das Vorhaben widerspricht auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gilching

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 - 8 BauGB liegt nicht vor. Zudem ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Des Weiteren wird die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und das Vorhaben widerspricht auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gilching

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dokumente
Download Am Steinberg 20_Lageplan.pdf

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6. Am Römerstein 40; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 29 + 30, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist es möglich, einen Baukörper von 30,30m x 9,99m zu errichten?

In der Umgebung (Dorfstr. 1a und 6a sowie Am Römerstein 38) finden sich Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 664 m².

Der Baukörper mit 30,30m x 9,99m und somit einer überbauten Fläche von 302,69 m² fügt sich im Hinblick auf die Grundfläche in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) wie beim Nachbargrundstück „Am Römerstein 38“ zu errichten?

In Bezug auf das Gebäude „Am Römerstein 38“ fügt sich ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten zu errichten?

Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten ist grundsätzlich möglich.


  1. Ist es möglich, eine Tiefgarage zu errichten?

Gem. der gemeindlichen Kzf-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching ist bei mehr als 7 erforderlichen Stellplätzen eine Tiefgarage zu errichten. Diese ist somit nach Satzung für das geplante Vorhaben zwingend erforderlich.


  1. Ist es möglich, die Tiefgaragenrampe in der Abstandsfläche des Mehrfamilienhauses zu errichten? 

Ob die Errichtung der Tiefgaragenrampe innerhalb der Abstandsflächen des Mehrfami-lienhauses nach Bayerischer Bauordnung möglich ist, ist bauordnungsrechtlich durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen.


  1. Ist es möglich, die Tiefgaragenrampe mit 20% Gefälle zu errichten?

Eine Abweichung bzgl. der Rampenneigung ist bauordnungsrechtlich und daher vom Landratsamt Starnberg zu prüfen.


  1. Kann der Längsparker an der Dorfstraße wie geplant gebaut werden?

Die Lage des angegebenen Längsparkers an der Dorfstraße ist nach Rücksprache mit dem gdl. Tiefbauamt so möglich. Aufgrund der bestehenden Grüninsel (mit Baum) und der dadurch aufgeteilten Fahrbahnseiten ist ein Befahren des Stellplatzes nur aus Richtung der Straße „Am Römerstein“ kommend möglich. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs wird daher nicht gesehen.


  1. Kann die Abstandsfläche in Richtung Straße „Am Römerstein“ auf das Gemeindegrundstück (Grünstreifen) mit der Flurnummer 31 ragen und kann diese von der Gemeinde übernommen werden? Die Abstandsfläche ragt nicht auf den Gehweg/Straße.

Gem. Planfeststellungsbeschluss vom 03.08.2016 zur Westumfahrung der Gemeinde Gilching ist die Straße „Am Römerstein“ abgestuft worden zu einer Gemeindestraße. Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzt (BayStrWG) teilen sich Gehwege, welche parallel mit der Straße gleichlaufen und denselben Anfangs- und Endpunkt haben, die gleiche Straßenklasse. Dies bedeutet, dass auch der Gehweg eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Ebenso verhält es sich mit dem sog. Straßenbegleitgrün. Dies ist nach dem 
BayStrWG ein Bestandteil der Straße und wird entsprechend in die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche mit aufgenommen.

Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

Im vorliegenden Fall ist eine Übernahme der Abstandsfläche von der Gemeinde Gilching nicht nötig, da sich diese gänzlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nach dem 
BayStrWG befindet.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit einer Wandhöhe von max. 9,30 m zu errichten?

In der Umgebung (Am Römerstein 38) wurde ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 10,10m genehmigt.
Die geplante Wandhöhe von 9,30m fügt sich somit in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von max. 13,00 m zu errichten?

In der Umgebung (Am Römerstein 38) wurde ein Gebäude mit einer Firsthöhe von 13,50m genehmigt.
Die geplante Firsthöhe von 13,00m fügt sich somit in die Umgebung ein.


Ist auf den Flurnummern 29 und 30 der Gemarkung Argelsried…
  1. ...eine maximale GRZ I von 0,364 möglich?
  2. ...eine maximale GRZ II von 0,787 möglich?
  3. …eine maximale GFZ von 0,938 möglich?

Die GRZ sowie GFZ sind nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.



Das geplante Gebäude fügt sich unter Berücksichtigung des Bezugsfalls Am Römerstein 38 mit einer überbauten Fläche von 302,69 m², einer Wandhöhe von 9,30 m und einer Firsthöhe von 13,00 m in die Umgebung ein.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist es möglich, einen Baukörper von 30,30m x 9,99m zu errichten?

In der Umgebung (Dorfstr. 1a und 6a sowie Am Römerstein 38) finden sich Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 664 m².

Der Baukörper mit 30,30m x 9,99m und somit einer überbauten Fläche von 302,69 m² fügt sich im Hinblick auf die Grundfläche in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) wie beim Nachbargrundstück „Am Römerstein 38“ zu errichten?

In Bezug auf das Gebäude „Am Römerstein 38“ fügt sich ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten zu errichten?

Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten ist grundsätzlich möglich.


  1. Ist es möglich, eine Tiefgarage zu errichten?

Gem. der gemeindlichen Kzf-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching ist bei mehr als 7 erforderlichen Stellplätzen eine Tiefgarage zu errichten. Diese ist somit nach Satzung für das geplante Vorhaben zwingend erforderlich.


  1. Ist es möglich, die Tiefgaragenrampe in der Abstandsfläche des Mehrfamilienhauses zu errichten? 

Ob die Errichtung der Tiefgaragenrampe innerhalb der Abstandsflächen des Mehrfami-lienhauses nach Bayerischer Bauordnung möglich ist, ist bauordnungsrechtlich durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen.


  1. Ist es möglich, die Tiefgaragenrampe mit 20% Gefälle zu errichten?

Eine Abweichung bzgl. der Rampenneigung ist bauordnungsrechtlich und daher vom Landratsamt Starnberg zu prüfen.


  1. Kann der Längsparker an der Dorfstraße wie geplant gebaut werden?

Die Lage des angegebenen Längsparkers an der Dorfstraße ist nach Rücksprache mit dem gdl. Tiefbauamt so möglich. Aufgrund der bestehenden Grüninsel (mit Baum) und der dadurch aufgeteilten Fahrbahnseiten ist ein Befahren des Stellplatzes nur aus Richtung der Straße „Am Römerstein“ kommend möglich. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs wird daher nicht gesehen.


  1. Kann die Abstandsfläche in Richtung Straße „Am Römerstein“ auf das Gemeindegrundstück (Grünstreifen) mit der Flurnummer 31 ragen und kann diese von der Gemeinde übernommen werden? Die Abstandsfläche ragt nicht auf den Gehweg/Straße.

Gem. Planfeststellungsbeschluss vom 03.08.2016 zur Westumfahrung der Gemeinde Gilching ist die Straße „Am Römerstein“ abgestuft worden zu einer Gemeindestraße. Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzt (BayStrWG) teilen sich Gehwege, welche parallel mit der Straße gleichlaufen und denselben Anfangs- und Endpunkt haben, die gleiche Straßenklasse. Dies bedeutet, dass auch der Gehweg eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Ebenso verhält es sich mit dem sog. Straßenbegleitgrün. Dies ist nach dem 
BayStrWG ein Bestandteil der Straße und wird entsprechend in die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche mit aufgenommen.

Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

Im vorliegenden Fall ist eine Übernahme der Abstandsfläche von der Gemeinde Gilching nicht nötig, da sich diese gänzlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nach dem 
BayStrWG befindet.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit einer Wandhöhe von max. 9,30 m zu errichten?

In der Umgebung (Am Römerstein 38) wurde ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 10,10m genehmigt.
Die geplante Wandhöhe von 9,30m fügt sich somit in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von max. 13,00 m zu errichten?

In der Umgebung (Am Römerstein 38) wurde ein Gebäude mit einer Firsthöhe von 13,50m genehmigt.
Die geplante Firsthöhe von 13,00m fügt sich somit in die Umgebung ein.


Ist auf den Flurnummern 29 und 30 der Gemarkung Argelsried…
  1. ...eine maximale GRZ I von 0,364 möglich?
  2. ...eine maximale GRZ II von 0,787 möglich?
  3. …eine maximale GFZ von 0,938 möglich?

Die GRZ sowie GFZ sind nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist es möglich, einen Baukörper von 30,30m x 9,99m zu errichten?

In der Umgebung (Dorfstr. 1a und 6a sowie Am Römerstein 38) finden sich Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 664 m².

Der Baukörper mit 30,30m x 9,99m und somit einer überbauten Fläche von 302,69 m² fügt sich im Hinblick auf die Grundfläche in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) wie beim Nachbargrundstück „Am Römerstein 38“ zu errichten?

In Bezug auf das Gebäude „Am Römerstein 38“ fügt sich ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (kein Vollgeschoss) in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten zu errichten?

Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten ist grundsätzlich möglich.


  1. Ist es möglich, eine Tiefgarage zu errichten?

Gem. der gemeindlichen Kzf-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching ist bei mehr als 7 erforderlichen Stellplätzen eine Tiefgarage zu errichten. Diese ist somit nach Satzung für das geplante Vorhaben zwingend erforderlich.


  1. Ist es möglich, die Tiefgaragenrampe in der Abstandsfläche des Mehrfamilienhauses zu errichten? 

Ob die Errichtung der Tiefgaragenrampe innerhalb der Abstandsflächen des Mehrfami-lienhauses nach Bayerischer Bauordnung möglich ist, ist bauordnungsrechtlich durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen.


  1. Ist es möglich, die Tiefgaragenrampe mit 20% Gefälle zu errichten?

Eine Abweichung bzgl. der Rampenneigung ist bauordnungsrechtlich und daher vom Landratsamt Starnberg zu prüfen.


  1. Kann der Längsparker an der Dorfstraße wie geplant gebaut werden?

Die Lage des angegebenen Längsparkers an der Dorfstraße ist nach Rücksprache mit dem gdl. Tiefbauamt so möglich. Aufgrund der bestehenden Grüninsel (mit Baum) und der dadurch aufgeteilten Fahrbahnseiten ist ein Befahren des Stellplatzes nur aus Richtung der Straße „Am Römerstein“ kommend möglich. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs wird daher nicht gesehen.


  1. Kann die Abstandsfläche in Richtung Straße „Am Römerstein“ auf das Gemeindegrundstück (Grünstreifen) mit der Flurnummer 31 ragen und kann diese von der Gemeinde übernommen werden? Die Abstandsfläche ragt nicht auf den Gehweg/Straße.

Gem. Planfeststellungsbeschluss vom 03.08.2016 zur Westumfahrung der Gemeinde Gilching ist die Straße „Am Römerstein“ abgestuft worden zu einer Gemeindestraße. Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzt (BayStrWG) teilen sich Gehwege, welche parallel mit der Straße gleichlaufen und denselben Anfangs- und Endpunkt haben, die gleiche Straßenklasse. Dies bedeutet, dass auch der Gehweg eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Ebenso verhält es sich mit dem sog. Straßenbegleitgrün. Dies ist nach dem 
BayStrWG ein Bestandteil der Straße und wird entsprechend in die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche mit aufgenommen.

Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

Im vorliegenden Fall ist eine Übernahme der Abstandsfläche von der Gemeinde Gilching nicht nötig, da sich diese gänzlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nach dem 
BayStrWG befindet.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit einer Wandhöhe von max. 9,30 m zu errichten?

In der Umgebung (Am Römerstein 38) wurde ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 10,10m genehmigt.
Die geplante Wandhöhe von 9,30m fügt sich somit in die Umgebung ein.


  1. Ist es möglich, ein Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von max. 13,00 m zu errichten?

In der Umgebung (Am Römerstein 38) wurde ein Gebäude mit einer Firsthöhe von 13,50m genehmigt.
Die geplante Firsthöhe von 13,00m fügt sich somit in die Umgebung ein.


Ist auf den Flurnummern 29 und 30 der Gemarkung Argelsried…
  1. ...eine maximale GRZ I von 0,364 möglich?
  2. ...eine maximale GRZ II von 0,787 möglich?
  3. …eine maximale GFZ von 0,938 möglich?

Die GRZ sowie GFZ sind nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Am Römerstein 40_Lageplan.pdf

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7. Fuchsgraben 3; Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1633/32, Gemarkung Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantrag wird die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern, welche wie folgt ausgeführt werden sollen: 

überbaute Fläche :                           110,28 m²
Wandhöhe:                                        6,01 m
Firsthöhe:                                        7,15 m
Dachform:                                    Walmdach 
Dachneigung:                                  15°
Geschossigkeit:                           II + Dach 

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:

                                            Fuchsgraben 8                  Melchior-Fanger-Str. 39 
überbaute Fläche                           94,00 m²                                     178,00 m²
Wandhöhe                                       5,90 m                                         6,30 m
Firsthöhe                                       7,60 m                                       10,20 m
Geschossigkeit                            II + Dach                                      II + Dach

Die beantragen Gebäude fügen sich somit in die Umgebung ein.

Auf dem Grundstück werden 4 Stellplätze (2 Garagen und 2 offene Stellplätze) nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist somit eingehalten. 

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten. 

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Fuchsgraben 8 und Melchior-Fanger-Straße 39 das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Vorhaben wird unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Fuchsgraben 8 und Melchior-Fanger-Straße 39 das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Fuchsgraben 3_Lageplan.pdf

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8. Bebauungsplan "Westlich St. Gilgen III" für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching, Fortführung des Bebauungsplanverfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

  1. Am 21. November 2006 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Westlich St. Gilgen III“ für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching gefasst. Beschlussauszug und Lageplan sind beigefügt.
  2. Die Verwaltung hat anliegenden Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 25.04.2007 erarbeiten lassen. Das Bauleitplanverfahren wurde bisher jedoch nicht weitergeführt, der Plan auch nicht gebilligt. Die Genehmigungen auf Fl.Nr. 3209, Gemarkung Gilching wurden nach Bayerischen Abgrabungsgesetz bzw. nach Immissionsschutzrecht erteilt.
  3. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Vorrangfläche 900 (entspricht Regionalplan) sowie als Sondergebiet Kiesbearbeitung und Weiterverarbeitung und Asphaltmischanlagen dargestellt.
  4. Der Eigentümer hat nun am 16. November 2023 den Antrag auf einen Bebauungsplan für die Fl.Nr. 3209 gestellt und die Gründe dargestellt. Aus Sicht der Verwaltung sind die Gründe nachvollziehbar. Es war im Jahr 2006 Planungsziel, den kiesverarbeitenden Betrieb aus St. Gilgen heraus an den jetzigen Standort zu verlagern sowie diesem hier eine langfristige Perspektive zu bieten.
  5. Die Verwaltung schlägt vor, das bereits begonnene und verbindliche Bauleitplanverfahren „Westlich St. Gilgen III“ für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching entsprechend fortzuführen.
  

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Sachverhalt Bebauungsplan „Westlich St. Gilgen III“ für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weß-linger Straße), Gemarkung Gilching.

  1. Der Bauausschuss stimmt der Fortführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens „Westlich St. Gilgen III“ für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching zu.


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen billigungsfähigen Planentwurf durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München erarbeiten zu lassen.

  1. Sämtliche Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschluss

  1. Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Sachverhalt Bebauungsplan „Westlich St. Gilgen III“ für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weß-linger Straße), Gemarkung Gilching.

  1. Der Bauausschuss stimmt der Fortführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens „Westlich St. Gilgen III“ für die Fl.Nrn. 3209 und 3202 Tfl. (Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching zu.


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen billigungsfähigen Planentwurf durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München erarbeiten zu lassen.

  1. Sämtliche Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
GR Unger bittet um namentliche Nennung seiner Gegenstimme.

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Download Beschluss HBA 21.11.2006 öff..pdf
Download Geltungsbereich 21.11.2006 öff..pdf

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9. Weßlinger Straße; Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung für Kiesabbau im Trockenabbauverfahren auf den Fl.Nrn. 3218 TF, 3218/2, 3219, 3220 TF und 3187/4 TF, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die o.g. Flächen sind im Regionalplan 14 - der Region München als Vorranggebiet für Kiesabbau ausgewiesen. Ein Gilchinger Unternehmer baut bereits seit Jahren auf der Vorrangfläche für Kies und Sand Nr. 900 westlich des Gilchinger Ortsteils St. Gilgen Kies ab. 

(Der Regionalplan ist ein Instrument der Raumordnung und -entwicklung auf regionaler Ebene, das heißt zwischen der Raumordnung des Freistaats Bayern und der kommunalen Bauleitplanung. Er enthält verbindliche Ziele und abzuwägende Grundsätze und einen Kartenteil. Die Ziele des Regionalplans sind verbindliche Vorgaben für die kommunale und öffentliche Planung.)

Der Hauptantrag zur abgrabungsrechtlichen Plangenehmigung, Wiederverfüllung bis Geländeoberkante und Tektur der Rekultivierungsplanung Kiesabbau St. Gilgen lag dem Bauausschuss bereits am 18.08.20220 zur Abstimmung vor. Dem Antrag wurde mit 9:2 Stimmen zugestimmt.

Nun liegt ein Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung für Kiesabbau im Trockenabbauverfahren für o. g. Grundstücke vor. Dieser ist zwar bei der Gemeinde Gilching einzureichen, jedoch handelt es sich bei dem oben aufgeführten Antrag um ein Bauvorhaben, welches bauordnungsrechtlich bzw. nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz zu prüfen ist. Demnach ist der Antrag mit der Stellungnahme der Gemeinde an die Abgrabungsbehörde weiterzuleiten.

Da der Regionalplan ein übergeordnetes Instrument ist und hier die Flächen als Vorranggebiet für Kiesabbau ausgewiesen wurden kann die Gemeinde hier keine bauplanungsrechtlichen Belange vorbringen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag ist zu erteilen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
GR Unger bittet um namentliche Nennung seiner Gegenstimme.

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Download Weßlinger Straße_Abbaugebiet.pdf

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10. Baukostenvereinbarung Sonnenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

In der Sonnenstraße werden zwischen der St.-Egidi-und der St.-Gilgener-Straße im Jahr 2024 umfassende Bauarbeiten an der Infrastruktur der Trinkwasserversorgung, der Schmutzwasserentsorgung und der Neubau der Nahwärmeversorgung durchgeführt.
Eine Oberflächenwiederherstellung nach den geltenden Regeln der Technik ist auf Grund des schlechten Zustandes der derzeitigen Verkehrsoberflächen nicht möglich. Die ausführenden Firmen können die Gewährleistung für die Oberflächenwiederherstellung ablehnen. Nach Fertigstellung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist die Übernahme durch den Straßenbaulastträger (Gemeinde Gilching) durchzuführen. Eine Übernahme  ohne Gewährleistungsanspruch ist nicht zulässig. Um dem entgegenzuwirken muss der gesamte Straßenoberbau wiederhergestellt werden.
Die Kosten werden an Hand der festgestellten Flächenbedarfe der Leitungsgräben und verbleibenden Restflächen zwischen den Beteiligten aufgeteilt.
Die Gemeindewerke Gilching KU sind Auftraggeber für die Gesamtmaßnahme.
Die Gemeindewerke stellen den Beteiligten die Kosten an Hand der vereinbarten Aufteilung in Rechnung. 
Abgerechnet werden die tatsächlich abgerechneten Massen mit den in der Vergabe beauftragten Preisen.
Der Ausführungszeitraum ist für Anfang März bis Ende Oktober 2024 geplant.
Die Vereinbarung mit der Kostenberechnung ist im nichtöffentlichen Teil der Sitzung beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):


Die Finanzmittel  sind auf der Haushaltstelle Unterhalt für Straßen und Wege eingeplant.

Beschlussvorschlag

  1. Die Vereinbarung mit Anlagen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt die Vereinbarung mit den Gemeindewerken KU und dem Amperverband zu schließen.

Beschluss

  1. Die Vereinbarung mit Anlagen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vereinbarung mit den Gemeindewerken KU und dem Amperverband zu schließen.
  3. Das Ingenieurbüro BERNARD Gruppe ZT GmbH wird beauftragt, im Vorfeld einen Straßenquerschnitt zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Widmung von Verkehrsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 03.08.2016 wurde in der Nähe von St. Gilgen ein Teilstück von einer Erschließung für landwirtschaftliche Grundstücke gewidmet als öffentlicher Feld- und Waldweg.

Dieser soll vom Widmungsumfang nun verlängert werden, da noch weitere Grundstücke derzeit ohne Erschließung über eine öffentliche Verkehrsfläche betroffen sind.

Daher werden folgende Strecken/Teilflächen gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet (s. Lageplan):

Bezeichnung:               Weg Nähe St. Gilgen, westlich der Westumfahrung

Straße:                         Feld- und Waldweg, nicht ausgebaut

bestehend aus Fl.Nrn.: 3222/4 Tfl., 3022/21 Tfl., 3022/2 Tfl., 3022/19, 3022/20, 3192/9,
3193/5, 3194/5, 3195/5, 3196/5, 3197/6 und 3197/7, jeweils 
                        Gemarkung Gilching

Anfangspunkt:                östliche Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 3221/2, Gemarkung 
                                 Gilching

Endpunkt:                         südliche Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 3176/1, Gemarkung
                                Gilching

Länge:                        224 m

Baulastträger:               Die jeweiligen Beteiligten der Fl.Nrn. 3221/2, 3222/2, 3022/2,
                                 3022/11, 3022/3, 3193, 3194/4, 3195/4, 3196/4, 3197/5, 3197,
                                 und 3176/1

Beschlussvorschlag

Folgende Strecken/Teilflächen werden gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet:

Bezeichnung:               Weg Nähe St. Gilgen, westlich der Westumfahrung

Straße:                         Feld- und Waldweg, nicht ausgebaut

bestehend aus Fl.Nrn.: 3222/4 Tfl., 3022/21 Tfl., 3022/2 Tfl., 3022/19, 3022/20, 3192/9,
3193/5, 3194/5, 3195/5, 3196/5, 3197/6 und 3197/7, jeweils 
                        Gemarkung Gilching

Anfangspunkt:                östliche Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 3221/2, Gemarkung 
                                 Gilching

Endpunkt:                         südliche Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 3176/1, Gemarkung
                                Gilching

Länge:                        224 m

Baulastträger:               Die jeweiligen Beteiligten der Fl.Nrn. 3221/2, 3222/2, 3022/2,
                                 3022/11, 3022/3, 3193, 3194/4, 3195/4, 3196/4, 3197/5, 3197,
                                 und 3176/1

Beschluss

Folgende Strecken/Teilflächen werden gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet:

Bezeichnung:               Weg Nähe St. Gilgen, westlich der Westumfahrung

Straße:                         Feld- und Waldweg, nicht ausgebaut

bestehend aus Fl.Nrn.: 3222/4 Tfl., 3022/21 Tfl., 3022/2 Tfl., 3022/19, 3022/20, 3192/9,
3193/5, 3194/5, 3195/5, 3196/5, 3197/6 und 3197/7, jeweils 
                        Gemarkung Gilching

Anfangspunkt:                östliche Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 3221/2, Gemarkung 
                                 Gilching

Endpunkt:                         südliche Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 3176/1, Gemarkung
                                Gilching

Länge:                        224 m

Baulastträger:               Die jeweiligen Beteiligten der Fl.Nrn. 3221/2, 3222/2, 3022/2,
                                 3022/11, 3022/3, 3193, 3194/4, 3195/4, 3196/4, 3197/5, 3197,
                                 und 3176/1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2024 ö informativ 12

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

Datenstand vom 23.01.2024 11:13 Uhr