Erlass einer Spielplatzsatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 27.05.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Herr Kurtz vom Bauamt der VG Glonn war zu diesem Punkt anwesend, erläuterte die Gesetzesneuregelungen und stellte den Satzungsentwurf vor.
Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember 2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Die im Ersten Modernisierungsgesetz in § 12 und im Zweiten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Änderungen in den §§ 11 und 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes, die das gemeindliche Satzungsrecht betreffen, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Dadurch erfährt die Bayerische Bauordnung zum Teil wichtige Änderungen. Aus Sicht des Gesetzgebers stehen Deregulierung und Entbürokratisierung im Fokus. Ziel ist es, Bauen schneller und einfacher zu machen.
Auch eine Spielplatzpflicht besteht ab dem 1. Oktober 2025 nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO n. F. anordnet. Die bisher bestehende Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen (Art. 7 Abs. 3 BayBO a. F.) entfällt ersatzlos. Stattdessen kann die Gemeinde durch Satzung eine Pflicht zur Errichtung eines Spielplatzes erlassen. Dazu ist die Gemeinde allerdings nach der Neuregelung erst bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen befugt. Dies dürfte in der Praxis gerade für kleinere Mehrfamilienhausprojekte eine Erleichterung darstellen, da nach der alten Fassung eine Verpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes bereits bei Errichtung von mehr als drei Wohnungen bestand.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine solche Satzung wohl entbehrlich, da die Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten für den Markt Glonn eher den Sonderfall darstellt und damit praktisch keine Relevanz besitzt. Die Verwaltung empfiehlt dennoch den Erlass einer entsprechenden Satzung, damit Baugrundstücke erforderlichenfalls angemessen mit Spielplätzen ausgestaltet werden.
Beschluss 1
Die Formel für die Berechnung des Ablösebetrages nach § 4 Abs. 3 des Entwurfes muss folgendermaßen lauten: A = (B + KH) x F
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
Beschluss 2
Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn beschließt den vorliegenden Entwurf zum Erlass der Satzung des Marktes Glonn zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung) in der Fassung vom 27.05.2025 mit der beschlossenen Änderung als Satzung. Die Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.06.2025 11:54 Uhr