Datum: 15.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:36 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2018
2 Brucker Str. 59a; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 14, Gem. Gilching
3 Brucker Str. 61; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 4 Reihenhauseinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 15/3, Gem. Gilching
4 Laubanerstr. 46; Antrag auf Befreiung zur Errichtung von 2 Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/20, Gem. Gilching
5 Laubanerstr. 48; Antrag auf Befreiung zur Errichtung von 2 Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/20, Gem. Gilching
6 Melchior-Fanger-Str. 31; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1662/29, Gem. Gilching
7 Gernholzweg 28; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching
8 Gernholzweg 28a; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching
9 Gernholzweg 28b; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching
10 Gernholzweg 28c; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching
11 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried"; Aufstellungs- und Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
12 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" (Gewerbepark Ost) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried; Änderungseinleitungs- und Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
13 Mittelschule Gilching, Sanierung des Brandschutzes; Elektroinstallationsarbeiten; Genehmigung 2. Nachtrag
14 Verschiedenes
14.1 Gewerbepark Ost - Verkehr
14.2 Bebauung Grundstücke Römerstr. 32 - 38

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2018

Beschlussvorschlag

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 17.09.2018 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift vom 17.09.2018 werden keine Einwände erhoben. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Brucker Str. 59a; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 14, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage.

Das Wohnhaus soll wie folgt ausgeführt werden:
Überbaute Fläche:            124,05 qm
Wandhöhe:                          6,30 m
Firsthöhe:                          7,64 m
Dachform:                Walmdach
Dachneigung:                  15°

Auf den angrenzenden Nachbargrundstücken sind Gebäude in der gleichen Dimension (überbaute Fläche u. Höhenentwicklung) vorzufinden. Somit fügt sich das Gebäude in den Bestand ein.

Erforderliche Stellplätze werden gem. der gdl. Stellplatzsatzung auf dem Grundstück nachgewiesen.

Finanzielle Auswirkungen

(Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Brucker Str. 61; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 4 Reihenhauseinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 15/3, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Im Rahmen des eingereichten Vorbescheides soll die Bebaubarkeit des Grundstücks mit 4 Reihenhauseinheiten, Garagen und Stellplätzen abgeklärt werden. Als Bezug für diese Bebauung wird das gegenüberliegende Wohngebäude Ecke Brucker Straße/Schulstraße herangezogen. Dieses Gebäude wurde mit
  1. einer Grundfläche von 294 qm
  2. einer Wandhöhe von 8,91m und
  3. einer Firsthöhe von 12,20 m
genehmigt.

Mit eingereichtem Antrag werden nachstehende Fragen gestellt, über die der Haupt- u. Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Wir einer Bebauung mit einem Reihenhaus (4-Spänner) zugestimmt?
Der Bebauung mit einem Reihenhaus wird zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einer Grundfläche von 292 qm zugestimmt?
Einer Grundfläche von 292 qm wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird einer Wandhöhe von 6,50 m zugestimmt?
Einer Wandhöhe von 6,50 m wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird einer Firsthöhe von 10,80 m zugestimmt?
Einer Firsthöhe von 10,80 m wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird der Erschließung sowie der Platzierung der Stellplätze und Garagen wir dargestellt zugestimmt?
Der Erschließung sowie der Platzierung der Stellplätze und Garagen wird zugestimmt.

  1. Wir der Firstrichtung parallel zur Brucker Straße zugestimmt?
Der Firstrichtung parallel zur Brucker Straße wird zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet.


  1. Wir einer Bebauung mit einem Reihenhaus (4-Spänner) zugestimmt?
Der Bebauung mit einem Reihenhaus wird zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einer Grundfläche von 292 qm zugestimmt?
Einer Grundfläche von 292 qm wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird einer Wandhöhe von 6,50 m zugestimmt?
Einer Wandhöhe von 6,50 m wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird einer Firsthöhe von 10,80 m zugestimmt?
Einer Firsthöhe von 10,80 m wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird der Erschließung sowie der Platzierung der Stellplätze und Garagen wir dargestellt zugestimmt?
Der Erschließung sowie der Platzierung der Stellplätze und Garagen wird zugestimmt.

  1. Wir der Firstrichtung parallel zur Brucker Straße zugestimmt?
Der Firstrichtung parallel zur Brucker Straße wird zugestimmt.

Beschluss

Dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet.


  1. Wird einer Bebauung mit einem Reihenhaus (4-Spänner) zugestimmt?
Der Bebauung mit einem Reihenhaus wird zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einer Grundfläche von 292 qm zugestimmt?
Einer Grundfläche von 292 qm wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird einer Wandhöhe von 6,50 m zugestimmt?
Einer Wandhöhe von 6,50 m wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird einer Firsthöhe von 10,80 m zugestimmt?
Einer Firsthöhe von 10,80 m wird im Hinblick auf die umliegende Bebauung zugestimmt.

  1. Wird der Erschließung sowie der Platzierung der Stellplätze und Garagen wir dargestellt zugestimmt?
Der Erschließung sowie der Platzierung der Stellplätze und Garagen wird zugestimmt.

  1. Wir der Firstrichtung parallel zur Brucker Straße zugestimmt?
Der Firstrichtung parallel zur Brucker Straße wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Laubanerstr. 46; Antrag auf Befreiung zur Errichtung von 2 Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/20, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Bereich des verbindlichen Bebauungsplanes 
„Laubaner Str. Teil 1“.

Im Bebauungsplan ist auf dem Grundstück ein 3-Spänner festgesetzt. Die dazugehörigen Garagen sind vor dem Wohnhaus mit einem Stauraum von 3,50 m dargestellt (s. Anlage 1).

Auf diesem Grundstück wurde statt dem 3-Spänner ein Doppelhaus beantragt und vom Haupt- u. Bauausschuss am 19.09.2016 befürwortet. Die Freistellung hierzu wurde zugelassen.

Beantragt wird nun die Überdachung der zum Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze (s. Anlage 2).
Die Überdachung weist einen Abstand zur Straße von 1 m auf. Dieser Abstand ist in diesem Geviert auch bei der nordöstlichen Gargenbebauung vorzufinden.
Die Versiegelung von Oberflächen bleibt durch diese Anordnung unverändert; die nach Grünordnung geforderten Bäume bleiben.

Seitens der Verwaltung stehen gegen diese Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

Einer isolierten Befreiung –wie beantragt- wird zugestimmt.

Beschluss

Einer isolierten Befreiung –wie beantragt- wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Laubanerstr. 48; Antrag auf Befreiung zur Errichtung von 2 Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1535/20, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Bereich des verbindlichen Bebauungsplanes 
„Laubaner Str. Teil 1“.

Im Bebauungsplan ist auf dem Grundstück ein 3-Spänner festgesetzt. Die dazugehörigen Garagen sind vor dem Wohnhaus mit einem Stauraum von 3,50 m dargestellt (s. Anlage 1).

Auf diesem Grundstück wurde statt dem 3-Spänner ein Doppelhaus beantragt und vom Haupt- u. Bauausschuss am 19.09.2016 befürwortet. Die Freistellung hierzu wurde zugelassen.

Beantragt wird nun die Überdachung der zum Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze (s. Anlage 2).
Die Überdachung weist einen Abstand zur Straße von 1 m auf. Dieser Abstand ist in diesem Geviert auch bei der nordöstlichen Gargenbebauung vorzufinden.
Die Versiegelung von Oberflächen bleibt durch diese Anordnung unverändert; die nach Grünordnung geforderten Bäume bleiben.

Seitens der Verwaltung stehen gegen diese Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.

Beschlussvorschlag

Einer isolierten Befreiung –wie beantragt- wird zugestimmt.

Beschluss

Einer isolierten Befreiung –wie beantragt- wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Melchior-Fanger-Str. 31; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1662/29, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im umbeplanten Innenbereich.

Für das genannte Grundstück wurde erneut ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht.
Als Bezug für die beantragte Bebauung werden Grundstücke Am Buchenstock und am Hakenholzweg herangezogen.
Diese Gebäude wurden nach Angabe des Entwurfsverfassers wie folgt ausgeführt:
Buchenstock
überbaute Fläche: 267 qm
Wandhöhe:          bis 7,40 m
Firsthöhe:            10,45 m
Hakenholzweg
Bauvolumen: 3089 cbm
überbaute Fläche: 418 qm
Wandhöhe 7,20 m
Firsthöhe bis 10,42 m

Mit dem eingereichten Antrag werden nachstehende Fragen gestellt, über die der Haupt- u. Bauausschuss zu entscheiden hat:


  1. Wird einer Bebauung mit einem Reihenhaus (4-Spänner) zugestimmt?
Einer Bebauung mit einem 4-Spänner wird zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus zugestimmt?
Einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus wird zugestimmt

  1. Wird einer Bebauung mit einer Grundfläche von 270 qm zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird einer Grundfläche von 267 qm zugestimmt.

  1. Wird bei einer Grundfläche von 270 qm einer Wandhöhe von 740 qm zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird bei einer Grundfläche von 267 qm einer Wandhöhe bis 7,40 m zugestimmt.

  1. Wird einer Firsthöhe von 10,45 m zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird einer Firsthöhe von 10,45 m zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Bauvolumen, sowie mit Wand- und Firsthöhen analog zur Bebauung „Hakenholzweg“ (Vorschlag durch Landratsamt STA vom Juli 2017) zugestimmt?
Bauvolumen 3.097 cbm
Wandhöhe bis 7,20 m
Firsthöhe 10,.42 m
Analog zur Bebauung „Hakenholzweg“ wird einer Bebauung –wie vom LRA vorgeschlagen- in diesem Ausmaß zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Reihenhaus (4-Spänner) zugestimmt?
Einer Bebauung mit einem 4-Spänner wird zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus zugestimmt?
Einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus wird zugestimmt

  1. Wird einer Bebauung mit einer Grundfläche von 270 qm zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird einer Grundfläche von 267 qm zugestimmt.

  1. Wird bei einer Grundfläche von 270 qm einer Wandhöhe von 740 qm zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird bei einer Grundfläche von 267 qm einer Wandhöhe bis 7,40 m zugestimmt.

  1. Wird einer Firsthöhe von 10,45 m zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird einer Firsthöhe von 10,45 m zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Bauvolumen, sowie mit Wand- und Firsthöhen analog zur Bebauung „Hakenholzweg“ (Vorschlag durch Landratsamt STA vom Juli 2017) zugestimmt?
Bauvolumen 3.097 cbm
Wandhöhe bis 7,20 m
Firsthöhe 10,.42 m
Analog zur Bebauung „Hakenholzweg“ wird einer Bebauung –wie vom LRA vorgeschlagen- in diesem Ausmaß zugestimmt.

Beschluss

Dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Reihenhaus (4-Spänner) zugestimmt?
Einer Bebauung mit einem 4-Spänner wird zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus zugestimmt?
Einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus wird zugestimmt

  1. Wird einer Bebauung mit einer Grundfläche von 270 qm zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird einer Grundfläche von 267 qm zugestimmt.

  1. Wird bei einer Grundfläche von 270 qm einer Wandhöhe von 7,40 m zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird bei einer Grundfläche von 267 qm einer Wandhöhe bis 7,40 m zugestimmt.

  1. Wird einer Firsthöhe von 10,45 m zugestimmt?
Analog der Bebauung „Am Buchenstock“ wird einer Firsthöhe von 10,45 m zugestimmt.

  1. Wird einer Bebauung mit einem Bauvolumen, sowie mit Wand- und Firsthöhen analog zur Bebauung „Hakenholzweg“ (Vorschlag durch Landratsamt STA vom Juli 2017) zugestimmt?
Bauvolumen 3.097 cbm
Wandhöhe bis 7,20 m
Firsthöhe 10,.42 m
Analog zur Bebauung „Hakenholzweg“ wird einer Bebauung –wie vom LRA vorgeschlagen- in diesem Ausmaß zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Gernholzweg 28; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö 7

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Für das Grundstück Fl.Nr. 3108 wurde 2017 ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, der mit Zustimmung der Gemeinde wie folgt genehmigt wurde:
  1. 2 Baukörper 
  2. Grundfläche 160 qm und 100 qm 
  3. Wandhöhe 5,85 m
  4. Firsthöhe 10,125 m
  5. Dachneigung 40°

Nun wurden für das gesamte Grundstück 4 Bauanträge zur Errichtung von je einer Doppelhaushälfte eingereicht.

Das Doppelhaus im vorderen Bereich (Hs.Nr. 28 u. 28a) soll wie folgt ausgeführt werden:
Überbauten Fläche 61 qm (DHH) = 132,0 qm (gesamtes Doppelhaus)
Wandhöhe                5,97 m
Firsthöhe                 10,16 m
Dachneigung          40°

Das Vorhaben entspricht mit geringfügigen Abweichungen dem Antrag auf Vorbescheid.
Die Höhenentwicklung und die überbauten Fläche (Hauptgebäude) fügen sich in den Bestand ein.

Gem. der gdl. Stellplatzsatzung stehen dem Vorhaben eine Garage und ein Stellplatz zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Gernholzweg 28a; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Für das Grundstück Fl.Nr. 3108 wurde 2017 ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, der mit Zustimmung der Gemeinde wie folgt genehmigt wurde:
  1. 2 Baukörper 
  2. Grundfläche 160 qm und 100 qm 
  3. Wandhöhe 5,85 m
  4. Firsthöhe 10,125 m
  5. Dachneigung 40°

Nun wurden für das gesamte Grundstück 4 Bauanträge zur Errichtung von je einer Doppelhaushälfte eingereicht.

Das Doppelhaus im vorderen Bereich (Hs.Nr. 28 u. 28a) soll wie folgt ausgeführt werden:
Überbauten Fläche 61 qm (DHH) = 132,0 qm (gesamtes Doppelhaus)
Wandhöhe                5,97 m
Firsthöhe                 10,16 m
Dachneigung          40°

Das Vorhaben entspricht mit geringfügigen Abweichungen dem Antrag auf Vorbescheid.
Die Höhenentwicklung und die überbauten Fläche (Hauptgebäude) fügen sich in den Bestand ein.

Gem. der gdl. Stellplatzsatzung stehen dem Vorhaben eine Garage und ein Stellplatz zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Gernholzweg 28b; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Für das Grundstück Fl.Nr. 3108 wurde 2017 ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, der mit Zustimmung der Gemeinde wie folgt genehmigt wurde:
  1. 2 Baukörper 
  2. Grundfläche 160 qm und 100 qm 
  3. Wandhöhe 5,85 m
  4. Firsthöhe 10,125 m
  5. Dachneigung 40°

Nun wurden für das gesamte Grundstück 4 Bauanträge zur Errichtung von je einer Doppelhaushälfte eingereicht.

Das Doppelhaus im hinteren Bereich (Hs.Nr. 28b u. 28c) soll wie folgt ausgeführt werden:
Überbauten Fläche 69,56 qm (DHH) = 139,12 qm (gesamtes Doppelhaus)
Wandhöhe                3,3 m/5,8 m 
Firsthöhe                   7,92  m
Dachneigung             40°

Das Vorhaben entspricht mit Abweichungen dem Antrag auf Vorbescheid.
Die Höhenentwicklung und die überbauten Fläche (Hauptgebäude) fügen sich in den Bestand ein.

Gem. der gdl. Stellplatzsatzung stehen dem Vorhaben eine Garage und ein Stellplatz zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Gernholzweg 28c; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3108, Gem. Gilching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Für das Grundstück Fl.Nr. 3108 wurde 2017 ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, der mit Zustimmung der Gemeinde wie folgt genehmigt wurde:
  1. 2 Baukörper 
  2. Grundfläche 160 qm und 100 qm 
  3. Wandhöhe 5,85 m
  4. Firsthöhe 10,125 m
  5. Dachneigung 40°

Nun wurden für das gesamte Grundstück 4 Bauanträge zur Errichtung von je einer Doppelhaushälfte eingereicht.

Das Doppelhaus im hinteren Bereich (Hs.Nr. 28b u. 28c) soll wie folgt ausgeführt werden:
Überbauten Fläche 69,56 qm (DHH) = 139,12 qm (gesamtes Doppelhaus)
Wandhöhe                3,3 m/5,8 m 
Firsthöhe                   7,92  m
Dachneigung             40°

Das Vorhaben entspricht mit Abweichungen dem Antrag auf Vorbescheid.
Die Höhenentwicklung und die überbauten Fläche (Hauptgebäude) fügen sich in den Bestand ein.

Gem. der gdl. Stellplatzsatzung stehen dem Vorhaben eine Garage und ein Stellplatz zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried"; Aufstellungs- und Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beratend 11

Sachverhalt

1.        Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.05.2018 der durch das Architekturbüro Dinkel, Gilching, vorgestellten Entwurfsplanung für den Umbau und die Erweiterung des Argelsrieder Schulhauses zugestimmt und die Kostentragung entsprechend bewilligt.
       Im Rahmen des aktuell laufenden Baugenehmigungsverfahrens hat das Landratsamt Starnberg klargestellt, dass es das gegenständliche Grundstück Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried, planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB einstuft und eine Genehmigung des Bauvorhabens auf dieser Basis ablehnt. Eine solche wurde aber in Aussicht gestellt, wenn die Gemeinde bauleitplanerisch tätig wird, z.B. durch den Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

2.        Die Verwaltung hat den Entwurf einer solchen Satzung nebst Lageplan ausgearbeitet, siehe Anlage. Regelungsinhalt ist die Einbeziehung des gesamten Grundstücks Fl.Nr. 245/2 in den planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB und die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als „Gemeinbedarfsfläche“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Dies deckt sich mit der Darstellung im Flächennutzungsplan, die Satzung wäre mithin aus ihm entwickelt.

3.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss dem Entwurf inhaltlich zustimmen, wäre der Aufstellungs- und Billigungsbeschluss zu fassen sowie der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 01.10.2018 und beschließt:

1.        Für das Grundstück Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried, ist eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB zu erlassen. Sie erhält die Bezeichnung:
       „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ,Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried‘ “.

2.        Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 15.10.2018 wird inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 01.10.2018 und beschließt:

1.        Für das Grundstück Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried, ist eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB zu erlassen. Sie erhält die Bezeichnung:
       „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ,Münchener Straße für den Bereich der Schule Argelsried mit der Fl.Nr. 245/2, Gemarkung Argelsried‘ “.

2.        Der Satzungsentwurf i.d.F.v. 15.10.2018 wird inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" (Gewerbepark Ost) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried; Änderungseinleitungs- und Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

1.        Der Bebauungsplan (BP) „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ (mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.04.2018 umbenannt in „Gewerbepark Ost“) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried, wurde i.d.F.v. 19.06.2017 durch ortsübliche Bekanntmachung am 27.09.2017 in Kraft gesetzt.

2.        Die Gemeindeverwaltung befindet sich aktuell im Stadium des Grundverkaufs an ansiedlungswillige Gewerbetreibende; einzelne Beurkundungen sind erfolgt. Von deren Seite werden derzeit Bauanträge vorbereitet bzw. wurden solche bereits bei der Gemeinde eingereicht (z.B. Fa. Dr. Hönle AG). Im Rahmen der zugehörigen Bauberatung bzw. -eingabeplanung wurden diverse planabweichende Bauwünsche begründet, die durch die bisherigen Planfestsetzungen nicht gedeckt sind, jedoch seitens der Gemeinde auf städtebauliche Verträglich- und damit auch Umsetzbarkeit konstruktiv geprüft werden sollten.

       Hintergrund:
       Der BP „GE BAB 96 Nord“ wurde durch die Gemeinde als so genannter Angebotsplan erstellt, um der nachweislich großen Nachfrage nach Gewerbegrund gerecht zu werden. Typisch für diese Art BP ist, dass er vorhabensunabhängig aufgestellt wird und potentielle Gewerbetreibende meist erst zum Zeitpunkt der Gebietsvermarktung, d.h. nach Planfertigstellung mit dessen Festsetzungen konfrontiert werden. In diesem Wissen hatte die Gemeinde über die Festsetzung eines sehr großzügiges Baurechtes versucht, die empirisch sehr vielfältigen firmenspezifischen baulichen Anforderungen weitestgehend abzudecken, was leider – wie sich aktuell wieder zeigt – nur bedingt möglich ist.

       Planabweichende Bauwünsche von Antragstellerseite können entweder mit Verweis auf die bestehenden Planfestsetzungen abgelehnt oder über Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. durch Planänderung der Gemeinde zugelassen werden.
Erfahrungsgemäß lehnt das Landratsamt als zuständige Genehmigungsbehörde Befreiungsanträge unter stetigem Verweis auf eine fehlende Atypik des Einzelfalles und die vermeintliche Verletzung der Grundzüge der Planung regelmäßig dogmatisch ab, was pragmatische Lösungsansätze leider ebenso regelmäßig ausschließt. Es liegt somit bei der eine konstruktive Ansiedlungspolitik betreibenden Gemeinde zu entscheiden, ob die Planabweichungswünsche noch mit ihrem städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungswillen vereinbar sind und sie diese über eine BP-Änderung zulassen möchte.
Im Nachfolgenden werden die der Verwaltung bis zum jetzigen Zeitpunkt zur Diskussion vorliegenden Abweichungspunkte näher dargelegt – siehe insbesondere die Befreiungsanträge der Fa. Dr. Hönle AG, behandelt in den Sitzungen des Haupt- und Bauausschusses (HBA) vom 18.06. (zugestimmt) bzw. 20.08.2018 (abgelehnt) – und städtebaulich möglichst verträgliche Lösungsvorschläge unterbreitet.

2.1        max. Wandhöhe und Dachform bzw. -neigung im GE:
       Gewünscht wird eine Anhebung der zulässigen Wandhöhe um 1 m auf 11 m. Begründet wird dies vor allem mit unterschiedlich erforderlichen Geschosshöhen für Produktionsflächen einerseits und Flächen für Büro und Verwaltung andererseits, mit größeren Deckenstärken resultierend aus der Summe der statisch tragenden Bauteile, Unterzüge und haustechnischen Installationen sowie der höheren Lage des Erdgeschossfußbodens zur Vermeidung einer kostenintensiven Hebeanlage für die Entwässerung im Erdgeschoss.

       Anmerkung der Verwaltung:
Bislang festgesetzt ist eine max. Wandhöhe von 10 m, gemessen von der Oberkante der nächstliegenden Erschließungsstraße in Gebäudemitte, überschreitbar um max. 3 m durch untergeordnete Dachaufbauten ohne Aufenthaltsfunktion bis zu 5 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses. Zulässig sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10° bzw. Sattel- oder Pultdächer mit einer Dachneigung zwischen 10 und 20°.
Die bisherige Begrenzung der Wandhöhe auf max. 10 m resultiert aus der Lage des GE am Ortsrand und der entsprechenden Einsehbarkeit von außen kommend; von einer stringenten Höhenbeschränkung der Baukubatur sollte daher auch weiterhin nicht abgewichen werden. Eine Heraufsetzung der Wandhöhe um 1 m liegt aber im für das Ortsbild noch tolerierbaren Bereich von 10%, wenn weiterhin festgesetzt wird, dass der höchste Punkt der Dachfläche die max. zulässige Wandhöhe nicht überschreiten darf (ausgenommen technische Dachaufbauten), d.h. 11 m dürfen nicht überschritten werden, gleich welche Dachform gewählt wird.
Eine gleichzeitige Heraufsetzung der Gesamtgrundfläche für Dachaufbauten von 5% auf 10% der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses wird empfohlen, um den hierzu ebenfalls zu erwartenden Befreiungswünschen vorzugreifen, wie sie beispielsweise in der baulichen Realisierungsphase des BP GE Süd seitens der Bauwerber mehrfach vorgebracht wurden und nur über eigens durch den HBA beschlossene „Vollzugshinweise“ zugelassen werden konnten.

2.2.        Baugrenze im GE:
Beantragt wurden mehrere Bauraumüberschreitungen, u.a. für Tiefgaragenzufahrten und Rampen mit ihren Einhausungen (teilweise bis zu 138 m² Fläche) sowie durch Entrauchungsschächte.

       Anmerkung der Verwaltung:
       Aufgrund der bewusst großdimensioniert festgesetzten Baufenster wurde eine Regelung zu Bauraumüberschreitungen im BP bislang nicht für erforderlich gehalten.
Ein Vortreten von Gebäudeteilen über die Baugrenze in geringfügigem Ausmaß kann gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO grundsätzlich zugelassen werden, was jedoch in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Genehmigungsbehörde liegt und erfahrungsgemäß ebenso restriktiv behandelt wird (siehe oben). In Frage kommt aber § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, wonach es den Gemeinden ermöglicht wird, nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen im BP vorzusehen.
       Da derzeit nur die Größen der festgesetzten Baufenster, nicht aber die der später tatsächlich herausgemessenen Baugrundstücke mit ihren diversen internen Erschließungsflächen inkl. Tiefgaragenzufahrten und Rampen bekannt sind, ist eine praktikable Ausnahmeregelung im BP für eine Baugrenzenüberschreitung sowohl über Fixwert als auch Verhältnisangabe schwierig: Egal ob eine beispielsweise Überschreitung um bis zu 150 m² (Fixwert) oder einem Drittel der Baugrenzenlänge (Verhältnisangabe) festgelegt wird, kann dies für unterschiedlich große Baugrundstücke ein nicht bzw. gerade noch ausreichend oder aber auch eine völlige Überdimensionierung bis hin zur Quasiaufhebung der Baugrenzenfestsetzung bedeuten.
Vorgeschlagen wird daher das Zulassen einer grundsätzlichen Bauraumüberschreitung, jedoch begrenzt auf Tiefgaragenzufahrten, Rampen mit ihren Einhausungen, Vordächer und Licht- bzw. Entrauchungsschächte. Alle übrigen Gebäudeteile wären somit weiterhin nur innerhalb des Baufensters zulässig.
Die bisherige Regelung, dass offene Kfz-Stellplätze auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind, sollte auch für offene, d.h. nicht überdachte Fahrradabstellplätze gelten.

2.3        Baugrenze im WA:
Terrassen sind bislang außerhalb des Bauraumes nicht zulässig.

       Anmerkung der Verwaltung:
       Auch im WA sind Baugrenzenüberschreitungen bislang im BP nicht geregelt. Eine Bauraumtiefe von 12,50 m ist zwar ausreichend bemessen für Haus und Anbauten wie z.B. Wintergärten oder Balkone, eine einem Wohnhaus typischerweise vorgelagerte Terrasse käme aber regelmäßig außerhalb des Baufensters gelegen, weswegen (nur) hierfür eine adäquate Baugrenzenüberschreitung um bis zu 3 m zugelassen werden sollte.

2.4        Dach- und Fassadengestaltung im WA:
       Eine einheitliche Fassaden- und Dachgestaltung ist bislang nicht geregelt.

       Anmerkung der Verwaltung:
       Zugelassen ist eine Hausgruppe, deren Realisierung (zumindest theoretisch) so erfolgen könnte, dass jedes Reihenhaus durch einen eigenen Bauherrn mit eigenem Architekten und allen damit einhergehenden Individualisierungswünschen errichtet wird, weshalb im Sinne eines gefälligen Gesamterscheinungsbildes eine Angleichung von Fassadenmaterial und -farbe sowie Dachform, -neigung, -material und -farbe geregelt werden sollte.

2.5        Grundstückseingrünung im GE/ Zufahrten:
       Beantragt wird, die entlang der Baugrundstücke zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin festgesetzte „private Grünfläche“ durch breitere Zufahrten als die zulässigen 6 m unterbrechen zu dürfen (bis zu 25 m).

       Anmerkung der Verwaltung:
Das Plangebiet wird im Nordwesten und Südosten durch breitere öffentliche Grünflächen bzw. Straßenbegleitgrün begrenzt. Ergänzt wird dies durch 3 m breite Grundstückseingrünungen an den Außengrenzen der privaten Baugrundstücke zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin, um auch für dieses Gewerbegebiet ein Mindestmaß an Ein- bzw. Durchgrünung zu erreichen.
Bislang zugelassen ist ihre Unterbrechung pro Baugrundstück durch max. zwei Zufahrten mit je max. 6 m Breite; planerisches Ziel war die Verhinderung von deren Überdimensionierung und das damit einhergehende „Aufreißen“ der Straßenfront. Da nun Zufahrten mit mindestens 10 m Breite, im Falle des Logistikgebäudes der Fa. Dr. Hönle AG nutzungsspezifisch sogar von 25 m beantragt werden, wäre ein Lösungsansatz, die Breitenbeschränkung von 6 m aufzugeben und durch eine Regelung zu ersetzen, die die Unterbrechung der Grundstückseingrünung nur durch betrieblich notwendige Zufahrten zulässt.
Um zu vermeiden, dass die Grünfläche durch Zufahrten bzw. direkt über sie anfahrbare Pkw-Stellplätze letztlich wegfallen würde, sollte sie ersatzweise flächengleich an anderer Stelle des Baugrundstücks resp. zurückversetzt hinter den dann straßenseitigen Stellflächen nachgewiesen werden. Zur Erlangung einer optisch ansprechenden Gliederung sollte nach jeweils vier Stellplätzen in Reihe nicht nur ein 1,5 m breiter Grünstreifen mit Strauchpflanzung, sondern verbindlich ein solcher mit 2,5 m Breite mit Baumpflanzung gefordert werden.
Die bisherige Festsetzung besagter Eingrünungsfläche als „private Grünfläche“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB verhindert, dass ihre Fläche zum Baugrundstück zählt und bei der GRZ-Berechnung angerechnet werden kann. Dies sollte im Sinne einer flächensparenden Bauweise aber ermöglicht werden, zumal die Baufenster bereits so groß dimensioniert sind, dass auch die sich dann ergebenden größeren GR-Werte darin noch realisierbar wären. Statt „privater Grünfläche“ sollte daher „Eingrünungsfläche“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzt werden.

2.6        Einfriedungen im GE:
Zugelassen sind bislang Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m.

       Anmerkung der Verwaltung:
Eine Höhenregulierung ist nur für die zu öffentlichen Verkehrsflächen weisenden, d.h. durch die Allgemeinheit einsehbaren Einfriedungen erforderlich. Für den Regelfall sind 2 m als ausreichend anzusehen. Da vorliegend die Ansiedlung von hochwertigem, innovativem Gewerbe gewünscht wird, ist aber nicht ausgeschlossen, dass aus Sicherheitsgründen betriebsbedingt höhere Einfriedungen benötigt werden. Liegen sie vor und können fundiert begründet werden, sollte der BP für diese Fälle eine Ausnahme zur Höhenbegrenzung vorsehen.

2.7        Werbeanlagen im GE:
Im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baufenster werden neben Werbeanlagen auch optische Einfahrtsmarkierungen wie Poller und Mastleuchten beantragt.

       Anmerkung der Verwaltung:
Eine Beschränkung ihrer Anzahl sowie der von Fahnenmasten erscheint daher geboten.


3.        Sollte das Gremium den Ausführungen der Verwaltung folgen und dem daraus entwickelten Satzungsentwurf i.d.F.v. 15.10.2018 (siehe Anlage) zustimmen, wäre der Änderungseinleitungs- und Billigungsbeschluss zu fassen und das Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28.08./ 04.10.2018 und beschließt:

1.        Den Anmerkungen der Verwaltung wird gefolgt.

2.        Für den Bebauungsplan "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried ist ein erstes Änderungsverfahren durchzuführen. Es erhält die Bezeichnung:
       „1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" (Gewerbepark Ost) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried“.

3.        Der Satzungsvorentwurf i.d.F.v. 15.10.2018 wird inhaltlich gebilligt.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28.08./ 04.10.2018 und beschließt:

1.        Den Anmerkungen der Verwaltung wird gefolgt.

2.        Für den Bebauungsplan "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried ist ein erstes Änderungsverfahren durchzuführen. Es erhält die Bezeichnung:
       „1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" (Gewerbepark Ost) für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried“.

3.        Der Satzungsvorentwurf i.d.F.v. 15.10.2018 wird inhaltlich gebilligt.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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13. Mittelschule Gilching, Sanierung des Brandschutzes; Elektroinstallationsarbeiten; Genehmigung 2. Nachtrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 13

Sachverhalt

Im Zuge der Sanierung des Brandschutzes in der Mittelschule in Gilching (Bauteil aus 1966) wurde auch die bestehende Brandmeldeanlage erweitert. Die Anpassung der Feuerwehreinsatzpläne und die Erstellung aktueller Laufkarten wurde zuerst über das Planungsbüro angedacht. Das Anpassen der besagten Dokumente obliegt jedoch dem „Errichter“ der neuen Anlage und muss somit von der Firma WW Elektrobau GmbH aus Gilching beigebracht werden. Dies stellt eine im LV nicht abgefragte aber zu vergütende Sonderleistung des beauftragten Fachunternehmens dar. Ferner Wurde durch die Anbindung der Brandmeldeanlage eine Umstrukturierung und Umverlegung von Bestandsleitungen im Haupttreppenhaus der Schule notwendig. Dies zeigte sich allerdings erst, als die Leitungswege geöffnet wurden und man an die Bestandsleitungen anbinden wollte. Die gesamte Umverlegung der Bestandsleitungen zog auch eine quasi elektrische Sanierung des Haupttreppenhauses nach sich, da einige Leitungen erneuert werden mussten.
Die Gesamtsumme des 2. Nachtrages beim Gewerk „Elektroinstallation“ beläuft sich auf 17.127,19 €. Die Wirtschaftlichkeit und die Vergleichbarkeit mit dem Haupt LV wurde vom beauftragten Ingenieurbüro geprüft und bestätigt. Somit erhöht sich die Gesamtauftragssumme im Elektrogewerk auf 203.057,69 €. Der veranschlagte Budgetansatz wird dadurch aber nicht überschritten.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Die aktuelle Auftragssumme kann durch die veranschlagten Haushaltsmittel gedeckt werden.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt das 2. Nachtragsangebot  der Firma WW Elektrobau GmbH zur Kenntnis und beschließt die Beauftragung des 2. Nachtrags an die Firma WW Elektrobau GmbH:

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt das 2. Nachtragsangebot  der Firma WW Elektrobau GmbH zur Kenntnis und beschließt die Beauftragung des 2. Nachtrags an die Firma WW Elektrobau GmbH:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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14. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö informativ 14
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14.1. Gewerbepark Ost - Verkehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö 14.1

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GR Vogl weist darauf hin, dass nach Fertigstellung der „Nicolaus-Otto-Straße“ der Verkehr für den Bereich Neugilching erheblich zunehmen wird, da die Befürchtung besteht, dass dieser Bereich als Ausweichroute genutzt wird.
1. Bgm. Walter erklärt, dass die Problematik bereits bekannt ist und im Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss diskutiert und nach Lösungen gesucht werden soll.

GRin Heutelbach macht hierzu den Vorschlag, den Bereich „Neugilching“ durch Einbahnstraßenraster zu regeln, um die Nutzung als Ausweichroute unattraktiv zu machen.
1. Bgm. Walter nimmt den Vorschlag von GRin Heutelbach für die Diskussion im entsprechenden Ausschuss auf.

GR Wauthier begrüßt den Vorschlag von GRin Heutelbach und bittet um Ausarbeitung von weiteren Alternativlösungen.
1. Bgm. Walter sagt dies zu.

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14.2. Bebauung Grundstücke Römerstr. 32 - 38

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.10.2018 ö 14.2

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Diskussionsverlauf

GRin Heutelbach erkundigt sich zum Sachstand bzgl. der Bebauung der Grundstücke Römerstraße 32 – 38.
1. Bgm. Walter teilt mit, dass voraussichtlich ein weiterer Termin des Gestaltungsbeirates hierzu stattfinden wird.

Datenstand vom 31.03.2022 09:09 Uhr