Datum: 05.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:20 Uhr bis 22:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.11.2017
2 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.11.2017 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Bericht der Referenten und Verbandsräte
3.1 Geplantes Gewerbegebiet Gauting östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen
3.2 Umwandlung des Abfallwirtschaftsverbandes Starnberg (AWISTA) in ein Kommunalunternehmen
4 Bebauungsplanentwurf „Gilchinger Glatze“ für den innerörtlichen Bereich mit den Flurnummern 1254/88, 1254/89, 1254/90, 1254/91, 1274, 1274/3, 1274/4, 1274/5, 1274/6, 1274/7, 1275, 1276, 1277, 1278, 1280, 1280/3, 1281, 1283/28, 1284, 1285, 1285/15, 1285/16, 1285/17, 1285/18, 1285/19,1285/20, 1286, 1286/12, 1286/13,1286/14, 1286/15, 1286/16, 1286/17, 1286/20, 1287, 1288, 1289/3, 1290, 1292, 1293, 1294, 1295, 1296/1, 1297/1, 1297/2, 1300, 1300/3, 1301, 1301/3, 1306, 1307, 1307/1, 1308, 1309, 1309/3, 1311, 1312/1, 1314, 1315/1, 1315/14, 1321/37, 1322, 1322/5, 1322/6 Teilfl., 1322/13, 1322/14, 1322/15, 1325/23 Teilfl., 1325/33 Teilfl., 1325/39, 1325/40, 1436/2 Teilfl., 1538/6 Teilfl., 1539 Teilfl., 1539/25 Teilfl., 1619/92, 1619/93 Teilfl., 1619/96 jeweils Gemarkung Gilching; Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung; Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB
5 Sanierung und Erweiterung Schulhaus Argelsried
6 Rechtmäßigkeit der Herstellung Pähler Weg
7 Rechtmäßigkeit der Herstellung Neubruchweg
8 Rechtmäßigkeit der Herstellung Argelsrieder Weg
9 Abschnittsbildung Argelsrieder Weg
10 Städtebauförderung, Bedarfsmitteilung für das Jahr 2018
11 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Einleitung des Beteiligungsverfahrens
12 Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2016; Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresabschlusses 2016
13 Bestellung der Vertreter in Zweckverbänden; Änderung der Vertretungsregelung als Verbandsrat/rätin beim Zweckverband für weiterführende Schulen
14 Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse; Zwischenstand bzgl. der noch nicht abgeschlossenen Beschlüsse aus den öffentlichen Sitzungen
15 Verschiedenes
15.1 Hinweis auf die Veranstaltung "Verzicht auf geplante Änderung des Kommunalwahlrechts" im Landtag
15.2 Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried - Einbau Rundbogenfenster

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung_05.12.2017.pdf
Download Niederschrift_GR_05.12.17_öffentlich .pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.11.2017.

Beschlussvorschlag

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 14.11.2017 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die öffentliche Niederschrift vom 14.11.2017 wird kein Einwand erhoben, sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.11.2017 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö informativ 2

Diskussionsverlauf

Grundstücksangelegenheit; Grundstückserwerb für Westumgehung, Genehmigung Nachtrag Forstverwaltung

Der Gemeinderat hat von dem am 01.08.2017 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. B 1573/2017, Notariat Dr. Buchta in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und geneh migt ihn in allen Teilen.


Grundstücksangelegenheit; Grundstückserwerb für Westumgehung, Genehmigung Nachtrag Rettinger

Der Gemeinderat hat von dem am 21.09.2017 abgeschlossenen Kaufvertrag URNr. J 1778/2017, Notariat Dr. Jung in Fürstenfeldbruck, Kenntnis erlangt und genehmigt ihn in allen Teilen.

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3. Bericht der Referenten und Verbandsräte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö informativ 3
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3.1. Geplantes Gewerbegebiet Gauting östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö 3.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

BM Walter teilt mit, dass am 10. Oktober 2017 das Schreiben an die Regierungspräsidentin Frau Brunner über das geplante Gewerbegebiet in Gauting, mit der Bitte um Stellungahme der höheren Landesplanung, versendet worden ist. Diesbezüglich hat die Gemeinde Gilching eine Antwort von Herrn Kufeld, Leitender Regierungsdirektor erhalten.

Die Regierung von Oberbayern kann derzeit keine Aussagen treffen, da sie bislang nicht mit dem geplanten Gewerbegebiet der Gemeinde Gauting befasst war. Eine Stellungnahme wird jedoch im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens (Bauleitplanung) abgegeben. Darin wird die Regierung u. a. auch die Vereinbarkeit der Planung mit den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses inkl. der landschaftspflegerischen Begleitplanung vom 13.04.2004 für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen prüfen.

Die Verwaltung wird gebeten , den Gemeinderatsmitgliedern den Schriftverkehr per E-Mail zu kommen zu lassen.

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3.2. Umwandlung des Abfallwirtschaftsverbandes Starnberg (AWISTA) in ein Kommunalunternehmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö 3.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

BM Walter teilt mit, dass der Abfallwirtschaftsverband Starnberg (AWISTA) im Jahr 2018 in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden soll. Dieses Thema wird nächstes Jahr Gegenstand der Tagesordnung sein.

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4. Bebauungsplanentwurf „Gilchinger Glatze“ für den innerörtlichen Bereich mit den Flurnummern 1254/88, 1254/89, 1254/90, 1254/91, 1274, 1274/3, 1274/4, 1274/5, 1274/6, 1274/7, 1275, 1276, 1277, 1278, 1280, 1280/3, 1281, 1283/28, 1284, 1285, 1285/15, 1285/16, 1285/17, 1285/18, 1285/19,1285/20, 1286, 1286/12, 1286/13,1286/14, 1286/15, 1286/16, 1286/17, 1286/20, 1287, 1288, 1289/3, 1290, 1292, 1293, 1294, 1295, 1296/1, 1297/1, 1297/2, 1300, 1300/3, 1301, 1301/3, 1306, 1307, 1307/1, 1308, 1309, 1309/3, 1311, 1312/1, 1314, 1315/1, 1315/14, 1321/37, 1322, 1322/5, 1322/6 Teilfl., 1322/13, 1322/14, 1322/15, 1325/23 Teilfl., 1325/33 Teilfl., 1325/39, 1325/40, 1436/2 Teilfl., 1538/6 Teilfl., 1539 Teilfl., 1539/25 Teilfl., 1619/92, 1619/93 Teilfl., 1619/96 jeweils Gemarkung Gilching; Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung; Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö 4

Sachverhalt

1.        Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 zu o.g. Bauleitplanverfahren den Aufstellungsbeschluss gefasst und beschlossen, den Flächennutzungsplan parallel hierzu zu ändern.
2.        Mit der Planerstellung beauftragt wurde Prof. Marcus Rommel aus Stuttgart und das Büro Landschaftsplanung Ernst + Partner aus Trier.
3.        Der Bebauungsplanentwurf  in der Fassung vom 05.12.2017 liegt vor und wird durch die Planer in der Sitzung vorgestellt und ist vor der ersten Planauslegung inhaltlich zu billigen.
Dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf liegen zugrunde:
       Moderierter Bürgerdialog im Dezember 2015 und Februar/März 2016
       Folgende Gutachten/Stellungnahmen:
-        saP Prüfung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) vom September 2016
-        Baugrund- und Altlastengutachten vom Juli 2016 und November 2016
-        Erschütterungstechnische Untersuchung vom Mai 2017
-        Verkehrsuntersuchung vom Januar 2017
-        Energiekonzept vom Januar 2017
-        Kampfmittelfreimessung vom Februar 2017
-        Umweltbericht vom September 2017
-        Stellungnahme zum geplanten Kreisverkehr Sonnenstraße vom September 2017
-        Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Weilheim vom November 2017
folgende Gutachten sind noch in Bearbeitung:
-        schalltechnisches Gutachten      durch Müller-BBM, Planegg bei München
-        hydrogeologisches Gutachten zur Niederschlagswasserbewirtschaftung durch
Die vermessungstechnische Bestandsaufnahme durch das Vermessungsbüro Bibl ist vom Dezember 2016 bis Februar 2017 erfolgt.
Folgende Abstimmungsgespräche/Scopingtermine gem. § 4 BauGB fanden statt:
-        mit dem LRA Starnberg, Bauleitplanung, Untere Naturschutzbehörde im September 
          2017
-        mit AWISTA in November 2017
-        mit der Freiwillige Feuerwehr Gilching im November 2017
Der Bebauungsplanentwurf erstreckt sich über 138.000 qm wovon ca. 65.000 qm Bauland und 73.000 qm öffentliche Fläche werden. Die überbaute Grundfläche wird ca. 19.000 qm betragen. Voraussichtlich werden 490 Wohneinheiten entstehen. Der geschätzte Zuzug liegt bei ca. 1.700 neuen Einwohner.
Sollte der Gemeinderat den Billigungs- und Auslegungsbeschluss wie vorgeschlagen fassen, kann die Verwaltung die erste Bebauungsplanauslegung durchführen und auf dieser Basis auch die parallel erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes im Gemeinderat einleiten.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.11.2017 und beschließt:
1.        Das Bebauungsplanverfahren erhält folgende Bezeichnung:
„Bebauungsplan „Gilchinger Glatze“ für den innerörtlichen Bereich mit den Flurnummern
1254/88, 1254/89, 1254/90, 1254/91, 1274, 1274/3, 1274/4, 1274/5, 1274/6, 1274/7, 1275, 1276, 1277, 1278, 1280, 1280/3, 1281, 1283/28, 1284, 1285, 1285/15, 1285/16, 1285/17, 1285/18, 1285/19,1285/20, 1286, 1286/12, 1286/13,1286/14, 1286/15, 1286/16, 1286/17, 1286/20, 1287, 1288, 1289/3, 1290, 1292, 1293, 1294, 1295, 1296/1, 1297/1, 1297/2, 1300, 1300/3, 1301, 1301/3, 1306, 1307, 1307/1, 1308, 1309, 1309/3, 1311, 1312/1, 1314, 1315/1, 1315/14, 1321/37, 1322, 1322/5, 1322/6 Teilfl., 1322/13, 1322/14, 1322/15, 1325/23 Teilfl., 1325/33 Teilfl., 1325/39, 1325/40, 1436/2 Teilfl., 1538/6 Teilfl., 1539 Teilfl., 1539/25 Teilfl., 1619/92, 1619/93 Teilfl., 1619/96 jeweils Gemarkung Gilching;
2.        Der Entwurf des Bebauungsplanes „Gilchinger Glatze“ i.d.F.v. 05.12.2017 wird inhaltlich gebilligt.
3.        Die Verwaltung wird beauftragt, zum einen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen und zum anderen die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes im Gemeinderat einzuleiten.

Diskussionsverlauf

(Zu diesem Tagesordnungspunkt ist Herr Architekt Prof. Marcus Rommel, Herr Prof. Hansjörg Lang und Frau Birgit Dahms (Ernst + Partner Landschaftsarchitekten BDLA) anwesend und stellen das Konzept vor.)

Nach ausführlicher Diskussion stellt GR Boneberger einen Antrag zur Geschäftsordnung auf sofortige Abstimmung.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 15

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag auf sofortige Abstimmung wurde somit abgelehnt. Im Anschluss an die umfangreiche Diskussion wird folgender Beschluss gefasst:

Beschluss 2

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.11.2017 und beschließt:
a) Das Bebauungsplanverfahren erhält folgende Bezeichnung:
„Bebauungsplan „Gilchinger Glatze“ für den innerörtlichen Bereich mit den Flurnummern
1254/88, 1254/89, 1254/90, 1254/91, 1274, 1274/3, 1274/4, 1274/5, 1274/6, 1274/7, 1275, 1276, 1277, 1278, 1280, 1280/3, 1281, 1283/28, 1284, 1285, 1285/15, 1285/16, 1285/17, 1285/18, 1285/19,1285/20, 1286, 1286/12, 1286/13,1286/14, 1286/15, 1286/16, 1286/17, 1286/20, 1287, 1288, 1289/3, 1290, 1292, 1293, 1294, 1295, 1296/1, 1297/1, 1297/2, 1300, 1300/3, 1301, 1301/3, 1306, 1307, 1307/1, 1308, 1309, 1309/3, 1311, 1312/1, 1314, 1315/1, 1315/14, 1321/37, 1322, 1322/5, 1322/6 Teilfl., 1322/13, 1322/14, 1322/15, 1325/23 Teilfl., 1325/33 Teilfl., 1325/39, 1325/40, 1436/2 Teilfl., 1538/6 Teilfl., 1539 Teilfl., 1539/25 Teilfl., 1619/92, 1619/93 Teilfl., 1619/96 jeweils Gemarkung Gilching;
b) Der Entwurf des Bebauungsplanes „Gilchinger Glatze“ i.d.F.v. 05.12.2017 wird inhaltlich gebilligt.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, zum einen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen und zum anderen die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes im Gemeinderat einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Sanierung und Erweiterung Schulhaus Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Schulhaus Argelsried, das bis zum September 2017 von der Montessori-Schule genutzt wurde, steht seit deren Umzug in die neu gebaute Montessori-Schule neben dem Abenteuerspielplatz für eine Nachnutzung zur Verfügung. Vorgeschlagen wird, das Gebäude für den Hort „Bärenstark“ der Diakonie Fürstenfeldbruck umzubauen und zu erweitern. Die Erweiterung ist unter anderem wegen der geplanten Aufstockung des derzeitig
3-gruppigen Hortes auf vier Gruppen erforderlich, damit das hierfür erforderliche Raumprogramm und die Anforderungen an barrierefreies Bauen (barrierefreier Gebäudezugang, Aufzug etc.) realisiert werden können. Die Erweiterung des Hortes auf vier Gruppen trägt vor allem dem Bedarf der Gemeinde Gilching an weiteren Hortbetreuungsplätzen Rechnung. Die Erweiterung bietet sich auch wegen der zur Verfügung stehenden Grundstücksgröße an. Für eine ähnliche Planung – vormals für die Erweiterung der
Montessori-Schule – wurde bereits vom Architekturbüro Dinkel aus Gilching eine Vorplanung erarbeitet, die aufgrund der vergleichbaren Anforderungen für die nun vorgesehene 4-gruppige Hortnutzung angepasst wurde. Die Vorplanung wird in der Gemeinderatssitzung durch Herrn Dinkel vorgestellt.
Wegen der Unwägbarkeiten bzgl. des Sanierungsaufwandes im Bestandsgebäude sollen derzeit die Planungsleistungen nur bis zur Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) beauftragt werden, um nach Vorliegen detaillierter Untersuchungen und der dann möglichen Kostenberechnung, im Gemeinderat eine Entscheidung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise (Erhalt des Altbaus oder kompletter Neubau) treffen zu können. Um hier zeitnah die Vor-aussetzungen für eine Entscheidung zu ermöglichen, müssen auch die erforderlichen Fachplaner bis zur Leistungsphase 3 beauftragt werden. Vorgesehen sind für:
Tragwerksplanung                                           Ing. Büro Schrafstetter, Gilching
Gebäudetechnik:                                           Planungsbüro PEG, Gilching
Brandschutz und Energieberatung:           Planungsbüro Füllemann, Gilching
Anmerkung: Eine Stellungnahme der Diakonie Fürstenfeldbruck als Träger der Horteinrichtung zur aktuellen Situation des Hortes sowie zu der geplanten Nutzung im Argels-rieder Schulhaus ist in der Anlage beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat nimmt von der Sitzungsvorlage Kenntnis und stimmt der vorgesehen Nachnutzung des Argelsrieder Schulhauses im Grundsatz zu.
  2. Für die weiteren Planungen werden die nachgenannten Büros beauftragt:
  • Das Architekturbüro Dinkel wird mit den Architektenleistungen bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.
  • Das Ing. Büro Schrafstetter wird mit den Leistungen für die Tragwerksplanung bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.
  • Das Planungsbüro PEG wird mit den Leistungen der Gebäudetechnik bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.
  • Das Planungsbüro Füllemann wird mit den Leistungen für die Brandschutzplanung und Energieberatung bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.

Diskussionsverlauf

(Zu diesem Tagesordnungspunkt ist Herr Architekt Dipl.-Ing. Stefan Dinkel von s+p dinkel architektur anwesend und stellt das Konzept vor.)

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der Sitzungsvorlage Kenntnis und stimmt der vorgesehen Nachnutzung des Argelsrieder Schulhauses im Grundsatz zu.
  2. Für die weiteren Planungen werden die nachgenannten Büros beauftragt:
  • Das Architekturbüro Dinkel wird mit den Architektenleistungen bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.
  • Das Ing. Büro Schrafstetter wird mit den Leistungen für die Tragwerksplanung bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.
  • Das Planungsbüro PEG wird mit den Leistungen der Gebäudetechnik bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.
  • Das Planungsbüro Füllemann wird mit den Leistungen für die Brandschutzplanung und Energieberatung bis zur Leistungsphase 3 beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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6. Rechtmäßigkeit der Herstellung Pähler Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für die Erschließungsanlage Pähler Weg besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, deshalb muss nach § 125 Abs. 2 BauGB eine sog. Abwägung nach § 1 Abs. 4 – 7 BauGB erfolgen um die Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Herstellung dieser Straße zu erfüllen. Diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung kann vor dem Ausbau oder während eines gerichtlichen Verfahren eingeholt werden. Im Fall des Pähler Weges es wird diese Voraussetzung für die Endabrechnung geschaffen.

Prüfungsschema über die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Pähler Weg:

§ 1 Abs. 4 – 7 BauGB


4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der Pähler Weg liegt im unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 BauGB zu bewerten ist. Ziele der Raumordnung werden durch den Pähler Weg  nicht berührt.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die Herstellung des Pähler Weges dient dem Wohl der Allgemeinheit. Auf eine optimale Eingrünung der Wohnstraße wurde geachtet, so dass den o.g. städtebaulichen Zielen voll entsprochen wurde.

       (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
  2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
  3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
  4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile, die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile,
  5. Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
  7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a b und c

8.        die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
die Belange des Hochwasserschutzes

Die Versorgung der Anlieger mit Telekommunikation, Wasser, etc. ist gewährleistet. Die oben genannten Belange wurden bei den Planungen berücksichtigt.


(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass sich der Pähler Weg in einem schlechten Zustand befunden hat. Insbesondere sind folgende Mängel aufzuführen:

  • Fehlende Straßenentwässerung, die bisherige Entwässerung lief in die Grundstücke, bzw. Seitenstreifen
  • Straßenbeleuchtung war noch auf alten Holzmasten in zu weitem Abstand
  • Es fehlten Randsteine
  • Die Tragdeckschicht ist in einer Stärke von 6 – 8 cm  in einem sehr schlechten Zustand
  • Es fehlt ein frostsicherer Kiesunterbau
  • Es findet in der Straße ein überwiegender Anliegerverkehr statt.

Deshalb hat der Gemeinderat dem Ausbau zugestimmt. Dabei wurden die unterschiedlichen Planalternativen abgewogen, ob diese insbesondere den öffentlichen und privaten Belangen einer sicheren, mängelfreien sowie den verkehrlichen Verhältnissen adäquaten Wohnstraße entsprechen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Pähler Weg wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Beschluss

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Pähler Weg wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Rechtmäßigkeit der Herstellung Neubruchweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für die Erschließungsanlage Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, deshalb muss nach § 125 Abs. 2 BauGB eine sog. Abwägung nach § 1 Abs. 4 – 7 BauGB erfolgen, um die Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Herstellung dieser Straße zu erfüllen. Diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung kann vor dem Ausbau oder während einem gerichtlichen Verfahren eingeholt werden. Im Fall des Neubruchweges von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße es wird diese Voraussetzung für die Endabrechnung geschaffen.

Prüfungsschema über die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße:

§ 1 Abs. 4 – 7 BauGB


4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße liegt im unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 BauGB zu bewerten ist. Ziele der Raumordnung werden durch den Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße nicht berührt.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die Herstellung des Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße dient dem Wohl der Allgemeinheit. Auf eine optimale Eingrünung der Wohnstraße wurde geachtet, so dass den o.g. städtebaulichen Zielen voll entsprochen wurde.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
  2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
  3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
  4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile, die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile,
  5. Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
  7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a b und c

8.        die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
die Belange des Hochwasserschutzes

Die Versorgung der Anlieger mit Telekommunikation, Wasser, etc. ist gewährleistet. Die oben genannten Belange wurden bei den Planungen berücksichtigt.


(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass sich der Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße in einem schlechten Zustand befunden hat. Insbesondere sind folgende Mängel aufzuführen:

  • Fehlende Straßenentwässerung, die bisherige Entwässerung lief in die Grundstücke, bzw. Seitenstreifen
  • Straßenbeleuchtung war noch auf alten Holzmasten in zu weitem Abstand
  • Es fehlten Randsteine
  • Die Tragdeckschicht ist in einer Stärke von 6 – 8 cm  in einem sehr schlechten Zustand
  • Es fehlt ein frostsicherer Kiesunterbau
  • Es findet in der Straße ein überwiegender Anliegerverkehr statt.

Deshalb hat der Gemeinderat dem Ausbau zugestimmt. Dabei wurden die unterschiedlichen Planalternativen abgewogen, ob diese insbesondere den öffentlichen und privaten Belangen einer sicheren, mängelfreien sowie den verkehrlichen Verhältnissen adäquaten Wohnstraße entsprechen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Beschluss

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Neubruchweg von der Flugplatzstraße bis zur Weichselbaumer Straße wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Rechtmäßigkeit der Herstellung Argelsrieder Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Für die Erschließungsanlage Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, deshalb muss nach § 125 Abs. 2 BauGB eine sog. Abwägung nach § 1 Abs. 4 – 7 BauGB erfolgen, um die Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Herstellung dieser Straße zu erfüllen. Diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung kann vor dem Ausbau oder während einem gerichtlichen Verfahren eingeholt werden. Im Fall des Argelsrieder Weges von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße wird diese Voraussetzung für die Endabrechnung geschaffen.

Prüfungsschema über die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße:
§ 1 Abs. 4 – 7 BauGB


4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße liegt im unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 BauGB zu bewerten ist. Ziele der Raumordnung werden durch den Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße nicht berührt.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die Herstellung des Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße dient dem Wohl der Allgemeinheit. Auf eine optimale Eingrünung der Wohnstraße wurde geachtet, so dass den o.g. städtebaulichen Zielen voll entsprochen wurde.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
  2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,

  1. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
  2. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile, die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile,
  3. Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  4. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
  5. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a b und c

8.        die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
die Belange des Hochwasserschutzes

Die Versorgung der Anlieger mit Telekommunikation, Wasser, etc. ist gewährleistet. Die oben genannten Belange wurden bei den Planungen berücksichtigt.


(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass sich der Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße. in einem schlechten Zustand befunden hat. Insbesondere sind folgende Mängel aufzuführen:

  • Fehlende Straßenentwässerung, die bisherige Entwässerung lief in die Grundstücke, bzw. Seitenstreifen
  • Straßenbeleuchtung war noch auf alten Holzmasten in zu weitem Abstand
  • Es fehlten Randsteine
  • Die Tragdeckschicht ist in einer Stärke von 6 – 8 cm  in einem sehr schlechten Zustand
  • Es fehlt ein frostsicherer Kiesunterbau
  • Es findet in der Straße ein überwiegender Anliegerverkehr statt.

Deshalb hat der Gemeinderat dem Ausbau zugestimmt. Dabei wurden die unterschiedlichen Planalternativen abgewogen, ob diese insbesondere den öffentlichen und privaten Belangen einer sicheren, mängelfreien sowie den verkehrlichen Verhältnissen adäquaten Wohnstraße entsprechen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Beschluss

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage Argelsrieder Weg von der Straße Am Lehel bis zur Waldstraße wird nach Abwägung gemäß § 1 Abs. 4- 7 BauGB hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Abschnittsbildung Argelsrieder Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Haupt- und Bauausschuß hat in der Sitzung am 20.10.2015 den Ausbau des Argelsrieder Weges (von Am Lehel bis zur Waldstraße) beschlossen. Dieser Ausbau ist im Jahr 2016 erfolgt. Der für die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen maßgebende Abschnitt des Argelsrieder Weges beginnt an der Straße Am Lehel und endet an der Einmündung Waldstraße.

Die Abrechnung des Argelsrieder Weges (von Am Lehel bis zur Waldstraße) erfolgt nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Gilching. Hierbei handelt es sich um eine erstmalige endgültige Herstellung.

Da für das Gebiet der Waldstraße kein Bebauungsplan besteht und keine örtlichen erkennbaren Merkmale vorhanden sind, die eine Trennung der Abrechnung in Abschnitte ermöglichen, ist ein Beschluß über eine Abschnittbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB seitens des Gemeinderats notwendig.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Für die Abrechnung der Erschließungsanlage Argelsrieder Weg (von Am Lehel bis zur Waldstraße) beginnend in Höhe der Straße Am Lehel bis zur Einmündung Waldstraße wird ein Abschnitt nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend dem technischen Ausbau gebildet.

Beschluss

Für die Abrechnung der Erschließungsanlage Argelsrieder Weg (von Am Lehel bis zur Waldstraße) beginnend in Höhe der Straße Am Lehel bis zur Einmündung Waldstraße wird ein Abschnitt nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend dem technischen Ausbau gebildet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Städtebauförderung, Bedarfsmitteilung für das Jahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Für das Jahr 2018 ist die Bedarfsmitteilung Städtebauförderung an die Regierung von Oberbayern zu stellen. Die vorgeschlagenen  Einzelmaßnahmen sind in anliegender Liste beigefügt. Die Bedarfsmitteilung ist Voraussetzung für eine spätere Beantragung von Fördermitteln. In der Sitzung des Gemeinderates können gerne hierzu Fragen beantwortet werden. Da die Westumfahrung Gilching nun realisiert wird, kann im Jahr 2018 die Planung der neuen Gestaltung und die Sanierung der Römerstraße sowie die Neuordnung des Bahnhofsumfeldes auf Basis der vorbereitenden Untersuchungen und des Bürgerdialoges erfolgen. Entsprechende Mittel sind beantragt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die vorliegende Bedarfsmitteilung zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm 2018 Aktive Zentren zu stellen.

Die für 2018 angemeldeten Kosten der beabsichtigten Vorhaben liegen bei rund 365.000 €. Der erforderliche Eigenanteil der Gemeinde wird im Haushalt bereitgestellt werden.

Im Einzelnen sind die Vorhaben und Kosten der Bedarfsmitteilung zu entnehmen. Gleiches gilt für die in den Fortsetzungsjahren beabsichtigten  Vorhaben. Sie sind in der kommunalen Finanzplanung entsprechend fortzuschreiben bzw. aufzunehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die vorliegende Bedarfsmitteilung zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm 2018 Aktive Zentren zu stellen.

Die für 2018 angemeldeten Kosten der beabsichtigten Vorhaben liegen bei rund 365.000 €. Der erforderliche Eigenanteil der Gemeinde wird im Haushalt bereitgestellt werden.

Im Einzelnen sind die Vorhaben und Kosten der Bedarfsmitteilung zu entnehmen. Gleiches gilt für die in den Fortsetzungsjahren beabsichtigten  Vorhaben. Sie sind in der kommunalen Finanzplanung entsprechend fortzuschreiben bzw. aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Einleitung des Beteiligungsverfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Landesentwicklungsplan Bayern wird teilfortgeschrieben. In Anlage beigefügt ist das Schreiben des hierfür zuständigen Bay. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 13.11.2017. Aus Sicht der Verwaltung ist die Teilfortschreibung sehr unübersichtlich im Internet dargestellt. Die Kommunen haben die Möglichkeit bis 22.12.2017 hierzu Stellung zu nehmen. Ein wichtiger Aspekt in dieser Teilfortschreibung dürfte die Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot sein.

Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Im Ziel 3.3  des LEP Bayern sollen künftig Ausnahmen zulässig sein, wenn „ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist, ….“

Im Hinblick auf großflächige Planungen eines Gewerbegebietes empfiehlt die Verwaltung hier eine Stellungnahme abzugeben:

Die Alternativstandortprüfung für die Ausnahme sowie die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in Punkt 3.3 Abs. 2 (LEP) sind hoch zu gewichten und zu prüfen. Der Halbsatz „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ ist nicht klar genug definiert und lässt viele Möglichkeiten offen. Es wird daher angeregt, hier eine klare Definition vorzugeben, damit großflächigen Gewerbegebietsausweisungen und damit der Zersiedelung der Landschaft nicht Tür und Tor geöffnet werden.

Außerdem enthält § 3 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) eine Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen für Flughäfen, die am 1. September 2018 außer Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt können die Regionalen Planungsverbände die dann noch in den Regionalplänen festgelegten Lärmschutzbereiche
aufheben. Lärmschutzbereiche gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
(FluLärmG) können für die Flughäfen München, Salzburg und Lechfeld jedoch nicht
rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzt werden. Der Ministerrat hat daher in
seiner Sitzung am 7. Februar 2017 das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat beauftragt, eine Verlängerung der Übergangsregelung einzuleiten.

Die Verwaltung regt an, auch hierzu Stellung zu nehmen:

Eine mögliche Aufhebung oder Änderung des Lärmschutzbereiches für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen darf keine negativen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung haben. Deshalb ist auch für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ein Lärmschutzbereich gemäß FluLärmG zu gewährleisten.    

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Gilching nimmt die Teilfortschreibung des LEP Bayern zur Kenntnis und gibt folgende Stellungnahme ab:
Die Alternativstandortprüfung für die Ausnahme sowie die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in Punkt 3.3 Abs. 2 (LEP) sind hoch zu gewichten und zu prüfen. Der Halbsatz „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ ist nicht klar genug definiert und lässt viele Möglichkeiten offen. Es wird daher angeregt, hier eine klare Definition vorzugeben, damit großflächigen Gewerbegebietsausweisungen und damit der Zersiedelung der Landschaft nicht Tür und Tor geöffnet werden.
Zu § 3 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) wird wie folgt Stellung genommen: Eine mögliche Aufhebung oder Änderung des Lärmschutzbereiches für den Sonderflughafen Ober-pfaffenhofen darf keine negativen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung haben. Deshalb ist auch für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ein Lärmschutzbereich gemäß FluLärmG zu gewährleisten.     

Diskussionsverlauf

Zunächst wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt:

Beschluss 1

Der Gemeinderat Gilching nimmt die Teilfortschreibung des LEP Bayern zur Kenntnis und gibt folgende Stellungnahme ab:
Die Alternativstandortprüfung für die Ausnahme sowie die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in Punkt 3.3 Abs. 2 (LEP) sind hoch zu gewichten und zu prüfen. Der Halbsatz „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ ist nicht klar genug definiert und lässt viele Möglichkeiten offen. Es wird daher angeregt, hier eine klare Definition vorzugeben, damit großflächigen Gewerbegebietsausweisungen und damit der Zersiedelung der Landschaft nicht Tür und Tor geöffnet werden.
Zu § 3 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) wird wie folgt Stellung genommen: Eine mögliche Aufhebung oder Änderung des Lärmschutzbereiches für den Sonderflughafen Ober-pfaffenhofen darf keine negativen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung haben. Deshalb ist auch für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ein Lärmschutzbereich gemäß FluLärmG zu gewährleisten.     

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Im Nachgang wird o. g. Beschluss durch nachfolgenden Zusatzantrag von GR Winklmeier und GR Pilgram ergänzt:

Beschluss 2

Stellungnahme der Gemeinde Gilching zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms

Die Gemeinde Gilching spricht sich mit Nachdruck gegen die geplante Aufweichung des Anbindegebots aus. Das Anbindegebot hat zum Ziel, die Zersiedelung der Landschaft durch eine unkontrollierte Ausweisung von Gewerbegebieten zu verhindern. Mit der Aufnahme dreier weiterer Ausnahmetatbestände für die Ansiedlung von „Gewerbe- und Industriegebiete(n) an Autobahnanschlussstellen, Anschlussstellen von vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straßen und Gleisanschlüssen sowie für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete und für überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlagen oder dem Tourismus dienende Einrichtungen“ wird das Ziel der Vermeidung von Zersiedelung konterkariert und das Anbindegebot de facto aufgegeben. Um dem ebenfalls genannten Ziel des Flächensparens Folge zu leisten, dürfen den unter Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms (Vermeidung von Zersiedelung) genannten Ausnahmen vom Anbindegebot nicht die oben genannten weiteren Ausnahmetatbestände hinzugefügt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Beide Beschlüsse sind den kommunalen Spitzenverbänden zukommen zu lassen.

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12. Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2016; Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresabschlusses 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 12

Sachverhalt

Nach Art. 103 GO ist die Jahresrechnung von einem Rechnungsprüfungsausschuss (örtliche Rechnungsprüfung) zu prüfen. Die Jahresrechnung 2016 der Gemeinde Gilching wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 06.11.2017 im Rathaus geprüft. Über die Beratungen wurde eine Niederschrift angefertigt. Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung wird vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses in der Sitzung vorgetragen. Sodann kann der Gemeinderat die Jahresrechnung 2016 der Gemeinde Gilching nach Art. 102 Abs. 3 GO feststellen und die Entlastung erteilen.

Hinweis:
Die Mitglieder des Gemeinderates können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO).

Eine Stellungnahme der Verwaltung war nicht erforderlich, da der Rechnungsprüfungsausschuss im Abschlussbericht keine Beanstandungen anführte.

Beschlussvorschlag

1.        Der Gemeinderat nimmt den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2016 zur Kenntnis und stimmt diesem zu.

2.        Entsprechend dem Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses wird die Jahresrechnung 2016 mit dem in der Anlage aufgeführten Ergebnis gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.

3.        Für die Jahresrechnung 2016 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.

Diskussionsverlauf

BM Walter übergibt bei diesem Tagesordnungspunkt den Vorsitz an 2. BM Fink, da er bei Ziffer 3 persönlich beteiligt ist. Nach ausführlicher Diskussion besteht im Gremium Einverständnis über alle 3 Punkte einzeln abzustimmen.

Beschluss 1

  1. Der Gemeinderat nimmt den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2016 zur Kenntnis und stimmt diesem zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Entsprechend dem Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses wird die Jahresrechnung 2016 mit dem in der Anlage aufgeführten Ergebnis gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

  1. Für die Jahresrechnung 2016 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(BM Walter ist wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen)

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13. Bestellung der Vertreter in Zweckverbänden; Änderung der Vertretungsregelung als Verbandsrat/rätin beim Zweckverband für weiterführende Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 13

Sachverhalt

In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 6. Mai 2014 wurde Frau Blunck als stellvertretende Verbandsrätin für Herrn Gebauer bestellt.
Sinngemäß zu Art. 31 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung dürfen zu Verbandsräten und deren Stellvertreter nicht Beamte und hauptberufliche Arbeitnehmer dieses Zweckverbandes sein. Frau Blunck war zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung im Bereich der Schulsozialarbeit beim Zweckverband beschäftigt, jedoch mit einer Arbeitszeit von der Hälfte einer Ganztagsbeschäftigung. Damit galt dies zum damaligen Zeitpunkt nicht als hauptberufliche Tätigkeit.
Mittlerweile wurde die wöchentliche Arbeitszeit von Frau Blunck dauerhaft erhöht. Somit ist dies nicht mehr mit Art. 31 Abs. 3 Ziffer 1 vereinbar. Frau Blunck kann daher nicht mehr stellvertretende Verbandsrätin im Schulzweckverband sein. Von seiten des Gemeinderates ist daher ein/e Stellvertreter/in für Herrn Gebauer zu bestellen.
Informativ sind folgende Verbandsräte derzeit bestellt:
Verbandsrat                                        Stellvertreter
1. Bürgermeister Manfred Walter                Vertreter im Amt
Wilhelm Boneberger                        Rosa Maria Brosig
Harald Schwab                                Eva Hackstein
Dorothea Heutelbach                        Christian Bauer
Dr. Michael Rappenglück                        Christian Winklmeier
Herbert Gebauer                                n.n.
Pia Vilsmayer                                Peter Kramer

Beschlussvorschlag

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
Als Vertreter für Verbandsrat Herbert Gebauer für den Zweckverband für weiterführende Schulen wird GR/GRìn ..................................... mit sofortiger Wirkung bestellt.

Diskussionsverlauf

Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen. GR Pilgram schlägt GR Unger als Vertretung vor.

Beschluss

Als Vertreter für Verbandsrat Herbert Gebauer für den Zweckverband für weiterführende Schulen wird GR Unger mit sofortiger Wirkung bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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14. Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse; Zwischenstand bzgl. der noch nicht abgeschlossenen Beschlüsse aus den öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö informativ 14

Sachverhalt

Seit einigen Jahren ist es üblich – mit Ausnahme im Jahr 2016 -, dem Gemeinderat den Stand über noch die noch nicht abgeschlossenen und somit erledigten Gemeinderats- und Ausschussbeschlüsse mitzuteilen. Als Anlage liegt dieser Sitzungsvorlage die entsprechende Aufstellung zur Kenntnisnahme bei.

Beschlussvorschlag

Die als Anlage beiliegende Aufstellung hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Gemeinderats- und Ausschussbeschlüsse wird zur Kenntnis genommen.

Diskussionsverlauf

Das Gremium nimmt die Aufstellung zur Kenntnis.

GR Wauthier beanstandet, dass in der Aufstellung „Noch nicht abgeschlossene Beschlüsse“ der Beschluss zur Schaffung eines Grundwasseraltasses fehlt.

GR Gebauer beanstandet, dass in der Aufstellung „Noch nicht abgeschlossene Beschlüsse“ der Beschluss zur Ausschilderung von sicheren Parallelrouten für Radfahrer zur Römerstraße fehlt.

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15. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö informativ 15
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15.1. Hinweis auf die Veranstaltung "Verzicht auf geplante Änderung des Kommunalwahlrechts" im Landtag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö 15.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

BM Walter verweist nochmals auf die am 6.12.2017 um 9:15 Uhr stattfindende Sitzung des Ausschusses für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport im Maximilianeum bzgl. der Eingabe der Gemeinde Gilching zur Änderung des Kommunalwahlrechtes.

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15.2. Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried - Einbau Rundbogenfenster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö 15.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Vogl moniert, dass lt. Herrn Architekt Pollok die Rundbogenfenster im Bahnhofsgebäude nur durch schmal geöffnete Streifen ersetzt werden. Der Ideenwettbewerb ging zunächst von Rundbogenfenster aus.

Bauamtsleiter Herr Huber teilt mit, dass die Rundbogenfenster erheblich m ehr Kosten verursachen würden und aufgrund des Immissionsschutzes schmalere Fenster als geeigneter erschienen.

Datenstand vom 23.01.2018 12:41 Uhr