Bauantrag zum Einbau einer Schleppgaube, Wendelsteinstraße 14 a, Wetterling


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Wetterling im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Wetterling“, genehmigt am 18.05.1960. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem erdgeschossigen Reiheneckhaus bebaut, bei dem der Einbau einer Schleppgaube beantragt ist, um das nicht ausgebaute Dachgeschoss teilweise nutzbar machen zu können.

Wie aus den Eingabeplänen (Schnitt, Südansicht) ersichtlich ist, sind vorliegend die konstruktiven Merkmale eines Quergiebels erfüllt. Im Ergebnis dessen handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Dachgaube, sondern um einen Quergiebel mit Flachdach.

Da der maßgebliche Bebauungsplan keine Festsetzungen zu Dachaufbauten (Gauben, Giebel etc.) trifft, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach muss sich das Vorhaben u. a. nach Art und Maße der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen.

Art der baulichen Nutzung:

Das Vorhaben (private Büronutzung im Rahmen des Wohnens) fügt sich nach Art der Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da sich in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnhäuser befinden.

Maß der baulichen Nutzung:

Auf der Südseite des um 21° geneigten Satteldachs soll ein 3,61 m breiter und im Bereich der Fenster ca. 2,05 m hoher Flachgiebel mit einer Dachneigung von 7° errichtet werden. Der gerade Giebel setzt am First an und wird auf eine Länge von ca. 7,15 m in Richtung der südlichen Außenwand des Gebäudes geführt. Er nimmt ca. 55 % der Länge des Daches von ca. 6,50 m und in seiner Höhenentwicklung das gesamte Dach in Anspruch. Der so belichtete und gewonnene Raum im Dachboden weist in Lage des Firstes eine Stehhöhe von ca. 2,18 m auf, die bis zum Giebelfenster auf ca. 1,80 m Höhe sinkt und soll mit einer Grundfläche von 23,70 m² als Büro genutzt werden. 
Der geplante Giebel ordnet sich dem Gebäude und seinem Dach insbesondere wegen seiner Breite und der vergleichsweise geringen Dachneigung von 21° offensichtlich nicht unter, was auch darauf zurückzuführen ist, dass der obere Abschluss des Giebels unmittelbar am First ansetzt. Das Wohnhaus wirkt durch den Aufbau insgesamt ortsgestalterisch unverträglich und in seiner Ausformung zweigeschossig und überhöhend. Der Giebel verursacht dadurch ein unharmonisches Gesamtbild und ergibt eine damit verbundene negative Vorbildwirkung, 
Da im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich weder bauliche Homogenität oder Harmonie eingefordert wird, fügt sich das Vorhaben trotz der gestalterischen Defizite in die Umgebungsbebauung ein. Im Bauquartier (z. B. in der Wendelsteinstraße 1, 6, und 12) befinden sich mehrere zweigeschossige Gebäude, die dem geplanten Quergiebel als Referenzobjekte dienen.

Für das Vorhaben ist kein zusätzlicher Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. 

Sollte das Landratsamt Ebersberg zu der Auffassung gelangen, dass es sich vorliegend um ein genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO handelt, so erklärt der Markt Glonn hiermit, dass kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.05.2023 13:05 Uhr