Datum: 15.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Wiesmath 2, Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Ersatzbaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1914/2, Gem. Gilching
4 Römerstraße 60; Antrag auf Vorbescheid zum Teilabbruch und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1104/2, Gem. Gilching
5 Römerstraße 22; Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1248/6, Gem. Gilching; hier: sanierungsrechtliche Genehmigung
6 Schmidgern 15; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1729/7, Gem. Gilching
7 Am Erdäpfelgarten 3; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte m. Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1714/9, Gem. Gilching
8 Am Erdäpfelgarten 3a; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte m. Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1714/68, Gem. Gilching
9 Eichholzweg 10; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1627, Gem. Gilching
10 2. Teiländerung des Bebauungsplanes "Dornier-Siedlung“; betreffend das Grundstück Flurnummer: 1619/18, Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
11 Gemeinde Weßling, 12. Änderung des Flächennutzungsplanes "Konzentrationsflächen für Kiesabbau östlich von Hochstadt"; erneute Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
12 Bahnhofgebäude Gilching-Argelsried, Umbau zur Kulturstation, Antrag von Herrn Gemeinderat Paul Vogl vom 29.12.2017
13 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017.

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2017 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö informativ 2

Sachverhalt

- Venusstr. 1 b
  Freistellungsantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen

- Angerfeldstr. 1, 1a, 1b, Erlenweg 6, 6a
  Freistellungsantrag zur Errichtung von einem Doppelhaus und einem 3-Spänner mit
  Garagen

Diskussionsverlauf

- Venusstr. 1 b
  Freistellungsantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen

- Angerfeldstr. 1, 1a, 1b, Erlenweg 6, 6a
  Freistellungsantrag zur Errichtung von einem Doppelhaus und einem 3-Spänner mit
  Garagen

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3. Wiesmath 2, Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Ersatzbaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1914/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Beschluss des Haupt- und Bauausschusses vom 11.12.2017 wurde der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Ersatzbaus abgelehnt mit der Begründung, dass erforderliche Nachweise nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht eingereicht wurden.

Diese Nachweise wurden leider erst nach Beschlussfassung vorgelegt. Der beantragte Vorbescheid ging daher mit einer ablehnenden Stellungnahme an das Landratsamt Starnberg weiter.

Nachdem aber alle Nachweise erbracht werden konnten, kann der Beschluss im Nachhinein nun positiv gefasst werden, so dass von Seiten der Gemeinde dem Vorhaben nichts entgegensteht.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid auf Fl.Nr. 1914/2, Gemarkung Gilching wird nach § 35 Abs. 4 BauGB das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Variante 1:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Entsprechende Anträge sind vom Gemeinderat noch zu genehmigen.

2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m² genehmigungsfähig?

Eine gepl. Grundfläche von 113 m² ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB von 113 m² möglich.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.


6.        Ist die geplante Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.


Variante 2:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau. Entsprechende Anträge sind vom Gemeinderat noch zu genehmigen.
2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m² genehmigungsfähig?

Eine geplanten Grundfläche von 113 qm ist  nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB möglich.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

6.        Ist die gepl. Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid auf Fl.Nr. 1914/2, Gemarkung Gilching wird nach § 35 Abs. 4 BauGB das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Variante 1:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Entsprechende Anträge sind vom Gemeinderat noch zu genehmigen.

2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m² genehmigungsfähig?

Eine gepl. Grundfläche von 113 m² ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB von 113 m² möglich.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Firsthöhe von 9,695 m ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.


6.        Ist die geplante Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.


Variante 2:

1.        Ist auf der Flur Nr. 1914/2 ein Ersatzbau möglich?

Ein Ersatzbau ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich:

Das gemeindliche Grundstück 1914/1 ist nicht gewidmet bzw. es liegt hierfür auch keine Dienstbarkeit vor. Eine gesicherte Erschließung ist ebenso Voraussetzung für einen Ersatzbau. Entsprechende Anträge sind vom Gemeinderat noch zu genehmigen.
2.        Ist die gepl. Grundfläche, 113 m² genehmigungsfähig?

Eine geplanten Grundfläche von 113 qm ist  nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d) BauGB möglich.

3.        Ist die gepl. Lage des Wohnhauses möglich?

Die geplante Lage des Wohnhauses entspricht der Lage des Altbestandes und ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

4.        Ist die gepl. Dachneigung, 34 Grad genehmigungsfähig?

Eine Dachneigung von 34 Grad ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

5.        Ist die gepl. Firsthöhe von 9,695 m möglich?

Eine Firsthöhe von 9,695 m ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB möglich.

6.        Ist die gepl. Gaube genehmigungsfähig?

Die Errichtung einer Gaube ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und unter Einhaltung der gemeindlichen Gaubensatzung grundsätzlich möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Römerstraße 60; Antrag auf Vorbescheid zum Teilabbruch und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1104/2, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird ein Teilabbruch sowie Neubau eines Wohnhauses. Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Genießt bei Abbruch des hinteren Teils des Gebäudes, der vordere Teil planungsrechtlich Bestandsschutz?
    Bei Abbruch und Neubetrachtung des vorderen Gebäudes werden nach heutigem Planungsrecht, die Abstandflächen nicht mehr eingehalten.

Bei Abbruch des hinteren Gebäudeteils ist der vordere Bestand planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange sind zu würdigen.


  1. Ist bei Bestandsschutz, ein Anbau an das bestehende Gebäude genehmigungsfähig.

Die überbaute Fläche fügt sich auch mit dem dargestellten Anbau in die Umgebung nach
§ 34 BauGB ein und ist damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten.


  1. Wenn Anbau möglich, wäre eine oder beide Varianten umsetzbar?
  • Variante 1:
2-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 7,0 m wie Bestand

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten


  • Variante 2:
  • Eingeschossig mit einer Wandhöhe von ca. 3,5 m

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Genießt bei Abbruch des hinteren Teils des Gebäudes, der vordere Teil planungsrechtlich Bestandsschutz?
    Bei Abbruch und Neubetrachtung des vorderen Gebäudes werden nach heutigem Planungsrecht, die Abstandflächen nicht mehr eingehalten.

Bei Abbruch des hinteren Gebäudeteils ist der vordere Bestand planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange sind zu würdigen.


  1. Ist bei Bestandsschutz, ein Anbau an das bestehende Gebäude genehmigungsfähig.

Die überbaute Fläche fügt sich auch mit dem dargestellten Anbau in die Umgebung nach
§ 34 BauGB ein und ist damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten.


  1. Wenn Anbau möglich, wäre eine oder beide Varianten umsetzbar?
  • Variante 1:
2-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 7,0 m wie Bestand

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten


  • Variante 2:
  • Eingeschossig mit einer Wandhöhe von ca. 3,5 m

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Genießt bei Abbruch des hinteren Teils des Gebäudes, der vordere Teil planungsrechtlich Bestandsschutz?
    Bei Abbruch und Neubetrachtung des vorderen Gebäudes werden nach heutigem Planungsrecht, die Abstandflächen nicht mehr eingehalten.

Bei Abbruch des hinteren Gebäudeteils ist der vordere Bestand planungsrechtlich möglich. Bauordnungsrechtliche Belange sind zu würdigen.


  1. Ist bei Bestandsschutz, ein Anbau an das bestehende Gebäude genehmigungsfähig.

Die überbaute Fläche fügt sich auch mit dem dargestellten Anbau in die Umgebung nach
§ 34 BauGB ein und ist damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten.


  1. Wenn Anbau möglich, wäre eine oder beide Varianten umsetzbar?
  • Variante 1:
2-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 7,0 m wie Bestand

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten


  • Variante 2:
  • Eingeschossig mit einer Wandhöhe von ca. 3,5 m

Die überbaute Fläche sowie die beantragte Höhenentwickung fügen sich in die Umgebung nach § 34 BauGB ein und sind damit planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Römerstraße 22; Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1248/6, Gem. Gilching; hier: sanierungsrechtliche Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Für das Grundstück Römerstraße 22, im städtebaulichen Sanierungsgebiet gelegen, wurde ein Antrag auf Freistellung eingereicht. Mit dem Antrag auf Freistellung erklärt der Bauherr und Architekt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies entbindet jedoch nicht von der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Das Architekturbüro Plankreis, München wurde um eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der festgelegten städtebaulichen Sanierungsziele gebeten. Diese ist in Anlage beigefügt. Mit dem Antragsteller soll im Dialog versucht werden, die in der Beurteilung vorgeschlagenen Verbesserungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss erteilt das Einvernehmen auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet I-Ortsmitte Gilching. Die in der Stellungnahme des Büros Plankreis, München vom 10.01.2018 vorgeschlagenen Verbesserungsmöglichkeiten sind nach Möglichkeit in der Planung zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss erteilt das Einvernehmen auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet I-Ortsmitte Gilching. Die in der Stellungnahme des Büros Plankreis, München vom 10.01.2018 vorgeschlagenen Verbesserungsmöglichkeiten sind nach Möglichkeit in der Planung zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Schmidgern 15; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1729/7, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich

Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses sowie eines Einfamilienhauses.

Die Gebäude sollen wie folgt ausgeführt werden:

Einfamilienhaus (hinterer Grundstücksbereich)
Überbaute Fläche:      91,80 qm
Wandhöhe:                   6,15 m
Firsthöhe:                      8,13 m
Dachform:                Walmdach
Dachneigung:                25°


Doppelhaus
Überbaute Fläche:    129,47 qm
Wandhöhe:                  6,50 m
Firsthöhe:                    10,64 m
Dachform:                  Satteldach
Dachneigung:                37°

Umliegende Bebauung

Der linke Teil des Schmidgerns ist geprägt von Ein- und Doppelhäusern mit einer Wandhöhe bis zu 6,20 m und Firsthöhen bis zu 9,95 m.
Im rechten Straßenteil befinden sich Mehrfamilienhäuser mit Wandhöhen ab 11,11 m und Firsthöhen bis zu 14,30 m.
Entlang der St. Egidi-Straße sind ebenfalls Wohngebäude mit Firsthöhen bis 11 m vorzufinden.

Die überbauten Flächen fügen sich in den Bestand ein.

Erforderliche Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Unter der Maßgabe, dass sich die beantragte Höhenentwicklung in den Bestand einfügt, wird dem Bauvorhaben planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Unter der Maßgabe, dass sich die beantragte Höhenentwicklung in den Bestand einfügt, wird dem Bauvorhaben planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Am Erdäpfelgarten 3; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte m. Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1714/9, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und offenem Stellplatz.

Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden:

Überbaute Fläche:        113,37 qm
Wandhöhe:                6,21 m
Firsthöhe:                9,00 m
Dachneigung:        25°
Dachform:                Satteldach

Die Höhenentwicklung fügt sich in den Bestand der Umgebung ein. Auch ist die überbaute Fläche (gesamtes Doppelhaus) in der näheren Umgebung vorzufinden.

Erforderliche Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.-

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.-

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Am Erdäpfelgarten 3a; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte m. Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1714/68, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und offenem Stellplatz.

Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden:

Überbaute Fläche:        113,37 qm
Wandhöhe:                6,21 m
Firsthöhe:                9,00 m
Dachneigung:        25°
Dachform:                Satteldach

Die Höhenentwicklung fügt sich in den Bestand der Umgebung ein. Auch ist die überbaute Fläche (gesamtes Doppelhaus) in der näheren Umgebung vorzufinden.

Erforderliche Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Eichholzweg 10; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1627, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Das Gebäude soll wie folgt ausgeführt werden.

Überbaute Fläche:    127,43 m
Wandhöhe:                 6,20 m
Firsthöhe:                      6,20 m
Dachform:                 Flachdach

Im Bereich des Eichholzweges sind überbaute Flächen bis zu 209 qm vorzufinden.
Die Wandhöhe von 6,20 (Firsthöhe 10,70m) ist in der Nachbarschaft vorhanden.

Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. 2. Teiländerung des Bebauungsplanes "Dornier-Siedlung“; betreffend das Grundstück Flurnummer: 1619/18, Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung“ betref-fend das Grundstück Flurnummer 1619/18, Gemarkung Gilching in der Fassung vom 16.10.2017 lagen in der Zeit vom 06. November bis einschließlich 08. Dezember 2017 öf-fentlich aus.
Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
1.1.1  
Die Präambel ist missverständlich: Die Formulierung „Diese 2. Teiländerung des Bebau-ungsplans ersetzt …“ deutet auf eine komplette Ersetzung des Ursprungplans hin; der folgende Satz sowie die geringe Anzahl der in der Änderung vorhandenen Festsetzungen lassen jedoch vermuten, dass nur die genannten Festsetzungen geändert werden sollen, während der Ursprungsplan im Übrigen weitergilt.
Um dies zu verdeutlichen, hat die Gemeinde zwei Möglichkeiten:
-        Alternative 1: Die Gemeinde ersetzt den Ursprungsplan im Geltungsbereich der Planänderung komplett, was die Ergänzung auch der unveränderten Festsetzungen nötig machen würde.
-        Alternative 2: Die Gemeinde macht deutlicher, dass es sich nur um eine Änderung und keine Ersetzung handelt, indem in der Präambel das Wort „ändert“ anstatt „ersetzt“ verwendet wird und die Nummerierung im Änderungsplan sich an der Nummerierung der Festsetzungen im Ursprungsplan orientiert (z.B. wird in Bezug auf GR und GF die ursprüngliche Festsetzung A. 3.3 geändert).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Der vom Landratsamt Starnberg vorgeschlagenen Alternative 2 sollte gefolgt werden. Die Präambel, Satz 2, sollte künftig wie folgt lauten:
„Diese 2. Teiländerung des Bebauungsplans ändert innerhalb ihres räumlichen Geltungs-bereichs den Bebauungsplan „Dornier-Siedlung“ i.d.F. vom 17.04.2000 in Kraft getreten mit seiner Bekanntmachung vom 06.12.2000.“
Die Nummerierung der Festsetzungen sollte entsprechend dem Ursprungsplan angepasst werden.
1.1.2
Bei der Regelung zur zulässigen GR sollte die Ergänzung „innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ gestrichen werden, da sich die GR nach § 19 Abs. 2 BauNVO auf das jeweilige Baugrundstück und nicht auf den Bauraum bezieht. So könnte ein Teil der zuläs-sigen GR z.B. auch für eine Nebenanlage außerhalb des Bauraums verwendet werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Die Ergänzung „innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ sollte gestrichen werden.
1.1.3
Auch die Nichtanrechnung von Garagenzufahrten etc. bei der GR-Überschreitung ist nicht zulässig, da die Berechnung der GR als gesetzlich vorgegebene Regelung nicht über einen Bebauungsplan geändert werden kann. Wir regen an, stattdessen die GR bzw. GR-Überschreitung entsprechend zu erhöhen. In Bezug auf Terrassen ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese in der Regel der zulässigen GR nach § 19 Abs. 2 BauNVO und nicht der GR-Überschreitung auf Basis des § 19 Abs. 4 BauNVO zuzurechnen sind; eine sinnvolle Lösung wäre die Gewährung einer gesonderten Terrassen-GR über § 16 Abs. 5 BauNVO.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung sollte künftig wie folgt lauten:
„3.        Maß der baulichen Nutzung
3.3        Grund- und Geschossfläche
       a)                105        höchstzulässige Grundfläche in m²
                       ___
                         -
       b)                        höchstzulässige Geschossfläche in m²
                       ___
                       200
Die Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO beträgt 50 %. Garagenzufahrten, Stellplätze und offene Terrassen in wasserdurchlässiger Bauweise werden hierbei nicht angerechnet.“
Der städtebauliche Charakter der „Dornier-Siedlung“ ist zu wahren. Durch diese Änderung des Bebauungsplanes (1 Bauparzelle von rund 80) sollte von der Ursprungsregelung, aus Gründen der Gleichbehandlung, nicht abgewichen werden. Die Garagenzufahren und Stellplätze und offenen Terrassen sollten in wasserdurchlässiger Bauweise errichtet werden und wie bisher, nicht bei der GR angerechnet werden.
1.1.4
Unter Punkt 5.1 der Begründung sollte bei den Ausführungen zur Notwendigkeit von Aus-gleichsmaßnahmen auf § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB verwiesen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Die Begründung sollte unter Punkt 5.1 Satz 1 künftig wie folgt lauten:
„Ein Ausgleich i. S. von § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist nicht erforderlich, da aufgrund der Planung keine Baurechtsmehrung einhergeht und aufgrund des bereits bestehenden Bau-rechts kein weiterer Kompensationsbedarf entsteht (§ 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).“
1.2 AWISTA
Es werden keine Belange des AWISTA berührt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3  ESB
Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH&Co.KG nehmen wir zum Bebauungsplan folgende Stellung.
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich eine Erdgas – Mitteldruck der Energienet-ze Bayern / Energie Südbayern. Einen Übersichtsplan haben wir beigefügt. Wir bitten um Beachtung:
-        Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzung freizuhalten.
-        Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen ein-gehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.4        AmperVerband
Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung“, betreffend das Grundstück Flurnummer 1619/18, ist durch den öffentlichen Schmutzwasserkanal aus As-bestzementrohren der Nennweite DN 250 in der Siriusstraße abwassertechnisch erschlos-sen (siehe beiliegenden Bestandsplan Nr. 2-211117). Sofern das Grundstück geteilt wird, erhält das hinterliegende Grundstück einen neuen Anschlusskanal, wobei ggf. ein Lei-tungsrecht dinglich zu sichern ist. Im Zuge der Bebauung stimmen wir die Anschlussmög-lichkeiten an den Schmutzwasserkanal mit den Grundstückseigentümern ab. Auf Antrag erhalten die Grundstückseigentümer die Angaben zur Kanalanschlussstelle (Lage und Tie-fe des Kanals, der Abzweige und ggf. der Anschlusskanäle). Antragsformulare für die An-gaben zur Kanalanschlussstelle sind auch über das Internet unter www.amperverband.de verfügbar und sollten rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der notwendigen Anschlusskanäle gewährleisten zu können. Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

1.5        Bayernwerk
Bei haushaltsüblicher Elektrifizierung kann der Anschluss an das Stromnetz aus dem be-stehenden Ortsnetz erfolgen. Ergänzend dazu sind somit lediglich Niederspannungskabel als Netz- bzw. Hausanschluss zu verlegen.
Wir haben die Änderung des Bebauungsplanes ohne Einwand zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.6        Kreisbrandinspektion Starnberg
Zu genannten Bebauungsplan haben wir keine grundsätzlichen Bedenken oder Anregun-gen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.        Bürger und Sonstige
Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Alle vorgeschlagenen Änderungen sollten redaktionell vorgenommen werden.
Sollte das Gremium den voranstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, kann der Sat-zungsbeschluss zu diesem Planteiländerungsverfahren gefasst werden.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 15.12.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung; betreffend das Grundstück Flurnummer 1619/18, Gemarkung Gilching i.d.F.v. 16.10.2017 ist im Sin-ne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fas-sung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplanteiländerung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 15.12.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung; betreffend das Grundstück Flurnummer 1619/18, Gemarkung Gilching i.d.F.v. 16.10.2017 ist im Sin-ne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fas-sung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplanteiländerung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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11. Gemeinde Weßling, 12. Änderung des Flächennutzungsplanes "Konzentrationsflächen für Kiesabbau östlich von Hochstadt"; erneute Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 11

Sachverhalt

1.        Die Gemeinde Weßling beteiligt die Gemeinde Gilching zum wiederholten Male im 12. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes „Konzentrationsflächen für Kiesabbau östlich von Hochstadt“ gem. § 4 a Abs. 3 BauGB. Der Sachverhalt ist daher bereits mehrfach im Haupt- und Bauausschuss behandelt und beschlossen worden – zuletzt am 18.09.2017.

       In Anlage zur Kenntnis beigefügt sind nochmals die Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 04.09.2017, der zugehörige Beschluss vom 18.09.2017 (und der diesem seinerzeit beigefügte Beschluss vom 19.06.2017) sowie der von der Gemeinde Weßling übersandte Beschlussauszug aus ihrer Gemeinderatssitzung vom 28.11.2017.
       Da sich an der Sachlage nichts geändert hat, wird empfohlen, die Beschlussfassung vom 18.09.2017 beizubehalten und diese der Gemeinde Weßling nochmals mitzuteilen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Gilching verweist im Rahmen der Nachbarschaftsbeteiligung der Gemeinde Weßling zum 12. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes „Konzentrationsflächen für Kiesabbau östlich von Hochstadt“ gem. § 4 a BauGB auf seine vorangega ngenen Stellungnahmen, zuletzt im Anschreiben vom 20.09.2017. Weitergehende Belange der Gemeinde Gilching sind nicht berührt. Der Gemeinde Weßling ist hierüber Kenntnis zu geben.

Beschluss

Die Gemeinde Gilching verweist im Rahmen der Nachbarschaftsbeteiligung der Gemeinde Weßling zum 12. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes „Konzentrationsflächen für Kiesabbau östlich von Hochstadt“ gem. § 4 a BauGB auf seine vorangega ngenen Stellungnahmen, zuletzt im Anschreiben vom 20.09.2017. Weitergehende Belange der Gemeinde Gilching sind nicht berührt. Der Gemeinde Weßling ist hierüber Kenntnis zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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12. Bahnhofgebäude Gilching-Argelsried, Umbau zur Kulturstation, Antrag von Herrn Gemeinderat Paul Vogl vom 29.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

Herr Gemeinderat Paul Vogl hat beiliegenden Antrag zum Umbau des Bahnhofgebäudes Gilching-Argelsried gestellt. Der Haupt- und Bauausschuss möge hierüber beraten und beschließen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss möge über den Antrag von Herrn Gemeinderat Paul Vogl vom 29.12.2017 beraten und beschließen.

Beschluss 1

Nach eingehender Diskussion beantragt GR Bauer eine Unterbrechung der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, damit die Fraktionen sich zum vorliegenden Thema beraten können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Nach Wiederaufnahme stellt GR Unger den Antrag zur Geschäftsordnung, dass der Tagesordnungspunkt bis zur nächsten Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vertagt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 3

Dem Antrag von Herrn GR Vogl vom 29.12.2017 zum Abbruch und Einbau von 2 großen Rundbogenfenstern anstatt der ausgeführten Schlitzfenster in die Außenwand zur Pollinger Straße hin wird gefolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö informativ 13

Diskussionsverlauf

- keine Wortmeldungen -

Datenstand vom 21.02.2018 10:42 Uhr