Bauantrag zum Neubau eines Reitplatzes und einer Pferdestallung, Reisenthal 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich nordwestlich von Frauenreuth im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück befindet sich darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Kupferbachtal und Umgebung“. 

Auf dem Baugrundstück befindet sich südlich des beantragten Vorhabens ein Einfirsthof (um 1840/50), der in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das Grundstück ist mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Reisenthaler Hof) bebaut. 

Nördlich der Hofstelle ist die Errichtung eines Reitplatzes und eines Pferdestalles geplant. Der Pferdestall soll auf den Mauern eines ehemaligen Fahrsilos errichtet werden.

Pferdestall

- E+DG
- GR: 13,86 m x 6,87 m = 95,22 m²
- WH: 4,68 m
- FH: 5,38 m
- Satteldach mit 20°

Der Reitplatz soll mit einer Größe von 20 m x 40 m (800 m²) erstellt werden.

Bei dem Antrag handelt es sich möglicherweise um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 201 BauGB fällt die landwirtschaftliche Pferdehaltung u. a. unter der Voraussetzung einer überwiegend eigene Futtergrundlage unter den Privilegierungstatbestand des Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Ein derartiges Vorhaben ist nach Abs. 1 Nr. 1 zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Ob es sich bei dem Vorhaben um eine landwirtschaftliche Pferdehaltung handelt, prüft das Landratsamt gemeinsam mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg (AELF). Der Verwaltung liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine Privilegierung vor.

Sollte das Vorhaben nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, weil es sich um ein gewerbliches Vorhaben handelt, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist durch das Landratsamt Ebersberg zu prüfen, ob durch die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtigen würden. 
Das Bauvorhaben widerspricht dabei schon der Darstellung des Flächennutzungsplanes als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – ‚Fläche für die Landwirtschaft‘). Darüber hinaus könnte das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange beeinträchtigt sind, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Das Grundstück befindet sich an unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die verkehrliche Erschließung ist daher gesichert. Ein eventueller Wasserbedarf wird durch einen eigenen Brunnen gedeckt. Eventuell anfallendes Abwasser wird über eine Kleinkläranlage beseitigt.

Für ein landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wäre kein Stellplatznachweis erforderlich. Handelt es sich jedoch um einen gewerblichen Betrieb, so richtet sich der Nachweis nach § 2 Nr. 1.1 f) der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Demnach wären entweder 1 Stellplatz je 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte herzustellen. Ein entsprechender rechnerischer als auch zeichnerischer Nachweis fehlt in den Unterlagen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB planungsrechtlich zulässig ist.

Sollte es sich bei dem Vorhaben nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln, so ist ein entsprechender Stellplatznachweis zu erbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2023 17:07 Uhr