Datum: 16.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2017
2 Brucker Str. 61 u. 61a; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern und eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken Fl.Nrn. 15 u. 15/1, Gem. Gilching
3 Karolingerstr. 27; Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung des best. Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1322/4, Gem. Gilching
4 Melchior-Fanger-Str. 15; Antrag auf Vorbescheid zur errichtungvon 4 Doppelhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1627/6, Gem. Gilching
5 Gernholzweg 28; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 3108, Gem Gilching
6 Hakenholzweg 10a; Bauantrag zum Anbau an das best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/29, Gem. Gilching
7 Hirtackerweg 32; Antrag auf Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 774/33, Gem. Argelsried
8 Bebauungsplan "Dornier-Siedlung"; 2. Teiländerung; Grundstück FlNr. 1619/18, Gemarkung Gilching Billigung und öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
9 Bebauungsplan "Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße" für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching; Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
10 3. Teiländerung des Bebauungsplanes "Ahornstraße" für die Grundstü-cke Flur Nrn. 600/2 sowie Teilfläche aus 538/3 und 593/2, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Ausle-gung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
11 Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried hier: Bekanntgabe dringendes Dienstgeschäft
12 Verschiedenes
12.1 Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried
12.2 Radweg Starnberger Weg
12.3 Duschen Rathausturnhalle

Sitzungsdokumente öffentlich
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Download Niederschrift - ö.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2017.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Brucker Str. 61 u. 61a; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern und eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken Fl.Nrn. 15 u. 15/1, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Auf dem Grundstück sollen ein Mehrfamilienhaus, sowie 2 Einfamilienhäuser mit Tiefgarage errichtet werden

Die Gebäude sollen wie folgt ausgeführt werden:
Mehrfamilienhaus:
Wandhöhe:                                       6,30 m
Firsthöhe:                                       10,675 m
Überbaute Fläche (Wohnhaus):    250 qm

Einfamilienhäuser:
Wandhöhe:                   6,30 m
Firsthöhe:                     9,45 m
Überbaute Fläche:   109,25 qm


In der näheren Umgebung sind Wandhöhen bis zu 8,50 m und Firsthöhen bis zu 11,50 m vorzufinden. Somit würden sich die Gebäude in die Umgebung einfügen. Die überbaute Fläche fügt sich ebenfalls in den Bestand ein.


Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- u. Bauausschuss zu entscheiden hat.

Allgemein
  1. Ist die geplante Erschließung der beiden geplanten Einfamilienhäuser planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Erschließung ist planungsrechtlich möglich.



Mehrfamilienhaus
  1. Das Mehrfamilienhaus soll mit seiner Firstrichtung parallel zur Brucker Straße errichtet werden. Bezugsfälle hierfür wären der Lindenweg x und x sowie die Gebäude in der Brucker Str. x,.x, x und x. Auch das Gebäude Brucker Straße x, jedoch kein Wohngebäude, wäre ein Bezugsfall.
Die geplante Firstrichtung ist planungsrechtlich möglich.



Weitere Fragen:
  1. Ist die geplante Bebauung mit einer Grundfläche von 250 qm (MFH) bzw. 320,45 qm(TGA) planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Grundfläche ist planungsrechtlich zulässig.




  1. Ist die geplante Wandhöhe mit 6,30 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Wandhöhe ist planungsrechtlich zulässig.



  1. Ist die geplante Firsthöhe mit 10,675 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Firsthöhe ist planungsrechtlich zulässig.



  1. Ist die Tiefgarageneinfahrt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, mit einem Abstand von 4,50 m planungsrechtlich zulässig?

Die Tiefgarageneinfahrt ist planungsrechtlich zulässig.



Einfamilienhaus (1+2)

  1. Ist die geplante Bebauung mit einer Grundfläche von 109,25 qm (EFH) bzw. 36 qm (Garage) planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Bebauung ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die geplante Wandhöhe mit 6,30 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Wandhöhe ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die geplante Firsthöhe mit 9,45 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Firsthöhe mit planungsrechtlich zulässig.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Allgemein
  1. Ist die geplante Erschließung der beiden geplanten Einfamilienhäuser planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Erschließung ist planungsrechtlich möglich.



Mehrfamilienhaus
  1. Das Mehrfamilienhaus soll mit seiner Firstrichtung parallel zur Brucker Straße errichtet werden. Bezugsfälle hierfür wären der Lindenweg x und x sowie die Gebäude in der Brucker Str. x,.x, x und x. Auch das Gebäude Brucker Straße x, jedoch kein Wohngebäude, wäre ein Bezugsfall.
Die geplante Firstrichtung ist planungsrechtlich möglich.



Weitere Fragen:
  1. Ist die geplante Bebauung mit einer Grundfläche von 250 qm (MFH) bzw. 320,45 qm(TGA) planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Grundfläche ist planungsrechtlich zulässig.




  1. Ist die geplante Wandhöhe mit 6,30 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Wandhöhe ist planungsrechtlich zulässig.



  1. Ist die geplante Firsthöhe mit 10,675 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Firsthöhe ist planungsrechtlich zulässig.



  1. Ist die Tiefgarageneinfahrt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, mit einem Abstand von 4,50 m planungsrechtlich zulässig?

Die Tiefgarageneinfahrt ist planungsrechtlich zulässig.

Einfamilienhaus (1+2)

  1. Ist die geplante Bebauung mit einer Grundfläche von 109,25 qm (EFH) bzw. 36 qm (Garage) planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Bebauung ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die geplante Wandhöhe mit 6,30 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Wandhöhe ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die geplante Firsthöhe mit 9,45 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Firsthöhe mit planungsrechtlich zulässig.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Allgemein
  1. Ist die geplante Erschließung der beiden geplanten Einfamilienhäuser planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Erschließung ist planungsrechtlich möglich.



Mehrfamilienhaus
  1. Das Mehrfamilienhaus soll mit seiner Firstrichtung parallel zur Brucker Straße errichtet werden. Bezugsfälle hierfür wären der Lindenweg x und x sowie die Gebäude in der Brucker Str. x,.x, x und x. Auch das Gebäude Brucker Straße x, jedoch kein Wohngebäude, wäre ein Bezugsfall.
Die geplante Firstrichtung ist planungsrechtlich möglich.



Weitere Fragen:
  1. Ist die geplante Bebauung mit einer Grundfläche von 250 qm (MFH) bzw. 320,45 qm(TGA) planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Grundfläche ist planungsrechtlich zulässig.




  1. Ist die geplante Wandhöhe mit 6,30 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Wandhöhe ist planungsrechtlich zulässig.



  1. Ist die geplante Firsthöhe mit 10,675 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Firsthöhe ist planungsrechtlich zulässig.



  1. Ist die Tiefgarageneinfahrt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, mit einem Abstand von 4,50 m planungsrechtlich zulässig?

Die Tiefgarageneinfahrt ist planungsrechtlich zulässig.

Einfamilienhaus (1+2)

  1. Ist die geplante Bebauung mit einer Grundfläche von 109,25 qm (EFH) bzw. 36 qm (Garage) planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Bebauung ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die geplante Wandhöhe mit 6,30 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Wandhöhe ist planungsrechtlich zulässig.


  1. Ist die geplante Firsthöhe mit 9,45 m planungsrechtlich zulässig?

Die geplante Firsthöhe mit planungsrechtlich zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Karolingerstr. 27; Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung des best. Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1322/4, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Geplant ist das bestehende Einfamilienhaus mit Praxis (Baujahr 1968) zu modernisieren, aufzustocken und energetisch zu sanieren.

Der Keller sowie das Erdgeschoss sollen dabei erhalten bleiben; das derzeitige Obergeschoss soll abgebrochen werden. Das künftige 1. OG soll der Fläche im Erdgeschoss angepasst werden. Zusätzlich soll ein zurückgesetztes 2. OG errichtet werden.

Notwendige Fahrradabstellplätze werden im Keller sowie oberirdisch hergestellt. Die Kfz-Stellplätze sollen unter Anrechnung der Bestandsregelung im EG oberirdisch und in Duplexgaragen nachgewiesen werden, da die Errichtung einer Tiefgarage im Hinblick auf den Bestand nicht möglich ist.

Künftige Höhenentwicklung:
WH1: ca. 6,48 m
WH2: ca. 9,26 m


Das Gebäude befindet sich im Eingangsbereich des geplanten „Stadtgartens“.

Im Hinblick auf die bestehende 3-geschossige Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße ist diese Bebauung im Eingangsbereich städtebaulich wünschenswert, da auch die künftige Bebauung im Anschluss an das Baugrundstück gem. städtebaulichem Entwurf 3-geschossig ausgeführt werden soll und im westlichen Eingangsbereich eine 5-geschossige Bebauung vorgesehen ist.

Im Zuge des eingereichten Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Darf, abweichend von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung (IV.1.), auf den Bau einer Tiefgarage verzichtet werden?

Da es sich bei dem eingereichten Vorhaben um eine Aufstockung des Bestandsgebäudes handelt, kann eine Tiefgarage auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
Eine Befreiung hierzu von den Festsetzungen der Kfz-Stellplatzsatzung wird aus o. g. Grund befürwortet.


  1. Kann der Stellplatz Nr. 3 vor den Stellplätzen 1+2 (zur Praxis gehörend) als Besucherstellplatz angerechnet werden?

Gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist eine Anrechnung des Besucherstellplatzes nicht möglich.


  1. Ist die Wandhöhe im Traufbereich des geplanten Glasdaches des Treppenhauses auf der Länge von >5,0 m mit H=9,26 m genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird eine Wandhöhe von 9,26 noch als möglich angesehen. Außerdem weist die Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße bereits eine 3-geschossige Bebauung auf.


  1. Ist die Aufstockung Obergeschoss und Dachgeschoss mit Flachdach und zurückgesetztem Teilgeschoss genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird die Aufstockung als möglich angesehen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Darf, abweichend von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung (IV.1.), auf den Bau einer Tiefgarage verzichtet werden?

Da es sich bei dem eingereichten Vorhaben um eine Aufstockung des Bestandsgebäudes handelt, kann eine Tiefgarage auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
Eine Befreiung hierzu von den Festsetzungen der Kfz-Stellplatzsatzung wird aus o. g. Grund befürwortet.


  1. Kann der Stellplatz Nr. 3 vor den Stellplätzen 1+2 (zur Praxis gehörend) als Besucherstellplatz angerechnet werden?

Gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist eine Anrechnung des Besucherstellplatzes nicht möglich.



  1. Ist die Wandhöhe im Traufbereich des geplanten Glasdaches des Treppenhauses auf der Länge von >5,0 m mit H=9,26 m genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird eine Wandhöhe von 9,26 noch als möglich angesehen. Außerdem weist die Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße bereits eine 3-geschossige Bebauung auf.


  1. Ist die Aufstockung Obergeschoss und Dachgeschoss mit Flachdach und zurückgesetztem Teilgeschoss genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird die Aufstockung als möglich angesehen.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Darf, abweichend von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung (IV.1.), auf den Bau einer Tiefgarage verzichtet werden?

Da es sich bei dem eingereichten Vorhaben um eine Aufstockung des Bestandsgebäudes handelt, kann eine Tiefgarage auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
Eine Befreiung hierzu von den Festsetzungen der Kfz-Stellplatzsatzung wird aus o. g. Grund befürwortet. Alle weiteren Festsetzung sind entsprechend einzuhalten.


  1. Kann der Stellplatz Nr. 3 vor den Stellplätzen 1+2 (zur Praxis gehörend) als Besucherstellplatz angerechnet werden?

Gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung ist eine Anrechnung des Besucherstellplatzes nicht möglich.



  1. Ist die Wandhöhe im Traufbereich des geplanten Glasdaches des Treppenhauses auf der Länge von >5,0 m mit H=9,26 m genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird eine Wandhöhe von 9,26 noch als möglich angesehen. Außerdem weist die Bebauung Ecke Starnberger Weg / Karolingerstraße bereits eine 3-geschossige Bebauung auf.


  1. Ist die Aufstockung Obergeschoss und Dachgeschoss mit Flachdach und zurückgesetztem Teilgeschoss genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die künftige Bebauung der „Gilchinger Glatze“ wird die Aufstockung als möglich angesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Bauer nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.

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4. Melchior-Fanger-Str. 15; Antrag auf Vorbescheid zur errichtungvon 4 Doppelhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1627/6, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Auf dem Grundstück sollen 4 Doppelhäuser (E+1+D) entstehen. Die erfordelrichen Stellplätze werden in einer Tiefgarage nachgewiesen.

Als Bezugsfall wird das benachbarte Grundstück gesehen, auf dem ebenfalls 4 Doppelhäuser mit einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 9,76 m errichtet wurden.

Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- u Bauausschuss zu entscheiden hat.



Fragen:

  1. Werden 4 Doppelhäuser (8 DHH) grundsätzlich auf Fl.Nr. 1627/6 genehmigt?

4 Doppelhäuser sind auf dem Grundstück planungsrechtlich möglich.


  1. Ist die Wandhöhe bei + 6,00 m genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die Nachbarbebauung ist eine Wandhöhe von 6 m planungsrechtlich möglich.


  1. Ist auf diesem Grundstück 1627/6 eine GRZ mit 0,265 genehmigungsfähig?

Die überbauten Flächen fügen sich planungsrechtlich in die Umgebung ein.


  1. Ist auf diesem Grundstück 1627/6 eine GFZ mit 0,780 genehmigungsfähig?

Die geplante Höhenentwicklung sowie die überbauten Flächen fügen sich planungsrechtlich in die Umgebung ein.


  1. Wird eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen genehmigt?

Eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen ist planungsrechtlich möglich.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt. Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


  1. Werden 4 Doppelhäuser (8 DHH) grundsätzlich auf Fl.Nr. 1627/6 genehmigt?

4 Doppelhäuser sind auf dem Grundstück planungsrechtlich möglich.


  1. Ist die Wandhöhe bei + 6,00 m genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die Nachbarbebauung ist eine Wandhöhe von 6 m planungsrechtlich möglich.


  1. Ist auf diesem Grundstück 1627/6 eine GRZ mit 0,265 genehmigungsfähig?

Die überbauten Flächen fügen sich planungsrechtlich in die Umgebung ein.


  1. Ist auf diesem Grundstück 1627/6 eine GFZ mit 0,780 genehmigungsfähig?

Die geplante Höhenentwicklung sowie die überbauten Flächen fügen sich planungsrechtlich in die Umgebung ein.


  1. Wird eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen genehmigt?

Eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen ist planungsrechtlich möglich.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt. Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


  1. Werden 4 Doppelhäuser (8 DHH) grundsätzlich auf Fl.Nr. 1627/6 genehmigt?

4 Doppelhäuser sind auf dem Grundstück planungsrechtlich möglich.


  1. Ist die Wandhöhe bei + 6,00 m genehmigungsfähig?

Im Hinblick auf die Nachbarbebauung ist eine Wandhöhe von 6 m planungsrechtlich möglich.


  1. Ist auf diesem Grundstück 1627/6 eine GRZ mit 0,265 genehmigungsfähig?

Die überbauten Flächen fügen sich planungsrechtlich in die Umgebung ein.


  1. Ist auf diesem Grundstück 1627/6 eine GFZ mit 0,780 genehmigungsfähig?

Die geplante Höhenentwicklung sowie die überbauten Flächen fügen sich planungsrechtlich in die Umgebung ein.


  1. Wird eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen genehmigt?

Eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen ist planungsrechtlich möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Gernholzweg 28; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 3108, Gem Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Auf dem Grundstück ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage (Variante 1) oder ein Einfamilienhaus und Doppelhaus (Variante 2) geplant.

Im Zuge des eingereichten Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

Frage 1 – Neubau Variante 1
Ist ein Baukörper – wie in Variante 1 dargestellt – hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung mit
  • einer Grundfläche von 242,55 m² (nur Hauptgebäude)
  • einer Wandhöhe von 7,01 m und
  • einer Gesamthöhe von 11,545 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 35° Dachneigung zugestimmt?

Grundfläche
Grundflächen über 242 qm sind in der näheren Umgebung vorzufinden und somit zulässig.

Wandhöhe
Die Wandhöhen von 7,01 m und mehr sind in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie in der Fortführung der Weichselbaumer Straße vorzufinden und sind somit zulässig.

Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 11,545 m ist in der Umgebung nicht mehr vorzufinden. Ausgenommen ein 3-geschossiges Gebäude parallel zur Landsberger Straße, dass nach unserer Auffassung jedoch nicht als Bezug heranzuziehen ist.
Die Firsthöhen in der näheren Umgebung betragen 10,46 m. Somit fügt sich die abgefragte Gesamthöhe nicht mehr in die Umgebung ein.
Planungsrechtliche wäre eine Gesamthöhe von 10,46 m zulässig.

Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35° zulässig.


Frage 2 – Zufahrt Tiefgarage
Wird der im Gernholzweg 28 befindlichen Zufahrt der Tiefgarage mit einem Rampengebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze zugestimmt?

Planungsrechtlich ist eine Tiefgaragenzufahrt an dieser Stelle zulässig.


Frage 3 – Neubau Variante 2
Ist eine Aufteilung in 2 Gebäude und damit Bildung einer rückwärtigen Bebauung in 2. Reihe (Grundstücksaufteilung wie Flur.Nr. 3106 und 3106/4) planungsrechtlich zulässig?

Eine Aufteilung in 2 Gebäude - wie in Variante 2 dargestellt - ist planungsrechtlich zulässig.


Frage 4 – Neubau Variante 2
Ist ein Baukörper – wie in Variante 2 dargestellt – hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung mit
  • einer Grundfläche von 260 m² (nur Hauptgebäude),
  • einer Wandhöhe von bis zu 5,85 m und
  • einer Gesamthöhe von bis zu 10,125 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 40° Dachneigung zugestimmt?

Grundfläche
Eine Grundfläche von gesamt 260 m² auf dem Grundstück (160 m² für ein Doppelhaus und 100 m² für ein Einfamilienhaus) ist planungsrechtlich zulässig.


Wandhöhe
Eine Wandhöhe von 5,85 m ist planungsrechtlich zulässig.


Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 10,125 m ist planungsrechtlich zulässig.

Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40° zulässig.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1 – Neubau Variante 1
Ist ein Baukörper – wie in Variante 1 dargestellt – hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung mit
  • einer Grundfläche von 242,55 m² (nur Hauptgebäude)
  • einer Wandhöhe von 7,01 m und
  • einer Gesamthöhe von 11,545 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 35° Dachneigung zugestimmt?

Grundfläche
Grundflächen über 242 qm sind in der näheren Umgebung vorzufinden und somit zulässig.

Wandhöhe
Die Wandhöhen von 7,01 m und mehr sind in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie in der Fortführung der Weichselbaumer Straße vorzufinden und sind somit zulässig.

Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 11,545 m ist in der Umgebung nicht mehr vorzufinden. Ausgenommen ein 3-geschossiges Gebäude parallel zur Landsberger Straße, dass nach unserer Auffassung jedoch nicht als Bezug heranzuziehen ist.
Die Firsthöhen in der näheren Umgebung betragen 10,46 m. Somit fügt sich die abgefragte Gesamthöhe nicht mehr in die Umgebung ein.
Planungsrechtliche wäre eine Gesamthöhe von 10,46 m zulässig.

Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35° zulässig.


Frage 2 – Zufahrt Tiefgarage
Wird der im Gernholzweg 28 befindlichen Zufahrt der Tiefgarage mit einem Rampengebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze zugestimmt?

Planungsrechtlich ist eine Tiefgaragenzufahrt an dieser Stelle zulässig.


Frage 3 – Neubau Variante 2
Ist eine Aufteilung in 2 Gebäude und damit Bildung einer rückwärtigen Bebauung in 2. Reihe (Grundstücksaufteilung wie Flur.Nr. 3106 und 3106/4) planungsrechtlich zulässig?

Eine Aufteilung in 2 Gebäude - wie in Variante 2 dargestellt - ist planungsrechtlich zulässig.


Frage 4 – Neubau Variante 2
Ist ein Baukörper – wie in Variante 2 dargestellt – hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung mit
  • einer Grundfläche von 260 m² (nur Hauptgebäude),
  • einer Wandhöhe von bis zu 5,85 m und
  • einer Gesamthöhe von bis zu 10,125 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 40° Dachneigung zugestimmt?

Grundfläche
Eine Grundfläche von gesamt 260 m² auf dem Grundstück (160 m² für ein Doppelhaus und 100 m² für ein Einfamilienhaus) ist planungsrechtlich zulässig.


Wandhöhe
Eine Wandhöhe von 5,85 m ist planungsrechtlich zulässig.


Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 10,125 m ist planungsrechtlich zulässig.

Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40° zulässig.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1 – Neubau Variante 1
Ist ein Baukörper – wie in Variante 1 dargestellt – hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung mit
  • einer Grundfläche von 242,55 m² (nur Hauptgebäude)
  • einer Wandhöhe von 7,01 m und
  • einer Gesamthöhe von 11,545 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 35° Dachneigung zugestimmt?

Grundfläche
Grundflächen über 242 qm sind in der näheren Umgebung vorzufinden und somit zulässig.

Wandhöhe
Die Wandhöhen von 7,01 m und mehr sind in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie in der Fortführung der Weichselbaumer Straße vorzufinden und sind somit zulässig.

Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 11,545 m ist in der Umgebung nicht mehr vorzufinden. Ausgenommen ein 3-geschossiges Gebäude parallel zur Landsberger Straße, dass nach unserer Auffassung jedoch nicht als Bezug heranzuziehen ist.
Die Firsthöhen in der näheren Umgebung betragen 10,46 m. Somit fügt sich die abgefragte Gesamthöhe nicht mehr in die Umgebung ein.
Planungsrechtliche wäre eine Gesamthöhe von 10,46 m zulässig.

Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35° zulässig.


Frage 2 – Zufahrt Tiefgarage
Wird der im Gernholzweg 28 befindlichen Zufahrt der Tiefgarage mit einem Rampengebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze zugestimmt?

Planungsrechtlich ist eine Tiefgaragenzufahrt an dieser Stelle zulässig.


Frage 3 – Neubau Variante 2
Ist eine Aufteilung in 2 Gebäude und damit Bildung einer rückwärtigen Bebauung in 2. Reihe (Grundstücksaufteilung wie Flur.Nr. 3106 und 3106/4) planungsrechtlich zulässig?

Eine Aufteilung in 2 Gebäude - wie in Variante 2 dargestellt - ist planungsrechtlich zulässig.


Frage 4 – Neubau Variante 2
Ist ein Baukörper – wie in Variante 2 dargestellt – hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung mit
  • einer Grundfläche von 260 m² (nur Hauptgebäude),
  • einer Wandhöhe von bis zu 5,85 m und
  • einer Gesamthöhe von bis zu 10,125 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 40° Dachneigung zugestimmt?

Grundfläche
Eine Grundfläche von gesamt 260 m² auf dem Grundstück (160 m² für ein Doppelhaus und 100 m² für ein Einfamilienhaus) ist planungsrechtlich zulässig.


Wandhöhe
Eine Wandhöhe von 5,85 m ist planungsrechtlich zulässig.


Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 10,125 m ist planungsrechtlich zulässig.

Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40° zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Hakenholzweg 10a; Bauantrag zum Anbau an das best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1662/29, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird ein Anbau an das bestehende Wohnhaus zum Einbau eines Behindertenlifts und Verlegung des Treppenaufgangs, sowie Erweiterung der best. Räume im OG.

Die Höhenentwicklung gleicht sich an den Bestand an; die zusätzlich beantragte Geschoßfläche beträgt incl. Terrasse 56,08 qm. Die überbaute Fläche entspricht der Grundfläche des gegenüberliegenden Grundstücks.

Planungsrechtlich stehen dem Vorhaben somit keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Hirtackerweg 32; Antrag auf Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 774/33, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Hauptstr.- Ost“.

Mit Antrag vom 25.08. wurde die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Breite von 6,20 m und einer Tiefe von 2,50 m beantragt.

Das Bauvorhaben kann gem. Art. 57 BayBO verfahrensfrei errichtet werden.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes überschreitet das Vorhaben jedoch den festgesetzten Bauraum. Somit ist eine isolierte Befreiung von dieser Festsetzung erforderlich.

Die betroffenen Grundstückseigentümer sind mit dem eingereichten Vorhaben einverstanden.

Bauraumüberschreitung wurden im Baugebiet bereits befürwortet und genehmigt.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung
-wie beantragt- wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung
-wie beantragt- wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Dornier-Siedlung"; 2. Teiländerung; Grundstück FlNr. 1619/18, Gemarkung Gilching Billigung und öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Haupt- und Bauausschuss des Gemeinderates der Gemeinde Gilching hat am 22.05.2017 die Aufstellung der Bebauungsplanteiländerung „Bebauungsplan Dornier-Siedlung; 2. Teiländerung; Grundstücke FlNrn. 1619/18 sowie Teilfläche 1619/76, jeweils Gemarkung Gilching“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg am 31.05.2017 bekanntgemacht.
Das Maß der baulichen Nutzung wird nicht vergrößert sondern baulich auf zwei Baukörper verteilt. Die laut Bebauungsplan zulässigen Werte für Grundfläche (GR) und Geschoßfläche (GF) von 185m² (GR) und 350 m² (GF) sollen wie im Plan dargestellt auf die beiden Grundstücksteile aufgeteilt werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Text und Zeichnungen sollen Ihre Gültigkeit behalten.
Der städtebauliche Charakter der „Dornier-Siedlung“ wird durch die Maßnahme nicht verändert.
Es handelt sich vorliegend um beplantes Gebiet nach § 30 Abs. 1 BauGB, dessen Baurecht im hier gegenständlichen Teiländerungsbereich in einem Umfang geändert werden soll, der die Grundzüge der Planung tangiert, weshalb das Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchzuführen ist.
In Anlage beigefügt ist eine ausgearbeitete und aus dem Flächennutzungsplan (WR) Reines Wohngebiet, entwickelte Planzeichnung mit Begründung. Sollte der Haupt- und Bauausschuss dem Bebauungsplanteiländerungsentwurf inhaltlich zustimmen, wäre er zu billigen und einem ersten Auslegungsverfahren zuzuführen.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 25 .09.2017 und beschließt:
1.        Der Satzungsentwurf zum Bebauungsplanteiländerungsentwurf „Dornier-Siedlung; 2. Teiländerung, Grundstück Fl.Nr. 1619/18, Gemarkung Gilching“ in der Fassung vom 16.10.2017 wird inhaltlich gebilligt.
2.        Das Bebauungsplanteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
„Dornier-Siedlung“; 2. Teiländerung; Grundstück FlNr. 1619/18, Gemarkung Gilching
3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 25 .09.2017 und beschließt:
1.        Der Satzungsentwurf zum Bebauungsplanteiländerungsentwurf „Dornier-Siedlung; 2. Teiländerung, Grundstück Fl.Nr. 1619/18, Gemarkung Gilching“ in der Fassung vom 16.10.2017 wird inhaltlich gebilligt.
2.        Das Bebauungsplanteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
„Dornier-Siedlung“; 2. Teiländerung; Grundstück FlNr. 1619/18, Gemarkung Gilching
3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan "Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße" für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching; Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

  1. Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 18.09.2017 den von der Verwaltung vorgelegten Plan für ein Hotel an der Landsberger Straße mit Stimmengleichheit nicht gebilligt. Deshalb wurde dieser nun hinsichtlich Anzahl der Stellplätze als auch Zufahrtsbreite überarbeitet und geändert. Die Stellplatzzahl wurde jetzt auf 2,5 Betten je Stellplatz geändert( ursprünglich 3 Betten je Stellplatz).

  1. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 21.03.2017 zu o.g. Bauleitplanverfahren den Aufstellungsbeschluss gefasst und beschlossen, den Flächennutzungsplan für seinen Geltungsbereich zu berichtigen. Mit der Planerstellung beauftragt wurde das Architekturbüro Hoffmann Amtsberg, Gräfelfing. Dessen geänderter Entwurf liegt nun in der Fassung vom 28.09.2017 vor (siehe Anlage 1), wird durch die Verwaltung in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses näher vorgestellt werden und ist vor der ersten Planauslegung inhaltlich zu billigen. Daneben sind in den Anlagen 2 - 7 vom Planungsbüro erstellte 3 D-Ansichten sowie ein Re-gelquerschnitt zur Kenntnis beigefügt.

  1. In Abänderung des Beschlusses des Gemeinderates vom 21.03.2017 erhält das Planaufstellungsverfahren die Bezeichnung „,Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße‘ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching“.

  1. Die Planung wird in der Sitzung erneut vorgestellt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 16.10.2017 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:

  1. Das Planaufstellungsverfahren erhält die Bezeichnung: „Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching“.

  1. Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 28.09.2017 wird inhaltlich gebilligt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 16.10.2017 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:

  1. Das Planaufstellungsverfahren erhält die Bezeichnung: „Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching“.

  1. Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 28.09.2017 wird inhaltlich gebilligt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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10. 3. Teiländerung des Bebauungsplanes "Ahornstraße" für die Grundstü-cke Flur Nrn. 600/2 sowie Teilfläche aus 538/3 und 593/2, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Ausle-gung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö 10

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Ahornstraße“ für den ge-nannten Planbereich, Gemarkung Argelsried in der Fassung vom 19.06.2017 lagen in der Zeit vom 13. Juli bis einschließlich 16. August 2017 öffentlich aus.
Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
1.1.1  
Um die Nachvollziehbarkeit für den Betrachter des Bebauungsplanes zu erhöhen, regen wir an, auch die unveränderten Regelungen in den neuen Plan mit zu übernehmen und die früheren Planungen im Geltungsbereich dann gänzlich zu ersetzen.
Hält die Gemeinde dagegen am Konzept eines Änderungsbebauungsplanes fest, sollten im letzten Absatz des Festsetzungsteils die Worte „die bisherigen Festsetzungen“ durch „die unveränderten Festsetzungen“ ersetzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
A. Festsetzungen letzter Absatz, 2. Satz sollte künftig wie folgt lauten:
„Ansonsten gelten die unveränderten Festsetzungen und Hinweise des rechtsverbindli-chen Bebauungsplanes in der Fassung vom 11.04.1983 mit der 2. Teiländerung in der Fassung vom 07.11.1989.“
1.1.2
Festsetzung A.1: Zur besseren Unterscheidung der beiden Geltungsbereiche im Über-sichtsplan regen wir die Verwendung unterschiedlicher Farben an.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung A. 1 Geltungsbereich unterteilt sich in a) und b); diese sind aufgrund ihrer zeichnerischen Darstellung in verschiedenen Breiten festgesetzt.
Laut Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) Nr. 15.13., Grenze des räumlichen Gel-tungsbereichs des Bebauungsplanes, ist die Farbe „Grau dunkel“ vorgegeben.
1.1.3
Wir empfehlen zur Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung die Verwendung einer Grundfläche in Kombination mit der bereits festgesetzten Wandhöhe.
Zumindest könnte unseres Erachtens aber angesichts der Wandhöhenfestsetzung auf die Regelung zur Anzahl der Vollgeschosse verzichtet werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung A. 2. a) Maß der baulichen Nutzung sollte bei der Festsetzung GF blei-ben, da es sich hier um eine Teiländerung handelt.
Die Festsetzung A. 2. C) höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse sollte gestrichen wer-den, da es angesichts der festgesetzten Wandhöhe von 6,20 m bereits dokumentiert ist.
1.1.4
Bei der Regelung A. 3 handelt es sich aus unserer Sicht nicht um eine Festsetzungen, da es sich lediglich um eine Umformulierung von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handelt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Im Sinne eines „schlanken“ Bebauungsplanes sollte die Regelung A. 3 ersatzlos gestri-chen werden.
1.1.5
Zur Planbegründung: Beim Aspekt, Planungsalternativen“ geht es nicht nur um die Mög-lichkeit eines anderen Standorts, sondern auch darum, welche anderen Planungsalternati-ven am vorhandenen Standort ggf. zur Debatte standen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
1.2 AWISTA
Es werden keine Belange des AWISTA berührt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3  ESB
Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH&Co.KG nehmen wir zum Bebauungsplan folgende Stellung.
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich eine Erdgas – Mitteldruck der Energienet-ze Bayern / Energie Südbayern. Einen Übersichtsplan haben wir beigefügt. Wir bitten um Beachtung:
-        Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten.
-        Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und unter Punkt B Hinweise aufgenom-men.
„Die Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten. Bei der Gestal-tung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese bein-halten, dass genügend Abstand zu den Versorgungsleitungen eingehalten werden, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind“.
1.4 Deutsche Telekom
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahr-zunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Ahornstraße“ nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsgebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Einen La-geplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen. Bitte beachten sie: Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten. Für die Anbindung neuer Bauten an das Telekommunikationsnetz der Telekom sowie der Koordinierung mit den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bauherrenhotline so früh wie möglich mindes-tens 4 Monate vorher schriftlich angezeigt werden.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unter-bringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unter-irdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-kehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten. Wir bitten sicherzu-stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden“.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin am Planverfahren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und unter Punkt B Hinweise aufgenom-men.
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unter-bringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unter-irdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-kehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten. Wir bitten sicher zu-stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden“.
1.5        Kreisbrandinspektion Starnberg
Bezüglich des vorgelegten Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.        Bürger und Sonstige
Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
3.        Verwaltung
Aufgrund Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 sollte die Ausfertigung der Teiländerungssatzung sowie die Begründung redaktio-nell durch folgende fortlaufende Fußzeile ergänzt werden.
„Seite 1 von 13 der 3. Teiländerungssatzung des Bebauungsplanes „Ahornstraße in der Fassung vom 16.10.2017.“

Alle vorgeschlagenen Änderungen sollten redaktionell vorgenommen werden.
Sollte das Gremium den voranstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, kann der Sat-zungsbeschluss zu diesem Planteiländerungsverfahren gefasst werden.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 05.10.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Ahornstraße“  für die Grund-stücke Flur Nrn.  600/2 sowie Teilfläche aus 538/3 und 593/2, Gemarkung Argelsried i.d.F.v. 19.06.2017 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplanteiländerung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 05.10.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Ahornstraße“  für die Grund-stücke Flur Nrn.  600/2 sowie Teilfläche aus 538/3 und 593/2, Gemarkung Argelsried i.d.F.v. 19.06.2017 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplanteiländerung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried hier: Bekanntgabe dringendes Dienstgeschäft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö informativ 11

Sachverhalt

Für das BV Umbau Bahnhof Gilching Argelsried wurde am 11.08.2017 beschränkt ausgeschrieben. Zum Verfahren wurden 8 Firmen eingeladen, wovon 3 Firmen zum Submissionstermin am 14.09.2017 ein wertbares Angebot abgegeben haben.
Das Submissionsergebnis ergab, dass der Auftrag an die Fa. HoGaKa Profi GmbH aus Ulm zu erteilen ist.
Nach genehmigter Kostenberechnung waren für das Gewerk küchentechnische Einrichtung 93.120,00 € veranschlagt. Das Angebot der Fa. HoGaKa liegt mit 109.998,84 € über der Kostenberechnung. Zusätzlich sollen noch  2 Positionen nach Pächterwunsch geändert ausgeführt werden. Damit ergibt sich eine Auftragssumme in Höhe von 117.417,30 €.
Die Zuschlagsfrist für die Erteilung des Auftrags endet am 14.10.2017, rechtlich wirksame Gründe für eine Verlängerung der Zuschlagsfrist liegen nicht vor, so dass der Auftrag als dringliche Anordnung durch den Bürgermeister zu erteilen war.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der dringlichen Anordnung.
Eine Abstimmung hierzu ist nicht erforderlich.

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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö informativ 12
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12.1. Umbau Bahnhof Gilching-Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö 12.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Heutelbach erkundigt sich zu TOP 11 der Sitzung, ob der Einbau einer Küche auf Grund der hohen Kosten erforderlich ist.
1. Bgm. erklärt , dass der Einbau einer Küche vom Gremium beschlossen wurde.

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12.2. Radweg Starnberger Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö 12.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Brosig moniert, dass am Starnberger Weg im Bereich der Radwegmarkierung vermehrt Autos zum Parken abgestellt werden.
1. Bgm. Walter erklärt, dass die Problematik bekannt ist und bereits entsprechende Maßnahmen eingeleitet wurden.

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12.3. Duschen Rathausturnhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 16.10.2017 ö 12.3

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Meier weist darauf hin, dass die Duschen im hinteren Bereich der Rathausturnhalle nicht richtig funktionieren.
1. Bgm. Walter sagt eine Überprüfung zu.

Datenstand vom 23.01.2018 13:32 Uhr