1. Änderung Ergänzungssatzung "Wolfgang-Koller-Straße"; Behandlung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren nach §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 28.06.2022 die 1. Änderung der Satzung „Wolfgang-Koller-Straße“ beschlossen. Im Zeitraum vom 15.07.2022 bis 17.08.2022 lief die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange nach §§ 3Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, in Abstimmung mit dem Bau-amt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern vorab zur Sitzung ausgehändigt. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse:

Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB 
„Wolfgang-Koller-Straße – 1. Änderung“

Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 
und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
in der Zeit vom 15.07.2022 bis einschl. 17.08.2022

Abwägungs- und Beschlussvorschläge 



Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stell. v. 08.07.2022

AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-9-10-4

Sachvortrag:
Das Plangebiet lässt landesplanerische Belange unberührt.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Abwägungsvorschlag:
Das Landratsamt Ebersberg als zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde mit den einschlägigen Abteilungen separat am Verfahren beteiligt. Siehe hierzu nachfolgende Abwägung und Beschlussfassung.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen.


Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Stell. v. 10.08.2022

AZ: 4622.26_11-2-7-2

Sachvortrag:
Bergbauliche Belange werden nicht berührt.
Bei zukünftigen Planungen ist das Bergamt Südbayern weiterhin zu beteiligen.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen.


Landratsamt Ebersberg, Stellungnahme aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht vom 26.07.2022

Sachvortrag:
Der versiegelte Bereich für die wegemäßige Erschließung erscheint unverhältnismäßig hoch und könnte durch einfache städtebauliche Anpassungen erheblich reduziert werden (vgl. auch § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB).

In Ziff. 3.5 der Satzung wurde auch für Garagen zwingend ein Satteldach vorgeschrieben. Es wird empfohlen, auch hierfür die Firstrichtung festzusetzen und die Bauräume für Garagen zu vermaßen.

Abwägungsvorschlag:
§ 1a Abs. 2 BauGB besagt u. a., dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Die Einwendung des LRA zielt offensichtlich auf die Situierung der Garagen, insbesondere auf den Parzellen 1, 2 und 4 ab. Die Bauräume hierfür liegen nicht unmittelbar an dem geplanten privaten Erschließungsstich und erfordern daher relativ lange Zufahrten. Entlang dieser Stichstraße können jedoch Besucherstellplätze auf den Privatgrundstücken errichtet werden, was aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten entlang der am Plangebiet vorbeiführenden Staats- bzw. Kreisstraßen (Wolfgang-Koller-Straße und Zinneberger Straße) angebracht sein wird. 

Die Garagenbauräume mit ca. 6 x 6 m (Parzelle 2 und 4) bzw. ca. 8 x 8 m (Parzelle 1 und 3) stellen die maximale Grundfläche für Garagen dar und sollten vermaßt werden. Die Festlegung einer Firstrichtung wird nicht für erforderlich gehalten, da in einer Ergänzungssatzung gem. § 34 BauGB zwar einzelne Festsetzungen gem. § 9 BauGB getroffen werden können, über die Einzelbauvorhaben jedoch erst bei Genehmigungsplanung entschieden wird. Um die Satzung nicht zu überfrachten und um nicht Befreiungsanträge vorzuprogrammieren, kann von detaillierten Gestaltungs-festsetzungen zu Garagen abgesehen werden, zumal es auch möglich ist, eine vom Hauptgebäude abgerückte Einzelgarage zu errichten, die sinnvollerweise eine andere Firstrichtung aufweisen wird als eine ans Hauptgebäude angebaute Doppelgarage. 

Beschluss:        18 : 0
Die Garagenbauräume werden vermaßt. Weitere Änderungen an der Planung werden nicht vorgenommen.


Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stell. vom 05.08.2022

Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gem. § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden.

Zu Gewerbelärm:
Südlich des Plangebietes befindet sich in ca. 80 m Abstand der EDEKA-Markt. Dazwischen liegen jedoch bereits andere Wohnhäuser, sodass davon auszugehen ist, dass das bestehende Gewerbe durch die neuen Wohngebäude im Plangebiet nicht eingeschränkt wird.

Zu DIN 4109:
Die in der Festsetzung Nr. 4.10 aufgeführte DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ muss zur Einsicht bereitgehalten werden. Darauf ist in der Satzung hinzuweisen.

Zu Luft-Wärmepumpen:
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollte auf ein eventuelles Lärmproblem beim Einbau dieser verfahrensfreien Geräte hingewiesen werden. 

Abwägungsvorschlag:
Die DIN 4109 muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Bauamt des Marktes Glonn bereitgestellt werden.
Die Hinweise zur DIN 4109 sowie zu Luft-Wärmepumpen sollten mit den vorgeschlagenen Formulierungen in der Satzung ergänzt werden. 

Beschluss:        18 : 0
Hinweis Ziff. 4.10 „Immissionen“ wird wie folgt ergänzt:

Luft-Wärmepumpen:
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Immissionsbeitrag muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mind. 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680:1997-03 zu beachten. 
Es wird verwiesen auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayer. Landesamtes für Umwelt. Die Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ sowie die DIN 45680:1997-03  können in der Gemeindeverwaltung Glonn, Bauamt, Marktplatz 1, 85625 Glonn, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.


Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Stell. vom 04.08.2022

Im Gegensatz zur Planung aus dem Jahr 2011 haben sich bzgl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur sehr geringfügige Änderungen hinsichtlich der geplanten Auswirkungen (Fläche der Versiegelung und Eingrünung) ergeben.
Die Einstufung in Kategorie I mit der Begründung, dass das Plangebiet in den letzten Jahren verschiedenen intensiven Nutzungen bzw. Nutzungsänderungen unterzogen worden ist und daher nicht mehr als Grünland einzustufen ist, kann nicht nachvollzogen werden, da jene Nutzungsänderung (geschotterte Fläche sowie zwei Gebäude) nur im Zuge einer Gesamtplanung wie hier der Ergänzungssatzung zulässig ist und diese Nutzungsänderung in der Eingriffsregelung abzuarbeiten ist. 
Die Stellungnahme vom 17.02.2011 zur damaligen Satzung wird vollumfänglich aufrechterhalten. Gemäß dem Leitfaden zur Eingriffsregelung ergibt sich demnach eine Einstufung in Kategorie II mit einem Kompensationsfaktor von 0,5 bis 0,8. Der Ausgleichs- bedarf ist neu zu berechnen und entsprechend zu vergrößern.

Abwägungsvorschlag:
Die zitierte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aus dem Jahr 2011 ist nicht relevant, da sich diese auf die Ursprungssatzung bezieht. Die Forderung der UNB, die Eingriffsfläche in Kategorie II gem. Leitfaden zur Eingriffsregelung einzuwerten, wurde damals im Satzungsentwurf umgesetzt, woraus sich die Ausgleichsfläche von 850 m² ergeben hat. Diese ist in der Ursprungssatzung i.d.F.v. 31.05.2011 entsprechend festgesetzt. 

Im Folgenden wurde im Plangebiet der Ursprungssatzung auf Grundlage der Satzung ein Vorhaben umgesetzt (Neubau Modulhaus, Baugenehmigung vom 11.02.2021) und somit der Eingriff zulässigerweise durchgeführt. Für das Bestandsgebäude gibt es eine befristete Genehmigung. Hier sollte eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, die den Rückbau des Interimsgebäudes kurzfristig zusichert, um nicht in Konflikt mit den Festsetzungen bzw. Zulässigkeiten der hier gegenständlichen Satzung zu geraten. 

Für die vorliegende 1. Änderung der Satzung ist nicht mehr vom Ausgangszustand bei Aufstellung der Ursprungssatzung im Jahr 2011 auszugehen, sondern es sind die derzeitigen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Zudem entfällt der Ansatz als kulturhistorisch bedeutsame Fläche, nachdem sich herausgestellt hat, dass das vermutete Bodendenkmal weiter südwestlich außerhalb des Plangebietes liegt.

Das Plangebiet wird aus diesen Gründen im Zuge der 1. Änderung der rechtswirksamen Satzung aus dem Jahr 2011 in Kategorie I gem. Leitfaden als teilversiegelte und kulturhistorisch nicht bedeutsame Fläche eingestuft. Der angesetzte Kompensationsfaktor von 0,35 im mittleren Bereich der Spanne von 0,2 – 0,5 wird als gerechtfertigt angesehen, da 20% der Eingriffsfläche als 5.0 m breite Ortsrandeingrünung festgesetzt werden, was als deutliche Minderungsmaßnahme zu bewerten ist.

Beschluss:        18 : 0
Das zulässigerweise errichtete Interimsgebäude wird nicht als Bestand dargestellt. Durch eine städtebauliche Vereinbarung wird der kurzfristige Rückbau geregelt. 
Für die Planung ergeben sich keine weiteren Änderungen oder Ergänzungen.


Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Stell. vom 25.01.2011

Sachvortrag:
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht werden keine Einwände vorgebracht, jedoch darauf hingewiesen, dass Aufstellmöglichkeiten für Komposttonnen berücksichtigt werden sollen, Baustellenabfälle gemäß Abfallwirtschaftssatzung getrennt zu entsorgen sind.

Die Lage der Zufahrt ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzusprechen, da sich 
das Baugebiet in unmittelbarer Nähe zum Kreuzungsbereich St 2351 – Kr EBE 13 befindet.

Abwägungsvorschlag:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Stellungnahme aus dem Jahr 2011 offenbar für die vorliegende Planung erneut verwendet wurde, sinngemäß jedoch auch hierfür zutreffend ist.
Zur Müllentsorgung sind in der Satzung keine Festsetzungen zu treffen, die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg ist anzuwenden.
Die Erschließung von der Wolfgang-Koller-Straße her hat sich gegenüber der Ursprungssatzung weiter nach Süden verschoben. Das Staatliche Bauamt Rosenheim wurde am Aufstellungsverfahren beteiligt. Siehe hierzu die nachfolgende Abwägung und Beschlussfassung zur Stellungnahme dieser Behörde.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Änderungen oder Ergänzungen. Zur geplanten Zufahrt wird weiter unten im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Rosenheim abgewogen und beschlossen.


Landratsamt Ebersberg, Bodenschutzrecht, Stellungnahme vom 22.08.2022

Sachvortrag:
Das Plangebiet ist derzeit nicht im Altlastenkataster eingetragen.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.




Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 05.08.2022

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen keine Einwände wenn folgende Punkte beachtet werden:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit, die aufgrund fachgesetzlicher Regelungen im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

  • Es dürfen zur St 2351 keine zusätzlichen Zufahrten oder Baustellenzufahrten errichtet werden.
  • Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung.
  • Die neue Zufahrt ist zu asphaltieren.
  • Die Zufahrt muss eine ausreichende Breite aufweisen, um gleichzeitiges Ein- und Ausfahren zu ermöglichen.
  • Die Schleppkurven sind so auszubilden, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können.
  • Es darf kein Oberflächenwasser der St 2351 zufließen.
  • Die Sichtfelder im Bereich der Einmündung zur St 2351 (3 m x 70 m) und beim Geh- und Radweg (3 m x 30 m) müssen von Einfriedungen, Ablagerungen, Bepflanzungen etc. von mehr als 0,80 m über Straßenoberkante freigehalten werden.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer, Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt werden.
  • Die bestehende Straßenentwässerung der Staatsstraße darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Es darf keine Gefährdung auf Geh- und Radwegen sowie auf der Fahrbahn durch Dachlawinen entstehen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass keine Forderungen auf die Erstattung von eventuellen Lärmschutzmaßnahmen an den Straßenbaulastträger geltend gemacht werden können.

Abwägungsvorschlag:
Der vom Straßenbauamt (SBA) geforderte Ausbau des privaten Erschließungsstiches ist bei Umsetzung der Baumaßnahme herzustellen und anhand einer entsprechenden Erschließungsplanung mit dem SBA abzustimmen. Dies betrifft die Zufahrtsbreite ebenso wie die Begegnungsmöglichkeit in der Einmündung und die Entsorgung des Niederschlags- und Oberflächenwassers. Ein Ausbau der Zufahrt für die größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeuge wird nicht für erforderlich gehalten, da die ca. 30 m lange private Zufahrt weder durch Müllfahrzeuge, noch durch Feuerwehrfahrzeuge oder sonstigen öffentlichen Verkehr befahren werden wird. 

Die Kostentragung wurde bereits über einen städtebaulichen Vertrag mit den Grundeignern geregelt. 

Eine Asphaltierung des gesamten Erschließungsstiches sollte nicht festgesetzt werden. Hier sollte eine Beschränkung auf den Einmündungsbereich bis Hinterkante Geh- und Radweg ausreichend sein, was auch den Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche darstellt. Für die private Fahrfläche wird eine Gestaltungsfestsetzung nicht für erforderlich gehalten.

Die Freihaltung von Sichtdreiecken mit einer Schenkellänge von 3 m x 30 m zum Geh- und Radweg kann dargestellt werden. Die Errichtung der straßenseitig vorgesehenen  Doppelgaragen wäre dann immer noch gut möglich. 
Die Sichtdreiecke von 3 m x 70 m in Bezug auf die Fahrbahnen der Wolfgang-Koller-Straße bzw. der St 2351 können aufgrund des Straßenverlaufes sowie der Lage von geplanter Zufahrt und vorhandener Grüninsel freigehalten werden.

Die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsflächen durch Oberflächen-wasser oder Dachlawinen besteht nicht, da alle Gebäude einen entsprechenden Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. 

Beschluss:        18 : 0
Es wird festgesetzt, dass der Einmündungsbereich bis Hinterkante Geh- und Radweg als öffentliche Verkehrsfläche zu asphaltieren ist. Die genaue Breite und Ausführung der Zufahrt werden durch den Erschließungsplaner mit dem Straßenbauamt abgestimmt.
Die Sichtdreiecke für den Geh- und Radweg werden im Plan zur Satzung dargestellt.
Die Hinweise zur Verkehrserschließung in Ziff. 4.8 der Satzung werden wie folgt ergänzt:
„Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer, Dach- und Niederschlags-wässer aus den Baugrundstücken und ihren privaten Verkehrsflächen zugeführt werden. Die bestehende Straßenentwässerung der Staatsstraße darf nicht beeinträchtigt werden.“


Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg, Stell. vom 02.08.2022

Sachvortrag:
Die vom LfU zu vertretenden Belange wie Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, werden nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes wird auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Ebersberg (untere Naturschutzbehörde und untere Immissionsschutzbe-hörde) verwiesen.

Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom WWA Rosenheim wahrgenommen.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München, Stellungn. vom 20.07.2022
AZ: P-2022-3724-1_S2

In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegt das Bodendenkmal D-1-8037-0022 „Reihengräberfeld mit Tuffplattengräbern des frühen Mittelalters.“ Auch wenn die Sondierungen M-2022-332-1_0 und M-2021-477-1_0 im Bereich der ursprünglich geplanten Bebauung keine archäologischen Befunde erbrachten, so sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans weiterhin locker gestreute Gräber des frühen Mittelalters zu vermuten.

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist daher eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG für Bodeneingriffe aller Art notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planunterlagen aufzunehmen. Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend und sollte gestrichen werden.

Die im Rahmen des o. g. Erlaubnisverfahrens einschlägigen Vorgaben und Informationen sind zu finden unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Bei Verwirklichung von Bebauungsplänen soll die gesamte Planungsfläche vor Parzellierung archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für die einzelnen Bauwerber möglichst niedrig zu halten. 
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler oberhalb des Befundhorizontes in Abstimmung mit dem BLfD in Betracht kommen. Informationen hierzu gibt es unter

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege sind folgender Broschüre zu entnehmen:

Die rechtlichen Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern sind folgenden Quellen zu entnehmen:
sowie

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Das beschriebene Bodendenkmal D-1-8037-0022 „Reihengräberfeld mit Tuffplattengräbern des frühen Mittelalters“ ist im Denkmalatlas in ca. 30 m Abstand zum Plangebiet in südwestlicher Richtung dargestellt. Der Umgriff der vorliegenden Satzung berührt diesen Bereich nicht unmittelbar.

Nach Auffassung des BLfD sind im Umfeld des Bodendenkmals weitere Tuffplattengräber vermutet, sodass für Bodeneingriffe jeglicher Art auch im Plangebiet eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 (1) BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Aufgrund der Denkmalvermutung sollte dieser Hinweis in die Satzung aufgenommen werden, auch wenn das Plangebiet nicht Teil des kartierten Bodendenkmals ist. 

Das Erlaubnisverfahren zum Denkmalschutz muss von den Grundeignern in die Wege geleitet werden und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die entsprechenden Hinweise sollen jedoch darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Denkmalvermutung eine denkmalrechtliche Erlaubnis zu beantragen sowie die archäologische Begleitung der Bauvorhaben erforderlich ist. 

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)

Hinweis Ziff. 4.9 „Denkmalschutz“ wird wie folgt geändert:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Satzung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Außerdem wird die Stellungnahme des BLfD, an die Grundeigner weitergeleitet, um alle hierin enthaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, 
Stellungn. v. 16.08.2022

Sachvortrag:
Es befinden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es im Plangebiet zu Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen kommen, die auch an Wochenenden sowie Sonn- und Feiertagen auftreten. Diese sind im ortsüblichen Umfang zu dulden, was den Bauwerbern mitgeteilt werden sollte. Die landwirtschaftlichen Flächen müssen weiterhin erreichbar und bearbeitbar sein, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.

Die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bzgl. der Bearbeitung beeinflussen.

Abwägungsvorschlag:
Die geplante Errichtung von zwei Doppelhäusern im Plangebiet wird die Nutzung der land- wirtschaftlichen Flächen in der Umgebung in keiner Weise beeinträchtigen. 
Bei der Gestaltung des Eingrünungsstreifens sind die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände für Pflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten. Damit wird eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeschlossen. Eine zusätzliche Festsetzung der Pflanzabstände ist nicht erforderlich. 

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 10.08.2022

Sachvortrag:
Mit der Planung besteht Einverständnis. Es wird um Beachtung der folgenden Punkte gebeten:
  • Starkniederschläge, Objektschutz
Es wird empfohlen, Festsetzungen zum Objektschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB aufzunehmen. Dies sind u. a. weiße Wannen für Keller und Tiefgaragen, Gebäudeöffnungen mind. 25 cm über Geländeoberkante (GOK) und eine Höhenkote für Oberkante Rohfußboden ebenfalls mind. 25 m über GOK. 
Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise stehen im Internet zur Verfügung unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.de zur Verfügung.

  • Niederschlagswasserbeseitigung
Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist ggf. vor Baubeginn durch Sickertests zu überprüfen.

  • Wild abfließendes Wasser
Das Gelände fällt in Richtung Südosten um mehrere Meter. Der Abfluss wild abfließenden Wassers darf nicht nachteilig für die angrenzenden Grundstücke verändert werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Höhenlage der Gebäude wurde mittels einer Höhenkote als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe festgelegt. Dabei wurde die in Ziffer 3.7 festgesetzte Geländeauffüllung berücksichtigt sowie ein ausreichender Abstand zur künftigen Gelände- oberkante. 
Allerdings wird bei dieser Formulierung die Höhe der Oberkante Fußboden im Erdgeschoss nicht definitiv festgesetzt. Im Hinblick auf den Objektschutz vor wild abfließendem Wasser sollte hierfür zusätzlich eine Mindesthöhe angegeben werden. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, das EG relativ tief im Gelände zu platzieren, um innerhalb des Baukörpers mehr Höhe zu gewinnen.

Das unverschmutzte Niederschlagswasser muss gem. Ziff. 4.7.2 der Satzung auf den Grundstücken versickert werden. Die Einhaltung aller technischen Regeln und einschlägigen Vorgaben ist Gegenstand der Erschließungs- bzw. Genehmigungsplanung und muss z. B. in einem Entwässerungsplan nachgewiesen werden. Damit ist auch sichergestellt, dass die Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden. 
Das Gefälle innerhalb des Plangebietes wird durch die festgesetzte Auffüllung entschärft, was auch den Umgang mit wild abfließendem Oberflächenwasser und Niederschlagswasser erleichtern soll. Weitere Vorgaben und Festlegungen werden für die Satzung nicht für erforderlich gehalten.

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
Die Festsetzungen zur Höhenlage der Gebäude werden wie folgt ergänzt:
„Die Oberkante Fußboden im Erdgeschoss muss mind. 25 cm über dem umgebenden, fertig modellierten Gelände liegen.“


Bayernets GmbH München, Stellungnahme vom 08.07.2022


Sachvortrag:
Im Bereich der Satzung sowie in der externen Ausgleichsfläche befinden sich keine Anlagen der bayernets GmbH und aktuelle Planungen werden ebenfalls nicht berührt.

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.


Bayernwerk Netz GmbH Ampfing, Stellungahme vom 25.07.2022

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen grundsätzlich keine Einwendungen wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden. Die im Plangebiet befindlichen Versorgungsanlagen können über das Planauskunftsportal eingesehen werden. 

Abwägungsvorschlag:
Die bestehenden Versorgungsanlagen müssen bei Planung und Umsetzung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt werden. In die Satzung könnte jedoch ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
:
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen. Die Hinweise zur Satzung werden unter Ziffer 4 wie folgt ergänzt:
„Die im Plangebiet vorhandenen Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH dürfen nicht beeinträchtigt werden.“


Keine Einwendungen bzw. Äußerungen wurden vorgebracht von:

Gemeinde Feldkirchen-Westerham, 11.07.2022
Gemeinde Aying, 21.07.2022
SWM Infrastruktur GmbH München, 14.07.2022
Erzbischöfliches Ordinariat München, 17.08.2022
Regionaler Planungsverband München, 18.07.2022
TenneT TSO Bayreuth, 11.07.2022
Türk Telekom International, 11.07.2022



Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:

Deutsche Telekom
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
Deutsche Glasfaser
Deutsche Post AG
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Energienetze Bayern GmbH München
Erdgas Südbayern Ebersberg
Evang.-Luth. Pfarramt Grafing
Finanzamt Ebersberg
Invitel International AG (Memorex)
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger
Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
Staatl. Schulamt im Landkreis Ebersberg
Vermessungsamt Ebersberg
Gemeinden Baiern, Bruck, Egmating, Moosach und Oberpframmern


Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 15.07.2022 bis einschl. 17.08.2022 wurden keine Stellungnahmen abgegeben.



 

Beschluss

Satzungsbeschluss 


Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und beschließt die 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Wolfgang-Koller-Straße“ einschließlich der oben beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.10.2022 als Satzung. 
Die beschlossenen Änderungen sind nur redaktionell bzw. dienen lediglich der Klarstellung. Eine wiederholte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist deshalb nicht veranlasst.


Abstimmung:        18 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.12.2022 15:51 Uhr