Bebauungsplan "GE-Erweiterung Kastenseestraße-SO Einzelhandel"; Behandlung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Planentwurf, datiert mit 29.09.2020 für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-plans wurde im Zeitraum vom 16.November bis 17. Dezember 2020 zur öffentlichen Einsichtnah-me ausgelegt. Ebenso erhielten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschluss-vorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Feirer-Kornprobst aus Stephanskirchen, in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern vorab zur Sitzung ausgehändigt. Herr Feirer stellte dem Gemeinderat die einzelnen Einwendungen vor und erläuterte sie. Ebenso stand er für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse.

A) Abgegebene Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Äußerung

2
Amt für Ländl. Entwicklung Oberbayern
keine Äußerung

3
Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten, Abtl. Landwirtschaft
Anregungen
03.12.2020
4
Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten, Abtl. Forsten
keine Anregungen
03.12.2020
5
Bayerischer Bauernverband
keine Äußerung

6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Ref. G23
keine Äußerung

7
Bayernwerk AG
keine Anregungen
11.11.2020
8
Bayernets GmbH
keine Anregungen
13.11.2020
9
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
10
Bund Naturschutz in Bayern e. V. -Landesgeschäftsstelle-
keine Äußerung
 
11
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
12
Erdgas Südbayern GmbH
keine Äußerung
 
13
Gemeinde Aying
keine Äußerung
 
14
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
15
Gemeinde Egmating
keine Äußerung

16
Gemeinde Bruck
keine Äußerung

17
Gemeinde Moosach
keine Äußerung

18
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Äußerung

19
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung

20
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anregungen
14.12.2020
21
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
02.12.2020
22
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung

23
Kreishandwerkerschaft Ebersberg
keine Anregungen
18.11.2020
24
Landesbund für  Vogelschutz in Bayern e. V.
keine Äußerung

25
Landratsamt Ebersberg -Immissionsschutz-
Anregungen
15.12.2020
26
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
keine Äußerung

27
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
keine Anregungen
15.12.2020
28
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
Anregungen
16.11.2020
29
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
15.12.2020
30
Münchner- Verkehrs- und Tarifverbund
keine Äußerung

31
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
keine Äußerung
 
32
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
23.11.2020
33
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
17.11.2020
34
Staatl. Bauamt Rosenheim
Anregungen
18.11.2020
35
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
23.11.2020
36
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Anregungen
10.12.2020
37
Frau Dr. Natascha Niemeyer-Wasserer (Kreisheimatpflegerin)
keine Äußerung


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder keine Einwendungen gegen die Planungsinhalte des Bebauungsplans bzw. Einver-ständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:
 
Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Äußerung

2
Amt für Ländl. Entwicklung Oberbayern
keine Äußerung

4
Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten, Abtl. Forsten
keine Anregungen
03.12.2020
5
Bayerischer Bauernverband
keine Äußerung

6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Ref. G23
keine Äußerung

7
Bayernwerk AG
keine Anregungen
11.11.2020
8
Bayernets GmbH
keine Anregungen
13.11.2020
9
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
10
Bund Naturschutz in Bayern e. V. -Landesgeschäftsstelle-
keine Äußerung
 
11
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
12
Erdgas Südbayern GmbH
keine Äußerung
 
13
Gemeinde Aying
keine Äußerung
 
14
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
15
Gemeinde Egmating
keine Äußerung

16
Gemeinde Bruck
keine Äußerung

17
Gemeinde Moosach
keine Äußerung

18
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Äußerung

19
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung

21
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
02.12.2020
22
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung

23
Kreishandwerkerschaft Ebersberg
keine Anregungen
18.11.2020
24
Landesbund für  Vogelschutz in Bayern e. V.
keine Äußerung

26
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
keine Äußerung

27
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
keine Anregungen
15.12.2020
29
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
15.12.2020
30
Münchner- Verkehrs- und Tarifverbund
keine Äußerung

31
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
keine Äußerung
 
32
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
23.11.2020
33
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
17.11.2020
35
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
23.11.2020
37
Frau Dr. Natascha Niemeyer-Wasserer (Kreisheimatpflegerin)
keine Äußerung





B Abgegebene Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 

Zu A) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

03        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 03.12.2020
die Marktgemeinde Glonn erlässt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „GE Erweiterung westlich der Kastenseestraße“. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um einen Boden mit hoher Qualität. Die Acker- bzw. Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker- und Grünlandzahl der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BaKompV)). Somit sollte der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. 
Laut dem Bebauungsplan ist im Westen des Plangebietes eine Bepflanzung an der Grenze angedacht. Bezüglich der Grenzbepflanzung zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Westen werden ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um Beeinträchtigungen künftig zu vermeiden.

Abwägung:
Die Ausführungen bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen werden zur Kenntnis genommen. Die Bepflanzung ist so geplant, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden können. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind nicht veranlasst. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 


20        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, 
Schreiben vom 14.12.2020
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme und die zur Kenntnisnahme der vorausgegangenen Stellungnahme vom 11.Juli 2019. 
Die Gemeinde Glonn möchte für die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebietes an der Kastenseestraße zur Errichtung eines Einkaufsmarktes schaffen. 
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht es sich bei dem geplanten Standort für ein Sondergebiet Einzelhandel nicht um einen städtebaulich integrierten Standort handelt, sondern höchstens um eine integrierte Ortsrandlage. Die Frequenzen und der Verkehr werden damit aus dem Ortszentrum abgezogen und damit dem dort ansässigen Einzelhandel, Gewerbe- und Handwerksbetrieben abgezogen. Das Versorgungsgefüge im Ortsinneren sehen wir weiterhin als gefährdet an.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 11.07.2019 wurde bereits in die Abwägung eingestellt und in der Sitzung vom 24.09.2019 in ausreichendem Maße behandelt.

Bezüglich der Lage ist festzustellen, dass bereits im Rahmen der 8. Änderung des Flächennutzungsplans geklärt wurde, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, insbesondere ist hier auf das LEP- Ziel 5.3.2 „städtebaulich integrierte Lage“ zu verweisen. In der Stellungnahme wird auch verkannt, dass kein neuer Einzelhandelsstandort entsteht, sondern nur eine Verlagerung des bestehenden Penny-Marktes erfolgt. Insofern ergibt sich auch für die Läden und Betriebe im Orts-zentrum hinsichtlich des Versorgungsgefüges keine Änderung. Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

25        Untere Immissionsschutzbehörde, Landratsamt Ebersberg,
Schreiben vom 15.12.2020     
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 
Ausschluss Genehmigungsfreistellungsverfahren 
Im Hinweis Ziffer D.10 ist enthalten, dass die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO ausgeschlossen wird. Hinweise sind jedoch nicht rechtlich bindend. 
Da in den Festsetzungen selbst keine Auflagen zum Betrieb des Lebensmitteldiscounters enthalten sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahren notwendig, um die erforderlichen baulichen und betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dies betrifft auch zusätzliche Maßnahmen, die in den aktuellen Hinweisen nicht enthalten sind, wie z.B. die Öffnungszeit, die Anzahl der Lkw-Anlieferungen, der Parkplatzbelag mit Pflaster mit Fugen < 3 mm usw. 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist der Ausschluss vom Genehmigungsfreistellungsverfahren in die Festsetzungen aufzunehmen.
 
Abwägung:
Da der Vorhabensträger schon aus Gründen der Rechtssicherheit ein genehmigungsverfahren durchführen wird und zudem die Gemeinde gemäß Art. 58 BayBO die Möglichkeit hätte, das Genehmigungsfreistellungsverfahren zu untersagen, ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich. 

Hinweis D.10 zu Lkw-Fahrten in der Nachtzeit 
Es wird ausgeführt, dass die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, „dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm Tag und Nacht eingehalten werden kann, sofern keine Anlieferung mit Lkw erfolgt. Eine Anlieferung mittels Kleintransporter ist möglich.“ Nach der Parkplatzlärmstudie des Landesamtes für Umwelt (LfU) sind Kfz ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t als Lkw einzustufen. Im Beschwerdefall könnte es daher durchaus Probleme bei der Auslegung des Begriffs Lkw geben. 
Um möglichen Unklarheiten bei der Differenzierung von Lkw und Kleintransporter zu vermeiden und die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung und die Überwachung zu erleichtern, wird der Gemeinde Glonn dringend empfohlen, Anlieferungen in der Nachtzeit als nicht zulässig zu erklären. 

Abwägung:
In der schalltechnischen Untersuchung wird explizit auf die Parkplatzlärmstudie verwiesen. Insofern kann auch die darin aufgeführte Definition für die Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zur Klarstellung wird noch ein ergänzender Hinweis hinsichtlich der Definition Sprinter/Kleintransporter in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt.
Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf. 

Hinweis D.10 Tabelle mit Immissionsrichtwertanteilen 
In der Überschrift der Tabelle ist von „Immissionsrichtwertanteilen“ die Rede, die einzuhalten sind, in der Tabelle selbst sind „Beurteilungspegel“ angegeben. Soweit ersichtlich sollten mit dieser Maßgabe reduzierte Immissionsrichtwerte für den geplanten Lebensmitteldiscounter erwirkt werden. 
Der Gemeinde Glonn wird empfohlen, anstatt „Immissionsrichtwertanteile“ die Bezeichnung „Beurteilungspegel“ zu wählen und klarzustellen, dass diese Beurteilungspegel für den Betrieb des Lebensmitteldiscounters errechnet wurden. Eine Beschränkung bzw. die Festlegung reduzierter Immissionsrichtwerte erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Zusätzlich wird empfohlen, bei den Immissionsorten die Gebietsart zu ergänzen.
 
Abwägung:
Die Anregung wird berücksichtigt und in Hinweis D. 10 der Begriff „Immissionsrichtwertanteil“ durch den Begriff „Beurteilungspegel“ ersetzt. Sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch im Gutachten sind in den Tabellen die Gebietsarten aufgeführt. Insofern sind hier keine weiteren Ergänzungen erforderlich. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird redaktionell geändert. Der Begriff „Immissionsrichtwertanteil“ in Hinweis D. 10 wird durch den Begriff „Beurteilungspegel“ ersetzt

  1. Gesundheitsamt, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 16.11.2020     
aufgrund der angespannten Lage bezogen auf die Corona-Pandemie im Landkreis, ist es dem Gesundheitsamt momentan NICHT möglich, sich am Verfahren zu beteiligen!
Da keine neuerliche Stellungnahme abgegeben wurde, wird auf die Stellungnahme vom 26.06.2019 verwiesen.

Abwägung:
Die Anregungen der Stellungnahme vom 26.06.2019 wurden bereits berücksichtigt und in die Begründung hinweislich aufgenommen. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

34        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.11.2020

In Vorabsprachen mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim, sowie in der Stellungnahme des Flächennutzungsplanes „8.Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde Glonn im Bereich Westlich der Kastenseestraße“ vom 05.11.2018, wurde eine direkte Zufahrt zur EBE 14 genehmigt. Erschlossen wird über die genehmigte Zufahrt (Abschnitt: 140 Station:5,485) zur EBE 14. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden. 

Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Verknüpfungsbereich der EBE 14 von Abschnitt 140, Station 5,310 bis Abschnitt 140, Station 5,550 ein.
Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten. 

Im Bereich der Sichtfelder (3m x 70m) der Zufahrt zur Kreisstraße EBE 14 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes nicht um mehr als 0,80 m überragen. Ebensowenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i.V.m. §1 Abs.6 Nr.9BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück in eigene Entwässerung einzuleiten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Hinweis für Werbeanlagen am Ort der Leistung:
  • Bei der Beleuchtung der Werbeanlage ist die zulässige maximale Lichtstärke der Leuchten nach DIN EN 13201-1 und DIN EN 13201-2 einzuhalten
  • Die Beleuchtung ist so zu gestalten, dass eine Blendung des Verkehrsteilnehmers auszuschließen ist. Bei Blendung des Verkehrsteilnehmers durch die Werbeanlage ist die Beleuchtung auf Kosten des Besitzers der Werbeanlage zu reduzieren. 
  • Wechselnde Lichtfarben oder Animationen sind nicht erlaubt.
  • Die Werbeanlage darf in Farbe und Form keinem Verkehrszeichen ähneln.
  • Grelle Farben oder Neon Farben sind aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht gestattet.
  • Das Staatliche Bauamt Rosenheim als zuständiger Straßenbaulastträger von Bundes- Staats- und ggf. Kreisstraßen kann als Straßenbaubehörde nur aus straßenbaulicher Sicht Stellung nehmen. Die Bewertung von Werbeanlagen auf straßenbaurechtlicher freier Strecke, sowie straßenverkehrsrechtlich im Außerortsbereich wird gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO verboten, wenn durch die geplante Werbeanlage bereits von einer abstrakten Gefahr auszugehen ist. Für die Beurteilung der geplanten Werbeanlage ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO die Straßenverkehrsbehörde (Unteren Verkehrsbehörde, Landratsamt Ebersberg) federführend mit einzubinden.

Abwägung:
Mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs wurden alle sonstigen Anregungen bereits mit Schreiben vom 17.07.2019 vorgetragen, in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt. Zum letzten Spiegelstrich ist anzumerken, dass dieser Punkt nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt werden kann. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt aber eine Prüfung durch das LRA. Eine Änderung des Bebauungsplans ist insofern nicht veranlasst.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

36        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 10.12.2020
bereits mit Schreiben vom 15.07.2019 haben wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan „GE Erweiterung westlich der Kastenseestraße“ Stellung genommen. Im Nachgang zu den Sitzungen des Gemeinderates wurde nach Maßgabe der Abwägung der Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht ergänzt bzw. geändert und liegt nun zur Einsichtnahme und Stellungnahme aus. Die Größe und Grenzen des Geltungsbereichs haben sich nochmals geringfügig geändert. 
Wir begrüßen zunächst die Aufnahme der Broschüre des BKK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ in die Satzung (als Hinweis) und die Festsetzung der Flächen für die Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers unter Punkt 7.14 im nun vorliegenden Satzungsentwurf vom 29.09.2020.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Änderung des Bebauungsplans zu. Wir empfehlen, wie z.T. bereits in der Stellungnahme vom 15.07.2019 erläutert, folgende Anmerkungen bei der Planausführung zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Wie im Regenwassermanagementbericht des IB Glück beschrieben, soll das wild abfließende Niederschlagswasser an der hangseitigen Grundstücksgrenze aufgenommen werden und an der Grenze zur Kastenseestraße in 3 Verteilmulden gesammelt werden. Dem Bebauungsplan können wird diese Fläche allerdings nicht entnehmen, da dort nur PKW-Stellplätze eingezeichnet sind. Gemäß dem Regenwassermanagement ist der Platz für die Verteilmulden dort vorzusehen und im Plan entsprechend einzuzeichnen bzw. festzusetzen.
Das innerhalb des Plangebiets anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück selbst zurück zu halten und gedrosselt abzuleiten. Bei der Rigolenbemessung empfehlen wir entsprechend der Tabelle 3b im Bericht des IB Glück die größere Breite zu wählen, im Unsicherheiten beim kf-Wert auszugleichen. Bei der Art der notwendigen Regenwasservorbehandlung (s. Tabelle 5 im Bericht) ist einer flächenhaften Passage über eine Mulde mit bewachsenem Oberboden dem vom IB Glück vorgeschlagenen Absetzschacht - nach Möglichkeit – Vorzug zu geben.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Derzeit erfolgt die Planung für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die gesamte Entsorgung des Niederschlagswassers wird im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgearbeitet. Grundsätzlich ist derzeit vorgesehen, das Hangwasser an der Hangoberseite in Mulden abzufangen. Das Überflutungsvolumen wird in einer Rigole untergebracht und dann gedrosselt abgeleitet. Die erforderlichen Planungen und sonstigen Vereinbarungen sind derzeit in Bearbeitung und noch nicht abschließend geklärt. Im Bebauungsplan ist die Niederschlagswasserentsorgung grundsätzlich geregelt und dargestellt. Weitere Ergänzungen des Bebauungsplans sind nicht erforderlich. 

Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Abwägung:
Im Bebauungsplan sind unter Hinweise D.3 bereits ausreichende Hinweise hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes und der zu berücksichtigenden Gesetze und Verordnungen enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Bezüglich eines ausreichenden Objektschutzes, insbesondere im Falle von Starkregen, verweisen wir nochmals auf die o.g. Stellungnahme vom 15.07.2019.
Die Sachgebiete 41 und 44 im Landratsamt Ebersberg erhalten je einen Abdruck dieses Schreibens.

Abwägung:
Im Bebauungsplan sind bereits entsprechende Hinweise zum Objektschutz enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
 
Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

Anregung von Seiten der Verwaltung/Planer
Aufgrund der Änderung der BayBO bezüglich der Abstandsflächen sowie aufgrund verschiedener Anpassungen, die im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sich ergeben haben, insbesondere die Erweiterung des Sondergebietes und die damit verbundene Vergrößerung der Ausgleichsflächen, werden Änderungen des Bebauungsplans erforderlich.      
1.
Es ist zwischenzeitlich eine Änderung des Art. 6 BayBO erfolgt. Nach der neuen Fassung ist es nicht mehr erforderlich, die Geltung des Art. 6 BayBO im Bebauungsplan anzuordnen. Deshalb kann die Festsetzung C.11 „Abstandsflächen“ ersatzlos gestrichen werden. 
Die Begründung wird entsprechend angepasst. Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund des relativ eng gefassten Baufensters und aufgrund der Regelungen zur zulässigen Wandhöhe die Lage und die Höhe des zukünftigen Baukörpers exakt definiert sind und durch die „neue“ Fassung der BayBO kein zusätzlicher Spielraum bzw. keine dichtere Bebauung im Vergleich zur „alten“ Fassung möglich ist. 
     
Beschluss: 20:0
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert: 
Die Festsetzung C.11 „Abstandsflächen“ entfällt ersatzlos. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

2.
Im Zuge der Weiterführung und Vertiefung der Projektplanung ergaben sich im Rahmen der Abstimmung mit den Behörden (Wasserrecht und Naturschutz) noch folgende Änderungen der Planung:
  • Anordnung einer Auffangmulde für das Oberflächenwasser entlang der südlichen und westlichen Grenze des Sondergebietes und Festsetzung als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses. Die Fläche war ursprünglich als Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Auffangmulde wird zwar naturnah gestaltet, ist aber aufgrund ihrer Funktion dem Sondergebiet zuzurechnen und muss deshalb bei der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden. Somit ergibt sich eine Vergrößerung der Eingriffsfläche von ca. 0,55 ha auf 0,58 ha und in der Folge eine entsprechende Anpassung der Ausgleichsfläche auf 5.822 m².
  • Anpassung der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses im Bereich der Stellplätze. Da inzwischen die Planung und Lage der Rigole weitgehend festgelegt ist, wird die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses, die ursprünglich die gesamte Fläche des Parkplatzes umfasste, entsprechend angepasst.
  • Geringfügige Verschiebung der Stellplatzreihe (Stellplätze 29-38) aufgrund der Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt, um die Sichtdreiecke für den Radfahrweg freihalten zu können. 

Im Zuge der Planung hat sich ergeben, dass entlang der westlichen und südlichen Grenzen des Sondergebietes eine Ablaufmulde als Maßnahme des Regenwassermanagements erforderlich ist. Trotz einer naturnahen Gestaltung der Ablaufmulde werden von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde diese Flächen nicht mehr als Ausgleichsflächen anerkannt, sondern müssen als Eingriffsfläche gewertet werden und die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung neu ermittelt werden. Da die am Verfahren Beteiligten (WWA, UNB, LRA-Bauleitplanung und Bauherr) ihr Einverständnis erklärt haben und weitere Belange nicht betroffen sind, können die Änderungen als redaktionelle Änderungen ohne zusätzliche Auslegung durchgeführt werden.          

Beschluss: 20:0
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert: 
In der Planzeichnung wird die Auffangmulde entlang der nördlichen und westlichen Grenze als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung „Auffangmulde“ dargestellt, die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung „Rigole“ wird entsprechend der Planung des Bauantrags angepasst. 
Der räumliche Geltungsbereich des Sondergebiets wird um die Fläche der Auffangmulde erweitert, die Ausgleichsfläche ebenfalls entsprechend erweitert.
Die Begründung wird soweit erforderlich ergänzt und angepasst.    

Beschluss

Satzungsbeschluss des Marktgemeinderates: 

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Die Änderungen sind nur redaktioneller Natur und erfordern keine erneute Auslegung.

3.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sondergebiet „Einzelhandel westlich der Kastensee-straße“ in der Fassung vom 13.09.2021, zuletzt geändert am 29.03.2022 einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung vom 13.09.2021 sowie der Begründung mit Umweltbericht wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzu-machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.04.2022 13:47 Uhr