Datum: 18.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:02 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 19:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.05.2018
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2 |
Wendelsteinstr. 3; Bauantrag zur Errichtung einer Gaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/91, Gem. Gilching
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3 |
Am Kesselboschen 4, 4a, 4b; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1633/41, Gem. Gilching
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4 |
Am Kesselboschen 15b, 15c; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Einliegerwohnunge und Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1643/13, Gem. Gilching
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5 |
Am Kesselboschen 15d; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück 1643/13, Gem. Gilching
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6 |
St. Gilgen 14a; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 3157/6, Gem. Gilching
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7 |
Nicolaus-Otto-Straße; Bauantrag zur Errichtung eines Logistikgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 und 142, Gem. Argelsried
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8 |
Dornierstr. 11; Bauantrag zur Errichtung eines Büro- und Produktionsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 192/131, Gem. Argelsried
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9 |
Strahlaweg 1; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 563/2, Gem. Argelsried
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10 |
Bebauungsplan „Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
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11 |
3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ für den Bereich der Fl.Nrn. 3239/4 Tfl., 3239/5 Tfl., 3239/12 Tfl., 3241/5 Tfl. und 3243 Tfl., jeweils Gemarkung Gilching;
Aufstellungsbeschluss zur Änderungseinleitung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie Billigungsbeschluss;
Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
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12 |
Gemeinde Weßling, Beteiligung am Verfahren Bebauungsplan „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ in der Fassung vom 27.04.2018
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13 |
Antrag auf Beweissicherung aller Bauwerke im Umfeld der geplanten zweigeschossigen Tiefgarage, Bauvorhaben der Raiffeisenbank, Römerstr. 32-38, Gilching vom 14. Mai 2018, Bürger für Gilching
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14 |
Bauvorhaben Scherbaum GbR an der Ecke Römerstraße/Rathausstraße; Antrag auf Kostenübernahme für die Herstellung des öffentlichen Gehweges
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15 |
Verschiedenes
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Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung.pdf
Download Niederschrift - ö.pdf
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.05.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.05.2018.
Beschlussvorschlag
Gegen die Sitzungsniederschrift vom 14.05.2018
werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.
Beschluss
Gegen die Sitzungsniederschrift vom 14.05.2018
werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2. Wendelsteinstr. 3; Bauantrag zur Errichtung einer Gaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1440/91, Gem. Gilching
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
|
18.06.2018
|
ö
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beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.
2014 wurde bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt Starnberg die Errichtung einer Gaube ohne erforderliche Genehmigung festgestellt. Mit Schreiben vom 18.02.2014 teilte das Landratsamt dem Bauherrn mit, dass die nicht genehmigungsfähige Gaube zu beseitigen ist.
2017 wurde mit Einreichung eines Bauantrages anstatt der Gaube ein Quergiebel beantragt. Dieser wurde mit entsprechender Befreiung (Wandhöhe von 4 m auf 5,40 m) vom Landratsamt Starnberg mit der Auflage genehmigt, dass die Dachgaube auf der Nordseite nach Zustellung des Bescheides innerhalb eines Jahres zurückzubauen oder durch die genehmigte Planung zu ersetzen ist.
Nun liegt der Verwaltung erneut ein Antrag zur Errichtung einer Gaube mit einer Breite von 4,70 m vor. Das Baugesuch wird mit Aufhebung der gemeindlichen Gaubensatzung begründet.
Im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ gibt es jedoch eine eigene Festsetzung bzgl. der Errichtung von Gauben:
„Dachgauben sind in einer Gesamtbreite bis max. 2 m zulässig. Die Überdachung hat in der Dachform und der Dachneigung des Gebäudes zu erfolgen. Der Abstand der Dachgauben untereinander sowie zu den Dachflächenfenstern darf 1,5 m, der Abstand zu den Giebelwänden 2,50 m nicht unterschreiten. Die Summe der einzelnen Dachgauben- und Dachflächenfensterbreiten darf 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten.“
Hier hätte die bereits aufgehobene Gaubensatzung nicht gegolten.
Die beantragte Gaube entspricht nicht der Festsetzung des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben kann planungsrechtlich nicht zugestimmt werden.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ bzgl. der Errichtung von Gauben wird nicht befürwortet.
Beschluss
Dem Vorhaben kann planungsrechtlich nicht zugestimmt werden.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ bzgl. der Errichtung von Gauben wird nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2
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3. Am Kesselboschen 4, 4a, 4b; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1633/41, Gem. Gilching
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Beantrag wird die Errichtung eines 3-Spänners mit Garagen.
Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
WH: 6,50 m
FH: 9,95 m
Dachform: Satteldach
Dachneigung: 25°
überbaute Fläche: 194,32 m²
In der Umgebung findet sich eine Bebauung mit folgenden Maßen:
WH: bis 6,80 m
FH: bis 10,20 m
Dachform: Satteldach
Dachneigung: bis 36°
überbaute Fläche: bis 263
m²
Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind für das Vorhaben 6 Stellplätze erforderlich; diese werden auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Beschluss
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Am Kesselboschen 15b, 15c; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Einliegerwohnunge und Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1643/13, Gem. Gilching
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit je einer Einliegerwohnung sowie Carports.
Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
Flachdach
WH: 6,35 m
überbaute Fläche: 178,64 m²
In der umliegenden Bebauung befindet sich ein Gebäude mit folgenden Ausführungen:
WH: 7,00 m
überbaute Fläche: 160 m²
Satteldach
Hinweis:
Die Vorgartenlinie zwischen Straße und der Bebauung Am Kesselboschen wird durch das geplante Vorhaben unterbrochen; diese ist planungsrechtlich einzuhalten.
Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind für das Vorhaben 6 Stellplätze erforderlich. Es werden auf dem Grundstück 4 Stellplätze in 2 Carports dargestellt sowie 2 zusätzliche offene Stellplätze.
Befahrbarkeit der mittleren, offenen Stellplätze:
Stellplatzlänge: 5 m
Stellplatzbreite (1 Platz): 2,40 m
Gemäß der Garagen- und Stallplatzverordnung (GaStellV) ist für Einstellplätze mit den oben angegebenen Maßen eine Fahrgassenbreite von 6,25 m erforderlich. Im Antrag beträgt die Breite jedoch nur 4,40 m.
Ein Zu- und Abfahren aus den beiden mittleren Stellplätzen wird somit nicht möglich sein.
Befahrbarkeit der Carport-Stellplätze
Stellplatzlänge: 4,50 m
Stellplatzbreite (gesamt): 5,40 m
Gemäß der GaStellV muss ein notwendiger Einstellplatz mindestens 5 m lang sein.
Für die angegebenen Maße ist für die Einstellplätze eine Fahrgassenbreite von 6,00 m erforderlich. Die im Antrag dargestellte Gassenbreite bis zu den Carports beträgt jedoch nur 5,20 m.
Auch hier wird, wie bei den beiden offenen Stellplätzen, ein Zu- und Abfahren nicht möglich sein.
Da die erforderlichen Stellplätze auf Grund der geringen Breite der Fahrgasse nicht angefahren werden können, ist der Stellplatznachweis gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatz-satzung nicht erbracht.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die planungsrechtlich relevante Vorgartenlinie wird nicht eingehalten ebenso können die erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden.
Beschluss
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die planungsrechtlich relevante Vorgartenlinie wird nicht eingehalten ebenso können die erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden
.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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5. Am Kesselboschen 15d; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück 1643/13, Gem. Gilching
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Beantragt wir die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport.
Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
Dachform: Flachdach
WH: 6,30 m
überbaute Fläche: 115,39 m²
In der umliegenden Bebauung befindet sich ein Gebäude mit folgender Ausführung:
überbaute Fläche: 160 m²
Satteldach
Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind 3 Stellplätze erforderlich; diese werden im Carport auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Beschluss
Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. St. Gilgen 14a; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 3157/6, Gem. Gilching
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Am 31.01.2012 wurde für das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 – St. Gilgen 14a – bereits ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses eingereicht.
Dieser wurde dem Haupt- und Bauausschuss zur Beurteilung vorgelegt. Das Vorhaben wurde mit Beschluss vom 13.02.2012 abgelehnt (Beschluss als Anlage in nichtöffentlicher Sitzung).
Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 24.02.2012 (Anlage in nichtöffentlicher Sitzung) wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass der beantragt Vorbescheid nicht genehmigt wird, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ferner liegt das geplante Vorhaben außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 BauGB und damit im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Nun wird erneut ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen und Stellplätzen eingereicht.
Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat (ausführlicher Fragenkatalog in Anlage beigefügt):
1. Kann das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 grundsätzlich als „Baulücke“ innerhalb des bestehenden Ortsgebiet betrachtet werden?
Kommentar:
Das Grundstück ist an 3 Seiten von Baugrundstücken eingerahmt und steht auch nicht
über die Randlinie des Ortskerns hinaus.
Eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus samt Garagen und Stellplätzen ist nicht möglich, da sich das Grundstück nach § 35 BauGB im Außenbereich befindet und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.
2. Kann das Grundstück, welches sich zurzeit im Außenbereich befindet, durch eine Grundstückseinbeziehungssatzung der Gemeinde in den bebauten Ortskern einbezogen werden?
Kommentar:
Die Gemeinde kann laut Baugesetzbuch § 34 Abs. 4 Satz 3
Gesetzestext: Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezo-
genen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
geprägt sind.
Die Aufstellung dieser Satzung und die Einbeziehung der Grundstückfläche 3157/6 wird hiermit beantragt.
Dem Antrag auf Aufstellung einer Satzung zur Einbeziehung der Grundstücksfläche 3157/6 wird nicht zugestimmt.
Die Fläche des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist daher nicht möglich.
3. Ist die Bebauung des Grundstücks 3157/6 – St. Gilgen 14a nach beschlossener Satzung der Gemeinde Gilching gemäß Antrag auf Vorbescheid nach umliegender Bebauung möglich?
Grundfläche des geplanten Wohnhauses 130 qm
Höhenentwicklung 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss
Wandhöhe „H“ 6,50 m, Firsthöhe 9,50 m
Bezug auf die umliegende Bebauung
Fl.Nr. 3157/4 Grundfläche ca. 110 qm Höhe E+D = I
Fl.Nr. 3157/2 Grundfläche ca. 175 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/5 Grundfläche ca. 130 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/3 Grundfläche ca. 90 qm Höhe E = I
gültig für Fl.Nr. 3157/6 und laut Antrag auf Vorbescheid somit im Mittel 10+175+130+90 = 126,25
4
Somit GR nach umliegender Bebauung 126 qm
Siehe Antwort zu Frage Nr. 1 +2.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Kann das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 grundsätzlich als „Baulücke“ innerhalb des bestehenden Ortsgebiet betrachtet werden?
Kommentar:
Das Grundstück ist an 3 Seiten von Baugrundstücken eingerahmt und steht auch nicht
über die Randlinie des Ortskerns hinaus.
Eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus samt Garagen und Stellplätzen ist nicht möglich, da sich das Grundstück nach § 35 BauGB im Außenbereich befindet und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.
2. Kann das Grundstück, welches sich zurzeit im Außenbereich befindet, durch eine Grundstückseinbeziehungssatzung der Gemeinde in den bebauten Ortskern einbezogen werden?
Kommentar:
Die Gemeinde kann laut Baugesetzbuch § 34 Abs. 4 Satz 3
Gesetzestext: Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezo-
genen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
geprägt sind.
Die Aufstellung dieser Satzung und die Einbeziehung der Grundstückfläche 3157/6 wird hiermit beantragt.
Dem Antrag auf Aufstellung einer Satzung zur Einbeziehung der Grundstücksfläche 3157/6 wird nicht zugestimmt.
Die Fläche des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist daher nicht möglich.
3. Ist die Bebauung des Grundstücks 3157/6 – St. Gilgen 14a nach beschlossener Satzung der Gemeinde Gilching gemäß Antrag auf Vorbescheid nach umliegender Bebauung möglich?
Grundfläche des geplanten Wohnhauses 130 qm
Höhenentwicklung 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss
Wandhöhe „H“ 6,50 m, Firsthöhe 9,50 m
Bezug auf die umliegende Bebauung
Fl.Nr. 3157/4 Grundfläche ca. 110 qm Höhe E+D = I
Fl.Nr. 3157/2 Grundfläche ca. 175 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/5 Grundfläche ca. 130 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/3 Grundfläche ca. 90 qm Höhe E = I
gültig für Fl.Nr. 3157/6 und laut Antrag auf Vorbescheid somit im Mittel 10+175+130+90 = 126,25
4
Somit GR nach umliegender Bebauung 126 qm
Siehe Antwort zu Frage Nr. 1 +2.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Kann das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 grundsätzlich als „Baulücke“ innerhalb des bestehenden Ortsgebiet betrachtet werden?
Kommentar:
Das Grundstück ist an 3 Seiten von Baugrundstücken eingerahmt und steht auch nicht
über die Randlinie des Ortskerns hinaus.
Eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus samt Garagen und Stellplätzen ist nicht möglich, da sich das Grundstück nach § 35 BauGB im Außenbereich befindet und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.
2. Kann das Grundstück, welches sich zurzeit im Außenbereich befindet, durch eine Grundstückseinbeziehungssatzung der Gemeinde in den bebauten Ortskern einbezogen werden?
Kommentar:
Die Gemeinde kann laut Baugesetzbuch § 34 Abs. 4 Satz 3
Gesetzestext: Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezo-
genen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
geprägt sind.
Die Aufstellung dieser Satzung und die Einbeziehung der Grundstückfläche 3157/6 wird hiermit beantragt.
Dem Antrag auf Aufstellung einer Satzung zur Einbeziehung der Grundstücksfläche 3157/6 wird nicht zugestimmt.
Die Fläche des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist daher nicht möglich.
3. Ist die Bebauung des Grundstücks 3157/6 – St. Gilgen 14a nach beschlossener Satzung der Gemeinde Gilching gemäß Antrag auf Vorbescheid nach umliegender Bebauung möglich?
Grundfläche des geplanten Wohnhauses 130 qm
Höhenentwicklung 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss
Wandhöhe „H“ 6,50 m, Firsthöhe 9,50 m
Bezug auf die umliegende Bebauung
Fl.Nr. 3157/4 Grundfläche ca. 110 qm Höhe E+D = I
Fl.Nr. 3157/2 Grundfläche ca. 175 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/5 Grundfläche ca. 130 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/3 Grundfläche ca. 90 qm Höhe E = I
gültig für Fl.Nr. 3157/6 und laut Antrag auf Vorbescheid somit im Mittel 10+175+130+90 = 126,25
4
Somit GR nach umliegender Bebauung 126 qm
Siehe Antwort zu Frage Nr. 1 +2.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
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7. Nicolaus-Otto-Straße; Bauantrag zur Errichtung eines Logistikgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 129/4 und 142, Gem. Argelsried
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „GE BAB 96 Nord“.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Gebäude im Gewerbebereich mit einer Wandhöhe von 10 m, einer GRZ von 0,65 und mit Flach- oder Pultdach bis zu 20° Dachneigung zulässig.
Beantragt wird ein Gebäude mit flachgeneigtem Dach, einer Wandhöhe von 9,67 m und einer GRZ von 0,49.
Somit entspricht das Gebäude im Hinblick auf die überbaute Fläche, der Wandhöhe und der Dachform den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Nachweis Kfz- und Fahrradabstellplätze
Im Bebauungsplangebiet sind die gemeindliche Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung anzuwenden.
Gemäß den Satzungen ist der Stellplatzbedarf in der Regel nach der Hauptnutzfläche zu berechnen. Sollte sich dabei jedoch ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf ergeben, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
Laut eingereichtem Bauantrag werden im beantragten Logistikgebäude 30 Mitarbeiter
beschäftigt.
1. Gem. der Satzung sind Kfz-Stellplätze somit wie folgt erforderlich:
a) für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsflächen 10
b) für Büro- u. Verwaltungsräume inkl. Besprechungsräume 13
Gesamt: 23
Auf dem Grundstück werden insgesamt 27 Stellplätze errichtet.
Hiervon sind 10 für das beantragte Logistikgebäude und 17 für das (geplante) gegenüberliegende Büro- und Produktionsgebäude des Antragstellers vorgehalten.
Somit fehlen 13 erforderliche Stellplätze nach der gemeindlichen Satzung, welche auf dem Grundstück nachgewiesen werden müssen.
2. Gem. der Satzung sind Fahrradabstellplätze somit wie folgt erforderlich:
a) für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsflächen 6
b) Büro- u. Verwaltungsräume inkl. Besprechungsräume 6
Gesamt: 12
Auf dem Grundstück werden 6 Fahrradabstellplätze vorgehalten.
6 weitere Fahrradabstellplätze sind noch auf dem Grundstück nachzuweisen.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
1. Zufahrtsbreite
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen die Grünstreifen an maximal 2 Stellen bis zu einer Breite von jeweils 6 m für Zufahrten zu den Grundstücken unterbrochen werden.
Laut Antragsteller wird eine der beiden Zufahrten mit einer Breite von ca. 25 m benötigt, um ein problemloses Rangieren der LKW´s zu gewährleisten.
Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.
2. Bauraumüberschreitung
Im hinteren Bereich des Grundstücks wird der Bauraum durch die Errichtung einer Einhausung für die Abfahrt ins Untergeschoss-Lager um eine Fläche von 138 m² überschritten (L: 46 m x B: 3 m).
Da der festgesetzte Bauraum durch das geplante Gebäude nicht komplett ausgenutzt wird, sieht die Verwaltung auch hier keine Probleme, eine Befreiung zu befürworten.
3. Stellplatzsatzung
Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind bei Stellplatzanlagen mit mehr als vier zusammenhängenden Stellflächen in Reihe diese durch standortgerechte Bäume und Sträucher so zu gliedern, dass mindestens nach jeweils 4 Stellflächen ein mind. 1,5 m (bei Bäumen mindestens 2,5 m) breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen ist.
Um weitere Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GE BAB 96 Nord“ zu vermeiden, sollte von einer entsprechenden Befreiung abgesehen werden.
Beschlussvorschlag
Dem Vorhaben wird unter der Maßgabe, dass die gemeindliche Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung eingehalten und erforderliche Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden, zugestimmt.
Eine Befreiung von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung bzgl. Anlegung eines Bepflanzungsstreifens nach jeweils 4 Stellplätzen kann nicht befürwortet werden.
Eine Befreiung bzgl. Bauraumüberschreitung und Zufahrtsbreite wird – wie beantragt –
befürwortet.
Beschluss
Dem Vorhaben wird unter der Maßgabe, dass die gemeindliche Kfz- und Fahrradabstellplatzsatzung eingehalten und erforderliche Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden, zugestimmt.
Eine Befreiung von der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung bzgl. Anlegung eines Bepflanzungsstreifens nach jeweils 4 Stellplätzen kann nicht befürwortet werden.
Eine Befreiung bzgl. Bauraumüberschreitung und Zufahrtsbreite wird – wie beantragt –
befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. Dornierstr. 11; Bauantrag zur Errichtung eines Büro- und Produktionsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 192/131, Gem. Argelsried
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Gilching-Süd“.
Für das Grundstück wurde bereits 2016 ein Bauantrag für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage eingereicht. Zum Vorhaben wurden folgende Befreiungen befürwortet und vom Landratsamt genehmigt:
1. Überschreitung Bauraum durch Tiefgarage
2. Unterschreitung des festgesetzten seitlichen Grünstreifens
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eine Wandhöhe von 14,50 m und eine GRZ (1) von 0,4 zulässig. Diese kann gem. § 19 Abs. 4 BauNVO (Stellplätze u. Zufahrten) bis zu einer GRZ (2) von 0,7 überschritten werden.
Beantragt wird ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 14,50 m und einer GRZ (1) von 0,39 und einer GRZ (2) von 0,70.
Somit entspricht das Gebäude im Hinblick auf die überbaute Fläche und der Wandhöhe den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
Grünordnung
Gem. den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist an der rückwärtigen sowie den seitlichen Grundstücksgrenze ein Grünstreifen von 5 m erforderlich.
Dieser Grünstreifen wird an der seitlichen Grundstücksgrenze durch Errichtung einer Feuerwehrzufahrt und –aufstellfläche auf einer Fläche von 0,50 m x 22,00 m reduziert.
Seitens der Verwaltung stehen gegen eine Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen, da bereits gleichartige Befreiungen im Bebauungsplangebiet befürwortet und genehmigt wurden. Der Grünflächenanteil von 30 % wird an anderer Stelle auf dem Grundstück nachgewiesen.
Bauraum
Im vorderen Bereich des Grundstücks wird der Bauraum durch die Errichtung einer Tiefgaragenrampe inkl. Absturzsicherung um eine Fläche von 62,15 m² überschritten.
Gleichartige Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen.
Abweichung
Dachaufbauten
Die beantragten Dachaufbauten (h= 3 m) überschreiten betriebsbedingt die vom Haupt- u. Bauausschuss beschlossenen Vollzugshinweise. Danach sind Dachaufbauten bis zu
7,5 % der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses möglich.
Bereits bei einem anderen Vorhaben im Planungsgebiet wurde eine Abweichung von den Vollzugshinweisen auf 9,5 % zugestimmt. Diese soll auch für dieses Vorhaben gelten.
Stellplätze
Gemäß Bebauungsplan sind Stellplätze in folgendem Umfang erforderlich:
Büro- und Verwaltungsgebäude: 23,52
Handwerks- und Industriebetriebe: 5,77
Lagerräume und –plätze, Ausstellungs-
und Verkaufsflächen 5,81
Gesamt: 35,10
Es werden insgesamt 36 Stellplätze auf dem Grundstück vorgehalten; hiervon werden 32 in der Tiefgarage und 4 oberirdische nachgewiesen.
Beschlussvorschlag
Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezügl. Bauraumüberschreitung und Randeingrünung wird befürwortet.
Gleichzeitig wird einer Abweichung von den Vollzugshinweisen zu Technikaufbauten zugestimmt.
Beschluss
Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezügl. Bauraumüberschreitung und Randeingrünung wird befürwortet.
Gleichzeitig wird einer Abweichung von den Vollzugshinweisen zu Technikaufbauten zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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9. Strahlaweg 1; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 563/2, Gem. Argelsried
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist „Bannwald“.
Da das Grundstück im Norden (Fichtenstraße) als auch im Süden (Strahlaweg) von Wohnbebauung umgeben ist wird nun ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Wohnbebauung gestellt.
Im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:
- Ist eine Wohnbebauung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 563/2, Gemarkung Gilching grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
Da das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), ist eine Wohnbebauung planungsrechtlich nicht möglich.
- Falls Frage 1 mit „ja“ zu beantworten ist; ist alternativ zu einer reinen Wohnbebauung eine Mischnutzung des Grundstücks (Handwerksbetrieb, keine Emissinen) planungsrechtlich zulässig?
Da bereits Frage 1 verneinend beantwortet wurde, ist Frage 2 hinfällig.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist eine Wohnbebauung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 563/2, Gemarkung Gilching grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
Da das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), ist eine Wohnbebauung planungsrechtlich nicht möglich.
2.
Falls Frage 1 mit „ja“ zu beantworten ist; ist alternativ zu einer reinen Wohnbebauung eine Mischnutzung des Grundstücks (Handwerksbetrieb, keine Emissinen) planungsrechtlich zulässig?
Da bereits Frage 1 verneinend beantwortet wurde, ist Frage 2 hinfällig.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist eine Wohnbebauung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 563/2, Gemarkung Gilching grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
Da das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), ist eine Wohnbebauung planungsrechtlich nicht möglich.
2.
Falls Frage 1 mit „ja“ zu beantworten ist; ist alternativ zu einer reinen Wohnbebauung eine Mischnutzung des Grundstücks (Handwerksbetrieb, keine Emissinen) planungsrechtlich zulässig?
Da bereits Frage 1 verneinend beantwortet wurde, ist Frage 2 hinfällig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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10. Bebauungsplan „Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
1. Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) „Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching lagen in der Zeit vom 29.03. bis einschließlich 30.04.2018 erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.1 Träger öffentlicher Belange:
1.1.1 Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
Um eine effizientere Prüfung zu ermöglichen, rege man grundsätzlich an, Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Auslegung in den Planunterlagen farbig zu markieren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies kann im Einzelfall erfolgen. Bei umfangreichen Planüberarbeitungen – wie gerade nach der ersten Planauslegung und erstmaliger Abwägung üblich – sollte es jedoch wegen der besseren Planlesbarkeit unterbleiben (wie will man z.B. ersatzlose Textstreichungen im Plan farblich darstellen?).
Festsetzung A. 3a: Der Verweis auf § 17 Abs. 2 BauNVO könne entfallen, da die Flächen für Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht berücksichtigt werden.
Es wird gefragt, ob der Teilsatz „...und eine Dachbegrünung entsprechend A 8.e) ausgeführt wird“ bedeute, dass die Festsetzung im Falle einer Solaranlage (die Festsetzung A. 8e ebenso zulasse) nicht greife.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO lässt eine Überschreitung der in Satz 2 vorgegebenen GRZ-Obergrenze von 0,8 durch Festsetzung im BP zu. Davon wird vorliegend für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche Gebrauch gemacht.
Zur Klarstellung sollte in A. 3.a) unter dem dritten Spiegelstrich das Gesetzeszitat in „§ 19 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1-2 BauNVO“ und der nachfolgende Satz wie folgt verkürzt werden:
„Für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 BauNVO ist eine Überschreitung der GRZ auf max. 0,95 zulässig.“ Dies kann redaktionell erfolgen.
Es wird weiterhin gefragt, weshalb die Baugrenze (Festsetzung A. 4a) abweichend von der PlanZV in lila eingezeichnet sei. Insgesamt seien die verschiedenfarbigen Linien aufgrund diverser Überlagerungen in der Planzeichnung nur schwer zu erkennen bzw. zu unterscheiden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gemäß Nr. 3.5 der Anlage zur PlanZV (Planzeichen für Bebauungspläne) ist eine Baugrenze in blau darzustellen, weshalb dies vorliegend ebenso erfolgen sollte. Die Planzeichnung ist entsprechend redaktionell zu ändern.
Die Verwaltung wird darauf hinwirken, dass die Planzeichnungen in den auszufertigenden Endfassungen einen Maßstab 1: 500 aufweisen, um eine gute Planlesbarkeit zu gewährleisten.
In der letzten Zeile der Festsetzung A. 5e solle das Wort „Technikaufbauten" noch korrigiert werden. Zudem werde hier unzutreffend auf Festsetzung A. 8b verwiesen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Korrektur einerseits in „Technikaufbauten“ und andererseits von A. 8.b) in A. 8.e) sollte redaktionell vorgenommen werden.
Festsetzung A. 7b: Es wird gefragt, um welchen Bereich es sich bei der „Tiefgarage unterhalb der Randeingrünung an der nordwestlichen Grundstücksgrenze" genau handele.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 von Festsetzung A 7.b) sollte wie folgt redaktionell umformuliert werden:
„Die in der Planzeichnung gem. A. 8.a) dargestellte Teilfläche der Tiefgarage ist so auszuführen, dass…“.
Festsetzung A. 7c: Es wird gefragt, auf welche Rechtsgrundlage die Gemeinde die verbindliche Lage des Gebäudezugangs stütze.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur „Einfahrten“ festsetzbar. Das Planzeichen sowohl in der Planzeichnung als auch im Text ist nebst seiner Erläuterung unter A. 7.c) mithin ersatzlos zu streichen.
Festsetzung A. 9a: Man weise nochmals darauf hin, dass bei Verweisen auf DIN-Normen in Festsetzungen das jeweilige Fassungsdatum zu ergänzen und die Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sei.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In A. 9.a) ist die DIN-Norm wie folgt zu ergänzen: „DIN 4109 i.d.F.v. 11/1989 (Beiblatt 1+2 11/1989, Beiblatt 3 6/96)“. Die Unterlagen werden in der Gemeinde zur Einsicht bereit gehalten.
Festsetzung A. 9b: Satz 1 stelle eigentlich eine Begründung von Satz 2 dar. Bei diesem wiederum sei aufgrund der Soll-Formulierung unklar, ob die Anforderung zwingend zu erfüllen sei.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Inhalt von A. 9.b) ist den Punkten Nrn. 7.2 „Konstruktive Vorkehrungen bei der Bauausführung" und 7.3 „Elastische Gebäudelagerung“ der erschütterungstechnischen Untersuchung, Bericht Nr. M136270/01 – Rev. 02 vom 08.09.2017 des Büros Müller-BBM GmbH, Planegg entnommen. Die Festsetzung A. 9.b) ist im Kontext mit dem Hinweis B. 5. zu lesen, dessen letzter Satz klar erläutert, dass von den festgesetzten Frequenzwerten zur Ausführung der elastischen Lagerung dann abgewichen werden kann, wenn der Erschütterungsschutz bei der Eingabeplanung anhand von Gutachten o.ä. anderweitig sichergestellt werden kann. Daher erfolgte sie als „Soll“-Festsetzung.
Die Einhaltung des Erschütterungsschutzes ist essentieller Bestandteil in vorliegender Bauleitplanung, weshalb die monierte Festsetzung unverändert beibehalten werden sollte.
Festsetzung A. 10b: Es sei nach wie vor unklar (gerade angesichts der Formulierung „dient allein als Bezugshöhe"), inwiefern das vorhandene Gelände tatsächlich an die angegebene Höhenkote anzupassen sei.
Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die im Verfahren bereits vorgebrachten Aspekte hinausgehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 unter A. 10.b) sollte wie folgt redaktionell neu formuliert werden:
„Sie dient als unterer Bezugspunkt zur Bemessung der max. zulässigen Höhenangaben nach A. 3.“
1.1.2 Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde
Zur vorgelegten Planung bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine weiteren Anregungen und Bedenken.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.3 Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde
Die bei erster Auslegung und Beteiligung gemachten Anmerkungen und Hinweise hinsichtlich des Radverkehrsschutzes in den Zufahrtsbereichen sowie der Abwicklung des Anlieferverkehrs seien vollständig berücksichtigt und – soweit in aktueller Planphase möglich – auch entsprechend umgesetzt worden.
Die Freihaltung der erforderlichen Sichtfelder an den Einmündungsbereichen werde zu späterem Zeitpunkt im Bauantragsverfahren geprüft und sichergestellt. Es bestehe Einvernehmen mit der vorliegenden Planung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.4 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Mit der vorliegenden Fassung des Bebauungsplans bestehe aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis. Man empfehle der Gemeinde darauf hinzuweisen, dass auch bei einer eventuell genehmigungsfreien Versickerung nach NWFreiV nach den technischen Regeln (TRENGW) einer breitflächigen Versickerung vor einer punktuellen Versickerung der Vorrang zu geben sei. Sollte eine flächenhafte Versickerung nicht möglich sein, ist zuerst die Möglichkeit einer linienförmigen Versickerung über Mulden oder Rigolen zu prüfen.
Man weise darauf hin, dass bei der zu begrüßenden festgesetzten Dachbegrünung u.U. die maßgebende versiegelte Fläche für die Dimensionierung der Versickerungsanlage auf bis zu 1/3 der versiegelten Fläche reduziert werden könne.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Unter den Hinweisen ist der Punkt B. 7.d) redaktionell neu aufzunehmen und der Inhalt des obigen Absatzes 1 darin wiederzugeben.
Ein Gründach weist eine erhöhte Speicherfähigkeit sowie Drosselwirkung in puncto Niederschlagswasserbeseitigung auf, da ein Teil des Niederschlags auf dieser Fläche bereits wieder verdunsten kann. So kann die Dimensionierung der Versickerungsanlage entsprechend reduziert werden.
1.1.5 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München
Das Eisenbahn-Bundesamt sei die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüfe als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEWG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes würden von der Planung aufgrund der Nähe zur Bahnlinie München-Herrsching berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise würden die Belange ausreichend berücksichtigt.
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf.
Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen sei deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
Bepflanzungen seien so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies sei insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.
Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung sei darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung seien hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung seien im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Ein Schall- und Erschütterungsgutachten lägen den Unterlagen bei und die vorgeschlagenen Maßnahmen seien in den Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
Generell sei zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i.S.d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich seien, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.
Für Änderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes in Zusammenhang mit Bauvorhaben seien die entsprechenden Anträge auf planungsrechtliche Zulassungsentscheidung über die DB AG beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.
Aufgrund der unmittelbaren Angrenzung des Bauvorhabens an die Bahnlinie sei die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolge über die Koordinierungsstelle der DB AG, Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgetragenen Aspekte sind primär für die Phase der Baurealisierung und weniger für die vorliegende Bauleitplanung relevant. Da Festsetzungen dieses Inhalts nicht möglich sind, wurde Hinweis B. 10. in den Plan aufgenommen, auf den hiermit nochmals verwiesen wird.
1.1.6 Deutsche Bahn AG
Gegen das geplante Verfahren bestünden bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch das Vorhaben dürften die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürften der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
lmmobilienrelevante Belange:
Würden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so seien hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns – auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind – vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürften nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen.
Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, werde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.
Zur Umsetzung von Maßnahmen dürfe kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Die Benutzung von Bahngrund als Zugang oder Zufahrt könne nicht gestattet werden.
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen seien einzuhalten.
Vor Umsetzung des geplanten Vorhabens sind Maßnahmen an allen betroffenen Bahnbetriebsanlagen eigenverantwortlich vom Bauherrn bzw. seinem Rechtsnachfolger mit dem entsprechenden Anlagenverantwortlichen der DB vertraglich zu regeln und abzuschließen.
Infrastrukturelle Belange:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstünden Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
In unmittelbarer Nähe der elektrifizierten Bahnstrecke sei mit der Beeinflussung von Monitoren und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliege dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen seien erforderlichenfalls auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Im Vorfeld müsse ausgeschlossen werden, dass die Baugrubensicherung im Stützbereich der Gleise rückverankert werden muss.
Man weise auf die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin.
Die Bauarbeiten müssten grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten durchgeführt werden.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insbesondere der Gleise und Oberleitungsanlagen, sei stets zu gewährleisten.
Es wird um Beachtung der Anmerkungen des Fachbereiches Konstruktiver Ingenieurbau gebeten: die Stand-, Verkehrs- und Betriebssicherheit der Bahnanlagen sei zu jeder Zeit zu gewährleisten und durch vom Bauherrn beauftragte Ingenieurbüros sicherzustellen. Die DB habe keine Kapazitäten, um den Bauherrn planerisch zu unterstützen. Die Verantwortung bzw. die Gewährleistung für einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Baustelle, ohne irgendeine Beeinträchtigung der DB, liege beim Bauherrn.
Die Flächen des Geltungsbereichs befänden sich in unmittelbarer Nähe zur eigenen Oberleitungsanlage. Man weise ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15.000 V-Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Die Standfestigkeit der an den Geltungsbereich des vorgelegten Bebauungsplans angrenzenden OL-Masten dürfe durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die Erdoberkante dürfe im Umkreis von 5,00 m nicht verändert werden. Bei Unterschreitung der geforderten Abstände sei vom Veranlasser ein statischer Nachweis vorzulegen.
Bei Bauarbeiten in der Nähe von Oberleitungen/ Oberleitungsanlagen seien die Veröffentlichungen der Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-V A3, GUV-V D32 und DV 462 zu beachten.
Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen sei sicherzustellen.
Der Bauherr sei angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.
Es sei jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der geplanten Anlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können.
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen habe der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürften nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in Gleisnähe könne nicht zugestimmt werden.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, seien der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Werden bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so sei mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen sei. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung sei mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement Süd, Richelstraße 1, 80634 München, Herr Wolfgang Prokop, Tel.: 089/1308-72708, einzureichen. Generell sei auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1: 1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden müsse. Um Beachtung der beigefügten Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik wird gebeten (Anm.: eine solche Stellungnahme lag dem Einwendungsschreiben nicht bei).
Bei Abbrucharbeiten sei die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie dürfe die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen nicht einschränken.
Bahngelände dürfe weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine seien vor Baubeginn zu sichern. Sie dürften nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls seien sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürften nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Materialien entlang der Bahn seien so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Stoffe in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen sei gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gelte auch während der Bauzeit.
Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich seien der Einwendungsführerin erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Man behalte sich weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Man verweise auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, könne sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgetragenen Aspekte sind primär für die Phase der Baurealisierung und weniger für die vorliegende Bauleitplanung relevant. Da Festsetzungen dieses Inhalts nicht möglich sind, wurde Hinweis B. 10. in den Plan aufgenommen, auf den hiermit nochmals verwiesen wird.
1.1.7 AWISTA
In dem Bauplanentwurf unter B Hinweise, 7 c Abfall sei die Abfallentsorgung wie folgt beschrieben:
„Die Müllentsorgung ist sicherzustellen. Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weise man darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentl. Verkehrsraum erfolgen müsse."
Man rege an, die Hinweise redaktionell zu präzisieren und weise darauf hin, dass um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum (hier: Landsberger Straße) erfolgen muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Hinweis B. 7.c) ist in vorstehendem Sinne redaktionell zu korrigieren.
1.2 Bürger und Sonstige:
Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
2. Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend nur noch redaktionell zu überarbeiten. Es könnte mithin der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14./ 28.05.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):
1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
2. Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 19.02.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Februar 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Der Flächennutzungsplan ist für den Bereich des Bebauungsplangebietes gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung in Sondergebiet (SO) anzupassen.
Beschluss
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14./ 28.05.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):
1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
2. Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 19.02.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Februar 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Der Flächennutzungsplan ist für den Bereich des Bebauungsplangebietes gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung in Sondergebiet (SO) anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
GRin Brosig bat um namentliche Nennung ihrer Gegenstimme.
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11. 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ für den Bereich der Fl.Nrn. 3239/4 Tfl., 3239/5 Tfl., 3239/12 Tfl., 3241/5 Tfl. und 3243 Tfl., jeweils Gemarkung Gilching;
Aufstellungsbeschluss zur Änderungseinleitung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie Billigungsbeschluss;
Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
|
18.06.2018
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
1. Zu o.g. Bebauungsplan liegt der Verwaltung ein Antrag der neuen Grundeigentümerin des Großteils des Flughafengeländes Fa. BEOS AG Niederlassung München auf Teiländerung vor. Das Unternehmen hat Herrn Bottler vom Architekturbüro Bottler Lutz Architekten BDA, München mit der Erstellung von Vorentwurfsplänen beauftragt, auf deren Basis die Verwaltung den PV Äußerer Wirtschaftsraum München gebeten hat, einen Vorentwurf für eine Bebauungsplanteiländerung zu fertigen.
Dieser befindet sich aktuell noch in Ausarbeitung bzw. Vorabstimmung und soll dem Gremium als Tischvorlage nachgereicht und in der Sitzung einschließlich der Antragshintergründe näher vorgestellt werden.
ERGÄNZUNG VOM 13.06.2018:
2. Der vom PV in Zusammenarbeit mit der Bauamtsverwaltung gefertigte Planteiländerungs-Vorentwurf liegt nun i.d.F.v. 18.06.2018 vor (siehe Anlage). Hintergrund für die beantragte Planteiländerung ist folgender:
Das an der Friedrichshafener Straße befindliche Plangebiet aus den Fl.Nrn. 3239/4, 3239/5, 3239/12, 3241/5, 3243 und 3244/20 wird derzeit von den Firmen Torqeedo und RUAG Aerospace Structures genutzt. Auf dem noch nicht entwickelten und brachliegenden südlichen Bereich innerhalb des Planteiländerungsgebietes will sich ein innovatives Unternehmen aus dem Landkreis Starnberg neu ansiedeln und den Standort als Firmenzentrale nutzen.
Die spezifische Nutzung erfordert eine unabdingbare Hallenlänge von mindestens 105 m. Um diese auf dem Grundstück darstellen zu können, ist eine Erweiterung des Baufeldes in Richtung Süden und eine dementsprechende Kürzung der dort bislang festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit Wendehammer erforderlich.
Die im Erstbebauungsplan aus 2004 festgesetzte private Grünfläche mit 2 m Breite an der südlichen Plangebiets- und gleichzeitig Gemarkungsgrenze konnte bislang vor Ort aufgrund bestehender baulicher Überschneidungen über die Grenze hinweg nicht realisiert werden und soll
bei der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung des Gewerbegebietes Gilching (GE 2) in Verbindung mit dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen entfallen. Darüber hinaus kann eine sinnvolle Erschließung des neu geplanten Firmenareals gewährleistet werden.
3. Sollte der Haupt- und Bauausschuss dem Planteiländerungs-Vorentwurf i.d.F.v. 18.06.2018 zustimmen, wäre durch die Bauamtsverwaltung das Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen
Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 06./ 13.06.2018 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:
1. Das Planteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
“3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffen-hofen“ für den Bereich der Fl.Nrn. 3239/4 Tfl., 3239/5 Tfl., 3239/12 Tfl., 3241/5 Tfl. und 3243 Tfl., jeweils Gemarkung Gilching“.
2. Der Satzungsvorentwurf i.d.F.v. 18.06.2018 wird inhaltlich gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.
Beschluss
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 06./ 13.06.2018 sowie vom Sachvortrag in der Sitzung und beschließt:
1. Das Planteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
“3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffen-hofen“ für den Bereich der Fl.Nrn. 3239/4 Tfl., 3239/5 Tfl., 3239/12 Tfl., 3241/5 Tfl. und 3243 Tfl., jeweils Gemarkung Gilching“.
2. Der Satzungsvorentwurf i.d.F.v. 18.06.2018 wird inhaltlich gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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12. Gemeinde Weßling, Beteiligung am Verfahren Bebauungsplan „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ in der Fassung vom 27.04.2018
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
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beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Der Grundstücks-und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat am 08.05.2018 den Entwurf des
Bebauungsplanes „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ in der Fassung vom 27.04.2018 gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Gemeinde Gilching am Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. Als Anlage beigefügt sind der Vorentwurf der Planzeichnung und die Begründung in der Fassung vom 27.04.2018.
Mit dem Entwurf des Bebauungsplanes „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ mit Satzung, Planteil und Begründung in der Fassung vom 27.04.2018 findet in der Zeit vom 07.06.2018 bis 06.07.2018 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass Belange der Gemeinde Gilching durch die Planungen in der Gemeinde Weßling nicht betroffen sind.
Finanzielle Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
|
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR
|
Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
|
im Vermögenshaushalt
|
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
|
Haushaltsansatz
|
Haushaltsstelle
|
Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Beschlussvorschlag
Gegen den Bebauungsplan „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ in der Fassung vom 27.04.2018 in der Gemeinde Weßling werden keine Einwendungen erhoben.
Beschluss
Gegen den Bebauungsplan „Seeweg, Hotel zur Post, Bahnhofstraße und An der Grundbreite“ in der Fassung vom 27.04.2018 in der Gemeinde Weßling werden keine Einwendungen erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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13. Antrag auf Beweissicherung aller Bauwerke im Umfeld der geplanten zweigeschossigen Tiefgarage, Bauvorhaben der Raiffeisenbank, Römerstr. 32-38, Gilching vom 14. Mai 2018, Bürger für Gilching
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
|
18.06.2018
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Sachverhalt
Anliegender Antrag wurde von Frau Gemeinderätin Rosa Maria Brosig, Bürger für Gilching am 14. Mai 2018 gestellt. Die Gemeindeverwaltung teilt hierzu mit, dass es einen Bebauungsplan Ortsmitte gibt, welchen der Gemeinderat bzw. der zuständige beschließende Haupt- und Bauausschuss als kommunale Satzung beschlossen hat. Eine Planung der Gemeindeverwaltung gibt es nicht. Außerdem teilt die Gemeindeverwaltung mit, dass sie nicht befugt ist, Baugenehmigungen zu erteilen. Dies ist Aufgabe der staatlichen Bauaufsichtsbehörde. Evt. können Auflagen in einem Genehmigungsbescheid hinsichtlich erforderlicher Beweissicherungsverfahren und hinsichtlich Sicherheitsrecht gemäß Bayerischer Bauordnung erteilt werden, allein dies ist aber Aufgabe der staatlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt Starnberg. Etwaige Beweissicherungsverfahren müssen vom Bauantragsteller bzw. Bauherren durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
|
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR
|
Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
|
im Vermögenshaushalt
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im Haushaltsplan nicht veranschlagt
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Haushaltsansatz
|
Haushaltsstelle
|
Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt den Sachverhalt
zum Antrag auf Beweissicherung aller Bauwerke im Umfeld der geplanten zweigeschossigen Tiefgarage, Bauvorhaben der Raiffeisenbank, Römerstr. 32-38, Gilching vom 14. Mai 2018, Bürger für Gilching zur Kenntnis und lehnt den Antrag ab.
Beschluss
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt den Sachverhalt
zum Antrag auf Beweissicherung aller Bauwerke im Umfeld der geplanten zweigeschossigen Tiefgarage, Bauvorhaben der Raiffeisenbank, Römerstr. 32-38, Gilching vom 14. Mai 2018, Bürger für Gilching zur Kenntnis und lehnt den Antrag ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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14. Bauvorhaben Scherbaum GbR an der Ecke Römerstraße/Rathausstraße; Antrag auf Kostenübernahme für die Herstellung des öffentlichen Gehweges
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Sachverhalt
Oben bezeichnetes Bauvorhaben wird derzeit in der Ortsmitte umgesetzt. Die Planungen hierfür dürfen als vorbildlich bezeichnet werden. Auch die Gestaltung der Außenanlagen sind laut Bauherrn durch das Büro Freiraumplan, Gilching fertig geplant und überzeugen in Gestaltung und Qualität (s. Anlage). Nachdem auch der öffentliche Gehwegbereich in die Außenanlagenplanungen integriert ist, stellt der Bauherr einen Antrag auf Kostenübernahme. Die Ausführung des öffentlichen Gehwegs ist (in Plan Flächenaufteilung rot dargestellt) aus Gestaltungsgründen mit Betonpflaster vorgesehen. Laut vorliegender Kostenberechnung ist die Ausführung mit Betonpflaster günstiger als Asphalt herzustellen, da bei Asphalt der Einbau in Teilflächen mit Hand mit einzukalkulieren ist.(siehe Pos. 15.9+15.10). Gesamt wäre der Asphalt somit sogar gesamt ca. 1150.- Euro brutto teurer. Die Verwaltung sieht sowohl das Planungskonzept als auch die bisherige Ausführung sehr positiv. Eine einfache Asphaltierung des öffentlichen Gehweges würde der mit der Verwaltung abgestimmten Gestaltung in der Ortsmitte nicht gerecht und wäre zudem teurer. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Kosten für die Pflasterung des öffentlichen und gemeindlichen Gehweges laut anliegender Planung und Antrag zu übernehmen. Auf HH-Stelle 6306.9502 sind für die Umgestaltung Rathausstraße/Römerstraße insgesamt 200.000,- € eingestellt.
Finanzielle Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
|
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR
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Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
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im Vermögenshaushalt
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im Haushaltsplan nicht veranschlagt
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Haushaltsansatz
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Haushaltsstelle
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Deckungsvorschlag (Finanzierung):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt die Planungen und Gestaltung des Außenbereichs zum Wohn- und Geschäftshaus Scherbaum an der Ecke Römerstraße/ Rathausstraße positiv zur Kenntnis und stimmt einer Kostenübernahme gemäß Antrag vom 24.05.2018 für die Pflasterung des öffentlichen und in Gemeindebesitz befindlichen Gehweges zu. Entsprechende Haushaltsmittel sind auf HH-Stelle 6306.9502 eingestellt.
Beschluss
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt die Planungen und Gestaltung des Außenbereichs zum Wohn- und Geschäftshaus Scherbaum an der Ecke Römerstraße/ Rathausstraße positiv zur Kenntnis und stimmt einer Kostenübernahme gemäß Antrag vom 24.05.2018 für die Pflasterung des öffentlichen und in Gemeindebesitz befindlichen Gehweges zu. Entsprechende Haushaltsmittel sind auf HH-Stelle 6306.9502 eingestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
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15. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss
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Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
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18.06.2018
|
ö
|
informativ
|
15 |
Diskussionsverlauf
- keine Wortmeldungen -
Datenstand vom 25.07.2018 08:28 Uhr