Datum: 17.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:48 Uhr bis 18:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.08.2018
2 Bekanntgabe Bauvorhaben
3 Geisenbrunner Weg; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 kleinen Bauwägen für Waldkindergarten auf dem Grunstück Fl.Nr. 1117, Gem. Gilching
4 Am Römerstein 53; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung von Stellplätzen mit E-Zapfsäulen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 120 und 120/1, Gem. Argelsried
5 Hirtackerweg 3; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 552/6, Gem. Argelsried
6 Hirtackerweg 18; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 774/29, Gem. Argelsried
7 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ für den Bereich der Fl.Nrn. 3239/4 Tfl., 3239/5 Tfl., 3239/12 Tfl., 3241/5 Tfl. und 3243 Tfl., jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
8 Gemeinde Gauting; 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen sowie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14-1/UNTERBRUNN Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen; Beteiligung nach §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BauGB
9 Widmung von Verkehrsflächen
10 Verschiedenes
10.1 Ausweich-Radweg
10.2 Rathausturnhalle

Sitzungsdokumente öffentlich
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Download Niederschrift - ö.pdf

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.08.2018

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2018 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2018 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö informativ 2

Sachverhalt

- Reßweg 8
  Bauantrag zur Errichtung eines 2-Familienhauses (entspricht genehmigtem Vorbescheid)

Diskussionsverlauf

- Reßweg 8
  Bauantrag zur Errichtung eines 2-Familienhauses (entspricht genehmigtem Vorbescheid)

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3. Geisenbrunner Weg; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 kleinen Bauwägen für Waldkindergarten auf dem Grunstück Fl.Nr. 1117, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Zudem befindet sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet, wonach Vorhaben, die das Landschaftsbild beeinträchtigen bzw. verunstalten nicht zulässig sind.

Es ist vorgesehen, auf dem o. g. Grundstück einen Waldkindergarten zu führen. Hierzu wird die Aufstellung von 2 kleinen Bauwägen auf dem Grundstück beantragt.

Gem. § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben) sind im Außenbereich nur Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Die genannte Fläche ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Somit stehen öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen.

Beschlussvorschlag

Der Aufstellung von 2 Bauwägen wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugestimmt.

Beschluss

Der Aufstellung von 2 Bauwägen wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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4. Am Römerstein 53; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung von Stellplätzen mit E-Zapfsäulen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 120 und 120/1, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“.

Beantragt wird die Errichtung von E-Tankstellen. Diese sollen zum Teil auf dem bestehenden Baugrundstück und zum Teil auf der im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzten Bereich errichtet werden.

Dieser Bereich wird durch eine 1 m hohe Stützwand gesichert und mit Bäumen als Ausgleich hinterpflanzt. Die Begründung hierzu wird in Anlage (nichtöffentlicher Teil) beigefügt.

Seitens der Verwaltung wird die Maßnahme begrüßt; einer Befreiung stehen daher keine Hinderungsgründe entgegen.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Stellplätze gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung auszuführen. Danach ist bei Stellplatzanlagen mit mehr als 4 zusammenhängenden Stellflächen in Reihe eine Gliederung durch Standortgerechte Bäume und Sträucher vorzunehmen.

Beschlussvorschlag

Einer isolierten Befreiung – wie beantragt - wird zugestimmt.
Die Herstellung der Stellplätze ist gem. der Festsetzung A).III.4 der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung durchzuführen.

Beschluss

Einer isolierten Befreiung – wie beantragt - wird zugestimmt.
Die Herstellung der Stellplätze ist gem. der Festsetzung A).III.4 der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Hirtackerweg 3; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 552/6, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein Gebäude mit folgenden Maßen möglich:

- max. 2 Vollgeschosse
- Dachneigung 22 – 27 °
- Wandhöhe 6,50 m
- Grundfläche 90 m²
- der Fertigfußboden des Gebäudes darf max. 0,30 m über natürlicher oder festgelegter 
  Geländeoberfläche liegen


Nach den Darstellungen des Antrages auf Vorbescheid soll das Gebäude wie folgt ausgeführt werden:

- Kleinwohnhaus als Doppelhaushälfte
- Wandhöhe 3,55 m
- Firsthöhe 4,00 m
- Dachneigung 10°
- Erdgeschossfußboden 1 m über Gelände


Zum Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist die Höhe des Erdgeschossfußbodens über Gelände mit ca. 1,0 m genehmigungsfähig?

Da im Geltungsbereich keine gleichartigen Bezugsfälle vorliegen, kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht befürwortet werden. Es ergeht der Hinweis, dass eine Befreiung Bezugsfälle ermöglichen und den Bebauungsplan mit dieser Festsetzung obsolet machen würde.


  1. Ist die Dachneigung mit 10 Grad zulässig?

Da auch hierfür keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorliegen, kann eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung nicht befürwortet werden.


  1. Sind die sehr geringen Dachüberstände (ca. 5 cm, ohne Dachrinne) zulässig?

Dachüberstände sind im Bebauungsplan nicht geregelt; es wird auf die Schemaschnitte verwiesen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Erforderliche Befreiungen können nicht befürwortet werden.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Ist die Höhe des Erdgeschossfußbodens über Gelände mit ca. 1,0 m genehmigungsfähig?

Da im Geltungsbereich keine gleichartigen Bezugsfälle vorliegen, kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht befürwortet werden. Es ergeht der Hinweis, dass eine Befreiung Bezugsfälle ermöglichen und den Bebauungsplan mit dieser Festsetzung obsolet machen würde.


2.        Ist die Dachneigung mit 10 Grad zulässig?

Da auch hierfür keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorliegen, kann eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung nicht befürwortet werden.


3.        Sind die sehr geringen Dachüberstände (ca. 5 cm, ohne Dachrinne) zulässig?

Dachüberstände sind im Bebauungsplan nicht geregelt; es wird auf die Schemaschnitte verwiesen.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Erforderliche Befreiungen können nicht befürwortet werden.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Ist die Höhe des Erdgeschossfußbodens über Gelände mit ca. 1,0 m genehmigungsfähig?

Da im Geltungsbereich keine gleichartigen Bezugsfälle vorliegen, kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht befürwortet werden. Es ergeht der Hinweis, dass eine Befreiung Bezugsfälle ermöglichen und den Bebauungsplan mit dieser Festsetzung obsolet machen würde.


2.        Ist die Dachneigung mit 10 Grad zulässig?

Da auch hierfür keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorliegen, kann eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung nicht befürwortet werden.


3.        Sind die sehr geringen Dachüberstände (ca. 5 cm, ohne Dachrinne) zulässig?

Dachüberstände sind im Bebauungsplan nicht geregelt; es wird auf die Schemaschnitte verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRin Brosig nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.

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6. Hirtackerweg 18; Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 774/29, Gem. Argelsried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“.

Beantragt wird die Errichtung einer gem. Art. 57 BayBO verfahrensfreien Terrassenüberdachung mit einer Breite von 6,80 m und einer Tiefe von 3 m. Die Überdachung überschreitet den festgesetzten Bauraum mit einer Tiefe von 2 m.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Wintergärten auch außerhalb des Bauraumes mit den Ausmaßen 3 x 10 m zulässig.

Terrassenüberdachungen außerhalb des Bauraumes sind im Bebauungsplan jedoch nicht geregelt. Somit ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Größe der Terrassenüberdachung unterschreitet die Maße des zulässigen Wintergartens. Somit werden seitens der Verwaltung keine Hinderungsgründe für eine Befreiung gesehen. Eine gleichartige Befreiung wurde im Bebauungsplangebiet bereits befürwortet.

Beschlussvorschlag

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes – wie beantragt – wird zugestimmt.

Beschluss

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes – wie beantragt – wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ für den Bereich der Fl.Nrn. 3239/4 Tfl., 3239/5 Tfl., 3239/12 Tfl., 3241/5 Tfl. und 3243 Tfl., jeweils Gemarkung Gilching; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes (BP) „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“ für den Bereich der Fl.Nrn. 3239/4 Tfl., 3239/5 Tfl., 3239/12 Tfl., 3241/5 Tfl. und 3243 Tfl., jeweils Gemarkung Gilching, lagen in der Zeit vom 19.07. bis einschließlich 20.08.2018 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

zur aktuellen BP-Teiländerung:
Punkt 3 der Begründung: Beziehe sich die Aussage, dass die Versiegelung insgesamt verringert wird, auf den Ursprungsplan oder die tatsächliche Versiegelung vor Ort?

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Durch die Verkürzung der öffentlichen Verkehrsfläche ergibt sich das gewünschte größere Baufeld für die Gewerbebebauung. Insoweit wird die Versiegelung nicht verringert, sondern erfolgt nur durch eine andere Nutzungsart. In Bezug auf den Gesamt-BP ist diese Änderung jedoch als marginal zu werten. Die Begründung ist in diesem Sinne noch redaktionell anzupassen.

Punkt 7 der Begründung: Der letzte Satz solle noch konkretisiert werden: Weshalb komme kein anderer Standort in Betracht?

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gewerbliche Neubauvorhaben sind vorrangig auf bereits beplanten Gemeindeflächen mit entsprechendem Baurecht und Erschließung zu realisieren. Eine Standortalternativenprüfung käme mithin nur innerhalb der Gewerbegebietsflächen Gilchings in Betracht und wäre dann vorzunehmen, wenn der angedachte Standort für das neue Gewerbe selbst oder für Dritte offenkundige Nachteile aufweisen würde. Von beidem ist vorliegend nicht auszugehen: Das ansiedlungswillige Unternehmen hat sich ausdrücklich für den planungsgegenständlichen Standort entschieden und es gelten für es die gleichen BP-Festsetzungen und Immissionsschutzauflagen wie für die planintern benachbart gelegenen Nutzungen. Auch in diesem Punkt sollte die Begründung noch redaktionell angepasst werden.

zum Ursprungsplan „Standortentwicklung Sonderflughafen Oberpfaffenhofen“:
Man weise darauf hin, dass der ursprüngliche Bebauungsplan – der zum Großteil unverändert bleibe – zahlreiche unbestimmte Regelungen enthalte, die den Vollzug deutlich erschwerten; u.a. seien dies folgende Punkte:
Festsetzung A. 3.1: Es sei unklar, ob tatsächlich eine Ausnahmeregelung intendiert sei; vermutlich sei „ausnahmsweise“ hier eher als „abgesehen davon“ zu lesen.
Grundsätzlich sei die vorhandene Form der GRZ-Festsetzung unüblich, da letztendlich nur eine Kappungsgrenze festgesetzt werde (GRZ bis 0,8 inklusive aller Nebenanlagen, solange nicht die „Ausnahme“ greift, s.o.).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nach § 17 Abs. 1 BauNVO gilt für GE eine GRZ-Obergrenze von 0,8; sie wurde im Plan in dieser Maximalhöhe übernommen. Da dieser Wert aber auch identisch mit dem Grenzwert nach § 19 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BauNVO ist, bis zu dem die als zulässig festgesetzte Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 genannten Anlagen überschritten werden darf, musste für diese Anlagen eine darüber hinausgehende Überschreitungsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 als abweichende Bestimmung getroffen werden. Die Gemeinde hatte sich seinerzeit entschieden, eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,8 durch besagte Anlagen grundsätzlich zuzulassen, vor dem Hintergrund eines adäquaten Ausgleichs jedoch mit der Maßgabe: „…wenn die darüber hinausgehende Fläche im doppelten Umfang in Form einer extensiven Dachbegrünung ausgeglichen wird“.
Da die Festsetzung expressis verbis als „ausnahmsweise“ erfolgte, handelt es sich hierbei um eine Ausnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzung sollte mithin unverändert beibehalten werden.

Festsetzung A. 3.2: Wann eine Überschreitung der Firsthöhe „städtebaulich und gestalterisch vertretbar“ sei, liege komplett im Auge des Betrachters. Letztlich könnten der Überschreitung daher allenfalls luftfahrtrechtliche Aspekte entgegengehalten werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Angebots-BP für GE können, da sie nicht vorhabenbezogen erstellt werden, nur allgemeine Parameter zur dreidimensionalen Baurechtsregelung festsetzen. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass die technische Ausgestaltung der nach Planerstellung realisierten Firmengebäude immer sehr unternehmensspezifisch erfolgt und sich mit den planvorgegebenen städtebaulichen Parametern wie Wandhöhe und Dachgestaltung nicht immer vollständig deckt. Die planende Gemeinde ist daher gehalten, über die Festsetzungen ausreichend Spielraum hierfür einzuräumen, dies aber vor dem Hintergrund einer hinreichenden Bestimmtheit, was stets gründlich gegeneinander abzuwägen ist und meist einen Kompromiss erfordert.
Hintergrund für die hier monierte Festsetzung der „städtebaulichen und gestalterischen Vertretbarkeit“ ist der Wille der Gemeinde, Verunstaltungen vorzubeugen. Die bisherige Planumsetzung hat auch erkennbar nicht zu solchen geführt.

Festsetzungen A. 4.3.3 und A. 5.2: Wann „optisch wirksame Fassadenzäsuren“ oder „Fassaden deutlich gegliedert“ seien, dürfte in Zweifelsfällen ebenfalls nicht eindeutig bestimmbar sein.
Zudem kläre die Formulierung „sollen … gegliedert werden“ bei Festsetzung A. 4.3.3 nicht eindeutig, ob es sich hierbei um eine zwingend einzuhaltende Regelung handele; dies gerade im Gegensatz zur Formulierung „müssen … gegliedert werden“ bei A. 5.2.
Festsetzung A. 5.3: Auch die Frage, wann eine „auffällige Farbgestaltung“ vorliege, sei nicht eindeutig zu beantworten.
Ansonsten werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da A 5.2 die allgemeinere der beiden erstgenannten Festsetzungen und damit die übergreifend umfassende ist, ist die Fassadengestaltung nicht fakultativ, sondern zwingend.

Für Fassadenzäsuren bzw. die Fassadengestaltung allgemein werden in beiden Festsetzungen Beispiele genannt: „Fenster(-band), vertikale wie horizontale Zäsuren, Materialwechsel, Vor- und Rücksprünge“. Es obliegt der Bauberatung, dies und die zu verhindernde „auffällige Farbgestaltung“ von Werbeanlagen näher zu definieren und somit zu steuern.
Auch hier gilt, dass die bisherige Planumsetzung erkennbar nicht zu städtebaulichen Missständen vor Ort geführt hat, weswegen die besagten Festsetzungen unverändert beibehalten werden sollten.


1.1.2        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Von der 3. Teiländerung des Bebauungsplanes würden keine luftrechtlichen Belange berührt. Man erhebe daher keine Einwendungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Gemeinde Weßling

Die Gemeinde Weßling erklärt, dass sie gegen die Planteiländerung keine Einwände erhebe.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen nur mehr redaktionell zu überarbeiten und der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB könnte gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 27./ 28.08.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanteiländerungsentwurf i.d.F.v. 18.06.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanteiländerung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 27./ 28.08.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanteiländerungsentwurf i.d.F.v. 18.06.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanteiländerung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Gemeinde Gauting; 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen sowie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14-1/UNTERBRUNN Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen; Beteiligung nach §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Derzeit liegt in der Gemeinde Gauting die 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen sowie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14-1/UNTERBRUNN Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen aus. Die Gemeinde Gilching wird im Verfahren beteiligt. Die Beteiligung erfolgt nach §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BauGB. Sämtliche Unterlagen können im Internet abgerufen werden unter 

 http://www.gauting.de/rathaus-und-verwaltung/veroeffentlichungen-und-auslegungen/bebauungsplaene/bebauungsplaene-im-verfahren

Die Verwaltung weist darauf hin, dass durch die Beteiligung der Öffentlichkeit jedermann (nicht nur Gautinger BürgerInnen) die Möglichkeit hat, seine Einwendungen im Verfahren in Gauting vorzutragen.

Herr Rechtsanwalt Geislinger von der Kanzlei Seufert Rechtsanwälte, München hat in Zusammenarbeit mit der Verwaltung die im Beschlussvorschlag beigefügte Stellungnahme zu o.g. Bauleitplanverfahren erarbeitet. Herr Rechtsanwalt Geislinger wird in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses anwesend sein.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Gilching gibt im Verfahren der Gemeinde Gauting zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen sowie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14-1/UNTERBRUNN Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen innerhalb offener Frist in beiden Verfahren folgende Stellungnahme ab:
Auf der Grundlage der derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen ist die Bauleitplanung nicht ansatzweise beurteilungsfähig. Jedenfalls verletzt die Planung der Gemeinde Gauting das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB und zugleich das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Hierzu im Einzelnen:
1.        Die Gemeinde Gauting unterliegt bei ihrer Planung dem interkommunalen Abstimmungsgebot des §§ 2 Abs. 2 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Abstimmungspflicht wird ausgelöst, wenn nachbargemeindliche Belange mehr als geringfügig betroffen sind. Der damit umrissene „einfache Abstimmungsbedarf“ wandelt sich in einen „qualifizierten Abstimmungsbedarf“ dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde in Betracht kommen.
Solche Auswirkungen gewichtiger Art liegen aus folgenden Gründen nahe:

1.1        Die Erschließung des geplanten Gewerbegebiets soll ausschließlich über Gilchinger Flur und das Gewerbegebiet Gilching-Süd und über die dort vorhandenen Straßen in der Baulast der Gemeinde Gilching abgewickelt werden.
Sowohl das bestehende Straßennetz der Gemeinde Gilching als auch der Kreisverkehr die Staatsstraße 2069 sind für den erheblichen zusätzlichen Verkehr, den die Gemeinde Gauting durch ihre Ansiedlungsbemühungen auslöst, nicht ausgelegt. Die dazu vorgelegte gutachtliche Betrachtung des Büros Lang + Burkhardt vom 25. September 2017 bestätigt dies. 

Es kann offenbleiben, ob die das dort einfach angenommene „flächenspezifische Verkehrsaufkommen von 20 Kfz-Fahrten/1000 m² Bruttobauland und Tag“ zutrifft. Der dazu angebrachte Verweis auf ein „ähnliches flächenspezifisches Verkehrsaufkommen wie im GE Gilching-Süd“ ist schon deshalb unzulässig, weil gänzlich offen ist, welche Geschossflächen mit welchen Nutzungen im geplanten Gebiet künftig zugelassen werden sollen. Davon hängt aber das Kfz-Aufkommen maßgeblich ab.
Dem muss deshalb im jetzigen Stadium nicht näher nachgegangen werden, weil fest-steht, dass auch in diesem Fall das Verkehrsnetz auf dem Gebiet der Gemeinde Gilching für den insgesamt zu erwartenden zusätzlichen Verkehr nicht ausreicht. Es bleibt also der Gemeinde Gilching überlassen, die verkehrliche Situation zu bewältigen.

Schon darin zeigt sich, dass die von der Gemeinde Gauting unternommene Planung nicht ohne Zusammenarbeit mit der Gemeinde Gilching verwirklicht werden kann. Die Gemeinde Gauting ist auf die Erschließung über die Gemeinde Gilching angewiesen und greift insoweit unmittelbar in die Planungskompetenz der Gemeinde Gilching ein. 
Der von Gauting beauftragte Verkehrsplaner weist selbst auf die Erforderlichkeit um-fangreicher Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich Dornierstraße, Verkehrskreisel und ST 2069 hin.

1.2        Schon derzeit sieht sich die Gemeinde Gilching einem erheblichen Siedlungsdruck ausgesetzt. Die Folgen hiervon sind schwer steuerbare Nachverdichtungen in den Innenbereichslagen § 34 BauGB und eine kaum zu bewältigende Nachfrage nach Wohnraum. Schon derzeit kann Gilching den Siedlungsdruck kaum vernünftig bewältigen. Die permanente Nachverdichtung ehemals lockerer Baugebiete führt nicht nur dazu, dass die bestehende Straßeninfrastruktur schon derzeit häufig nicht mehr ausreicht. Gewichtiger ist der Umstand, dass auch die sonstige Infrastruktur mit dem nicht vollständig kontrollierbaren Wachstum nur schwer Schritt halten kann. Gleichzeitig sind die Baulandpreise in der Gemeinde sehr hoch und steigen weiter. 
Die aus diesen dysfunktionalen Entwicklungen resultierenden Folgelasten (z.B. für die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen etc.) sind schon heute erheblich.

Auf diese Situation treffen die Planungsabsichten der Gemeinde Gauting und verschärfen sie ein weiteres Mal. Es liegt nicht fern, dass ein nicht unwesentlicher Anteil der künftigen Beschäftigten in dem geplanten Gewerbegebiet seinen Wohnsitz in Gilching nehmen will, einfach weil die Verbindung nach Gilching sehr viel kürzer ist, als nach Gauting. Das ist Konsequenz des Umstandes, dass die Gemeinde Gauting die ehrgeizigen Ansiedlungspläne exakt an der Gemarkungsgrenze zu Gilching verwirklicht wissen will.
Eine Gewerbeansiedlung des geplanten Umfangs in unmittelbarer Nachbarschaft zu den weiteren, mobilisierungsfähigen und großflächigen Gewerbeflächen auf dem Flugplatzgelände wirft daher unweigerlich die Frage auf, welche siedlungsstrukturellen Auswirkungen die Planung hat. Das Gebot, das alle von einer Planung aufgeworfenen Konflikte bewältigt werden müssen, setzt voraus, dass solche, sich abzeichnende, oder sich – wie hier – aufdrängende Konflikte erst einmal ermittelt werden. Dazu findet sich in den bisherigen Überlegungen der Gemeinde Gauting nichts. Jedenfalls bislang werden die Lasten der Planung schlichtweg der Nachbargemeinde überlassen; die ist ja auch buchstäblich „näher dran“.

1.3         Vollkommen offen bleibt, in welcher Weise die Gemeinde Gauting den abwehrenden Brandschutz organisieren will. Aufgrund der Entfernung von 8 km zwischen der Gemeinde Gauting und dem geplanten Gewerbegebiet, das entspricht einer Fahrzeit von 11 Minuten, ist ein wirksamer abwehrender Brandschutz von Gauting aus nicht zu gewährleisten. In den Nachbarortschaften fehlt die feuerwehrtechnische Infrastruktur (Drehleiter). Die – wesentlich näher gelegene – Gilchinger Feuerwehr kann zusätzliche Aufgaben aus der Nachbargemeinde jedenfalls nicht im Standardfall wahrnehmen. Sie ist bereits derzeit ausgelastet.

1.4        Schließlich sind unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auch deshalb naheliegend, weil zwar ein „Leitbild“ der Planung entworfen wird, aber völlig unklar ist, inwieweit sich ein solches „Leitbild“ überhaupt umsetzen lässt. Nach diesem Leitbild sollen die zukünftigen Nutzer aus „Hightech- Branchen“ stammen. Vorrangig sollen Unternehmen aus innovativen Bereichen wie Luft- und Raumfahrt, Spezialmaschinen-bau, Robotics usw. stammen. Allerdings sollen außerdem noch Handwerksbetriebe, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf, Einrichtungen der Gastronomie sowie der Kinderbetreuung entstehen.
Abgesehen davon, dass es planungsrechtlich schwerlich möglich ist, das Gebiet aus-schließlich auf „Hightech-Branchen“ zu fixieren, sollen ausdrücklich auch Einkaufs-möglichkeiten für den täglichen Bedarf, d. h. Einzelhandel, zugelassen werden. Da jegliche Angaben dazu fehlen, um welche Branchen es sich handeln soll und welche Flächen konkret dafür vorgesehen werden sollen, lassen sich auch Auswirkungen auf die Ortszentren der Gemeinde Gilching und Weßling nicht ansatzweise beurteilen. Sie sind nicht ausgeschlossen, sondern „kommen in Betracht“.

1.5        In rechtlicher Hinsicht verlangt das interkommunale Abstimmungsgebot einen Interessenausgleich zwischen den Gemeinden. Erforderlich ist eine materielle, d.h. inhaltliche Koordination der gemeindlichen Belange. Insbesondere darf die beabsichtigte städte-bauliche Entwicklung der planenden Gemeinde in ihren Auswirkungen nicht rücksichtslos für die Nachbarn sein. Solche Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in Gilching stehen hier aber in Rede. Ganz offenkundig werden gemeindeübergreifende städtebauliche Fragen des Verkehrs aufgeworfen, die einer inhaltlichen Abstimmung bedürfen. 

Es ist weiter anerkannt, dass sich eine Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung gegenüber benachbarten Gemeinden rücksichtslos verhält, wenn sie im Übermaß Industrie- und Gewerbegebiete ausweist mit der Folge, dass die Wohnbedürfnisse in den benachbarten Gemeinden erfüllt werden müssen. Angesichts der Kumulation der Gewerbeflächen im fraglichen Gebiet und deren Lage an der Gemeindegrenze liegt das hier mehr als nahe. 

Die wesentlichen Auswirkungen der Planung sind noch nicht einmal ermittelt, sodass es derzeit schon an der Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt. Notwendig ist ein Strukturgutachten, das mit Blick auf die exponierte Lage und der Dimension der Planung sowie des zeitlichen Zusammenhangs mit der Mobilisierung der Gewerbeflächen im Sonderflughafen die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden Gilching und Weßling umfassend ermitteln muss. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob eine Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen in diesem Umfang südlich der Bundesautobahn A 96 regionalplanerisch grundsätzlich vertretbar ist.

Jedenfalls bislang sind die Planungsabsichten der Gemeinde Gauting aber weder in formeller noch - und erst recht nicht - in materieller Hinsicht mit der Gemeinde Gilching abgestimmt. Die Gemeinde Gauting plant im „Alleingang“.

2.        Jedenfalls derzeit ist das Planungsvorhaben der Gemeinde Gauting darüber hinaus mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Das Planungsgebiet mit einer Größe von ca. 75 ha liegt auch auf Flächen, die durch Verordnung des Landratsamtes München aus dem Jahr 1993 zu Bannwald („Forstenriederpark, Staatsforst Unterbrunn und umgebende Wälder“) bestimmt worden sind. Eine Realisierung der Planung vor Änderung der Bannwaldverordnung scheidet bereits aus Rechtsgründen aus.

Gleichzeitig liegt das Plangebiet (nach wie vor) im Bereich des regionalen Grünzugs Nr. 4 „Herrschinger Moos/Weßlinger See“ und innerhalb des Erholungsraums des Re-gionalplans Nr. 14 „Fünf- Seen-Land“.
Dazu teilte Gemeinde Gauting mit, dass insoweit – ebenso wie zur Bannwaldverordnung – ein Antrag auf Herausnahme des Gebietes aus dem regionalen Grünzug gestellt worden sei.
Ebenso bemüht sich die Gemeinde Gauting darum, die entgegenstehenden Verbote aus der Wasserschutzgebietsverordnung (Trinkwasserschutzgebiet „Unterbrunner Holz“ Nr. 22107933000060) aufgehoben wird.
Zudem liegt das beplante Gebiet im Landschaftsschutzgebiet.
Solange die betreffenden Rechtsverordnungen nicht rechtswirksam aufgehoben bzw. geändert sind, kann eine Bauleitplanung mit dem intendierten Inhalt nicht wirksam werden.

Allerdings zeigt sich in der Notwendigkeit der „Beseitigung“ gleich dreier Schutzgebietsverordnungen, dass der Standort verfehlt ist. Er unterliegt – wie gesagt - gegenwärtig einem dreifachen Schutz und dies aus gutem Grund. Freilich bemüht sich die Gemeinde Gauting darum, diesen Schutz auszuhebeln, weil er dem Planungsvorhaben entgegensteht. Damit wird aber der angestellte „Alternativenvergleich“ ad absurdum geführt. Bei unvoreingenommener Betrachtung des Standorts in seinem gegenwärtigen rechtlichen Zustand liegt es auf der Hand, dass er für das geplante Gewerbevorhaben ungeeignet ist. 
Tatsächlich spricht für ihn nichts, schon gar keine optimale Anbindung an die Gemeinde Gauting. Wenn es hier eine Anbindung gibt, dann besteht sie an die Gemeinde Gilching. Nur so lassen sich die Erwägungen der Gemeinde Gauting zur „idealen Anbindung auch im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen“ verstehen. 

All dies zeigt, dass die Planung auch jenseits des interkommunalen Abstimmungsgebotes zum einen unvereinbar mit (noch bestehendem) höherrangigen Recht ist. Zum anderen lässt sich kaum ernsthaft von einer mangelfreien Alternativenprüfung sprechen. Dies zumal, da den Alternativstandorten sämtlich eine mangelnde Erschließung attestiert wird. 
Eine solche wird aber auch für das hiesige Plangebiet nur deshalb als ausreichend an-gesehen, weil man sich dazu auf die Gemeinde Gilching verlässt. Überdies sind selbst nach den eigenen Gutachten der Gemeinde Gauting umfangreiche Ertüchtigungsmaß-nahmen bei der straßenmäßigen Erschließung erforderlich. Ein Anschluss an die leistungsgebundenen Einrichtungen besteht derzeit nicht und ist lediglich als künftig möglich bezeichnet worden. Damit kann auch für das jetzige Plangebiet nicht wirklich von einer ausreichenden Erschließung die Rede sein. 

Die bestehenden Schutzregimes versucht die Gemeinde Gauting außerhalb der Bau-leitplanungsverfahren zu beseitigen. Werden sie stattdessen in die Abwägung eingestellt, so lässt sich eher nicht behaupten, dass der Standort geeignet ist.

3.        Jedenfalls auf der Grundlage der derzeit vorhandenen Unterlagen rechtfertigt sich die Feststellung, dass die Planungsbestrebungen der Gemeinde Gauting mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unter Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen nicht in Einklang zu bringen sind.

Die Gemeinde Gilching lehnt die unternommene Bauleitplanung in der Gemeinde Gauting aus den vorstehenden Gründen ab; sie ist derzeit nicht spruchreif, weil es an wesentlichen Feststellungen zu den Auswirkungen der Planung fehlt. Jedenfalls mit der gegenwärtig verfolgten Zielsetzung erweisen sich die Planungsabsichten gegenüber der Gemeinde Gilching als rücksichtslos und verletzen daher das interkommunale Abstimmungsgebot.

Beschluss

Die Gemeinde Gilching gibt im Verfahren der Gemeinde Gauting zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen sowie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14-1/UNTERBRUNN Gewerbegebietserweiterung östlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen innerhalb offener Frist in beiden Verfahren folgende Stellungnahme ab:
Auf der Grundlage der derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen ist die Bauleitplanung nicht ansatzweise beurteilungsfähig. Jedenfalls verletzt die Planung der Gemeinde Gauting das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB und zugleich das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Hierzu im Einzelnen:
1.        Die Gemeinde Gauting unterliegt bei ihrer Planung dem interkommunalen Abstimmungsgebot des §§ 2 Abs. 2 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Abstimmungspflicht wird ausgelöst, wenn nachbargemeindliche Belange mehr als geringfügig betroffen sind. Der damit umrissene „einfache Abstimmungsbedarf“ wandelt sich in einen „qualifizierten Abstimmungsbedarf“ dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde in Betracht kommen.
Solche Auswirkungen gewichtiger Art liegen aus folgenden Gründen nahe:

1.1        Die Erschließung des geplanten Gewerbegebiets soll ausschließlich über Gilchinger Flur und das Gewerbegebiet Gilching-Süd und über die dort vorhandenen Straßen in der Baulast der Gemeinde Gilching abgewickelt werden.
Sowohl das bestehende Straßennetz der Gemeinde Gilching als auch der Kreisverkehr die Staatsstraße 2069 sind für den erheblichen zusätzlichen Verkehr, den die Gemeinde Gauting durch ihre Ansiedlungsbemühungen auslöst, nicht ausgelegt. Die dazu vorgelegte gutachtliche Betrachtung des Büros Lang + Burkhardt vom 25. September 2017 bestätigt dies. 

Es kann offenbleiben, ob die das dort einfach angenommene „flächenspezifische Verkehrsaufkommen von 20 Kfz-Fahrten/1000 m² Bruttobauland und Tag“ zutrifft. Der dazu angebrachte Verweis auf ein „ähnliches flächenspezifisches Verkehrsaufkommen wie im GE Gilching-Süd“ ist schon deshalb unzulässig, weil gänzlich offen ist, welche Geschossflächen mit welchen Nutzungen im geplanten Gebiet künftig zugelassen werden sollen. Davon hängt aber das Kfz-Aufkommen maßgeblich ab.
Dem muss deshalb im jetzigen Stadium nicht näher nachgegangen werden, weil fest-steht, dass auch in diesem Fall das Verkehrsnetz auf dem Gebiet der Gemeinde Gilching für den insgesamt zu erwartenden zusätzlichen Verkehr nicht ausreicht. Es bleibt also der Gemeinde Gilching überlassen, die verkehrliche Situation zu bewältigen.

Schon darin zeigt sich, dass die von der Gemeinde Gauting unternommene Planung nicht ohne Zusammenarbeit mit der Gemeinde Gilching verwirklicht werden kann. Die Gemeinde Gauting ist auf die Erschließung über die Gemeinde Gilching angewiesen und greift insoweit unmittelbar in die Planungskompetenz der Gemeinde Gilching ein. 
Der von Gauting beauftragte Verkehrsplaner weist selbst auf die Erforderlichkeit um-fangreicher Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich Dornierstraße, Verkehrskreisel und ST 2069 hin.

1.2        Schon derzeit sieht sich die Gemeinde Gilching einem erheblichen Siedlungsdruck ausgesetzt. Die Folgen hiervon sind schwer steuerbare Nachverdichtungen in den Innenbereichslagen § 34 BauGB und eine kaum zu bewältigende Nachfrage nach Wohnraum. Schon derzeit kann Gilching den Siedlungsdruck kaum vernünftig bewältigen. Die permanente Nachverdichtung ehemals lockerer Baugebiete führt nicht nur dazu, dass die bestehende Straßeninfrastruktur schon derzeit häufig nicht mehr ausreicht. Gewichtiger ist der Umstand, dass auch die sonstige Infrastruktur mit dem nicht vollständig kontrollierbaren Wachstum nur schwer Schritt halten kann. Gleichzeitig sind die Baulandpreise in der Gemeinde sehr hoch und steigen weiter. 
Die aus diesen dysfunktionalen Entwicklungen resultierenden Folgelasten (z.B. für die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen etc.) sind schon heute erheblich.

Auf diese Situation treffen die Planungsabsichten der Gemeinde Gauting und verschärfen sie ein weiteres Mal. Es liegt nicht fern, dass ein nicht unwesentlicher Anteil der künftigen Beschäftigten in dem geplanten Gewerbegebiet seinen Wohnsitz in Gilching nehmen will, einfach weil die Verbindung nach Gilching sehr viel kürzer ist, als nach Gauting. Das ist Konsequenz des Umstandes, dass die Gemeinde Gauting die ehrgeizigen Ansiedlungspläne exakt an der Gemarkungsgrenze zu Gilching verwirklicht wissen will.
Eine Gewerbeansiedlung des geplanten Umfangs in unmittelbarer Nachbarschaft zu den weiteren, mobilisierungsfähigen und großflächigen Gewerbeflächen auf dem Flugplatzgelände wirft daher unweigerlich die Frage auf, welche siedlungsstrukturellen Auswirkungen die Planung hat. Das Gebot, das alle von einer Planung aufgeworfenen Konflikte bewältigt werden müssen, setzt voraus, dass solche, sich abzeichnende, oder sich – wie hier – aufdrängende Konflikte erst einmal ermittelt werden. Dazu findet sich in den bisherigen Überlegungen der Gemeinde Gauting nichts. Jedenfalls bislang werden die Lasten der Planung schlichtweg der Nachbargemeinde überlassen; die ist ja auch buchstäblich „näher dran“.

1.3         Vollkommen offen bleibt, in welcher Weise die Gemeinde Gauting den abwehrenden Brandschutz organisieren will. Aufgrund der Entfernung von 8 km zwischen der Gemeinde Gauting und dem geplanten Gewerbegebiet, das entspricht einer Fahrzeit von 11 Minuten, ist ein wirksamer abwehrender Brandschutz von Gauting aus nicht zu gewährleisten. In den Nachbarortschaften fehlt die feuerwehrtechnische Infrastruktur (Drehleiter). Die – wesentlich näher gelegene – Gilchinger Feuerwehr kann zusätzliche Aufgaben aus der Nachbargemeinde jedenfalls nicht im Standardfall wahrnehmen. Sie ist bereits derzeit ausgelastet.

1.4        Schließlich sind unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auch deshalb naheliegend, weil zwar ein „Leitbild“ der Planung entworfen wird, aber völlig unklar ist, inwieweit sich ein solches „Leitbild“ überhaupt umsetzen lässt. Nach diesem Leitbild sollen die zukünftigen Nutzer aus „Hightech- Branchen“ stammen. Vorrangig sollen Unternehmen aus innovativen Bereichen wie Luft- und Raumfahrt, Spezialmaschinen-bau, Robotics usw. stammen. Allerdings sollen außerdem noch Handwerksbetriebe, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf, Einrichtungen der Gastronomie sowie der Kinderbetreuung entstehen.
Abgesehen davon, dass es planungsrechtlich schwerlich möglich ist, das Gebiet aus-schließlich auf „Hightech-Branchen“ zu fixieren, sollen ausdrücklich auch Einkaufs-möglichkeiten für den täglichen Bedarf, d. h. Einzelhandel, zugelassen werden. Da jegliche Angaben dazu fehlen, um welche Branchen es sich handeln soll und welche Flächen konkret dafür vorgesehen werden sollen, lassen sich auch Auswirkungen auf die Ortszentren der Gemeinde Gilching und Weßling nicht ansatzweise beurteilen. Sie sind nicht ausgeschlossen, sondern „kommen in Betracht“.

1.5        In rechtlicher Hinsicht verlangt das interkommunale Abstimmungsgebot einen Interessenausgleich zwischen den Gemeinden. Erforderlich ist eine materielle, d.h. inhaltliche Koordination der gemeindlichen Belange. Insbesondere darf die beabsichtigte städte-bauliche Entwicklung der planenden Gemeinde in ihren Auswirkungen nicht rücksichtslos für die Nachbarn sein. Solche Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in Gilching stehen hier aber in Rede. Ganz offenkundig werden gemeindeübergreifende städtebauliche Fragen des Verkehrs aufgeworfen, die einer inhaltlichen Abstimmung bedürfen. 

Es ist weiter anerkannt, dass sich eine Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung gegenüber benachbarten Gemeinden rücksichtslos verhält, wenn sie im Übermaß Industrie- und Gewerbegebiete ausweist mit der Folge, dass die Wohnbedürfnisse in den benachbarten Gemeinden erfüllt werden müssen. Angesichts der Kumulation der Gewerbeflächen im fraglichen Gebiet und deren Lage an der Gemeindegrenze liegt das hier mehr als nahe. 

Die wesentlichen Auswirkungen der Planung sind noch nicht einmal ermittelt, sodass es derzeit schon an der Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt. Notwendig ist ein Strukturgutachten, das mit Blick auf die exponierte Lage und der Dimension der Planung sowie des zeitlichen Zusammenhangs mit der Mobilisierung der Gewerbeflächen im Sonderflughafen die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden Gilching und Weßling umfassend ermitteln muss. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob eine Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen in diesem Umfang südlich der Bundesautobahn A 96 regionalplanerisch grundsätzlich vertretbar ist.

Jedenfalls bislang sind die Planungsabsichten der Gemeinde Gauting aber weder in formeller noch - und erst recht nicht - in materieller Hinsicht mit der Gemeinde Gilching abgestimmt. Die Gemeinde Gauting plant im „Alleingang“.

2.        Jedenfalls derzeit ist das Planungsvorhaben der Gemeinde Gauting darüber hinaus mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Das Planungsgebiet mit einer Größe von ca. 75 ha liegt auch auf Flächen, die durch Verordnung des Landratsamtes München aus dem Jahr 1993 zu Bannwald („Forstenriederpark, Staatsforst Unterbrunn und umgebende Wälder“) bestimmt worden sind. Eine Realisierung der Planung vor Änderung der Bannwaldverordnung scheidet bereits aus Rechtsgründen aus.

Gleichzeitig liegt das Plangebiet (nach wie vor) im Bereich des regionalen Grünzugs Nr. 4 „Herrschinger Moos/Weßlinger See“ und innerhalb des Erholungsraums des Re-gionalplans Nr. 14 „Fünf- Seen-Land“.
Dazu teilte Gemeinde Gauting mit, dass insoweit – ebenso wie zur Bannwaldverordnung – ein Antrag auf Herausnahme des Gebietes aus dem regionalen Grünzug gestellt worden sei.
Ebenso bemüht sich die Gemeinde Gauting darum, die entgegenstehenden Verbote aus der Wasserschutzgebietsverordnung (Trinkwasserschutzgebiet „Unterbrunner Holz“ Nr. 22107933000060) aufgehoben wird.
Zudem liegt das beplante Gebiet im Landschaftsschutzgebiet.
Solange die betreffenden Rechtsverordnungen nicht rechtswirksam aufgehoben bzw. geändert sind, kann eine Bauleitplanung mit dem intendierten Inhalt nicht wirksam werden.

Allerdings zeigt sich in der Notwendigkeit der „Beseitigung“ gleich dreier Schutzgebietsverordnungen, dass der Standort verfehlt ist. Er unterliegt – wie gesagt - gegenwärtig einem dreifachen Schutz und dies aus gutem Grund. Freilich bemüht sich die Gemeinde Gauting darum, diesen Schutz auszuhebeln, weil er dem Planungsvorhaben entgegensteht. Damit wird aber der angestellte „Alternativenvergleich“ ad absurdum geführt. Bei unvoreingenommener Betrachtung des Standorts in seinem gegenwärtigen rechtlichen Zustand liegt es auf der Hand, dass er für das geplante Gewerbevorhaben ungeeignet ist. 
Tatsächlich spricht für ihn nichts, schon gar keine optimale Anbindung an die Gemeinde Gauting. Wenn es hier eine Anbindung gibt, dann besteht sie an die Gemeinde Gilching. Nur so lassen sich die Erwägungen der Gemeinde Gauting zur „idealen Anbindung auch im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen“ verstehen. 

All dies zeigt, dass die Planung auch jenseits des interkommunalen Abstimmungsgebotes zum einen unvereinbar mit (noch bestehendem) höherrangigen Recht ist. Zum anderen lässt sich kaum ernsthaft von einer mangelfreien Alternativenprüfung sprechen. Dies zumal, da den Alternativstandorten sämtlich eine mangelnde Erschließung attestiert wird. 
Eine solche wird aber auch für das hiesige Plangebiet nur deshalb als ausreichend an-gesehen, weil man sich dazu auf die Gemeinde Gilching verlässt. Überdies sind selbst nach den eigenen Gutachten der Gemeinde Gauting umfangreiche Ertüchtigungsmaß-nahmen bei der straßenmäßigen Erschließung erforderlich. Ein Anschluss an die leistungsgebundenen Einrichtungen besteht derzeit nicht und ist lediglich als künftig möglich bezeichnet worden. Damit kann auch für das jetzige Plangebiet nicht wirklich von einer ausreichenden Erschließung die Rede sein. 

Die bestehenden Schutzregimes versucht die Gemeinde Gauting außerhalb der Bau-leitplanungsverfahren zu beseitigen. Werden sie stattdessen in die Abwägung eingestellt, so lässt sich eher nicht behaupten, dass der Standort geeignet ist.

3.        Jedenfalls auf der Grundlage der derzeit vorhandenen Unterlagen rechtfertigt sich die Feststellung, dass die Planungsbestrebungen der Gemeinde Gauting mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unter Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen nicht in Einklang zu bringen sind.

Die Gemeinde Gilching lehnt die unternommene Bauleitplanung in der Gemeinde Gauting aus den vorstehenden Gründen ab; sie ist derzeit nicht spruchreif, weil es an wesentlichen Feststellungen zu den Auswirkungen der Planung fehlt. Jedenfalls mit der gegenwärtig verfolgten Zielsetzung erweisen sich die Planungsabsichten gegenüber der Gemeinde Gilching als rücksichtslos und verletzen daher das interkommunale Abstimmungsgebot.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Widmung von Verkehrsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö beratend 9

Sachverhalt

Folgende Teilflächen sollen nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet werden (s. Lageplan I):

1) Sonnenstraße                           bestehend aus: Fl.Nr. 1704/25 tlw., 1704/163
    (Gehweg)                                   Anfangspunkt: Einmündung St. Gilgener-Straße
                                          Endpunkt: Einmündung Sandgrubenweg
                                           Länge: 55 m

Die erforderlichen Zustimmungserklärungen zur Widmung der Grundstückseigentümer liegen vor.

Beschlussvorschlag

Folgende Teilflächen werden nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet (s. Lageplan I):

1) Sonnenstraße                           bestehend aus: Fl.Nr. 1704/25 tlw., 1704/163
    (Gehweg)                                   Anfangspunkt: Einmündung St. Gilgener-Straße
                                          Endpunkt: Einmündung Sandgrubenweg
                                           Länge: 55 m

Beschluss

Folgende Teilflächen werden nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet (s. Lageplan I):

1) Sonnenstraße                           bestehend aus: Fl.Nr. 1704/25 tlw., 1704/163
    (Gehweg)                                   Anfangspunkt: Einmündung St. Gilgener-Straße
                                          Endpunkt: Einmündung Sandgrubenweg
                                           Länge: 55 m

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö informativ 10
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10.1. Ausweich-Radweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö 10.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Brosig erkundigt sich, wann die Beschilderung für den Ausweich-Radweg parallel zur Römerstraße erfolgt.
1. Bgm. Walter erklärt, dass dies zeitnah geschehen wird.

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10.2. Rathausturnhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 17.09.2018 ö 10.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Meier weist darauf hin, dass an der Rathausturnhalle eine Scheibe kaputt ist.
1. Bgm. Walter sagt eine Überprüfung zu.

Datenstand vom 31.03.2022 09:07 Uhr